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Urteil des Internationalen (inoffiziellen) Tribunals über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien

Wir dokumentieren im Folgenden das Urteil des Internationalen Tribunals im vollen Wortlaut. Die umfangreiche Anklageschrift ist hier aufzurufen:
Anklageschrift gegen die NATO


Das Urteil vom 3. Juni 2000 im Wortlaut:

Schuldig durch den Angriff auf die Bundesrepublik Jugoslawien vom 24.März bis 10. Juni 1999 der schweren Völkerrechtsverletzung
  1. wegen Verstoßes gegen das absolute Gewaltverbot gegen Art. 2 Ziff.4 UNCH, Verletzung der territorialen Souveränität an Prinzipiendeklaration i. V. mit dem Aggressionsverbot der UN Res. 3314...

    Ohne von der BRJ angegriffen zu sein und unter bewusster und zielgerichteter Umgehung eines Mandats des UN Sicherheitsrates nach Art. 39, 42, 53 UNCH haben die Staaten der NATO einen souveränen Staat militärisch angegriffen, was ein schwerer Verstoß gegen geltendes zwingendes Völkerrecht bedeutet.

    Diese Aggression war auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich - wie sich die Bundesrepublik. Deutschland und andere Regierungen der NATO eingelassen haben - um einen Akt der Nothilfe mittels einer sog. humanitären Intervention handelte. Abgesehen davon, dass es im geltenden Völkerrecht nur eine Nothilfe für einen angegriffenen Staat im Rahmen des Art. 51 UNCH gibt, was hier nicht vorlag -, ermangelte es nach Ansicht des Tribunals, die es sich nach intensiver Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und den Vorträgen der Sachverständigen gebildet hat, schon der tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen humanitären Intervention. Das Tribunal ist zu der Überzeugung gelangt, dass es eine humanitäre Katastrophe, wie sie insbesondere von den deutschen Ministern Fischer und Scharping beschworen worden ist, nicht gegeben hat. Zwar hat der vor allem im Kosovo zwischen den separatistischen Verbänden der UCK und der jugoslawischen , Polizei und Armee entbrannten Bürgerkrieg zu großen Verlusten an Menschenleben auf beiden Seiten, Zerstörung von Häusern und Ortschaften und Vertreibungen von Menschen und zwar sowohl Albaner, wie Serben, Kroaten und Roma sowie zu Menschenrechtsverletzungen geführt. Diese beklagenswerten Opfer rechtfertigen jedoch nicht die ganz außergewöhnliche Charakterisierung einer ähumanitären Katastrophe". Die NATO und ihre Regierungen konnten zahlloser Übertreibungen, Dramatisierungen und Verfälschungen überführt werden.

    Aber selbst wenn das Tribunal - was es nicht tut - die Situation einer "humanitären Katastrophe" in den Jahren 1998 und 99 vor der Bombardierung annehmen würde, ergäbe dies noch nicht die Legitimation für eine militärische Intervention derart, wie sie die NATO unternommen hat. In der Praxis der Staaten, die das Völkergewohnheitsrecht begründet und in der ganz überwiegenden Meinung der Völkerrechtslehre, ist die humanitäre Intervention nicht als eine Institution anerkannt, die eine Ausnahme vom absoluten Gewaltverbot erlaubt. Es gilt nach wie vor, was der IGH im Rechtsstreit Nikaragua gegen die USA in seinem Urteil von 1986 zur humanitären Intervention gesagt hat.: "Die Anwendung von Gewalt kann keine geeignete Methode sein, die Achtung der Menschenrechte zu überwachen oder zu sichern. Hinsichtlich der angegriffenen Maßnahmen (ist festzustellen), dass der Schutz der Menschenrechte , ein strikt humanitäres Ziel, unvereinbar ist mit der Verminung von Häfen, der Zerstörung von Ölraffinerien... Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Argument, das von der Wahrung der Menschenrechte in Nikaragua hergeleitet wird, keine juristische Rechtfertigung für das Verhalten der USA liefern kann."

    An diesem Stand des Völkerrechts hat sich entgegen der Behauptungen so mancher bis heute nichts geändert.

    Aber auch für den Fall, dass man von der humanitären Intervention als gerechtfertigter Ausnahme von dem absoluten Gewaltverbot ausgeht - was das Tribunal nicht tut - kann man nicht davor die Augen verschließen, dass die NATO ihr angestrebtes Ziel der Wiederherstellung erträglicher Menschenrechtsverhältnisse nicht nur nicht erreicht hat, sondern die ohnehin prekäre Situation noch dramatisch verschlechtert hat. Die Zahl der Flüchtlinge und Vertreibungen wie die der Toten, Verletzten und ihres ganzen Hab und Guts Beraubten ist mit Beginn der Bombardierungen um ein Vielfaches gestiegen. Hierfür bleibt die NATO dem jugoslawischen Volk voll verantwortlich.
  2. Die Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien durch die NATO hat aber auch den NATO-Vertrag selbst gebrochen. Nach Artikel 5 ist die ausschließliche Funktion der NATO die Verteidigung, nicht aber die militärische Intervention in Regionen des Bürgerkriegs und innerstaatlichen Auseinandersetzungen. Zur Prävention oder nachträglicher Befriedung krisenhafter Gebiete stehen dem Staate vielfältige friedliche politische und ökonomische Instrumente im Rahmen der UNO und der OSZE zur Verfügung, die aber bewusst umgangen worden sind. Der NATO-Vertrag gibt kein Mandat für eine militärische Intervention außerhalb der Verteidigung des Bündnisgebietes.
  3. Darüber hinaus hat sich insbesondere die Bundesrepublik Deutschland einer Verletzung des 2 plus 4 Vertrages schuldig gemacht, indem sie sich noch 1990 dazu verpflichtet hat, dass von ihrem Gebiet nie wieder ein Krieg ausgehen werde und sie alle militärischen Maßnahmen nur in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften der UNO Charta vornehmen werde. Diese Verpflichtung hat sie mit ihrer maßgeblichen Beteiligung am Jugoslawien-Krieg bewusst gebrochen.
  4. Das Tribunal ist ferner der Ansicht, dass die von der Anklage vorgetragenen Verletzungen des Grundgesetzes und des deutschen Strafgesetzes durch die Bundesregierung vorliegen. Dies hat auch der Vortrag des Sachverständigen bestätigt. Desgleichen lassen gute Gründe die Verletzung des Soldatengesetzes durch die Bundeswehr als wahrscheinlich erscheinen. Das Tribunal sieht sich jedoch durch den rechtlichen Rahmen, den das Statut ihm vorgibt, daran gehindert, zu diesen Rechtsverletzungen einen Schuldspruch auszusprechen. Es möchte diesen Komplex jedoch weiteren Untersuchungen und Tribunalen für die Rechtsordnung aller beteiligten Länder (Deutschland, Frankreich, England, Italien) übertragen und dazu aufrufen, die Suche nach der Wahrheit dieses Krieges nicht für beendet zu erklären, sondern weitere Untersuchungen zu veranlassen und selbst voranzutreiben.
  5. Schließlich möchte das Tribunal seiner Befürchtung Ausdruck geben, dass der Krieg gegen Jugoslawien in der Formulierung des neuen Strategiekonzeptes vom April 1999 eine geostrategische Bedeutung erlangt hat, die ihn weit über den Balkan hinaus in den euroasiatischen Raum hinaus zu einem Modell zukünftiger militärischer Weltordnung macht. Um eine solche Globalisierung militärisch imperialer Instrumente zu verhindern, ist es unbedingt notwendig, Vorbedingungen, Zielsetzungen und Auswirkungen des Krieges gegen Jugoslawien weiter zu untersuchen und gleichzeitig die Aufmerksamkeit auf die mögliche geostrategische Perspektive zu lenken.
  6. Das Tribunal ist nach umfangreichen Zeugenaussagen und Gutachten von Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, dass die Kriegsführung der Angeklagten in schwerem und widerholtem Maße gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen hat, wie es im Statut des Tribunals zu Grunde gelegt worden ist. Das Tribunal hat intensiv diskutiert, ob die Verantwortlichkeit für die völkerrechtswidrige Kriegsführung die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ebenso trifft, wie die Regierungsmitglieder, die die kontinuierliche Ausweitung der Bombardierung von ursprünglich rein militräischen Zielen auf zivile Objekte (sog.Drei-Stufen-Plan) angeordnet haben. Die Mitglieder des Tribunals konnten allerdings nicht an der Tatsache vorbeisehen, dass die Abgeordneten, selbst wenn sie auch nicht an den Kriegsentscheidungen beteiligt waren, dennoch nichts unternommen haben, die groben Rechtsverstöße zu verhindern, als sie die Auswirkungen der Bombardierungen erkannten.
  7. Das Tribunal konnte sich nicht von der Verteidigung der NATO und ihrer Regierungen überzeugen, dass es sich bei den schweren Beschädigungen an zivilen Objekten lediglich um unbeabsischtigte Kollateralschäden gehandelt hätte. Alle Zeugen und Sachverständigen bestätigten, dass die Kliniken, Dörfer oder die Radiostation RTS mehrmals angegriffen worden seien, was bei der immer wieder hervorgehobenen Präzision der Bomben und Lenkwaffen nicht auf Irtümer zurückzuführen ist. Die Anklagevertretung hat genügend Stellungnahmen hoher Militärs und Regierungsbeamten vorgelegt,die den strategischen Plan der Zerstörung ziviler Einrichtungen belegen, um die Bevölkerung unter Druck zu setzen, sich der Regierung Milosevic auf die eine oder andere Weise entgegenzustellen. Lediglich im Falle des Luftangriffs auf das Dragisa Misovic Krankenhauszentrum in Belgrad (Anklagepunkt 3) konnten keine Beweise für wiederholte Bombardierung vorgelegt werden. Dafür berichtete jedoch der Zeuge Sumkar von mehreren Angriffen auf sein Krankenhaus in Belgrad.
  8. Das Tribunal konnte sich auch davon überzeugen, dass keines der in der Anklage aufgeführten und zusätzlich von den Sachverständigen und Zeugen benannten zivilen Objekte militärische Einrichtungen beherbergte oder sich in unmittelbarer Umgebung eines solchen befand. Nur in einem Fall wurde von einer Polizeiakademie in etwa 600 bis 800 m Entfernung berichtet - das bombardierte Krankenhaus war jedoch durch Rotkreuzzeichen auch aus der Luft kenntlich.
  9. Die Verhandlungen haben ergeben, dass die von der Anklage ausgewählten Beispiele von Angriffen auf zivile Objekte nur exemplarisch sind für eine Kriegsführung die offensichtlich in ihrer 3. Stufe planmäßig die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft zog, um ihr politisches Ziel der Beseitigung der Regierung von Präsident Milosevic zu erreichen. Diese Kriegsführung verstößt eindeutig gegen zentrale Vorschriften der Genfer Konventionen von 1949 unfd der Zusatzprotokolle von 1977.
  10. Ein besonders schwerer Verstoss ist die Verwendung abgereicherten Urans und sog. Streubomben. Nach aktuellen Angaben soll die NATO etwa 10 to abgereicherten Urans über Jugoslawien abgeladen haben. Nach den Erkenntnissen die die Benutzung derartigen Materials im Irag durch die Vereinigten Staaten und Großbritannien erbracht haben, bedeutet dieses Waffenerbe eine Zeitbombe an Gesundheitschäden, welches in seinem ganzen Ausmaß noch nicht überschaubar ist. Derartige Waffen sind nach den Geboten der Vermeidung unnötiger und langandauernder Leiden und dem Verbot unterschiedslos wirkender Waffen absolut unzulässig. Ihr Gebrauch stellt eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts der Genfer Zusatzprotokolle dar. Das gleiche gilt für die so genannten Streubomben, deren am Boden noch liegenden und bisher noch nicht explodierten Reste wie Minen wirken und absolut verboten sind. Beide Waffenarten stehen zusätzlich unter dem Verbot giftiger und besonders grausamer Waffen.
  11. Der Angriff auf die Radiostation RTS stellt über den verbotenen Angriff auf ein ziviles Objekt - welches, wie der Zeuge bestätigte, niemals für militärische Kommunikation verwendet worden ist - einen Eingriff in die Informationsfreiheit dar. Es war eines der von der NATO mit Fortschreiten der Bombardierung immer stärker in den Vordergrund gerückten Ziele, nicht nur die jugolsawische Bevölkerung sondern auch die Zuschauer im Ausland von den Informationen der jugoslawischen Regierung abzuschneiden. Die Frage der Objektivität derartiger Informationen ist dabei nicht von Bedeutung und wird sich im Endeffekt auch kaum anders beantworten lassen wie bei der Information durch die NATO und die Sender der NATO-Staaten.
  12. Das Tribunal ist sich bewusst, dass die von der Anklage vorgestellten und die in der Verhandlung ergänzend hinzugekommenen Fälle nur ein Ausschnitt aus einem kriegerischen Szenario von 78 Bombentagen ist, welches sich mit der zunehmenden Erkenntnis von seiner Erfolglosigkeit immer mehr von den Gesetzen des humanitären Völkerrechts entfernte und letztlich Gewalt vor Recht setzte. Dass die Propaganda der NATO soviele Menschen zu einer passiven wie auch aktiven Unterstützung dieses gesetzlosen Krieges verführte ist ein besonders trauriger Aspekt. Wir können auch nicht unerwähnt lassen, dass zahlreiche Nachbarstaaten Jugoslawiens wie Makedonien, Bulgarien, Rumänien, Albanien Bosnien-Herzegowina u.a. sich durch die Gewährung von Überflugrechten, der Zurverfügungstellung von Stützpunkten u.ä. zumindest der Beihilfe zu den Rechtsver4stößen schuldig gemacht haben.

Dieses Tribunal darf nicht den Abschluss der Bemühungen um die Wahrheit über den Krieg gegen Jugoslawien bilden. Zu schwer und noch vollkommen ungelöst sind die Probleme, die dieser Krieg der ganzen Region gebracht hat. Nicht nur die physischen und materiellen Schäden sondern auch die psychischen Verwundungen, die Demütigungen müssen weiter erforscht und der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden.Dieser Krieg darf nicht das Modell für einen neue Weltordnung abgeben. Wir müssen endlichen den Politikern und Militärs klar machen, dass mit Krieg weder Menschenrechte noch die Zivilisation zu retten ist, dass Krieg kein Mittel der Politik mehr sein darf.

Anklageschrift gegen die NATO

Presseerklärung zum Abschluss des Tribunals

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