Zur Vorbereitung des Europäischen Tribunals über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien, der am 2./3. Juni in Berlin stattfindet (siehe Einladung und Programm), hat Ulrich Dost im Auftrag des Vorbereitungskomitees eine Anklageschrift verfasst, die wir nachfolgend dokumentieren:
beim Internationalen Europäischen (inoffiziellen) Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien gegen:
1. nachfolgende Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und zugleich des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949, verantwortlich vertreten durch ihre Staats- und Regierungschefs, Außenminister und Verteidigungsminister:
a) die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), vertreten durch: William J. Clinton, Madeleine Albright, William Cohen
b) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch: Gerhard Schröder, Joseph Fischer, Rudolf Scharping
c) das Vereinigte Königreich Großbritanniens, vertreten durch: Tony Blair, Robin Cook, George Robertson
d) Frankreichs, vertreten durch: Jacques Chirac, Hubert Védrine, Alain Richard
e) Belgien, vertreten durch: Jean-Luc Dehaene, B. Derycke, J.-P. Poncelet
f) Portugal, vertreten durch: A. Guterres, Jaime Jose Matos da Gama, V. Simao
g) Italien, vertreten durch: D'Alema, Lamberto Dini, C. Scognamiglio
h) Spanien, vertreten durch: J. M. Aznar, Abel Matutes, Eduardo Serra Rexach
i) Canada, vertreten durch: Jean Chrétien, Lloyd Axworthy, Arthur Eggleton
j) Niederlande, vertreten durch: Willem Kok, Jozias van Aartsen, Frank de Grave
k) Dänemark vertreten durch: P. N. Rassmussen, Niels Helveg Petersen, Hans Haekkerup
l) Griechenland verteten durch: K. Simitis, George Papandreou, Akis Tsohatzopoulus
m) Island vertreten durch: D. Oddson, Halldor Asgrimsson, Gunnar Palson
n) Luxemburg vertreten durch: J.-C. Juncker, J. Poos, Alex Bodry
o) Norwegen vertreten durch: K. M. Bonderik, K. Vollebaek, D.-J. Fjaervoll
p) Polen vertreten durch: J. Buzek, Bronislaw Geremek, Janusz Onyszkiewicz
q) Tschechien vertreten durch: Milos Zeman, Jan Kavan, Vladimir Verchy
r) Türkei vertreten durch: B. Ecevit, Ismail Cem, H. S. Turk
s) Ungarn vertreten durch Viktor Orban, János Martony, Janos Szabo
Des weiteren Anklage gegen
2. folgende Mitglieder des Deutschen Bundestages der Bundesrepublik Deutschland:
(Mitglieder der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag)
Brigitte Adler, Gerd Andres, Robert Antretter, Rainer Arnold, Hermann Bachmaier, Ernst Bahr, Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels, Eckhardt Barthel (Berlin), Gerd Bauer, Ingrid Becker-Inglau, Wolfgang Behrendt, Dr. Axel Berg, Hans Berger, Hans-Werner Bertl, Friedhelm Julius Beucher, Petra Bierwirth, Rudolf Bindig, Kurt Bodewig, Klaus Brandner, Anni Brandt-Elsweier, Willi Brase, Tilo Braune, Dr. Eberhard Brecht, Rainer Brinkmann (Detmold), Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-Günter Bruckmann, Edelgard Bulmahn, Ursula Burchardt, Dr. Michael Bürsch, Hans Büttner (Ingolstadt), Hans Martin Bury, Marion Caspers-Merk, Wolf-Michael Catenhusen, Peter Conradi, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Christel Deichmann, Karl Diller, Peter Dreßen, Rudolf Dreßler, Detlef Dzembritzki, Dieter Dzewas, Dr. Peter Eckardt, Sebastian Edathy, Ludwig Eich, Marga Elser, Peter Enders, Gernot Erler, Petra Ernstberger, Annette Faße, Elke Ferner, Lothar Fischer (Homburg), Gabriele Fograscher, Iris Follak, Eva Folta, Norbert Formanski, Rainer Fornahl, Hans Forster, Dagmar Freitag, Peter Friedrich (Altenburg), Lilo Friedrich (Mettmann), Harald Friese, Anke Fuchs (Köln), Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Konrad Gilges, Iris Gleicke, Günter Gloser, Uwe Göllner, Renate Gradistanac, Günter Graf (Friesoythe), Angelika Graf (Rosenheim), Dieter Grasedieck, Monika Griefahn, Achim Großmann, Wolfgang Grotthaus, Karl-Hermann Haack (Extertal), Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Alfred Hartenbach, Klaus Hasenfratz, Dr. Ingomar Hauchler, Nina Hauer, Hubertus Heil, Dieter Heistermann, Reinhold Hemker, Frank Hempel, Dr. Barbara Hendricks, Gustav Herzog, Monika Heubaum, Reinhold Hiller (Lübeck), Stephan Hilsberg, Gerd Höfer, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Walter Hoffmann (Darmstadt), Iris Hoffmann (Wismar), Frank Hofmann (Volkach), Ingrid Holzhüter, Erwin Horn, Eike Hovermann, Christel Humme, Lothar Ibrügger, Wolfgang Ilte, Barbara Imhof, Brunhilde Irber, Gabriele Iwersen, Renate Jäger, Jann-Peter Janssen, Ilse Janz, Dr. Uwe Jens, Volker Jung (Düsseldorf), Johannes Kahrs, Ulrich Kasparick, Sabine Kaspereit, Susanne Kastner, Ernst Kastning, Hans-Peter Kemper, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Hans-Ulrich Klose, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Walter Kolbow, Fritz Rudolf Körper, Karin Kortmann, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Volker Kröning, Thomas Krüger, Angelika Krüger-Leißner, Horst Kubatschka, Ernst Küchler, Eckart Kuhlwein, Helga Kühn-Mengel, Ute Kumpf, Dr. Uwe Küster, Werner Labsch, Oskar Lafontaine, Christine Lambrecht, Brigitte Lange, Christian Lange (Backnang), Detlev von Larcher, Christine Lehder, Waltraud Lehn, Robert Leidinger, Klaus Lennartz, Dr. Elke Leonhard, Eckhart Lewering, Götz-Peter Lohmann (Neubrandenburg), Klaus Lohmann (Witten), Erika Lotz, Dr. Christine Lucyga, Dieter Maaß (Herne), Winfried Mante, Dirk Manzewski, Tobias Marhold, Lothar Mark, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Christoph Matschie, Ingrid Matthäus-Maier, Heide Mattischeck, Markus Meckel, Ulrike Mehl, Ulrike Merten, Herbert Meißner, Angelika Mertens, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ursula Mogg, Christoph Moosbauer, Siegmar Mosdorf, Michael Müller (Düsseldorf), Jutta Müller (Völklingen), Christian Müller (Zittau), Franz Müntefering, Andrea Nahles, Volker Neumann (Bramsche), Gerhard Neumann (Gotha), Dr. Edith Niehuis, Dr. Rolf Niese, Dietmar Nietan, Günter Oesinghaus, Eckhard Ohl, Leyla Onur, Manfred Opel, Holger Ortel, Adolf Ostertag, Kurt Palis, Albrecht Papenroth, Dr. Willfried Penner, Dr. Martin Pfaff, Georg Pfannenstein, Johannes Pflug, Dr. Eckhart Pick, Joachim Poß, Rudolf Purps, Hermann Rappe (Hildesheim), Karin Rehbock-Zureich, Margot von Renesse, Bernd Reuter, Dr. Edelbert Richter, Reinhold Robbe, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Michael Roth (Heringen), Birgit Roth (Speyer), Gerhard Rübenkönig, Thomas Sauer, Dr. Hansjörg Schäfer, Gudrun Schaich-Walch, Dieter Schanz, Rudolf Scharping, Bernd Scheelen, Dr. Hermann Scheer, Siegfried Scheffler, Horst Schild, Otto Schily, Dieter Schloten, Günter Schluckebier, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Ulla Schmidt (Aachen), Silvia Schmidt (Eisleben), Dagmar Schmidt (Meschede), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Heinz Schmitt (Berg), Carsten Schneider, Dr. Emil Schnell, Walter Schöler, Olaf Scholz, Karsten Schönfeld, Fritz Schösser, Ottmar Schreiner, Gerhard Schröder, Gisela Schröter, Dr. Mathias Schubert, Richard Schuhmann (Delitzsch), Brigitte Schulte (Hameln), Reinhard Schultz (Everswinkel), Volkmar Schultz (Köln), Ilse Schumann, Ewald Schurer, Dr. R. Werner Schuster, Dietmar Schütz (Oldenburg), Dr. Angelica Schwall-Düren, Ernst Schwanhold, Rolf Schwanitz, Bodo Seidenthal, Lisa Seuster, Erika Simm, Johannes Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Dr. Margrit Spielmann, Jörg-Otto Spiller, Dr. Ditmar Staffelt, Antje-Marie Stehen, Ludwig Stiegler, Rolf Stöckel, Rita Streb-Hesse, Dr. Peter Struck, Joachim Stünker, Joachim Tappe, Jörg Tauss, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Franz Thönnes, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Hans-Eberhard Urbaniak, Rüdiger Veit, Siegfried Vergin, Günter Verheugen, Karsten D. Voigt (Frankfurt), Simone Violka, Ute Vogt (Pforzheim), Hans Georg Wagner, Hedi Wegener, Dr. Konstanze Wegner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker, Hans-Joachim Welt, Dr. Rainer Wend, Hildegard Wester, Lydia Westrich, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margrit Wetzel, Dr. Norbert Wieczorek, Helmut Wieczorek (Duisburg), Jürgen Wieczorek (Leipzig), Heidemarie Wieczorek-Zeul, Dieter Wiefelspütz, Heino Wiese (Hannover), Klaus Wiesehügel, Brigitte Wimmer (Karlsruhe), Engelbert Wistuba, Barbara Wittig, Dr. Wolfgang Wodarg, Verena Wohlleben, Hanna Wolf (München), Waltraud Wolff (Zielitz), Heidemarie Wright, Uta Zapf, Dr. Christoph Zöpel, Peter Zumkley,
(Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag)
Ulrich Adam, Ilse Aigner, Peter Altmaier, Anneliese Augustin, Jürgen Augustinowitz, Dietrich Austermann, Franz Peter Basten, Norbert Barthle, Dr. Wolf Bauer, Günter Baumann, Brigitte Baumeister, Meinrad Belle, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Otto Bernhardt, Hans-Dirk Bierling, Dr. Joseph-Theodor Blank, Renate Blank, Dr. Heribert Blens, Peter Bleser, Dr. Norbert Blüm, Friedrich Bohl, Dr. Maria Böhmer, Sylvia Bonitz, Jochen Borchert, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Wolfgang Bosbach, Dr. Wolfgang Bötsch, Klaus Brähmig, Dr. Ralf Brauksiepe, Paul Breuer, Georg Brunnhuber, Klaus Bühler (Bruchsal), Hartmut Büttner (Schönebeck), Dankward Buwitt, Peter Harry Carstensen (Nordstrand), Cajus Caesar, Leo Dautzenberg, Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Gertrud Dempwolf, Albert Deß, Renate Diemers, Wilhelm Dietzel, Thomas Dörflinger, Werner Dörflinger, Marie-Luise Dött, Dr. Alfred Dregger, Maria Eichhorn, Wolfgang Engelmann, Rainer Eppelmann, Anke Eymer, Ilse Falk, Dr. Hans Georg Faust, Jochen Feilcke, Ulf Fink, Ingrid Fischbach, Axel Fischer (Karlsruhe-Land), Dirk Fischer (Hamburg), Leni Fischer (Unna), Herbert Frankenhauser, Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen), Dr. Hans-Peter Friedrich (Naila), Erich G. Fritz, Jochen-Konrad Fromme, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Dr. Heiner Geißler, Georg Girisch, Michael Glos, Wilma Glücklich, Dr. Reinhard Göhner, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Joachim Gres, Kurt-Dieter Grill, Hermann Gröhe, Claus-Peter Grotz, Manfred Grund, Horst Günther (Duisburg), Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein, Gottfried Haschke (Großhennersdorf), Gerda Hasselfeldt, Norbert Hauser (Bonn), Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach), Otto Hauser (Esslingen), Klaus-Jürgen Hedrich, Helmut Heiderich, Ursula Heinen, Manfred Heise, Siegfried Helias, Dr. Renate Hellwig, Hans Jochen Henke, Ernst Hinsken, Peter Hintze, Klaus Hofbauer, Martin Hohmann, Klaus Holetschek, Josef Hollerith, Elke Holzapfel, Dr. Karl-Heinz Hornhues, Siegfried Hornung, Joachim Hörster, Hubert Hüppe, Peter Jacoby, Susanne Jaffke, Georg Janovsky, Helmut Jawurek, Dr. Dionys Jobst, Dr.-Ing. Rainer Jork, Michael Jung (Limburg), Ulrich Junghanns, Dr. Egon Jüttner, Dr. Harald Kahl, Bartholomäus Kalb, Steffen Kampeter, Dr. Dietmar Kansy, Manfred Kanther, Irmgard Karwatzki, Volker Kauder, Eckart von Klaeden, Ulrich Klinkert, Dr. Helmut Kohl, Hans-Ulrich Köhler (Hainspitz), Manfred Kolbe, Norbert Königshofen, Eva-Maria Kors, Hartmut Koschyk, Manfred Koslowski, Thomas Kossendey, Annegret Kramp-Karrenbauer, Rudolf Kraus, Wolfgang Krause (Dessau), Andreas Krautscheid, Arnulf Kriedner, Dr. Martina Krogmann, Dr. Paul Krüger, Dr. Hermann Kues, Werner Kuhn, Karl Lamers, Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg), Dr. Norbert Lammert, Helmut Johannes Lamp, Armin Laschet, Herbert Lattmann, Dr. Paul Laufs, Karl-Josef Laumann, Vera Lengsfeld, Werner Lensing, Peter Letzgus, Ursula Lietz, Editha Limbach, Walter Link (Diepholz), Eduard Lintner, Dr. Klaus Lippold (Offenbach), Dr. Manfred Lischewski, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Julius Louven, Sigrun Löwisch, Heinrich Lummer, Dr. Michael Luther, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Dietrich Mahlo, Erwin Marschewski, Günter Marten, Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Wolfgang Meckelburg, Rudolf Meinl, Dr. Michael Meister, Dr. Angela Merkel, Friedrich Merz, Rudolf Meyer (Winsen), Hans Michelbach, Meinolf Michels, Dr. Gerd Müller, Bernward Müller (Jena), Elmar Müller (Kirchheim), Engelbert Nelle, Bernd Neumann (Bremen), Johannes Nitsch, Claudia Nolte, Günter Nooke, Franz Obermeier, Dr. Rolf Olderog, Friedhelm Ost, Eduard Oswald, Norbert Otto (Erfurt), Dr. Gerhard Päselt, Dr. Peter Paziorek, Hans-Wilhelm Pesch, Ulrich Petzold, Anton Pfeifer, Dr. Friedbert Pflüger, Beatrix Philipp, Dr. Winfried Pinger, Ronald Pofalla, Dr. Hermann Pohler, Ruprecht Polenz, Marlies Pretzlaff, Dr. Albert Probst, Dr. Bernd Protzner, Dieter Pützhofen, Hans Raidel, Dr. Peter Ramsauer, Peter Rauen, Otto Regenspurger, Christa Reichard (Dresden), Klaus Dieter Reichardt (Mannheim), Erika Reinhardt, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Rieder, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Hannelore Rönsch (Wiesbaden), Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Dr. Klaus Rose, Kurt Rossmanith, Adolf Roth (Gießen), Norbert Röttgen, Dr. Christian Ruck, Volker Rühe, Dr. Jürgen Rüttgers, Roland Sauer (Stuttgart), Anita Schäfer, Ortrun Schätzle, Dr. Wolfgang Schäuble, Hartmut Schauerte, Norbert Schindler, Ulrich Schmalz, Heinz Schemken, Karl-Heinz Scherhag, Gerhard Scheu, Dietmar Schlee, Bernd Schmidbauer, Andreas Schmidt (Mülheim), Christian Schmidt (Fürth), Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke), Hans-Otto Schmiedeberg, Michael von Schmude, Birgit Schnieber-Jastram, Dr. Andreas Schockenhoff, Dr. Rupert Scholz, Reinhard Freiherr von Schorlemer, Dr. Erika Schuchardt, Wolfgang Schulhoff, Dr. Dieter Schulte (Schwäbisch Gmünd), Gerhard Schulz (Leipzig), Frederik Schulze (Sangershausen), Diethard W. Schütze (Berlin), Clemens Schwalbe, Dr. Christian Schwarz-Schilling, Wilhelm Josef Sebastian, Horst Seehofer, Marion Seib, Heinz Seiffert, Rudolf Seiters, Johannes Selle, Bernd Siebert, Werner Siemann, Jürgen Sikora, Johannes Singhammer, Bärbel Sothmann, Margarete Späte, Carl-Dieter Spranger, Wolfgang Steiger, Erika Steinbach, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Gerhard Stoltenberg, Andreas Storm, Dorothea Störr-Ritter, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Thomas Strobl, Michael Stübgen, Egon Susset, Dr. Rita Süssmuth, Dr. Susanne Tiemann, Gottfried Tröger, Dr. Klaus-Dieter Uelhoff, Dr. Hans-Peter Uhl, Gunnar Uldall, Arnold Vaatz, Angelika Volquartz, Andrea Voßhoff, Dr. Horst Waffenschmidt, Dr. Theodor Waigel, Alois Graf von Waldburg-Zeil, Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Kersten Wetzel, Annette Widmann-Mauz, Heinz Wiese (Ehingen), Hans-Otto Wilhelm (Mainz), Klaus-Peter Willsch, Matthias Wissmann, Werner Wittlich, Dr. Fritz Wittmann, Dagmar Wöhrl, Elke Wülfing, Peter Kurt Würzbach, Cornelia Yzer, Wolfgang Zeitlmann, Benno Zierer, Wolfgang Zöller,
(Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag)
Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn), Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Angelika Beer, Matthias Berninger, Ekin Deligöz, Dr. Thea Dückert, Franziska Eichstädt-Bohlig, Dr. Uschi Eid, Hans-Josef Fell, Andrea Fischer (Berlin), Joseph Fischer (Frankfurt), Katrin Göring- Eckardt, Rita Grießhaber, Winfried Hermann, Antje Hermenau, Kristin Heyne, Ulrike Höfken, Michaele Hustedt, Dr. Manuel Kiper, Dr. Angelika Köster-Loßack, Dr. Helmut Lippelt, Dr. Reinhard Loske, Oswald Metzger, Klaus Wolfgang Müller (Kiel), Kerstin Müller (Köln), Winfried Nachtwei, Christa Nickels, Egbert Nitsch (Rendsburg), Cem Özdemir, Gerd Poppe, Simone Probst, Christine Scheel, Rezzo Schlauch, Albert Schmidt (Hitzhofen), Wolfgang Schmitt (Langenfeld), Waltraud Schoppe, Werner Schulz (Leipzig), Christian Sterzing, Jürgen Trittin, Dr. Antje Vollmer, Ludger Volmer, Sylvia Ingeborg Voß, Helmut Wilhelm (Amberg), Margareta Wolf (Frankfurt),
(Mitglieder der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag)
Ina Albowitz, Dr. Gisela Babel, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Dr. Olaf Feldmann, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Wolfgang Gerhardt, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Klaus Kinkel, Detlef Kleinert (Hannover), Roland Kohn, Dr. Heinrich Kolb, Jürgen Koppelin, Dr.-Ing. Karl-Hans Laermann, Ina Lenke, Uwe Lühr, Jürgen W. Möllemann, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Lisa Peters, Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Klaus Röhl, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Weng (Gerlingen), Dr. Guido Westerwelle;
Des weiteren Anklage gegen
3. die Verantwortlichen Funktionsträger der NATO, Generalsekretär Javier Solana, Oberbefehlshaber Wesley K. Clark, Befehlshaber Generalleutnant Michael C. Short und gegen den Vorsitzenden des Militärausschusses General Klaus Naumann;
Des weiteren Anklage gegen
4. die Angehörigen und Verantwortlichen der Deutschen Bundeswehr, Luftwaffeninspekteur Generalleutnant Rolf Portz und gegen die Kommandeure der Lufteinsatzgeschwader, Oberst Jochen Both und Oberst Peter Schelzig.
Anklagevorwurf
Zu 1.
a) Den vorgenannten Staaten und den durch sie vertretenen vorgenannten Regierungsmitgliedern wird vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien spätestens seit 1998 bis einschließlich 23. März 1999 vorbereitet und zwischen 24. März bis 10. Juni 1999 geführt und dadurch in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der NATO gegen folgende völkerrechtliche Normen verstoßen zu haben:
1. Verstoß gegen das Verbot der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet ist (Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta);
2. Verstoß gegen die Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, alle ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise zu regeln, daß der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (Artikel 2 Nr. 3 der UN-Charta);
3. Verstoß gegen das Prinzip der Nichteinmischung (Artikel 2 Nr. 7 der UN-Charta) Mißachtung der Funktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hinsichtlich seiner Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Artikel 24 Nr. 1 der UN-Charta);
4. Mißachtung der ausschließlich dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen obliegenden Befugnisse zur Feststellung und Ergreifung von Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen (Artikel 24 Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel VII, insbesondere Artikel 39, 41 und 42 der UN-Charta);
5. Verstoß gegen das Verbot der Anwendungen von Zwangsmaßnahmen durch eine regionale Vereinigung ohne Zustimmung des UN- Sicherheitsrates gem. Artikel 53 der Charta der Vereinten Nationen;
6. Verstoß gegen das Verbot der Aggression in Form eines Angriffs bewaffneter Streitkräfte sowie der Bombardierung und des Einsatzes von Waffen gegen ein fremdes Territorium (Artikel 2 folgende der UNO-Resolution 3314 vom 14. Dezember 1974);
7. Verstoß gegen das Verbot der vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilpersonen gerichteten Angriffe, die den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit zur Folge haben (Artikel 85 Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
8. Verstoß gegen das Verbot des Führens eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden unverhältnismäßigen Angriffs in Kenntnis dessen, daß dieser Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird (Artikel 85, Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
9. Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegsführung, die verboten oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, einschließlich der Verwendung giftiger Waffen sowie das Verbot der Verwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegführung, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (Artikel 35 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von 1949;
b) Verletzung des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (NATO-Vertrag) durch die vorgenannten NATO- Mitgliedsstaaten selbst:
1. Verstoß gegen die Vertragsverpflichtung, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist (Artikel 1 des NATO-Vertrages);
2. Verstoß gegen die Vertragsverpflichtung, nur im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder mehrere Vertragsparteien in Europa oder Nordamerika in Ausübung des in Artikel 51 der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Waffengewalt anzuwenden (Artikel 5 des NATO-Vertrages);
3. Verstoß gegen die Vertragserklärung, die vorrangige und uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Wahrung des Weltfriedens zu respektieren (Artikel 7 des NATO-Vertrages);
c) zusätzlich durch die Bundesrepublik Deutschland und durch die sie vertretenen, vorgenannten Regierungsmitglieder:
1. Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommenen wurden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereitet zu haben (Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland);
2. Verstoß gegen die Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird und daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen (Artikel 2 des 2+4-Vertrages);
d) zusätzlich der Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister Joseph Fischer und der Verteidigungsminister Rudolf Scharping:
1. eine Straftat gem. õ 80 StGB begangen zu haben, indem sie einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt zu haben.
Zu 2.
Den vorgenannten Mitgliedern des Deutschen Bundestages der Bundesrepublik Deutschland werden zwei selbständige, gemeinschaftliche Handlungen vom 16. Oktober 1998 und vom 25.Februar 1999 vorgeworfen,
1. die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (Verstoß gegen Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland);
2. eine Straftat begangen zu haben, indem sie einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein sollte, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt zu haben (õ80 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland).
Zu 3.
Den vorgenannten Verantwortlichen der NATO werden die bereits unter 1. Buchst. b) genannten Verstöße vorgeworfen.
Zu 4.
Den vorgenannten Offizieren der Deutschen Bundeswehr wird außer Rechtsverstößen gem. Artikel 26 Grundgesetz und õ 80 StGB vorgeworfen,
1. Befehle wissentlich befolgt zu haben, daß dadurch eine Straftat begangen würde (õ 11 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten);
2. Befehle unter Mißachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt zu haben (õ 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten);
3. als Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des Grundgesetzes mißachtet zu haben und durch sein Verhalten nicht für deren Erhaltung eingetreten zu sein (õ 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Soldaten).
Gegenstand des Anklagevorwurfs
Zwischen dem 24. März und dem 10. Juni 1999 führte die NATO Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien.
Die in der NATO zusammengeschlossenen Staaten haben insbesondere in Form von Einsätzen der Luftstreitkräfte 37465 Angriffe auf das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien geführt. In deren Verlauf sind ca. 20000 Tonnen Bomben und Raketen, teilweise mit einer Vielzahl von Sprengelementen, auf das Gebiet abgeworfen worden. Es wurden zwischen 500 und 2000 Zivilpersonen getötet. Genauere Zahlen liegen nicht vor. Zahllose Angriffe erfolgten auf Ziele, die primär der Versorgung der Zivilbevölkerung dienten. Dazu zählten Institutionen der Infrastruktur des Landes, die die Grundsicherung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung abdeckten, wie Wasser, Elektrizität und Heizkraftwerke. Selbst Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wie Altenheime blieben nicht verschont. Schulen, Personenzüge, Gefängnisse, Flüchtlingstrecks, Marktplätze, Wohnhäuser, Brücken, Kirchen u.a. Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, Fernsehtürme, Kulturstätten und -denkmäler etc. wurden bombardiert oder beschossen. Auch die Botschaft Chinas wurde zerstört. Durch die zielgerichtete Vernichtung von Schlüsselindustrien wie Raffinerien, der Autowerke in Kragujevac, Chemische Werke in Novi Sad oder Pancevo - um nur einige Beispiele zu nennen - wurden die Lebensgrundlagen eines ganzen Volkes zerstört und erhebliche und langandauernde Umweltschäden angerichtet. Mit der Vorbereitung und der Durchführung dieses Krieges wird sich das Tribunal auf Grundlage der vorliegenden Anklage in der bevorstehenden Beweisaufnahme auseinander zu setzen haben, um im Ergebnis dessen in einem Urteil das Kriegsgeschehen rechtlich würdigen zu können.
I. Sachverhalt
1. Die Vorbereitung des Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
1. 1 Die Entwicklung der NATO von einem Verteidigungsbündnis zu einem globalen Interventionsbündnis
Nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages stellte die NATO seit ihrer Gründung im Jahre 1949 funktionell und ausschließlich ein Verteidigungsbündnis dar. Die Vertragsparteien verpflichteten sich für den Fall eines bewaffneten Angriffs durch eine Nichtvertragspartei zur gegenseitigen Beistandsleistung, und zwar ausschließlich in Ausübung des in Artikel 51 der UN-Charta anerkannten Rechts der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung. Dieser ausschließliche Verteidigungscharakter der NATO wurde de facto mit Kriegsbeginn und während des Krieges mit der Verabschiedung des neuen strategischen Konzeptes auch definitiv aufgegeben.
Dem liegt eine lange Entwicklung zugrunde, die verbunden ist mit dem Konzept der 1991 von George Bush verkündeten Neuen Weltordnung. In seiner Rede zur Amtseinführung am 20. Januar 1993 erklärte William Clinton als neugewählter Präsident der USA: »Ganz sicher muß Amerika auch weiterhin die Welt anführen, in deren Gestaltung wir so viel investiert haben. ... Wenn jemand unsere vitalen Interessen bedroht oder sich über den Willen oder das Gewissen der internationalen Gemeinschaft hinwegsetzt, werden wir handeln - wenn möglich mit friedlichen diplomatischen Mitteln, wenn nötig mit militärischer Gewalt.« (1)
Im selben Jahr hatte der ehemalige Außenminister Warren Christopher vor dem zuständigen Senatsausschuß das zukünftige außenpolitische Programm Clintons erläutert. Es sei erforderlich, militärische Gewalt auch für Zwecke einzusetzen, »die sich maßgeblich vom herkömmlichen Auftrag unserer Streitkräfte unterscheiden«. (2)
US-Verteidigungsminister Cohen erklärte später und an anderem Ort, die künftige Strategie des Bündnisses müsse stärker auf »Machtprojektion« statt auf »starre Verteidigung« ausgerichtet sein. (3)
Bereits 1993 lag der US Regierung ein geheimes Papier vor, das den Titel trug: »Mit den Vereinten Nationen, wenn möglich, ohne sie, wenn nötig.«
Die neokolonialen Hintergründe und Bestrebungen der USA-Politik kommen bei Zbigniew Brzezinski, der als anerkannter Impulsgeber und Interpret der amerikanischen Außenpolitik gilt, zum Ausdruck, wenn er die amerikanische Außenpolitik - auch in bezug auf den Krieg gegen Jugoslawien folgendermaßen kennzeichnete: »Vor allen Dingen aber ist Europa Amerikas unverzichtbarer geopolitischer Brückenkopf auf dem eurasischen Kontinent.« Dahinter stehen ökonomische Interessen, die er ungeschminkt darstellt. »Der weltweite Energieverbrauch wird sich in den nächsten zwei oder drei Jahrzehnten enorm erhöhen. Schätzungen des US-Departement of Energy zufolge steigt die globale Nachfrage zwischen 1993 und 2015 um voraussichtlich mehr als 50 Prozent ... Es ist bekannt, daß die zentralasiatische Region und das Kaspische Becken über Erdgas- und Erdölvorräte verfügen, die jene Kuwaits, des Golfs von Mexiko und der Nordsee in den Schatten stellen.« (4)
Bei einem Treffen der Staats- und Regierungschefs der NATO in Madrid im Juli 1997 wurde der Auftrag zur Erarbeitung eines neuen Strategiekonzeptes erteilt. Nach weniger als drei Jahren wurde auf dem Gipfeltreffen des Nordatlantikrates anläßlich des 50. Jahrestages der NATO am 24. April 1999 in Washington D.C. das Neue Strategische Konzept unterzeichnet. (5)
In einer dazu abgegebenen Erklärung der NATO-Staaten wurde bekanntgegeben, daß das Neue Strategische Konzept dem Zweck dient, »... den Kurs der NATO für das 21. Jahrhundert (festzulegen)..., um das ganze Spektrum der Bündnisaufgaben des 21. Jahrhunderts erfüllen zu können«. (6)
Dem Konzept vorangestellt ist eine Analyse der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, der ehemaligen sozialistischen Staatengemeinschaft und der Auflösung ihres Verteidigungsbündnisses (Warschauer Vertragsstaaten). Dazu heißt es: »In den letzten 10 Jahren sind jedoch auch komplexe neue Risiken für den euroatlantischen Frieden und die Stabilität aufgetreten, einschließlich Unterdrückung, ethnischer Konflikte, wirtschaftlicher Not, des Zusammenbruchs politischer Ordnungen sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen... Zu diesen Risiken gehören Ungewißheit und Instabilität im und um den euroatlantischen Raum sowie die mögliche Entstehung nationaler Krisen an der Peripherie des Bündnisses, die sich rasch entwickeln könnten. Einige Länder im und um den euroatlantischen Raum sehen sich ernsten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Schwierigkeiten gegenüber. Ethnische und religiöse Rivalitäten, Gebietsstreitigkeiten, unzureichende oder fehlgeschlagene Reformbemühungen, die Verletzungen von Menschenrechten und die Auflösung von Staaten können zu lokaler und selbst regionaler Instabilität führen.«
Aus dieser Einschätzung wird in dem Konzept auf eine neue Bedrohung der Mitgliedsstaaten der NATO durch andere Staaten geschlossen, die konkret in der Gefahr vor Gewaltakten auf dem Territorium der NATO-Staaten, vor dem Verlust des Zugangs zu den Naturrohstoffen außerhalb ihres Territoriums und einer Überflutung durch ausländische Flüchtlinge gesehen wird. In dem Konzept wird dazu ausgeführt: »Die ... Spannungen (in den Nichtmitgliedsstaaten der NATO) können zu Krisen führen, die die euroatlantische Stabilität berühren, sowie zu menschlichem Leid und bewaffneten Konflikten. Solche Konflikte könnten, indem sie auf benachbarte Staaten einschließlich NATO-Staaten übergreifen, oder in anderer Weise auch die Sicherheit des Bündnisses oder anderer Staaten berühren... Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken umfassender Natur berührt werden, einschließlich Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten Verbrechens sowie der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen. Die unkontrollierte Bewegung einer großen Zahl von Menschen, insbesondere als Folge bewaffneter Konflikte, kann ebenfalls Probleme für die Sicherheit und Stabilität des Bündnisses aufwerfen.«
Zum Schutz vor diesen äußeren Bedrohungen ist der NATO mit dem Neuen Strategische Konzept - über die bisherige ausschließliche Aufgabe der Verteidigung nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages hinaus - die qualitativ neue und vom Nordatlantikvertrag nicht gedeckte Aufgabe der sogenannten »Krisenreaktionseinsätze« außerhalb des Staatsterritoriums der Mitgliedsstaaten zugewiesen worden. In dem Neuen Strategischen Konzept wird dazu ausgeführt: »Militärische Fähigkeiten, die für das gesamte Spektrum vorhersehbarer Umstände wirksam sind, stellen auch die Grundlage für die Fähigkeit des Bündnisses dar, durch nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung beizutragen.«
Im Teil IV der Streitkräfterichtlinien werden die erweiterten Aufgaben der NATO unter den Überschriften »Grundsätze der Bündnisstrategie« und »Das Streitkräftedispositiv des Bündnisses« definiert: »Die Aufgaben der Streitkräfte des Bündnisses: Sie (die Mitgliedsstaaten) müssen auch bereit sein, einen Beitrag zur Konfliktverhütung zu leisten und nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen... Diese Vorkehrungen ermöglichen es den NATO-Streitkräften ferner, nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze durchzuführen, und stellen eine Voraussetzung für eine kohärente Reaktion des Bündnisses auf alle möglichen Eventualfälle dar... Die NATO-Streitkräfte müssen auch weiterhin fähig sein, die kollektive Verteidigung zu gewährleisten und gleichzeitig wirksame Krisenreaktionseinsätze, die nicht unter Artikel 5 fallen, durchzuführen... Indem sie ihren Beitrag zur Bewältigung von Krisen durch militärische Einsätze leisten, werden sich die Streitkräfte des Bündnisses mit einem komplexen und vielfältigen Spektrum von Akteuren, Risiken, Situationen und Anforderungen auseinanderzusetzen haben, darunter auch humanitäre Notfälle... Einige Krisenreaktionseinsätze, die nicht unter Artikel 5 fallen, können ebenso hohe Anforderungen stellen wie einige kollektive Verteidigungsaufgaben... Umfang, Bereitschaftsgrad, Verfügbarkeit und Dislozierung der Streitkräfte des Bündnisses werden sein Bekenntnis zur kollektiven Verteidigung und zu Durchführung von Krisenreaktionseinsätzen widerspiegeln. Dies kann manchmal kurzfristig, weit vom Heimatdorf und auch jenseits des Bündnisgebiets erfolgen... Multinationale Streitkräfte, insbesondere diejenigen, die rasch für die kollektive Verteidigung oder für nicht unter Artikel 5 fallende Krisenreaktionseinsätze disloziert (also: räumlich verteilt) werden können, stärken die Solidarität.«
Diese Aufgabenerweiterung der NATO beinhaltet im Kern den Übergang von der Verteidigung der Staatsgebiete ihrer Mitgliedsstaaten zu einer weltweiten (sogenannten euroatlantischen) Interessendurchsetzung mit militärischen Mitteln.
Die Anklage kommt deshalb zu dem Schluß, daß der Grund für den Militäreinsatz der NATO-Mitgliedsstaaten gegen Jugoslawien keineswegs in dem öffentlich erklärten Ziel der Verhinderung einer humanitären Katastrophe zu sehen ist, sondern vielmehr der Präzedenzfall für eine weltweite Kriegspolitik des 21. Jahrhunderts geschaffen wurde, mit der zukünftig auf dem Rücken der Völkergemeinschaft die im Konzept definierten Interessen der NATO-Staatengemeinschaft durchgesetzt werden soll.
Auch der ehemalige Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Horst Grabert ist zu der Überzeugung gelangt, daß es im Krieg gegen Jugoslawien gar »nicht um das Kosovo« ging. »Gewollt war die Vorführung der neuen Doktrin. »Man wußte, daß die neue Doktrin Diskussionen u.a. in den europäischen Ländern auslösen würde. Daher sollte sich die NATO in diesem Konflikt als Ordnungsmacht präsentieren.« »Erneut war Jugoslawien die Bühne, auf der jede Menge fremder Stücke gespielt wurden. Deshalb war in Rambouillet Vorsatz im Spiel. Und nach wie vor ist Vorsatz im Spiel.« Mit dem Krieg habe Jugoslawien nur als eine Art Camouflage zur Verschleierung der eigentlichen Absichten der USA gedient, einen weiteren Schritt zur Durchsetzung ihrer Neuen Weltordnung zu gehen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist dabei, daß die Interessendurchsetzung im Rahmen der Neuen Weltordnung nicht mehr im Einklang steht mit den grundlegenden Prinzipien des geltenden Völkerrechts zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens, wie an anderer Stelle noch auszuführen sein wird. (7)
Der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder erklärte auf einer Pressekonferenz am 25. April unmittelbar nach Unterzeichnung des Neuen Strategischen Konzepts: »Wir waren uns einig, daß es auch in Zukunft nur dann Interventionen geben kann, wenn im Prinzip ein Sicherheitsratsbeschluß vorliegt. Eng begrenzte Ausnahmen können zugelassen werden, dürfen aber nicht die Regel werden und können überhaupt nur in Frage kommen, wenn sich zeigt, und zwar nachweisbar, daß der Sicherheitsrat nicht handlungsfähig ist.« (8)
Auch mit dieser eindeutigen Äußerung des Bundeskanzlers wird unter Beweis gestellt, daß die NATO-Staaten im Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und zukünftig nach dem Prinzip handeln: mit der UNO, wenn möglich, ohne UNO, wenn nötig. (9)
1.2 Die langfristige Ausrichtung der deutschen Außenpolitik auf eine Militärintervention in der Bundesrepublik Jugoslawien
Die deutsche Außenpolitik gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien war spätestens ab 1991 auf die Zerschlagung der nach dem Sieg über den Hitlerfaschismus gegründeten jugoslawischen Föderation gerichtet, wobei die in deren Inneren entstandenen schwerwiegenden nationalen und politischen Konflikte genutzt und geschürt wurden. Verdeckt begann zum gleichen Zeitpunkt die Unterstützung der separatistischen Kräfte in dem zur Republik Serbien gehörenden autonomen Gebiet Kosovo und Metohien mit dem Ziel, das Gebiet aus der Republik und damit aus der jugoslawischen Föderation herauszubrechen. Ein Beweis dafür sind Schreiben des ehemaligen Generalsekretärs der UNO an den damaligen Außenminister der Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland wurde durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Javier Perez de Cuellar, in seinen Schreiben vom 10. Dezember und 14. Dezember 1991 an den damaligen deutschen Außenminister, Hans-Dietrich Genscher, eindringlich davor gewarnt, die Unabhängigkeit einzelner Teilrepubliken der Bundesrepublik Jugoslawien anzuerkennen, ohne gleichzeitig eine gesamte Regelung für alle sechs Teilrepubliken herbeizuführen. In dem Schreiben vom 10. Dezember 1991 warnte er vor den Folgen: »Damit ich richtig verstanden werde: ich will auf keine Weise das Prinzip der Selbstbestimmung in Frage stellen, das in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist. Doch ich bin tief beunruhigt darüber, daß eine verfrühte, selektive Anerkennung den gegenwärtigen Konflikt ausweiten und eine explosive Situation hervorrufen könnte, besonders in Bosnien-Herzegowina und auch in Mazedonien; tatsächlich könnten schwerwiegende Folgen für die ganze Balkanregion daraus entstehen. Ich glaube daher, daß unkoordinierte Handlungen vermieden werden sollten.« (10)
Ungeachtet der Warnungen vor den Folgen eines deutschen Alleingangs erkannte die Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 1991 die Unabhängigkeit Kroatiens und Sloweniens an und heizte auf diese Weise die inneren Auseinandersetzungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zusätzlich an. Es liegt in der Konsequenz der damit eingeleiteten historischen Entwicklung, daß das letzte Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts den Balkan zum Spielball unterschiedlicher Großmachtinteressen machte, zum Schauplatz von Kriegen und Bürgerkriegen, in denen auch Deutschland seinen Part spielte.
Am 16. August 1998 erklärte der damalige deutsche Kanzlerkandidat Gerhard Schröder, daß er sich ein Eingreifen der NATO im Kosovo auch ohne UNO-Mandat vorstellen könne. Am gleichen Tag sprach sich ebenso der damalige Bundesverteidigungsminister Volker Rühe für einen militärischen NATO-Einsatz gegen Jugoslawien auch ohne Zustimmung Rußlands, also ohne ein Mandat des Sicherheitsrates, aus. 1997 bezeichnete Zbigniew Brezinski die Bundesrepublik Deutschland als den »geostrategischen Hauptakteur« und als »umtriebige, von einer ehrgeizigen Vision beflügelte Großmacht«.
In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erklärte der stellvertretende Außenminister der USA am 5. Februar 1999, das Agieren der Bundesrepublik Deutschland sei gegenwärtig das Zentrum eines die NATO ebenso wie den Balkan erschütternden geopolitischen Erdbebens, Deutschland sei »Epizentrum dieser Prozesse - Erweiterung und Expansion, Ausdehnung und Vertiefung«. (11)
Die Bundesrepublik Deutschland spielte - neben den USA - bei der unmittelbaren Vorbereitung des Krieges eine Sonderrolle. Der frühere deutsche General Heinz Loquai, während des Krieges bei der OSZE in Wien tätig, schätzte ein, daß bei einem Außenministertreffen in Luxemburg vom 28. Mai 1998, »die Deutschen erhebliches Aufsehen erregten mit dem Argument, man müsse dem Kosovo-Problem dort begegnen, wo die Ursachen liegen.« Damit »schien Deutschland eine direkte Intervention im Kosovo zu befürworten.« »Zu einer Zeit, als die anderen Mitgliedsländer noch nicht daran dachten, machte sich die deutsche Politik zu einer Speerspitze für einen direkten militärischen Einsatz der NATO im Kosovo.« (12)
Eine die USA wegen ihrer zunächst unentschiedenen Rolle bedrängende Funktion übernahm neben Deutschland auch Großbritannien. Der britische Außenminister Cook rief am 29. September 1998 die amerikanische Außenministerin Albright zu einem härteren Vorgehen auf. Am 8. Oktober 1998 gab der Präsident der USA, Clinton, bekannt, »er habe die amerikanische Vertretung bei der NATO angewiesen, für die Autorisierung von Luftangriffen gegen Serbien zu stimmen, falls Präsident Milosevic fortfahre, sich der internationalen Gemeinschaft zu widersetzen«.
Aus der Tatsache, daß der Sicherheitsrat der UNO noch zwei Wochen zuvor in seiner Resolution Nr. 1199 am 23. September 1998 dabei blieb, die in der Bundesrepublik Jugoslawien bestehenden Konflikte ausschließlich mit friedlichen Mitteln zu lösen, und die USA nunmehr ungeachtet dessen mit einem militärischen Eingreifen drohten, leitet sich der Schluß her, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die NATO zur militärischen Intervention entschlossen war.
Zusätzlich wird das dadurch belegt, daß, obwohl die Gespräche zwischen dem Unterhändler der USA und der jugoslawischen Führung nach Holbrookes Bericht im NATO-Rat am 13. Oktober 1998 »deutliche Fortschritte« erbracht hatten und obwohl am 13. Oktober 1998 eine Vereinbarung zwischen Holbrooke und Milosevic zur Überwachung des jugoslawischen Truppenrückzuges und zur Stationierung von 2000 OSZE- Beobachtern zustande kam, die NATO-Staaten weitere entscheidende Maßnahmen zur Kriegsvorbereitung trafen:
Am 12. Oktober 1998 beantragte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Deutschen Bundestag die Zustimmung zur deutschen Beteiligung an den von der NATO geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt.
Am 16. Oktober 1998 stimmte die Mehrzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestags dem Antrag zu. (13)
Am 13.November erklärte der Außenminister Joseph Fischer im Deutschen Bundestag, der »Rückzug der jugoslawischen Truppen und Sondereinheiten« sei »weitestgehend« durchgeführt.
Auch der ranghöchste Offizier der NATO und Leiter des Militärausschusses, General Klaus Naumann, bestätigte, daß Milosevic seine Zusagen im Großen und Ganzen eingehalten habe. Außerdem haben nicht wenige für die Umsetzung des Abkommens Verantwortliche im Rahmen der OSZE ihre Aufgaben nicht erfüllt, eine entsprechende Anzahl von OSZE-Beobachtern zu entsenden. Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Ischinger, erklärte rückblickend zur Vereinbarung zwischen Hoolbroke und Milosevic offen, dass man in ihr keine Alternative zur Kriegführung sah. » Eigentlich war vielen von uns schon im Herbst 1998 klar, daß dies nur eine Maßnahme war, mit der man vielleicht ein bißchen Zeit gewinnen konnte. Wir wußten, (Hervorh.: Die Anklage) ohne militärische, ohne effektive militärische Drohung, wahrscheinlich sogar ohne Anwendung militärischer Gewalt würde Milosevic nicht nachgeben. Keiner wußte das besser als Dick Holbrooke selbst...« (14)
Für diese Kriegsbereitschaft spricht auch die Tatsache, daß unmittelbar nach dem bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aufgeklärten, angeblichen Massaker von Racak am 15./16.Januar - nach Aussagen des Staatssekretärs im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ludger Volmer - die Amerikaner sofort »auf der Basis des noch gültigen >ACTORD< (Activation Order) mit den Bombardierungen der Volksrepublik Jugoslawien beginnen« wollten. »Dabei erwarteten sie die Beteiligung der anderen NATO-Staaten, auch Deutschlands. Ein anderes politisches Ziel außer dem der Bestrafung war nicht erkennbar). (15)
Loquai sagte dazu aus: »Man muß hier hinzufügen, daß eine objektive, unparteiische Untersuchung des Sachverhalts noch gar nicht stattgefunden hatte, sondern die Bestrafung der BRJ durch einen Krieg aufgrund eines Anfangsverdachts erfolgen sollte. Dies könnte man auch als internationale Lynchjustiz bezeichnen.« »Die USA verzichteten zunächst auf einen Bestrafungskrieg für eine Tat, für die es noch kein objektives Urteil gab. Sie erhielten dafür die Blankovollmacht für einen zukünftigen Bestrafungskrieg, dessen Straftat sie selbst herbeiführen konnten. Doch völkerrechtliche Kriterien spielten für die USA beim Einsatz ihrer Streitkräfte ohnehin keine besondere Rolle. Sie entschieden und entscheiden nach politischen Gesichtspunkten ihrer Interessenlage. Das Völkerrecht wird allenfalls bemüht, um den politisch motivierten Einsatz vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. Und auf diesem Kurs fanden die USA viele Gefolgsleute.« Nach einer Reise der Generale Clark und Naumann nach Belgrad fand am 20. Januar 1999 eine NATO-Ratstagung statt, die trotz widersprüchlicher Standpunkte und insbesondere Bedenken Frankreichs mit einem Sieg der amerikanischen Linie endete. Sie autorisierte nach den Worten M. Albrights Luftangriffe, »falls Belgrad die Forderungen der internationalen Gemeinschaft nicht erfüllt«.
Der NATO-Generalsekretär Solana wurde autorisiert, Luftangriffe gegen das »Gebiet der BRJ« anzuordnen. Das war vor dem Treffen in Rambouillet, dem am 23.Februar ein Abkommenstext vorlag, der Jugoslawien vor die Alternative kampfloser Kapitulation und Errichtung eines NATO-Protektorats im Kosovo oder Luftkrieg gegen die BRJ stellte. 16 Augstein machte mit der folgenden Bemerkung auf die fehlende Seriosität und Ernsthaftigkeit des Verhandlungswillens der USA aufmerksam: »Die USA hatten in Rambouillet militärische Bedingungen gestellt, die kein Serbe mit Schulbildung hätte unterschreiben können.« (17)
Michael Mandelbaum, ein Vertreter einer Anklage gegen die NATO am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, würdigt die Geschehnisse in Rambouillet wie folgt: »Geführt von der amerikanischen Außenministerin Madeleine K. Albright, lud die NATO die Serben und die UCK in das französische Schloß Rambouillet vor, präsentierte ihnen einen detaillierten Plan für politische Autonomie im Kosovo unter NATO- Schirmherrschaft, forderte beide auf, dem zuzustimmen und drohte mit militärischer Vergeltung, wenn einer von beiden sich weigerte. Die Amerikaner verhandelten darüber mit der UCK, erhielten ihre Zustimmung zum Rambouillet-Plan, und als die Serben auf ihrer Weigerung beharrten, warteten die Amerikaner den Abzug der OSZE-Beobachter ab und begannen dann zu bomben.« (18)
Am 22. Februar 1999 beantragte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Bundestag im Anschluß an die Beschlüsse vom 16. Oktober 1998, den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force) zuzustimmen. Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 stimmte die Mehrheit der Mitglieder des deutschen Bundestages dem Antrag zu. Damit war der Weg der deutschen Kriegsbeteiligung an dem geplanten Kriegseinsatz der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien frei. (19)
Nach einer vierzigminütigen Sitzung des NATO-Rats am 23. März 1999 gab der Generalsekretär der NATO, Javier Solana, die Anweisung an den Oberkommandierenden der NATO- Streitkräfte in Europa, Wesley Clark, mit Luftangriffen gegen die BRJ zu beginnen.
Am 24. März erklärte der Präsident der USA vor dem Pressekorps des Weißen Hauses, »Streitkräfte der Vereinigten Staaten haben gemeinsam mit unseren Bündnispartnern in der NATO mit Luftangriffen auf serbische Militärziele im ehemaligen Jugoslawien begonnen... unsere Bündnispartner unterstützen diese Aktion einstimmig.« (20)
Der deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder begründete am 24. März 1999 die Bombardierungen durch die NATO in einer öffentlichen Ansprache wie folgt: »Damit will das Bündnis weitere schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte unterbinden und eine humanitäre Katastrophe im Kosovo verhindern. Der jugoslawische Präsident Milosevic führt dort einen erbarmungslosen Krieg. Die jugoslawischen Sicherheitskräfte haben ihren Terror gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo allen Warnungen zum Trotz verschärft. Die internationale Staatengemeinschaft kann der dadurch verursachten menschlichen Tragödie in diesem Teil Europas nicht tatenlos zusehen. Wir führen keinen Krieg, aber wir sind aufgerufen, eine friedliche Lösung im Kosovo auch mit militärischen Mitteln durchzusetzen. Die Militäraktion richtet sich nicht gegen das serbische Volk.« (21)
Rechtliche Würdigung zum Sachverhalt Teil I.
1. Rechtsverstöße der betreffenden NATO-Mitgliedsstaaten
Der Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verstößt gegen das Völkerrecht. Das Gewaltmonopol liegt ausschließlich bei der UNO. Gem. Artikel 42 der UNO-Charta kann ausschließlich der UNO-Sicherheitsrat »... mit Luft-, See- oder Landstreitkräften Maßnahmen durchführen, die er zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Sie können Demonstrationen, Blockademaßnahmen und andere Operationen der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nation umfassen.«
Nach Artikel 43 der UNO-Charta ist die Mandatierung rechtsverbindlich vorgeschrieben: »Jedoch dürfen keine Zwangsmaßnahmen... ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen werden.« Den NATO-Mitgliedsstaaten ist kein Mandat des Sicherheitsrates für Zwangsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien erteilt worden.
Demnach haben die NATO-Mitgliedsstaaten gegen das völkerrechtlich zwingende Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, in der sich alle Mitglieder der Vereinten Nationen zum Verzicht auf Gewaltandrohung und Gewaltanwendung verpflichtet haben. In Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta heißt es: »Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet ist.«
Fehlt ein ausdrückliches Mandat des UN-Sicherheitsrates, so verstößt eine militärische Intervention gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot.
Die NATO-Staaten haben versucht, die Militärschläge gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit der sogenannten »humanitären Intervention« zu begründen. Darunter wird der Einsatz bewaffneter Gewalt zur Verhinderung und Beseitigung blutiger Unterdrückung und massiver Menschenrechtsverletzungen in einem Drittstaat verstanden.
Die völkerrechtswidrigen Interventionen der USA, wie zum Beispiel die Einrichtung der Flugverbotszonen über dem Irak und ihre ständige Bombardierung, die Angriffe auf eine Pharmafabrik im Sudan und ein Camp in Afghanistan, die (erneute) Bombardierung Bagdads im Dezember 1998 und schließlich die Bombardierung Jugoslawiens seit März 1999, aber auch die Einrichtung einer Schutzzone im Nordirak durch den UN-Sicherheitsrat im Jahre 1991 sind versucht worden, mit der sogenannten »humanitären Intervention« zu rechtfertigen. Diese Argumentation kann jedoch nicht greifen.
Im Briand-Kellog-Pakt wurde 1928 erstmals der Angriffskrieg geächtet. Rechtsqualitativ wurde mit der UN-Charta das Kriegsverbot zu einem generellen Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Nr. 4 ausgestaltet und entzog damit jegliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten die rechtliche Legitimation. Das Prinzip der Nichteinmischung ist in Artikel 2 Nr. 7 der UN-Charta verankert worden: »Durch die Bestimmungen der vorliegenden Charta sind weder die Vereinten Nationen berechtigt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines jeden Staates gehören, noch die Mitglieder verpflichtet, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden Charta vorgesehenen Regelung zu unterwerfen.«
Mit der »Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen« vom 24. Oktober 1970 wurde durch die UNO-Mitgliedsstaaten das absolute völkerrechtliche Verbot einer militärischen Intervention, aus welchen Gründen auch immer, nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dazu heißt es in der Deklaration: »Jeder Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Eine solche Androhung oder Anwendung von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Beilegung internationaler Streitfragen angewandt werden. Der Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, das die Verantwortlichkeit aufgrund des Völkerrechts nach sich zieht.«
Aus Artikel 5 der Deklaration ergibt sich eindeutig, daß eine »humanitäre Intervention« kein Rechtfertigungsgrund für die Bombardierung Jugoslawiens sein kann. Dort heißt es: »Keine Erwägungen, seien sie nun politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder anderer Art, dürfen als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.«
Unbestritten ist das Hauptziel und die zentrale Aufgabe der UNO die Friedenssicherung. Gerade deshalb ist der zentrale Mittelpunkt der UN-Charta das Verbot der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung. Der Schutz der Menschenrechte, der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zu den beiden Pakten über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geregelt ist und in zahlreichen Sonderkonventionen zum Schutz zum Beispiel gegen Folter, Völkermord, Apartheid und Rassendiskriminierung seine spezielle Ausgestaltung findet, geht der Hauptaufgabe der UNO - Sicherung des Weltfriedens - nach. Deshalb heißt es in Artikel 103 der UN-Charta: »Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus der Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus der Charta Vorrang.«
Damit wurde klargestellt, daß für den Fall einer Kollision zwischen Gewaltverbot gemäß UN-Charta und einer Verpflichtung aus den Menschenrechtspakten und -konventionen auftritt, dem Gewaltverbot Vorrang einzuräumen ist. Auch aus diesem Blickwinkel ist kein Raum für die Annahme, daß der Krieg der NATO-Staaten gegen die Bundesrepublik Jugoslawien unter dem Gesichtspunkt einer »humanitären Intervention« gerechtfertigt sein könnte.
Auch der Internationale Gerichtshof hat in seinem Urteil aus dem Jahre 1986 in dem Rechtsstreit Nikaraguas gegen die USA klargestellt, daß die Sicherung der Menschenrechte keine Ausnahme vom Gewaltverbot zuläßt. In der Entscheidung heißt es: »Die Vereinigten Staaten mögen ihre eigene Einschätzung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte in Nikaragua haben, jedoch kann die Anwendung von Gewalt keine geeignete Methode sein, die Achtung der Menschenrechte zu überwachen oder zu sichern. Hinsichtlich der angegriffenen Maßnahmen (ist festzustellen), daß der Schutz der Menschenrechte, ein strikt humanitäres Ziel, unvereinbar ist mit der Verminung von Häfen, der Zerstörung von Ölraffinerien, oder ... mit der Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung von Contras. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß das Argument, daß von der Wahrung der Menschenrechte in Nikaragua hergeleitet wird, keine juristische Rechtfertigung für das Verhalten der USA liefern kann.«
Eine Mandatierung der NATO-Mitgliedsstaaten zu Zwangsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien ist auch nicht aus den Sicherheitsratsresolutionen Nr. 1160 vom 31. März 1998 und Nr. 1199 vom 23. September 1998 herzuleiten.
Beide Sicherheitsresolutionen sind auf das Kapitel VII - »Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen« gestützt, enthalten jedoch gerade keine Festlegungen von militärischen Zwangsmaßnahmen gemäß Artikel 42 der UN-Charta, sondern beinhalten unzweideutig und ausschließlich Maßnahmen nach Artikel 41 der UN-Charta, also Maßnahmen zur Konfliktbewältigung mit friedlichen, diplomatischen und politischen Mitteln.
Der Sicherheitsrat hat in der Resolution Nr. 1199 ausdrücklich beschlossen, »weitere Schritte und zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in der Region zu prüfen, falls die in dieser Resolution sowie in Resolution 1160 geforderten konkreten Maßnahmen nicht getroffen werden.« Somit konnte keiner der NATO-Mitgliedsstaaten aus diesen eindeutigen Resolutionen nur im entferntesten schlußfolgern, daß militärische Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat beschlossen wurden. Hinzu kommt außerdem, daß der Sicherheitsrat die NATO nicht in seiner Autorität gemäß Artikel 53 der UN-Charta in Anspruch genommen hat. In dieser Regelung heißt es ausdrücklich: »Jedoch dürfen keine Zwangsmaßnahmen aufgrund regionaler Vereinbarungen oder durch regionale Organe ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen werden.«
Auch eine solche Ermächtigung ergibt sich nicht aus den vorgenannten Sicherheitsresolutionen.
Die Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien durch die NATO-Mitgliedsstaaten findet ebenso keine Rechtfertigung in Artikel 51 der UN-Charta, die jedem Staat ein individuelles und kollektives Selbstverteidigungsrecht im Falle eines rechtswidrigen, bewaffneten Angriffs eines anderen Staates einräumt. Denn keiner der NATO-Mitgliedsstaaten wurde durch die Bundesrepublik Jugoslawien bedroht, so daß von daher sowohl ein Präventivkrieg als auch ein Verteidigungskrieg auszuschließen war.
Letztlich ist festzustellen, daß es sich bei der Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien zweifellos um einen Aggressionskrieg handelt. Alle Tatbestandsmerkmale eines Aggressionskrieges, wie sie in den entsprechenden Definitionen der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen (Resolution Nr. 2625 vom 24. Oktober 1970) enthalten sind, liegen vor. Aggression wird dort in Artikel 1 wie folgt definiert: »Aggression ist bewaffnete Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet oder die in irgendeiner anderen Weise mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition festgelegt wird.«
In Artikel 3 der Resolution werden in Konkretisierung des Artikel 1 die Aggressionshandlungen konkret bezeichnet: »Jede der nachstehenden Handlungen gilt vorbehaltlich der und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel2 als Aggressionshandlung, ganz gleich, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht:
a) der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines Staates oder jede militärische Besetzung, wenn auch zeitweilig, als Ergebnis solch eines Überfalls oder Angriffs oder jede Annexion des Territoriums oder eines Teils eines anderen Staates durch Gewaltanwendung;
b) Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines Staates oder der Einsatz jeglicher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates; (...)
d) ein Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf die Land-, Luft- und die Seestreitkräfte oder die See- und Luftflotten eines anderen Staates; (...)
f) die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zu Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat verwenden zu lassen.« Danach haben die NATO-Staaten zweifellos einen völkerrechtlich geächteten Aggressionskrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes geführt.
Dabei haben die NATO-Mitgliedsstaaten außerdem gegen Artikel 5 des NATO-Vertrages verstoßen. Dieser Artikel lautet: »Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehenen würde; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.«
2. Rechtsverstöße von Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland
2. 1 Rechtsverstöße des Deutschen Bundestages
Der Deutsche Bundestag und somit dessen Mitglieder unterliegen den vom Völkerrecht selbst begründeten Rechtsbindungen. Die Verpflichtung auf die Einhaltung der »allgemeinen Regeln« des Völkerrechts ergeben sich unmittelbar aus Artikel 25 Grundgesetz: »Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.«
Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört zweifellos das völkerrechtliche Aggressionsverbot. Darüber hinaus findet das Aggressionsverbot in Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nochmals gesondert seine konkrete Ausgestaltung: »(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.«
Aus dem Verbot der Vorbereitung der Führung eines Angriffskrieges leitet sich im Umkehrschluß unmittelbar die verfassungsrechtliche Pflicht an alle Normadressaten ab, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene alles zu unterlassen, was die Führung eines Angriffskrieges ermöglicht.
Mit den Beschlüssen vom 16. Oktober 1998 und vom 25. Februar 1999 hat der Deutsche Bundestag dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte der deutschen Bundeswehr unter Führung der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zugestimmt und somit die Voraussetzungen der Führung eines Angriffskrieges unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Diese Zustimmungsbeschlüsse waren die Grundvoraussetzung für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem Aggressionskrieg gegen Jugoslawien und sind deshalb eine verfassungswidrige Vorbereitungshandlung im Sinne des Artikel 26 Grundgesetz. Zugleich erfüllen diese Zustimmungsbeschlüsse die Tatbestandsvoraussetzungen des õ80 StGB der Bundesrepublik Deutschland: »Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.«
Gegen diese Strafrechtsnorm haben sich alle diejenigen Mitglieder des Deutschen Bundestages vergangen, die den Beschlüssen vom 16. Oktober 1998 und 25. Februar 1999 ihre Zustimmung gegeben haben.
Die betreffenden Bundestagsabgeordneten haben auch vorsätzlich gehandelt. Nach der definitiven Regelung des Artikel 87a Abs. 2 Grundgesetz dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, »soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt«. Diese ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigungen (Artikel 87 a Absatz 3 und 4 sowie Artikel 35 Absatz 2 und õ Grundgesetz) lagen für die Bundestagsabgeordneten ersichtlich nicht vor.
Außerdem war für die Bundestagsabgeordneten erkennbar, daß ihre Beschlüsse zur Beteiligung an Luftangriffen gegen Jugoslawien keinesfalls als »Verteidigung« zu werten sind. Auch hat niemand jemals behauptet, daß die Bundesrepublik Jugoslawien einen anderen Staat angegriffen hätte und damit Militäreinsätze nach Artikel 51 der UN-Charta oder auch nach Artikel 5 des NATO-Vertrages zu rechtfertigen gewesen wären.
Der Strafausschließungsgrund gemäß õ36 StGB, wonach Mitglieder des Bundestages wegen ihrer Abstimmung, die sie in der Körperschaft getan haben, außerhalb der Körperschaft nicht zur Verantwortung gezogen werden können, greift im vorliegenden Falle nicht:
Die schärfste Form der Störung des »friedlichen Zusammenlebens der Völker« ist, wie das Grundgesetz durch das Wort »insbesondere« in Artikel 26 klarstellt, der Angriffskrieg. Und der Gesetzgeber wollte mit õ 36 StGB Abstimmungsverhalten, das als solches eine Straftat im Sinne der Vorbereitung eines Angriffskrieges darstellt, nicht straffrei stellen.
2. 2 Rechtsverstöße der Bundesregierung und ihrer Repräsentanten
Aus der Verfassungswidrigkeit der Bundestagsbeschlüsse vom 16. Oktober 1998 und vom 25. Februar 1999 ergibt sich in der Rechtsfolge ihre Nichtigkeit. Somit ist die Bundesregierung nicht wirksam legitimiert worden, Streitkräfte an dem Aggressionskrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu beteiligen. Verfassungskonformes Verhalten der Verantwortlichen der Bundesregierung hätte zwingend vorausgesetzt, die vorgenannten Beschlüsse des Bundestages nicht umzusetzen. Neben den bereits unter Ziffer 1 genannten, unmittelbaren Normenverletzungen aus der UN-Charta und dem NATO-Vertrag hat die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich gegen die Artikel 25, 26 und 87 a Grundgesetz verstoßen.
Mit der Beteiligung an der Bombardierung Jugoslawiens hat die Bundesrepublik Deutschland außerdem gegen den am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten und nach Abschluß des Ratifizierungsverfahrens am 15. März 1991 in Kraft getretenen Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (sogenannter »2+ 4-Vertrag«) verstoßen. Artikel 2 dieses Vertrages enthält folgende Verpflichtung: »Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.«
Die verantwortlichen Regierungsmitglieder der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister Joseph Fischer und der Verteidigungsminister Rudolf Scharping haben sich aus den bereits unter Ziffer 2.1 erörterten Gründen gemäß õ80 StGB strafbar gemacht.
3. Funktionsträger der NATO
Die benannten Funktionsträger der NATO haben durch die Bombardierung der Bundesrepublik Jugoslawien aus den bereits unter Ziffer 1 erörterten Gründen gegen Artikel 5 des NATO-Vertrages und gegen Artikel 53 der UN-Charta verstoßen.
4. Verantwortlichkeit der deutschen Soldaten
Als Offiziere der Deutschen Bundeswehr haben sie als unmittelbar an der Vorbereitung und Durchführung des Aggressionskrieges Beteiligte neben Artikel 26 Grundgesetz und õ 80 StGB insbesondere gegen das Soldatenrecht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen:
So liegt ein Verstoß gegen õ 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vor: »Er (der Soldat) darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.«
Außerdem hätten die betroffenen Soldaten und Offiziere ihnen im Zusammenhang mit der Kriegsvorbereitung und Kriegsdurchführung erteilte Befehle nicht befolgen dürfen, da ihnen dies durch õ 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten verboten ist: »Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstände offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.«
Indem die betroffenen Soldaten durch ihr Verhalten auch gegen Artikel 26 Grundgesetz erkennbar verstoßen haben, sind sie auch ihrer Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß õ8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten nicht gerecht geworden: »Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.«
5. Die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker durch das Neue Strategische Konzept der NATO aus rechtlicher Sicht
Mit dem Neuen Strategischen Konzept hat sich die NATO die Möglichkeit geschaffen, bei einem geplanten militärischen Einsatz dann auf ein Mandat des UN-Sicherheitsrates nach Artikel 39, 42 UN-Charta zu verzichten, wenn dieses durch ein Veto eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrates verhindert wird, oder die Aussichten auf ein Mandat der UNO von vornherein negativ beurteilt werden.
Zwar wird diese Möglichkeit - UN-Mandat, wenn möglich, ohne Mandat, wenn nötig - nicht ausdrücklich im Neuen Strategischen Konzept ausformuliert. Allerdings ergibt sich diese gegen die UNO-Charta verstoßende Möglichkeit aus dem Zusammenhang und der historischen Situation, in der das Konzept entwickelt und verabschiedet wurde. Im Konzept wurde mehrfach betont, daß Einsätze zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung »in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen« zu erfolgen hätten. Gleichzeitig wird das angeblich völkerrechtskonforme Verhalten mit dem Hinweis auf das von der NATO auf »dem Balkan gezeigte Eintreten für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung« durch den gegen die Bundesrepublik Jugoslawien geführten Aggressionskrieg widerlegt, denn dieser wurde unbestritten ohne Mandat der UNO geführt. Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien stellt sich somit faktisch als Umsetzung der Kriegführung ohne Mandat der UNO dar. Der Kriegseinsatz gegen Jugoslawien wurde, wie an anderer Stelle ausgeführt, von den Politikern als ein Beispiel für zukünftige Kriegseinsätze vorgeführt. Dem Strategiekonzept ist zu entnehmen, daß Einsätze der NATO zur Krisenbewältigung zukünftig gerade neben und außerhalb von Einsätzen nach Artikel 5 NATO-Vertrag vorgenommen werden.
Demzufolge ist das Bekenntnis zum Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen nicht identisch mit dem Bekenntnis zu einem UN- Mandat im Falle militärischer Einsätze der NATO.
Die NATO ist somit zu einem Militärbündnis entwickelt worden, das durch seine Abkopplung von einem UN-Mandat im Einsatzfall das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden kann.
II. Sachverhalt Kriegshandlungen
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
Im Rahmen des Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawiens ist es zu einer Vielzahl von Waffeneinsätzen gekommen, die insbesondere durch Luftwaffenstreitkräfte geführt wurden. (22)
Am 24. März 1999 begann die Nordatlantische Vertragsorganisation (NATO) militärische Operationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel der Abschreckung von Menschenrechtsverletzungen in der serbischen Provinz Kosovo.
Die Operationen begannen um 20 Uhr. Bemannte Flugzeuge wurden von Beginn des Militäreinsatzes an verwendet, anfangs in Kombination mit seegestützten Marschflugkörpern (Cruise Missiles). Während der ersten Tage der militärischen Operationen waren die Angriffe weitgehend gegen das Luftverteidigungssystem der Bundesrepublik Jugoslawien gerichtet, darunter Flugabwehr-Raketenstellungen, Radar-, Kommando- und Leiteinrichtungen. Gegen Ende März griffen die NATO-Flugzeuge meist darüber hinausgehende militärische Ziele an, darunter Armee-Hauptquartiere, Munitionslager und Flugplätze. Da die jugoslawische Regierung sich jedoch weiterhin weigerte, den Forderungen der NATO zu entsprechen, wurde die Liste der Ziele auf Öl-Tanklager, Raffinerien (besonders in Novi Sad und Pancevo) und Regierungsgebäude erweitert. Mit dem 4. April 1999 wurden Kraftwerke und Verkehrsverbindungen, darunter Straßen, Tunnel, Brücken und Eisenbahnstrecken gezielt angegriffen, einschließlich solcher, die nicht innerhalb oder in der Nähe der Kosovo-Region gelegen sind. Mit dem 23. April 1999 wurden Angriffe gegen Fernsehstudios und Sender gerichtet. Die lange geplante Ausweitung der Angriffe auf die zivile Infrastruktur und zivile Objekte wird sowohl durch die Aussagen der NATO- Sprecher und von NATO-Regierungschefs einerseits wie auch in der Natur der in der Bundesrepublik Jugoslawien angegriffenen Örtlichkeiten belegt.
Am 20. April 1999 erklärte Tony Blair, Premierminister des Vereinigten Königreichs, in einer Pressekonferenz im NATO-Hauptquartier in Brüssel: »Ich denke, es ist äußerst wichtig, daß alle von uns alles in unserer Macht Stehende tun, um sicher zu gehen, daß die wirtschaftlichen Maßnahmen, die wir gegen Serbien ergreifen, wirksam sind, und unsere Angriffe haben natürlich den Verkehrsverbindungen, den Versorgungswegen, den Ölraffinerien und der Ölversorgung des Milosevic-Regimes unermeßlichen Schaden zugefügt.«
George Robertson, britischer Verteidigungsminister, erklärte: »Zu Beginn der Luftkampagne stimmten die NATO-Minister gemeinsam bestimmten Kategorien von Zielen zu - das erste darunter war selbstverständlich die jugoslawische Luftverteidigung. Anschließend kamen wir überein, den Umfang der Ziele auf strategische Schwerpunkte wie Brücken, Kasernen und Hauptquartiere zu erweitern.« (23)
Dr. James Shea, Sprecher der NATO und Stellvertretender Direktor für Information und Presse, gab kurz danach ähnliche Erklärungen zu Angriffen auf wirtschaftliche Ziel und auf Kommunikationseinrichtungen ab. Am 21. April 1999 erklärte Dr. Shea, ebenfalls im NATO- Hauptquartier in Brüssel: »Jeder Aspekt der Machtstruktur wird von der NATO als ein legitimes Ziel angesehen, die Machtstruktur, und natürlich wird es in einer diktatorischen Gesellschaft zunehmend schwieriger, zwischen der Partei und dem Staat zu unterscheiden, wie wir alle wissen, sie verschmelzen miteinander, und dies ist auch die Parteizentrale, welche auch die Propaganda der herrschenden sozialistischen Partei beinhaltet, und das reicht für uns aus, dies als ein vollkommen legitimes Angriffsziel zu betrachten.«
Eine weitere Steigerung in der NATO-Kampagne bildet die Nacht des 2. Mai 1999, als fünf Hauptkraftwerke bombardiert und dadurch etwa 70 Prozent der jugoslawischen Bevölkerung von der Stromversorgung abgeschnitten wurden.
Dazu erklärte NATO-Sprecher James Shea: »Die Tatsache, daß die Lichter in 70 Prozent des Landes ausgingen, zeigt, denke ich, daß die NATO jetzt in Jugoslawien ihre Finger am Lichtschalter hat, und daß wir den Strom abstellen können, wann immer wir müssen, wo immer wir wollen.« (Pressekonferenz im NATO-Hauptquartier Brüssel am 3. Mai 1999) Dieses Eingeständnis, daß zivile Ziele von der NATO vorsätzlich angegriffen worden sind, wurde vom NATO-Luftwaffenbefehlshaber, Generalleutnant Michael C. Short, in einem Interview mit The New York Times vom 13. Mai 1999 sogar noch ausdrücklicher formuliert: »Ich denke, kein Strom für deinen Eisschrank, kein Gas für deinen Herd, du kommst nicht zur Arbeit, weil die Brücke weg ist - die Brücke, auf der du deine Rockkonzerte veranstaltet hast - und ihr alle standet da mit Zielscheiben auf euren Köpfen. Das muß um drei Uhr morgens verschwinden.«
General Short setzte das folgende Detail über die Ziele, die er in Jugoslawien angreift, hinzu: »Zu derselben Zeit, da ich die erste Priorität von SACEUR (des Obersten Alliierten Befehlshabers der NATO in Europa) verwirkliche - das Killen der Armee im Kosovo - muß ich auch die Führung und die Leute um Milosevic treffen, um sie zu zwingen, ihr Verhalten im Kosovo zu ändern und die auf dem Tisch der NATO liegenden Bedingungen zu erfüllen.« ... »Ich gebe Richtlinien, die besagen, wenn du einen Zielbereich bearbeitest und du nicht sicher bist, ruf mich an, und ich sage dir, abwerfen oder nicht. Ruf mich an und beschreibe mir das Dorf und sag: >Boß, ich sehe ein Dorf, und ich sehe Panzer neben den Häusern im Dorf. Was möchten Sie, daß ich tue?>Befehl ihnen, die Panzer zu treffen<. Und wenn er aus Versehen ein Haus trifft, ist das meine Verantwortung. Ich muß dem jungen Hauptmann den schwarzen Peter abnehmen. Die sind da oben mit 400 bis 500 Meilen in der Stunde, Leute schießen auf sie, sie tauchen in die Wetterfronten. Sie brauchen nicht die zusätzliche Verantwortung dafür >Was passiert, wenn ich den Panzer verfehle? Werde ich Ärger bekommen?<«
Zusätzlich zu diesen vorsätzlichen Angriffen auf zivile Infrastruktur und Objekte gibt es eine Vielzahl von Angriffen, die unmittelbaren physischen Schaden und Tod von Zivilpersonen verursachten, oft ohne einen damit verbundenen militärischen Nutzen, und die nachträglich von der NATO als das Ergebnis irrtümlicher Zielansprache dargestellt wurden. Beispiele dieser Art betreffen am 29. März die Bombardierung von zwei Flüchtlingszentren bei Nis, die von CARE Australia im Namen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen verwaltet wurden, wobei neun Flüchtlinge getötet wurden; am 12. April die Bombardierung eines Zuges auf der Fahrt von Belgrad nach Ristovac im Augenblick der Überquerung der Brücke über die Juzna Morava bei der Schlucht von Grdelica, wobei 21 Passagiere getötet und 16 verwundet wurden; am 15. April die Bombardierung eines Flüchtlingskonvois an vier verschiedenen Stellen auf einer Strecke von 12 Kilometern auf der Straße von Prizren nach Djakovica, wobei annähernd 74 Menschen getötet wurden; am 1. Mai und 3.Mai die Bombardierung von zwei Bussen, wobei jeweils ungefähr 40 und 17 Menschen getötet wurden; am 7. Mai die Bombardierung des Marktplatzes von Nis, wobei 15 Menschen getötet wurden, am 14. Mai die Bombardierung des Dorfes Korisa, wobei mindestens 81 Menschen getötet wurden.
Die Art und Weise der einzelnen Angriffe sowie deren Auswirkungen sind den Angeklagten insgesamt zuzurechnen, da vorliegend jegliche Verwendung von Waffenarten sowie die Durchführung der Operationen im Kriegseinsatz durch die militärische Führung angeordnet, zumindest jedoch im Einzelfall gebilligt worden ist.
Die Verantwortung der Regierungen ergibt sich neben der grundsätzlichen Entscheidung zum Beginn und während der Führung des Krieges auch aus der Tatsache, daß während des Krieges Einsatzziele nur durch den NATO-Rat selbst freigegeben werden konnten. Darüber hinaus billigten die Regierungen die Kriegführung und nahmen direkten Einfluß auf die Auswahl der konkreten Angriffsziele sowie der eingesetzten Munitionsarten.
Die in den Parlamenten die Beschlüsse zur Kriegsteilnahme mittragenden Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben die Regierungen und die NATO insgesamt zur Vornahme der Kriegshandlungen bevollmächtigt und haben somit auch die Folgen der Handlungen der von ihnen Bevollmächtigten zu verantworten.
»Ich habe dem NATO-Rat und damit den Nationen zu bescheinigen, daß man im Allgemeinen und von gewissen Anlaufschwierigkeiten abgesehen, der militärischen Führung der NATO Freiraum gab und viel Vertrauen entgegenbrachte. Wir haben die politischen Entscheidungen erbeten und bekommen für bestimmte Zielkategorien. Aber innerhalb dieser Zielkategorien waren wir frei.« (General a.D. Naumann)
»Zielplanung findet auf der Ebene des obersten militärischen Hauptquartiers der NATO in Europa (SHAPE) statt; dort ist grundsätzlich über den Einsatz dieser Waffen entschieden worden.«
»Der Einsatz eines bestimmten Waffentyps - auf Anforderung der NATO - liegt bei der Nation, die den Waffenträger eingesetzt.« (24)
Die Angeklagten sind insgesamt für die Handlungen verantwortlich. Ihnen ist auch die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen zuzurechnen, da die Entscheidung im Rahmen eines begrenzten Zusammenschlusses einzelner Staaten, wie ihn die NATO darstellt, keine Grundlage für die Führung von militärischen Operationen oder gar Kriegen schaffen kann, die nicht von der UNO gebilligt worden sind.
Bei dieser Untersuchung kommt es darauf an, daß die hergebrachten Grundsätze der Kriegführung, die auf den raschen, kosteneffektiven Sieg über den Kriegsgegner gerichtet sind, gewissermaßen die »militärischen Notwendigkeiten« zur militärischen Bezwingung und politischen Überwindung des Feindes vor den Regeln des Kriegsvölkerrechts Bestand haben. Deshalb ist bei jedem der untersuchten Fälle zu prüfen, mit welcher militärischen und gegebenfalls politischen Begründung das Ziel oder die Maßnahme gewählt worden ist, welchen Beitrag ein Angriff oder Waffeneinsatz zur Erreichung des Kriegsziel leistete oder leisten sollte.
Der NATO-Oberbefehlshaber Wesley Clark hat während eines Lagevortrags am 13.April 1999 in Brüssel die Ziele des NATO-Luftkriegs gegen Jugoslawien wie folgt dargestellt: angreifen, unterbrechen, abnutzen, weitere serbische Aktionen abschrecken und das serbische Militärpotential neutralisieren.
Diese Ziele sollten in zwei Operationslinien verfolgt werden:
1. Operationen gegen die serbischen Streitkräfte und Sicherheitskräfte im Kosovo und in den angrenzenden Gebieten, um diese zu zerstören, zu isolieren und sie daran zu hindern, ihre Kampagne fortzusetzen oder zu intensivieren.
2. Operationen gegen eine Auswahl strategischer Zielkategorien. Dazu gehörten die Versorgungsbasen, die integrierte Luftverteidigung, die wichtige Ziele im ganzen Land schützt, die höhere Entscheidungs- und Führungsebene, Anlagen der Produktion und Lagerung von Kraftstoffen (POL = Petrol, Oil, Lubrificants), alle Eirichtungen, die den »Militär- und Sicherheitsmoloch« stützen.
Die Luftangriffe würden, so General Clark, »systematisch, methodisch und mit verstärkter Intensität« durchgeführt. Das ist eine Umschreibung für die klare Einschätzung der Art und Bedeutung jedes einzelnen Ziels, also Vorsatz für den Angriff eindeutig ziviler Objekte. Zweifel wird nicht erst zugelassen. Die Bundeswehrführung versuchte, sich von dem Vorwurf, an der Zerstörung verbotener ziviler Objekte beteiligt zu sein, mit der Behauptung aus der Affäre zu ziehen, daß Rechtsberater jedes einzelne Ziel vor dessen Angriff darauf überprüft hätten, ob es auch tatsächlich ein militärisches, also erlaubtes Ziel sei. Dies ist eine abenteuerliche Behauptung, die nicht einmal von den NATO-Sprechern gebraucht wurde. Diese Ausflucht macht aber auch deutlich, daß das Problembewußtsein da war und dennoch zivile Objekte angegriffen, zerstört und damit Zivilpersonen getötet wurden. Das Verhalten der Verantwortlichen zeigt eine erhebliche »kriminelle Energie«.
Aus dem Kriegsgeschehen werden die folgenden konkreten Handlungen exemplarisch für die Verstöße im Sinne der Anklage zum Gegenstand der Anklage erklärt:
1. Angriff auf einen Personenzug auf der Eisenbahn-Brücke über die Grdelica-Schlucht und den Fluß Juzna Morava am 12.04.1999 zwischen 11.40 und ca. 11.55 Uhr
Bei diesem Luftangriff wurde der Personenzug Nr. 393 von Belgrad nach Ristovac zum Zeitpunkt der Passage über die Brücke beschossen und zerstört. Im Ergebnis erfolgte die totale Zerstörung des Personenzugs mit einer Lokomotive und vier Personenwaggons. Durch den Angriff starben mindestens 21 Zivilisten und wurden weitere 16 verletzt. (Dazu erklärt die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien, daß etwa 55 Personen ums Leben kamen.)
Eine militärische Funktion bezogen auf den zivilen Personenzug ist nicht gegeben. Die Brücke selbst könnte als strategisch wichtiger Teil der Verkehrsinfrastruktur angesehen werden, die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang unmittelbaren Nutzen für die Kriegführung besaß. Ziel der Angriffe war jedoch der Personenzug selbst. Es handelt sich somit um einen unmittelbar verbotenen Angriff auf Zivilpersonen.
Der Geschehensablauf stellt sich wie folgt dar: Zwei Flugzeuge näherten sich von Westen der Brücke. Das zweite feuerte zwei Lenkflugkörpern des Typs AGM-130 auf einen Personenzug auf der Eisenbahnbrücke, wobei der erste den Mittelteil der Brücke, der zweite den zweiten Eisenbahnwaggon des fahrenden Zugs traf.
Nach dem Augenzeugenbericht von Zivojin Stanojevic näherte sich kurz darauf ein weiteres Flugzeug, das wiederum zwei Flugkörper abfeuerte, diesmal auf die sogenannte »Sarajevo«- Brücke, eine Straßenbrücke. Diese Schilderung des Angriffs weicht von der Darstellung der NATO ab.
Die Angeklagten haben sich öffentlich zur Tat eingelassen und hierbei zur Verschleierung der Verletzungshandlung die Öffentlichkeit versucht zu täuschen, indem das Beweismaterial manipuliert wurde. Als Rechtfertigung erfolgte eine Begründung folgenden Inhaltes durch General Wesley Clark, den Oberbefehlshaber der NATO für Europa:
Der wesentliche Teil der auf der Pressekonferenz im NATO-Hauptquartier, Brüssel, am 13. April 1999 abgegebenen Erklärung für den Zwischenfall wird hier vollständig wiedergegeben: »Dies war ein Fall, wo ein Pilot die Aufgabe erhielt, eine Eisenbahnbrücke zu treffen, die Teil des integrierten Verkehrs- und Versorgungsnetzes von Serbien ist. Er schoß seine Raketen aus einem Flugzeug ab, das viele Meilen entfernt war, er war nicht in der Lage, seine Augen auf die Brücke zu richten, es war ein Angriff aus größerer Entfernung (remotely directed attack). Und während er angestrengt auf den angestrebten Zielpunkt auf der Brücke starrte, und ich sprach mit der Mannschaft in Aviano, die unmittelbar an dieser Operation beteiligt war, während also der Pilot angestrengt auf den angestrebten Zielpunkt auf der Brücke starrte und ihn erfaßte, und erfaßte und erfaßte (and worked it, and worked it, and worked it), und plötzlich im allerletzten Augenblick, weniger als eine Sekunde vor dem Abschuß (with less than a second to go), erfaßte er etwas Bewegliches (caught a flash of movement), das in den Bildschirm kam, und das war der Zug, der hereinkam. Leider konnte er die Bombe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fallen lassen (couldn't dump the bomb at that point), sie war fixiert (it was locked), sie war dabei, ins Ziel zu gehen (it was going into the target), und das war ein unglücklicher Zwischenfall, den er und die Mannschaft und alle von uns sehr bedauern. Wir wollen gewiß keinen Kollateralschaden anrichten. Der Auftrag war, die Brücke auszuschalten. Ihm wurde, als es geschehen war, bewußt, daß er nicht die Brücke getroffen hatte, sondern daß das, was er getroffen hatte, der Zug war. Er hatte einen anderen Zielpunkt auf der Brücke, es war eine relativ lange Brücke, und der Pilot glaubte, er hätte immer noch seinen Auftrag zu erfüllen, und kehrte um (and he believed he still had to accomplish his mission, the pilot circled back around). Er richtete seinen Zielpunkt auf das andere Ende der Brücke, woher der Zug gekommen war (He put his aim point on the other end of the bridge from where the train had come); als die Bombe näher kam (by the time the bomb got close), war die Brücke mit Rauch und Wolken bedeckt und wieder in letzter Minute in einem unheimlichen Unfall (at the last minute again in an uncanny accident), war der Zug weiter von dem ursprünglichen Einschlag geglitten (the train had slid forward from the original impact) und Teile des Zuges hatten sich über die Brücke bewegt (parts of the train had moved across the bridge), und so, indem er das andere Ende der Brücke traf, verursachte er tatsächlich zusätzlichen Schaden am Zug.«
Clark zeigte dann das Cockpit-Video des Flugzeugs, das auf die Brücke feuerte und kommentierte dies wie folgt: »Der Pilot in dem Flugzeug schaut auf einen etwa 5 Inch großen Bildschirm, er sieht etwa so viel, und hier können Sie sehen, das ist die Eisenbahnbrücke, was eine viel bessere Sicht ist, als er sie tatsächlich hatte, Sie können die Schienen erkennen, die so verlaufen.
Schauen Sie angestrengt auf den Zielpunkt, konzentrieren Sie sich genau hierauf, und Sie können sehen, wie, falls Sie wie ein Pilot auf ihren Job fokussiert sind, plötzlich dieser Zug erschien. Es war wirklich unglücklich. Hier kam er, wieder zurückgekehrt, um zu versuchen, einen anderen Punkt an der Brücke zu treffen, weil er versuchte, seinen Job zu machen, die Brücke auszuschalten. Schauen Sie auf diesen Zielpunkt - Sie können dort Rauch und andere Sichtbehinderungen (obscuration) sehen - er konnte nicht erkennen, was das genau war.
Fokussieren Sie angestrengt rechts auf das Zentrum des Kreuzes. Er ist dabei, diese beiden Kreuze zusammenzubringen und plötzlich erkennt er im allerletzten Augenblick, daß der Zug der hier getroffen worden war, sich weiter über die Brücke bewegt hat, und so wurde offensichtlich die Zugmaschine von der zweiten Bombe getroffen.« (Pressekonferenz, NATO-Hauptquartier, Brüssel, 13.April)
Die Einlassung der Angeklagten führt im Ergebnis nicht zur Feststellung eines unvermeidbaren Unglücks.
Zwar ist aufgrund des Videos zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß der Waffenoffizier tatsächlich zunächst nur die Brücke im Visier hatte und diese treffen wollte. Nachdem er aber den Zug herannahen sah und erkannte, daß er den Zug treffen würde, hat er nichts unternommen, um den Angriff abzubrechen. Die Herstellerfirma der Lenkflugkörper hat der Darstellung des NATO-Oberbefehlshabers widersprochen, daß der Waffensystemoffizier nur den kleineren inneren Bildausschnitt hatte. Er hatte demnach den Zug sehr viel früher als behauptet im Bild und hätte deshalb den Lenkflugkörper rechtzeitig aus dem »Lock on« nehmen und in eine andere Richtung lenken können. Wenige Tage vorher hatte die NATO den Journalisten vorgeführt, wie mit derselben Waffe im letzten Augenblick ein Angriff abgebrochen worden war, um einen Kollateralschaden zu vermeiden.
Die Darstellung von General Clark ist grob irreführend. »Die während des Angriffs automatisch aufgezeichneten Videofilme liefen mit dreifacher Geschwindigkeit, was Phillips (ein NATO- Sprecher Anfang Januar 2000) als unbeabsichtigtes technisches Problem bei der Übertragung von einem System auf ein anderes zu entschuldigen versuchte.
Am Tag nach dem Angriff waren die beiden Filme in Brüssel gezeigt worden; dabei war der Eindruck entstanden, als sei der Zug überraschend schnell auf der Brücke erschienen, so daß der Pilot den Angriff nicht mehr habe abbrechen können. Der amerikanische NATO- Oberbefehlshaber Clark hatte zudem den Eindruck erweckt, als sei der Pilot selbst für die Steuerung der beiden Lenkflugkörper verantwortlich gewesen und habe daher >alle Hände voll zu tun< gehabt. Tatsächlich war für den Abschuß jedoch ein mitfliegender Waffenoffizier zuständig. Diesen Sachverhalt habe Clark vielleicht nicht ganz korrekt wiedergegeben, sagte Phillips. Den Vorwurf einer Manipulation wies er jedoch entschieden zurück. (Ho.)« (25)
Auf einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke wurde die Leskovac-Brücke häufig überquert; doch wie General Clark offensichtlich eingesteht, schaute der Pilot überhaupt nicht auf die Brücke, da er sich in einem »ferngesteuerten Angriff« (»remotely directed attack«) befand.
Zweitens gibt General Clark zu, daß der Pilot wußte, daß er mit seinem ersten Schlag einen Zug getroffen hatte. Trotzdem machte der Pilot weiter, um einen zweiten Schlag auszuführen; er wollte immer noch »die Brücke ausschalten«, obgleich sich dort zu dem Zeitpunkt ein Zug befand, der bombardiert worden war. Offenbar versuchte der Pilot nach General Clarks eigenem Eingeständnis die Brücke zu zerstören, die, wie er wußte, zu der Zeit einen Zug auf sich trug. Es ist nicht vorstellbar, wie dies ohne weitere Verluste an Menschenleben hätte erreicht werden können. Darüber hinaus war der zweite Angriff keine Augenblicksreaktion (instant reaction), entschuldbar durch Nervosität oder Fehler. »Um seinen Auftrag zu erfüllen, kehrte der Pilot um« (»to accomplish his mission, the pilot circled back around«).
Drittens erklärt General Clark, daß der Pilot überhaupt nicht sehen konnte, auf was er feuerte. Bei der Vorführung des Videos sagte General Clark: »Sie können dort Rauch und andere Sichtbehinderungen sehen - er konnte nicht erkennen, was das genau war.« (»you can see smoke and other obscuration there - he couldn't tell what this was exactly.«) Daher feuerte der Pilot auf ein Objekt, das er nicht einmal identifizieren konnte, infolge von »Rauch und Wolken«.
Diese drei Faktoren lassen nur die Feststellung zu, daß der Angriff in bewußter Verletzung der Regeln über die Kriegführung geflogen worden ist.
Der zweite Punkt, die Vollendung des Angriffs, obgleich seine schwerwiegenden Folgen für Zivilpersonen offenkundig geworden waren, stellt eine Verletzung des Artikels 3 des Genfer Abkommens von 1949 da, ebenso eine Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 & Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls.
Dem Piloten war offenkundig, daß Gewalt gegen Leben und Person die Folge seines Angriffs sein würden. Im humanitären Völkerrecht kommt es weniger darauf an, ob Einzelpersonen beabsichtigen, nach General Clarks Ausdrucksweise »Kollateralschaden anzurichten«, sondern ob unverhältnismäßige zivile Opfer als Folge eines spezifischen Angriffs nach menschlichem Ermessen zu erwarten waren. In diesem Falle erscheint es schwer vorstellbar, wie ein Pilot nicht unverhältnismäßige zivile Todesopfer als Folge eines Angriffs auf eine Brücke erwarten konnte, von der er wußte, daß sich zu dem Zeitpunkt ein Zug darauf befand. Da die Verantwortung für jeden einzelnen Einsatz durch die militärische Leitung der NATO-Operation getragen wurde, ist diese Verletzung des internationalen Kriegsrechtes auch durch die Angeklagten direkt zu verantworten. (26)
2. Angriff auf einen Flüchtlingskonvoi auf der Straße von Djakovica nach Prizren nahe den Dörfern Madanaj und Meja am 14. April 1999 zwischen 13.30 und ca. 15.30 Uhr
Ein Konvoi kosovo-albanischer Flüchtlinge auf der Straße von Prizren nach Djakovica, nahe den Dörfern Madanaj und Meja, wurde über eine Strecke von 12 Meilen am 14. April 1999 zwischen 13.30 und 15.30 Uhr an vier verschiedenen Stellen angegriffen. Hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere Menschen, die in Autos, auf Traktoren und Anhängern in ihre Heimatorte zurückkehren wollten, befanden sich in dem Konvoi. Der erste Angriff auf die Marschkolonne von über 1000 Personen erfolgte, als der Konvoi sich gerade durch das Dorf Meja bewegte. Die Menschen aus dem Konvoi verstreuten sich und versuchten, Schutz in den nahe gelegenen Häusern zu finden. Aber die Flugzeuge feuerten auch auf diese Häuser Flugkörper ab. Der Angriff wurde entlang der Straße zwischen den Dörfern Meja und Bistrazin fortgesetzt. Die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten beim Angriff auf den Flüchtlingskonvoi betrug 74, darunter 5 Kinder, die auf einem Traktor saßen. 36 weitere Personen wurden verwundet.
Zunächst erfolgte der Angriff mit mehreren Flugkörpern von mehreren Flugzeugen in der Nähe des Hauses von Sadrija Hasanaj (S.H.), Meja, danach auf das Haus von S. H., in das mehrere Flüchtlinge gelaufen waren.
Weitere Bombardierung des Hauses von Vitor Gojani, Meja. 2 x 2 m Krater, ca. 2 m tief neben dem Haus. Ein weiterer Angriff zwischen Meja und Bistrazin wurde mit mindestens einem Flugkörper geführt, der einen Traktor mit Anhänger auf der Straße traf.
Ein weiterer Angriff auf derselben Straße in der Nähe von Bistrazin, Höhe der Terzijski-Brücke erfolgte ebenfalls mit einem Flugkörper, der die Straße traf, wobei zwei Traktoren mit Anhängern getroffen wurden. Ein weiterer Angriff auf derselben Straße an einem Platz, der Gradis genannt wird, etwa 200 Meter von der Svanjski-Brücke, erfolgte mit mindestens vier Flugkörpern, die zwei Traktoren, einen PKW und einen Kleinlastwagen zerstörten.
Die Angriffe erfolgten in Kenntnis der Tatsache, daß es sich ausschließlich um Zivilisten handelte, die angegriffen wurden.
Die jugoslawische Armee hat am 14. April folgendes Funkgespräch aufgezeichnet:
»Pilot: Ich verlasse jetzt die Wolken. Ich sehe immer noch nichts.
Basis: Setzen Sie Ihren Flug fort. Richtung Nord 4280.
Pilot: Ich bin unter 3000 Fuß. Unter mir eine Kolonne von Fahrzeugen. Eine Art von Traktoren. Was soll das? Ich verlange Instruktionen.
Basis: Wo sind die Panzer?
Pilot: Ich sehe Traktoren. Ich nehme nicht an, daß die Roten die Panzer als Traktoren getarnt haben.
Basis: Was sind das für komische Geschichten? So ein Ärger! Da stecken sicher die Serben dahinter. Zerstören Sie das Ziel!
Pilot: Was soll ich zerstören? Traktoren? Gewöhnliche Fahrzeuge? Ich wiederhole: Ich sehe keine Panzer. Ich verlange weitere Informationen.
Basis: Es ist ein militärisches Ziel. Zerstören Sie das Ziel! Ich wiederhole: Zerstören Sie das Ziel!« (27)
Die NATO hat ihre Beteiligung zunächst geleugnet. Am 15. April erklärten zwei Sprecher der NATO, Brigadegeneral Giuseppe Marani und Dr. James Shea, daß die Flughöhe der Flugzeuge, die den Konvoi angriffen, 15000 Fuß oder etwa 5000 Meter betrug.
Am 19. April bestätigte Brigadegeneral Daniel P. Leaf von der NATO, daß kein Flugzeug während der Angriffe auf niedrigere Flughöhen abstieg. Da die jugoslawische Luftabwehr keine Ziele, die höher als 13000 Fuß fliegen, erreichen kann, ist es wahrscheinlich, daß die Wahl der Flughöhe durch die NATO danach berechnet war, eine Bedrohung durch diese Abwehr zu vermeiden. Der Brigadegeneral stellte den Vorgang des Angriffs im übrigen wie folgt dar: »So wie wir diese Videos (d.h. die Cockpit-Videos) auf dem großen Display im Komfort dieses Raumes betrachten, erscheint es möglich, daß die Fahrzeuge traktorähnliche Fahrzeuge sind. Als ich die Bänder mit den Piloten abgehört habe, stimmten diese zu. Doch, wie sie betonten, schienen sie aus der Angriffshöhe für das bloße Auge wiederum Militärfahrzeuge zu sein, wobei die physischen Charakteristika der Fahrzeuge nur ein Faktor für die Zielansprachematrix (»forward air controller's target identification matrix) war. Die Führungselemente des Konvois hatten aus der Luft gesehen verschiedene Charakteristika einer militärischen Bewegung gleichförmiger Größe, Gestalt und Farbe, ferner konsistente Abstände zwischen den Fahrzeugen und eine relativ hohe Geschwindigkeit sogar vor den Angriffen. Außerdem hat es Berichte darüber gegeben, daß die serbischen Streitkräfte zivile Fahrzeuge für militärische und paramilitärische Operationen benutzen.«
Brigadegeneral Leaf schloß mit der Feststellung: »Es ist unsere Einschätzung, daß NATO-Streitkräfte unabsichtlich Fahrzeuge zivilen Typs getroffen und vielleicht ziviles Personal bei dem Angriff auf den langen Konvoi.«
Die Angriffe erfolgten seitens der NATO in Kenntnis des zumindest höchstwahrscheinlichen Zivilcharakters des Konvois. Die seitens der Angeklagten vorgebrachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen.
Die Piloten hatten optisch nicht genau erkennen können, welche Art von Fahrzeugen im Konvoi vorhanden war, und hatten die Lage offenbar nach der schwächsten Form von Anhaltspunkten, wie der Geschwindigkeit der Bewegung und des gleichmäßigen Abstands zwischen den Fahrzeugen, zu beurteilen, wie Brigadegeneral Leaf bei seinem Briefing zu verstehen gegeben hat.
Die Flughöhe während des Angriffs war der andere kritische Punkt. In den Worten von Brigadegeneral Leaf »schienen sie aus der Angriffshöhe für das bloße Auge Militärfahrzeuge zu sein«. Wenn diese Worte des Brigadegenerals wörtlich zu nehmen sind, hat er damit zugegeben, daß NATO-Piloten das, worauf zu schießen war, nur mit dem bloßen Auge aus einer Entfernung von fünf Kilometern vom Ziel beurteilten. Wie dieser Angriff gezeigt hat, ist ein derartiger Mangel an Vorsicht bei der Zielauswahl geeignet, zu einer großen Zahl von Todesopfern zu führen, da nicht einmal das schärfste bloße Auge aus einer Entfernung von 5000 Metern einen Panzer von einem Traktor zu unterscheiden in der Lage ist.
Der Widerspruch zwischen der Behauptung während der NATO-Pressekonferenz, die Flugzeuge hätten die Flughöhe von ca. 5000 Meter nicht unterschritten, und der Aussage des Piloten, daß er auf 3000 Fuß herunter ging, bleibt unaufgelöst. (28)
3. Angriff auf das Studio von RADIO TELEVIZIJA SRBIJA (RTS) in Belgrad, 1 Aberdareva Straße am 23.April 1999 um 02.06 Uhr
Durch den Angriff auf das Studiogebäude mit einer unbekannten Zahl von Flugkörpern (Marschflugkörper), die den Sendemast und das Gebäude im Eingangsbereich trafen, stürzten die oberen Stockwerke ein. Es entstand Feuer, das bis zum Morgen brannte. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich ca. 100 Zivilpersonen in den Studios und Redaktionen. Bei dem Angriff kamen 16 Zivilpersonen ums Leben, 3 wurden schwer, 16 leicht verletzt.
Die NATO begründete den Angriff so: Generell würden in Jugoslawien technische Einrichtungen ziviler Radio- und Fernsehstationen für das militärische Nachrichtenwesen verwendet. Außerdem würde über diesen Sender Propaganda des Milosevic-Regimes verbreitet.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Studio direkt und gezielt angegriffen wurde, da der Angriff auf Drohungen der NATO in den Vortagen folgte, die sich auf die Ausstrahlung der Fernsehstation bezogen und zeitweilig andeuteten, daß das Studio angegriffen werden würde, wenn der RTS-Fernsehkanal nicht sechs Stunden am Tag westliche Medienberichte senden würde.
Der deutsche NATO-Sprecher, Oberst Konrad Freytag, SHAPE, sagte einige Stunden nach dem Angriff und in unmittelbarem Bezug auf die Bombardierung der RTS-Studios: »Schläge gegen Fernsehsender und Rundfunkeinrichtungen sind Teil unserer Kampagne, die jugoslawische Propagandamaschine zu demontieren, die ein lebenswichtiger Teil des Kontrollmechanismus von Präsident Milosevic ist«. (29)
Tony Blair, Premierminister des Vereinigten Königreichs, erklärte: »Es ist der Apparat, der ihn (Präsident Milosevic) an der Macht hält, und wir sind als NATO-Alliierte vollkommen berechtigt, solche Ziele anzugehen und zu beschädigen.« (30)
Bei einer weiteren Gelegenheit sagte Tony Blair: »Wir müssen seine Militärmaschine und den ganzen Apparat der Diktatur gezielt angreifen. Die staatlich kontrollierten Medien sind ein Teil davon, und ich denke, es ist ein richtiges und gerechtfertigtes Ziel für uns. Wir wußten sicher, daß diese Dinge (d.h. Fernseheinrichtungen) legitime Ziele waren, und sie waren unbedingt legitime Ziele.« (31)
George Robertson, britischer Verteidigungsminster, sagte auf die Frage nach der Bombardierung der RTS-Studios: »Tatsache ist, daß viele dieser Ziele wirklich das Gehirn hinter der Brutalität sind, die heute im Kosovo stattfindet, fester Bestandteil des Apparates, der den ethnischen Völkermord betreibt, der in diesem Teil Jugoslawiens erfolgt, und so lange, wie dies andauert, sieht man, daß wir diese Ziele angreifen müssen.« (32)
Für Kenner militärischer Strukturen ist unzweifelhaft, daß sich Streitkräfte bezüglich ihrer jederzeitigen militärischen Kommunikationsfähigkeit nirgendwo auf zivile ortsfeste Stationen stützen. Deshalb ist die Behauptung, der RTS-Sender wäre für militärische Nachrichtenübermittlung bedeutsam gewesen, eine unglaubwürdige Behauptung. Darüber hinaus kann kaum ein Zweifel daran bestehen, daß das NATO-Personal sich dessen bewußt war, daß dort während der Nacht Leute im RTS-Gebäude arbeiteten. RTS war zum Zeitpunkt der Bombardierung auf Sendung und betrieb bestimmte 24-Stunden-Dienste, was bekannt war. Es ist ausführlich darüber berichtet worden, daß Botschaften von der NATO an ausländische Journalisten übermittelt wurden, die gewöhnlich ihre Berichte vom RTS-Gebäude abschickten und dort filmten, in dieser Nacht dort nicht anwesend zu sein, was bestätigt, daß sich die NATO-Verantwortlichen dessen bewußt waren, daß der Betrieb während der Nacht in dem Gebäude weiterging. Wenn das Töten der RTS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter nicht Vorsatz war, wurde deren Tod und Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen.
Rechtliche Würdigung: Artikel 51 des Ersten Genfer Protokolls verbietet den Angriff auf die Zivilbevölkerung. Eine Zivilperson wird in Artikel 50 des Ersten Protokolls als eine Person definiert, die nicht unter die Kategorien der Personen in den Artikeln 4A (1), (2), (3) und (6) der Dritten Genfer Konvention von 1949 und unter Artikel 43 des Protokolls fallen. Beschäftigte in den Medien fallen in keine dieser Kategorien. Vielmehr werden Kriegskorrespondenten in Artikel 4A(4) erwähnt; und diese Gruppe ist in Artikel 50 des Ersten Genfer Protokolls deutlich ausgenommen aus der Liste des militärischen Personals. Darüber hinaus stellt Artikel 79 des Ersten Protokolls insbesondere fest, daß Journalisten im Gebiet des bewaffneten Konflikts als Zivilpersonen anzusehen sind. Somit war der Angriff, insofern er auf diese Gruppe von Menschen gerichtet war, eine Verletzung des humanitären Völkerrechts. Hilfsweise ist zu argumentieren, daß der NATO-Angriff auf das Gebäude gerichtet war, in welchem diese Personen arbeiteten, d.h. auf die Fernsehstudios. Artikel 51(5) des Ersten Genfer Protokolls verbietet wahllose Angriffe, »die den Verlust menschlichen Lebens, Verwundungen an Zivilpersonen, Schaden an zivilen Objekten oder eine Kombination von diesen verursachen könnten, die im Verhältnis zu dem erwarteten unmittelbaren militärischen Vorteil übermäßig wären«.
Der konkrete unmittelbare militärische Vorteil war minimal, insbesondere da RTS in der Lage war, den Sendebetrieb sechs Stunden später wieder aufzunehmen: es ist höchst unwahrscheinlich, daß sich die NATO-Führer dieser Fähigkeit nicht bewußt gewesen sind. Der Verlust an menschlichem Leben macht diesen Angriff zu einem wahllosen Angriff. Ferner konnte das RTS-Studio selbst als ein ziviles Objekt und somit nicht als ein legales Angriffsziel angesehen werden. Sofern schließlich das militärische Ziel darin bestand, die Übertragung von »Propaganda« zu verhindern, hätte die NATO die freistehenden Sendemasten statt dessen gezielt angreifen können, um den Verlust von Menschenleben zu vermeiden; nach Artikel 57(3) des Ersten Genfer Protokolls muß ein solches Ziel bevorzugt werden. Der Rechtfertigungsversuch der NATO, daß das RTS-Gebäude ein »legitimes« Ziel war, weil es der Propagandaverbreitung des »Milosevic-Regimes« diente, beweist zweierlei: Die NATO-Verantwortlichen wußten, daß der Angriff rechtswidrig war. Das humanitäre Völkerrecht kennt den Begriff »legitim« (legitimate) nicht. Entweder ein Objekt darf im Krieg angriffen werden, weil es ein militärisches Ziel ist, dann ist der Angriff legal, oder es darf nicht angegriffen werden, weil es sich um ein ziviles Objekt handelt. Dann ist der Angriff illegal.
Des weiteren handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf freie Information.
4. Angriff auf das »Dragisa Misovic«-Klinische und Krankenhauszentrum (KBC)
Am 20. Mai 1999 gegen 12.05 Uhr wurden Einrichtungen innerhalb des Komplexes des KBC in Belgrad, Bulevar mira Nr. 64, Ziel eines Luftangriffs. Die neurologische Abteilung wurde getroffen, eine Seitenwand und die Wand gegenüber der Jovana Marjanovica wurden zerstört, wobei der Fußboden zwischen Parterre und dem ersten Stock zusammenbrach. 4 Patienten auf der Intensivstation dieser Abteilung wurden getötet: Zora Brkic (geb. 1917) Bosko Vrebalov (1917) Radosav Novakovic (1952) und Branka Boskovic (ungefähr 75 Jahre alt) Alle Gebäude innerhalb des Krankenhauskomplexes wurden beschädigt, teilweise die gynäkologische und Geburtshilfeabteilung, wo Irena Dinic (1966) leicht verletzt wurde, ebenso wie die Kinderabteilung für Lungenkrankheiten und Tuberkulose, wo die Dachkonstruktion zusammenfiel, alle Türen, Fenster und die elektrischen Geräte sowie Einrichtungsgegenstände dabei beschädigt wurden.
Auch das Verwaltungsgebäude des Klinikkomplexes wurde beschädigt, ebenso wie nahegelegene Wohn- und Geschäftsgebäude (Jugopetrol Tankstelle, Poststelle, Jugoslawisches Archivgebäude, »Milosev Konak«-Restaurant, serbische Stromversorgungsgebäude, Gebäude des Instituts für die Behandlung von Drogenabhängigkeit, die Residenzen der schwedischen, Schweizer und irakischen Botschaften.
Darko Vasic (1976), der sich zum Zeitpunkt der Explosion zufällig in der Nähe des Zentrums aufhielt, hat kleinere Verletzungen davongetragen. (33)
5. Der Einsatz der sogenannten DU-Geschosse mit abgereichertem Uran 238 (Depleted Uranium)
Im Rahmen der Angriffe der Luftstreitkräfte wurde während des gesamten Kriegsverlaufs sogenannte DU-Munition verwendet, die radioaktive Uran-Produkte, insbesondere U-238, aber auch U-234 und U-235 enthält.
Die entsprechenden Geschosse werden zur Durchdringung gepanzerter Ziele hergestellt, wobei das abgereicherte Uran, ein fast reines Uran-Metall, als Geschoßmantel benutzt wird. Uran 238 als sog. »schwerer Stoff« mit einer 1,7 mal höheren Dichte als Blei kann auch gehärtete Ziele durchschlagen. Bei dem Aufschlag der Geschosse findet durch die damit verbundene Hitzeentwicklung eine Verformung der Geschosse statt, wodurch zwischen 40 und 70 Prozent der radioaktiven Bestandteile freigesetzt werden. Durch die Verbrennung bei Aufschlag erfolgt eine Oxidation zu extrem kleinen Partikeln. Diese entweichen insbesondere in Form von Rauch, so daß die toxischen Teilchen sich in der Luft zu Staub vermischen. Der radioaktive Staub wird über größere Entfernungen abgelagert, wodurch ein Eindringen der radioaktiven Bestandteile in Boden und Wasser sowie letztlich in die Nahrungskette erfolgt. Es handelt sich also um eine Waffe, die langfristige Schäden der Ökologie und somit insbesondere der Zivilbevölkerung verursacht. Daneben werden auch die Soldaten in den Einsatzgebieten einer Kontaminierungsgefahr ausgesetzt.
Da U-238 ein sogenannter Alpha-Strahler ist und das erste Isotop in einer Zerfallskette hin zu Blei darstellt, resultiert die radiologische Belastung nicht nur aus U-238 selbst, sondern auch aus den Zerfallsprodukten. Im abgereicherten Uran ist die natürliche Zusammensetzung von Uran so verändert, daß ca. 99,799 Prozent des Gewichts auf U-238 entfällt, 0,2 Prozent auf U-235 und 0,000897 Prozent auf U-234 (bei der Herstellung aus natürlichem Uran). U-238 zerfällt zunächst über die sog. Betastrahler Thorium-234 und Protactinium-234m zu U-234 (die Halbwertzeit von U-238 beträgt rund 4,5 Milliarden Jahre, die von Th-234 nur rund 24 Tage, die von Pa-234m lediglich 1,17 Minuten). Im Ergebnis erhöht sich so der Anteil von U-234. Die Folgen der Zerfallsketten sind, daß das abgereicherte Uran im Laufe der Zeit immer stärker strahlt.
Die Gesundheitsgefahren liegen daher in drei Bereichen: Strahlenbelastung durch Gamma- und Betastrahlung bei äußerem Kontakt; Stahlenbelastung der Lunge durch Alphastrahlung des Uranstaubes; die Wirkung von Uran als chemisches Gift bei der Aufnahme von kontaminiertem Wasser bzw. Nahrung mit der Folge der Nierenschädigung. Die Strahlungsbelastung bei einem direkten Kontakt mit DU-Teilen (also den äußeren Geschoßresten, z.B. in Form eingedrungener Splitter, bzw. ganzen sogenannten Blindgängern) erreicht nach wenigen Stunden den Jahresgrenzwert für die Bevölkerung und nach rund zwei Wochen den Jahresgrenzwert für sogenannte Stahlungsarbeiter. Diese Gefahrenquelle ist nicht hoch genug einzuschätzen, da durch die hohe Dichte des Uranmetalls selbst kleinste Splitter noch in die Haut eindringen können, gerade bei sogenannten Räumarbeiten.
Die Gefährdung durch die toxische Wirkung bei einem Einatmen der Verbrenungsprodukte ist nur in der unmittelbaren Nähe als nachweisbar aufzufassen. Menschen innerhalb von Angriffszielen werden daher, soweit nicht getötet, einem hohen Risiko der toxischen Kontamination ausgesetzt.
Diese Art der Munition führt also nach der Verwendung zu einer extremen Gefährdung gerade auch der Zivilbevölkerung durch die toxischen Wirkungen und die radioaktiven Wirkungen der Geschoßreste bei direktem Kontakt.
Der Einsatz der entsprechenden Munition verstößt somit sowohl gegen die Bestimmungen des Artikel 35 Absatz 1 des 1. Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen, da sie geeignet ist, sowohl überflüssige Verletzungen und Leiden zu verursachen, als auch als giftige Waffen einzuschätzen ist, da eine unmittelbare Vergiftungsgefahr von ihr ausgeht. Ferner verstößt der Einsatz auch gegen die Bestimmungen der langanhaltenden und schweren Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikels 55 des 1. Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen, da hier eine extrem lange Kontaminierung gegeben ist.
Für den Einsatz der sogenannten DU-Geschosse ist sowohl die Beschaffung als auch die Verwendung der Waffen nur durch die Regierungen auf Grundlage der dies genehmigenden und billigenden Beschlüsse der jeweiligen Parlamente möglich. Der massive Einsatz dieser Munition ist daher nicht nur durch die militärische Führung, sondern durch alle Angeklagten zu verantworten. (34)
Rechtliche Würdigung zum Sachverhalt Teil II.
Die Art und Weise der Kriegführung selbst stellt massive Verstöße gegen das internationale Völkerrecht dar.
Straßen, Schienenwege und Brücken
Natürlich dienen Straßen, Schienenwege und Brücken auch als Transportwege für Militärverbände und als Nachschubwege.
Deshalb aber die Verkehrsinfrastruktur eines ganzen Landes zu militärischen Zielen zu erklären, liegt jenseits des Gebots der Verhältnismäßigkeit. Das gilt um so mehr für Straßen und Brücken im Norden Serbiens, wo doch erklärtermaßen die serbischen Militär- und Sicherheitskräfte in ihrer Operationsfreiheit im Kosovo behindert werden sollten.
Bewertung:
»Militärische Notwendigkeit« und Rechtsschutz klaffen hier eklatant auseinander. Besonders die Zerstörung der Brücken des wichtigen internationalen Wasserwegs Donau, mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für einige nicht am Konflikt beteiligte Nachbarländer, lag außerhalb jeder Proportion und war somit rechtswidrig. (Verstöße gegen Artikel 35 (1), Artikel 48, Artikel 52, Artikel 54, Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
Angriffe auf Nichtkombattanten
Wie ein roter Faden ziehen sich die Beteuerungen der NATO-Repräsentanten durch ihre Pressekonferenzen, daß sich die »Luftschläge« (air strikes) nicht gegen das serbische Volk richteten. Diese Behauptung ist vordergründig zwar glaubhaft, da von direkten und allzu offensichtlich widerrechtlichen Angriffen auf unschuldige Menschen negative Rückwirkungen auf die politische Unterstützung an der »Heimatfront« befürchtet wurden. Sie ist aber dennoch heuchlerisch, weil zum einen die indirekten Wirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Zivilbevölkerung von Zerstörungen, z. B. räumlich und zeitlich versetzt (Beispiel Pancevo), einfach ignoriert wurden, anderseits Wesley Clark selbst zugegeben hat, daß es wichtig sei, daß die zivilen Opfer von Angriffen ihren Ärger gegen ihren Präsidenten richten und wissen, wem sie ihre »Kosten« zu verdanken haben. Mit dieser Aussage wird deutlich, daß ein Teil der serbischen Bevölkerung sehr wohl als Geiseln gegen das Regime mißbraucht wurde. Beim nächtlichen Angriff auf das RTS-Sendegebäude wurde von den Verantwortlichen bewußt in Kauf genommen, daß dabei Zivilpersonen Opfer werden können, da bekanntlich Redaktionen, Studios und Technik rund um die Uhr besetzt sind. So wurden mit bedingtem Vorsatz 16 zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Senders von ca. 150, die sich im Gebäude befanden, getötet. (Verstöße gegen Artikel. 35, Artikel 48, Artikel 50, Artikel 51 und Artikel 52 des Zusatzprotokolls I)
Kollateralschäden
Ein »Kollateralschaden« ist nach dem humanitären Völkerrecht ein ungewollter, aber zur Erreichung eines legalen Angriffs auf ein militärisches Ziel unvermeidbarer »Nebenschaden«, etwa das Zubruchgehen von Fensterscheiben eines dem Ziel nahen zivilen Gebäudes. Der Kollateralschaden muß sich in engen Grenzen halten. Wäre beim Angreifen eines militärischen Ziels der Kollateralschaden unverhältnismäßig hoch, müßte der Angriff unterbleiben. Hier greift die notwendige Güterabwägung zwischen »militärischer Notwendigkeit« und gesetzlich vorgeschriebenem Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten. Das vorsätzliche Angreifen von zivilen Objekten verursacht keine »Nebenschäden«, sondern Hauptschäden.
Die NATO hat in diesem Krieg tatsächlich echte »Kollateralschäden« zu verhindern gesucht, z.B. durch den Einsatz zielgenauer Waffen. (Verstöße gegen Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
»Besonders wertvolle« und »Strategische Ziele«
Die NATO hat mit der Einführung einer dem humanitären Völkerrecht unbekannten Zielkategorie »high value targets« und »strategic targets« das Verbot der Kriegführung gegen die zivile Infrastruktur des Kriegsgegners systematisch umgangen.
Indem sie in der Erklärung bei Nachfragen von Journalisten zur Verteidigung des Angreifens offenkundig ziviler Objekte noch das Adjektiv »legitimate« hinzugefügt hat, hat sie praktisch das ganze Land für »vogelfrei« erklärt.
Die Begründung liegt im politisch-psychologischen: In einer Diktatur könne man schlecht zwischen ziviler und militärischer Infrastruktur unterscheiden. So war auch die Argumentation von Verteidigungsminister Rudolf Scharping in einer ZDF-Sendung. Da der Diktator alle Ressourcen des Landes einschließlich der menschlichen kontrolliere, dienten alle Einrichtungen des Staates der Machtausübung und Machterhaltung. Wolle man das Regime treffen, müsse man alle Komponenten des Staates ausschalten.
Damit wurde z.B. die Zerstörung des USCE-Bürohochhauses begründet, in dem sich die Parteizentrale der Regierungspartei, der Sozialistischen Partei befunden haben soll.
Zu den sogenannten Strategischen Zielen hat die NATO auch die Autofabrik Zastava in Kragujevac und zahlreiche Fabriken mit rein ziviler Güterproduktion gerechnet.
Soweit die NATO-Verantwortlichen auf die Zweifelhaftigkeit der Zerstörung solcher Einrichtungen, wie z. B. einer Zigarettenfabrik oder einer Lebensmittelfabrik, angesprochen worden sind, haben die Sprecher behauptet, diese Objekte seien militärische Ziele gewesen. Die NATO-Nachrichtendienste hätten angeblich deren militärische Eigenschaft bzw. Funktion festgestellt. In keinem Fall konnten die Sprecher aber trotz wiederholter Nachfrage angeben, welche militärischen Güter dort angeblich hergestellt wurden.
Bewertung:
Das humanitäre Völkerrecht erlaubt eine derartige Uminterpretation »ziviler Objekte« nicht. Außerdem greift Artikel 52 des Zusatzprotokolls, wonach die Einrichtung unmittelbar der Kriegführung dienen muß. Der NATO-Sprecher hat auf Befragen, ob er glaube, daß nach einem Monat Krieg von diesen Parteizentralen im USCE-Hochhaus noch geführt würde, diese Möglichkeit verneint. Er maß der dennoch erfolgten Zerstörung dieses zivilen Objekts den psychologischen Effekt auf die Staatsführung und Bevölkerung zu. (Verstöße gegen Artikel 48, Artikel 52, Artikel 54 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
»Null-Opfer-Strategie«
Militäreinsätze im Ausland, bei denen es nicht um Lebensinteressen (nach US-amerikanischen Verständnis »life interest«) geht, benötigen einerseits einen hohen Aufwand an ideologischer Vorbereitung und emotionalisierender Begleitung, andererseits dürfen die gesellschaftlichen Kosten und Opfer (z. B. getötete eigene Soldaten) nicht hoch oder sichtbar sein.
Die USA mußten den Vietnamkrieg sieglos abbrechen, weil aufgrund hoher Personenverluste die gesellschaftliche Unterstützung in den USA wegbrach.
Zur Vermeidung eigener Kriegsopfer blieben die eigenen Flugzeuge während der Zielerfassung und beim Waffeneinsatz möglichst außerhalb der Reichweite der gegnerischen Luftabwehr. Das hatte zur Folge, daß Pilot und Kampfbeobachter nur eine stark eingeschränkte Zielerfassung und Zielerkennung möglich war. Sowohl beim Angriff auf einen zivilen Eisenbahnzug als auch bei der Bekämpfung des Flüchtlingskonvois war die nachher gegenüber der Öffentlichkeit gebrauchte Entschuldigung, daß solche Fehler passieren können, wenn so hoch geflogen werden »muß«.
Bewertung:
Das humanitäre Völkerrecht schreibt vor, daß ein Angriff unterbleiben muß, wenn das angegriffene Ziel nicht eindeutig als militärisches Ziel erkannt worden ist. Bei Abwägung zwischen der »militärischen Notwendigkeit« und dem Rechtsgut Schutz der Zivilbevölkerung mußte in diesen Fällen der Angriff unterbleiben, weil von ihnen nicht der militärische Erfolg bezogen auf die Kriegsziele abhing.
Nach klassischem militärischen Ehrenkodex war dieses Angreiferverhalten feige. Ebenso feige, wie die Beschränkung der NATO auf Luftschläge, die aus Angst vor Verlusten anstelle des Einsatzes mit Bodentruppen gewählt wurden, obwohl sie der Erreichung der Kriegsziele im Kosovo in keiner Weise dienten. (Verstöße gegen Artikel 48, Artikel 51 und Artikel 52 des Zusatzprotokolls I)
Ausschalten der Versorgung mit elektrischer Energie und Fernwärme
Während des Luftkriegs wurden wiederholt Umspannwerke mit neuartigen Graphitbomben sowie Kraft- und Heizwerke angegriffen und vorübergehend ausgeschaltet bzw. zerstört.
Viele lebenswichtige bzw. lebenserhaltende technische Systeme der zivilen Infrastruktur hingen von der Verfügbarkeit von elektrischer Energie ab. Es gab Meldungen, daß in Krankenhäusern Menschen starben, weil wegen des Stromausfalls lebensrettende Maschinen aussetzten. Nicht in jedem Fall waren Notstromaggregate vorhanden oder aber es fehlte an Treibstoff, weil dieser ja ebenfalls vernichtet worden war.
Bei dem Heizkraftwerk in Novi Beograd »Beogradske elektrane«, das ebenfalls zerstört wurde, ist ein Zusammenhang mit der unmittelbaren Unterstützung der Kriegführung auch nicht zu konstruieren. Im Frühjahr und Sommer wird Heizenergie nicht benötigt, weder vom Militär noch von der Zivilbevölkerung.
Bewertung:
Es gibt zwei plausible Erklärungen für die NATO-Angriffe auf diese zivile Infrastruktur: Erstens Terror, mit derselben (immer wieder falschen) Erwartung, daß die in Angst und Schrecken versetzte Zivilbevölkerung des Kriegsgegners ihrer politischen Führung die Gefolgschaft verweigert. Die andere Erklärung, die auch durch die Zerstörung von Lebensmittelfabriken und der Zigarettenfabrik gestützt wird, ist die: Die NATO wollte und will mit der Vernichtung wesentlicher Teile der zivilen Infrastruktur, unterstützt durch die Aufrechterhaltung, ja inzwischen geplante Verschärfung des Embargos, die jugoslawische Wirtschaft zerstören. Diese Vermutung erhält eine weitere Verstärkung mit dem massivsten Angriff auf die Erdölraffinerie in Novi Sad mit 108 Bomben in der Nacht vom 9./10.Juni 1999, zu einem Zeitpunkt, nachdem die Bedingungen für die Beendigung der »Luftschläge« unterschrieben und von jugoslawischer Seite eingehalten worden waren. Auch hier konnte »militärische Notwendigkeit« nicht behauptet werden. (Verstöße gegen Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
Umweltschäden
Mit ihren Angriffen auf Anlagen, bei denen besonders gefährliche Stoffe lagerten, haben die NATO-Staaten zumindest billigend in Kauf genommen, daß schwerwiegende Schäden an der natürlichen Umwelt und als Folge davon Gesundheits- und Erbschäden bei den Menschen eintreten. Tatsächlich ist eine beträchtliche lokale Verseuchung von Boden, Wasser und Luft als Kriegsfolge festgestellt worden.
Bewertung:
Wie bei der Ausschaltung der Stromversorgung zielt auch die Zerstörung von Heizkraftwerken und der Vorräte an Primärenergieträgern auf die Lebensgrundlagen der Menschen, da das Militär besonders kurz- und mittelfristig von den ortsfesten Anlagen nicht abhängig ist. Auch im Zusammenhang mit den völkerrechtswidrigen Angriffen auf diese Einrichtungen behaupten die NATO-Vertreter ganz einfach, daß es sich um militärische, da »high value« oder strategische Ziele handele (Verstöße gegen Artikel 35, Artikel 54 und Artikel 55 des Zusatzprotokolls I)
Gebrauch giftiger und besonders grausamer Waffen
Die NATO-Streitkräfte haben im Kosovo wie zuvor im zweiten Golfkrieg wiederum die von den Vereinten Nationen geächteten DU-Geschosse und Streubomben eingesetzt.
Nachdem zahlreiche Erkrankungen und Erbschäden bei Menschen, besonders Kindern erfaßt und höchstwahrscheinlich der Berührung mit Uran 238 zuzuschreiben sind, war die erneute Verwendung dieser Munition in besonderer Weise zynisch und menschenverachtend.
Dasselbe gilt für die Streubomben, deren Antipersonenmunition wie die verbotenen Schrapnellgeschosse wirken und die eine offiziell zugegebene Versagerquote zwischen fünf und 15 Prozent haben. Die nicht detonierte Submunition verseucht das Einsatzgebiet langanhaltend. Anders als bei Landminenfeldern, deren Lage häufig bekannt ist, liegen die Bombletten der Streubomben an unbekannten Orten in der Landschaft, in Ortschaften, auf Wegen usw. Viele Personen sind im Kosovo bereits Opfer detonierter Bombletten geworden. Viele werden folgen.
Bewertung:
Der Gebrauch von giftigem Uran und der modernen »Dumdumgeschosse« ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (Verstöße gegen die Nürnberger Prinzipien und gegen Artikel 35, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 55 und Artikel 57 des Zusatzprotokolls I)
Zusammenfassung:
Die durch die verwendete abgereicherte Uran-Munition, aber auch durch die als Ziele ausgewählten Aufbewahrungsorte von chemischen Giften hervorgerufenen Gefahren für die Menschen insgesamt, ohne Trennung von Militär und Zivilbevölkerung, sowie die langfristige Verseuchung der angegriffenen Gebiete stellen jedenfalls Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 35, 55, 85 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 zum Genfer Abkommen dar.
Die vorstehend beispielsweise dargelegten Ereignisse und insbesondere die Rechtfertigungsversuche der NATO belegen, daß bereits im Rahmen der Zielplanung es jedenfalls versäumt wurde, zwischen zivilen und militärischen Zielen zu unterscheiden. Sowohl bei der Auswahl der eingesetzten Waffensysteme als auch bei der Zielauswahl und der operativen Durchführung der Angriffe wurden erhebliche Verletzungen und Leiden der Zivilbevölkerung jedenfalls bewußt in Kauf genommen. Auch erfolgte keine Festlegung gegenüber den Einsatzoffizieren und Leitstellen, daß im Zweifelsfalle Angriffe abzubrechen sind, wenn die Gefahr besteht, daß es sich bei den Zielen um rein zivile Personengruppen handeln könnte.
Dies stellt einen vorsätzlichen schwerwiegenden Bruch der Bestimmungen des Völkerrechts über die Kriegsführung dar.
Auch wenn nach den vorliegenden Dokumenten nicht beweisbar ist, aus den Handlungen das Ziel auf seiten der NATO abzuleiten, Zivilpersonen bzw. zivile Flüchtlinge gezielt anzugreifen, so zeigen doch die Umstände der Angriffe, daß die NATO willens war, zahlreiche zivile Todesopfer zu riskieren, um zu verhindern, daß ein einziges Flugzeug von der jugoslawischen Luftabwehr erfolgreich gezielt angegriffen werden konnte.
Daher verletzen die Handlungen der NATO eindeutig das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Da die Handlungen mit Gewalt gegen individuelles Leben und gegen die Person verbunden sind, stellen sie Verletzungen nach Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 dar, und führen somit zu individueller strafrechtlicher Verantwortung. Die vorbeschriebenen Vorkommnisse und Vorgehensweisen stellen ebenso eine Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 dar.
Angesichts dieser Verletzungshandlungen besteht eine umfassende Strafbarkeit sowohl der Befehlsgeber als auch der Befehlsempfänger.
Die gewollte Mithaftung der jeweiligen Gruppen der Angeklagten ist durch diese jeweils ausdrücklich betont worden.
Derartige Handlungen erfüllen daher den Geltungsbereich von Artikel 5 des Statuts. *)
Eine Ausnahme stellen die Mitglieder der verschiedenen Parlamente dar, da in der Zustimmung zu Kriegshandlungen keine explizite Zustimmung zu einer auch in der Art und Weise der Durchführung verbotenen Kriegsführung gesehen werden kann. Es verbleibt insoweit nur bei dem Vorwurf der Zustimmung zu legislativischen Akten, die einen gegen die Bestimmungen des Völkerrechtes begonnnen Militäreinsatz billigten, da mit der Zustimmungshandlung bereits die Zustimmung auch zur Kriegführung entgegen den Bestimmungen der UNO-Charta gegeben worden ist.
Die Anklage wird hiermit dem Tribunal zur Beweisaufnahme freigegeben.
Verfasser der Anklageschrift: Rechtsanwalt Ulrich Dost
*) Das Statut des Internationalen Europäischen (inoffiziellen) Tribunals über den NATO-Krieg: www.nato-tribunal.de)
1) Beweis: Bill Clinton/Al Gore: Weil es um die Menschen geht. Econ Taschenbuchverlag 1993 S.296-297
2) Beweis: Neues Deutschland, 10.Februar 1999
3) Beweis: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2. April 1998
4) Beweis: Z. Brzezinski, Die einzige Weltmacht. S.45
5) Beweis: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 24 vom 3. Mai 1999, Seite 221 f
6) Beweis: Bulletin Nr. 24, Seite 221, Nr. 5 und 8
7) Beweis: Vortrag Horst Grabert: »Die vielen Gesichter des Kosovo-Krieges«, entnommen aus »Kosovo-Krieg«, Köln 1999, von Ulrich Albrecht, Paul Schäfer
8) Beweis: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), Informationen zur Sicherheitspolitik, April 1999, Pressekonferenz vom 25. April 1999
9) Sachverständigengutachten: Prof. Dr. Woit zur Beurteilung des Neuen Strategischen Konzeptes
10) Beweis: Schreiben des Generalsekretärs der UNO vom 10. und 14. Dezember 1991 an den deutschen Außenminister Genscher
11) Beweis: Interview im Deutschland-Radio, zitiert nach Presse-und Informations amt der Bundesregierung, April 1998, Seite 47
12) Beweis: Heinz Loquai: »Der Kosovo-Konflikt. Wege in einen vermeidbaren Krieg.« Nomos Baden-Baden 2000, S.96
13) Beweis: Antrag der Bundesregierung vom 12. Oktober 1998, Drucks. 13/11469
14) Beweis: Bundestagprotokoll vom 13. November 1998, Seite 358; ZDF-Sendung: Chronik eines angekündigten Krieges. 21. Sept.1999; zit. Nach Loquai S.32 Beweis: ARD-Sendung 25. Okt.1999, Balkan: Gewalt ohne Ende, Teil 1: Der Weg zum Krieg
15) Beweis: Ludger Volmer, »Krieg in Jugoslawien - Hintergründe einer grünen Entscheidung, in: Bündnis 90/Die Grünen, der Kosovo-Krieg, Bonn 1999, S.59]
16) Beweis: Loquai a.a. O.S. 77 f. u. S.102
17) Beweis: Rudolf Augstein, Der Spiegel, 11/99 S. 209
18) Beweis: Michael Mandelbaum: »A Perfect Feature«, in: Foreign Affairs, September/October 1999 S. 4) zit. nach Loquai S. 94
19) Beweis: Antrag der Bundesregierung vom 22. Februar 1999, Drucks. 14/397
20) Beweis: Clinton vor dem Pressekorps des Weißen Hauses am 24. März 1999 In: Blätter für deutsche und internationale Politik. 5/99 S. 630/631
21) Beweis: veröffentlicht in Tagesspiegel vom 25. März 1999, Seite 2
22) Zur Aufstellung des Umfanges der militärischen Einsätze: Cremer/Lutz, Nach dem Krieg ist vor dem Krieg, Hamburg 1999, S. 142, 171; Eingabe des MOVEMENT FOR THE ADVANCEMENT OF INTERNATIONAL CRIMINAL LAW (MAICL) - Bewegung zur Förderung des internationalen Strafrechts beim Internationalen Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag. Quelle des Originals: http://ban.joh. cam.ac.uk/~maicl/index.htm;
Autor der Eingabe Glen Rangwala;
allgemein als bekannt vorausgesetzte Kenntnis über die Entscheidungsketten der einzelnen Staaten des NATO-Bündnisses; eigene Einlassungen der Angeklagten, so zur Festlegung der Freigabe von sog. Zielen strategischer Bedeutung und politischer Sensitivität nur durch den NATO-Rat selbst Bundesministerium der Verteidigung (BRD), Der KOSOVO-Konflikt, Eine Dokumentation, 11.Juni 1999, S.15
23) House of Commons, 19. April, Hansard, col.667,p.830
24) Beweis: General a.D. Naumann, Europäische Wehrkunde, Nr.11/1999, S. 16 Deutscher Bundestag, 14. WP, Drucksache 14/1645, 22.09.1999, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der der PDS - Drucksache 14/1420, , S. 2; 40 Prozent Anteil von sog. Präzisionswaffen, Genltn. Jürgen Höche in Europäische Sicherheit, Nr. 2/ 2000, S.27
25) Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.1.2000
26) Beweise: Weißbuch, Teil I, S 257 ff.; Zeugen des Angriffs: Brückenwächter Zivojin Stanojevic, 130 Bora- Pesic-Straße, Grdelica und Passagier des Zuges Petar Mihajlovic, 50/39 Stevan-Opacic-Straße, Belgrad.
Ausführliches Gutachten, das beweist, daß das vom Angriff gezeigte Video manipuliert war und insofern auch die Darstellung des Vorgangs nicht der Wahrheit entsprach.
27) Quelle: Videofilm des belgischen Journalisten Colon »15 Belgier in Jugoslawien. Unter den Bomben der NATO«, deutsche Übersetzung aus dem Französischen
28) Mögliche Zeugen: Frau Hasanaj (70) berichtete folgendes: Die Familie hielt sich in ihrem Haus auf, als der Angriff begann. Die erste Bombe landete wenige Meter neben dem Konvoi, der gerade das Tor zum Anwesen passierte. Die zweite landete mitten in der Fahrzeugkolonne. Eine dritte Bombe fiel in ihren Garten. Die Söhne wurde Opfer des Angriffs, als sie zum Tor liefen, um es zu öffnen, damit die Menschen des Konvois im Haus Schutz suchen könnten. Zwei der Söhne, Leke (31) und Martin (29) wurden bei dem Angriff sofort getötet, einer, Zef (39), schwer verletzt. Er erlitt Verbrennungen ersten Grads. Der vierte Sohn Mikel Hasanaj hielt sich zum Zeitpunkt des Angriffs in der Schweiz auf. Er versuchte nach seiner Rückkehr in das Kosovo vergeblich, von verschiedenen NATO-Dienststellen Auskunft über diesen Vorfall zu erhalten. Videofilm des belgischen Journalisten Colon »15 Belgier in Jugoslawien. Unter den Bomben der NATO«, deutsche Übersetzung aus dem Französischen. Eigene Einlassung der Angeklagtenseite auf der Pressekonferenz, NATO-Hauptquartier, 19. April 1999.
29) NATO Pressekonferenz, Washington D.C., 23. April 1999
30) zitiert nach The Times, London, v. 24. April 1999)
31) Mitschrift eines Interviews, »The News Hour With Jim Lehrer« (PBS), Washington D.C., Freitag, 23. April 1999)
32) Briefing des Verteidigungsministers, 30. April 1999
33) Zeugnis des Direktors des Krankenhauses Prof. Dr. Radisav Scepanovic; Zeugin: Irena Dinic
34) Was sind DU-Waffen? Wo und Wie wurden sie eingesetzt und verwendet? Dipl.-Phys. Roland Wolff m.w.N. in: Dokumentation Uran-Waffen im Einsatz, Evangelische Akademie Mülheim Ruhr 2000; Peter Diehl: Abgereichertes Uran - Abfall der Kerntechnik m.w.N. in: Dokumentation Uran-Waffen im Einsatz, Evangelische Akademie Mülheim/Ruhr 2000; Markus Ball, Götz Neuneck: Anmerkungen zum Einsatz von abgereichertem Uran (DU) als Munition m.w.N. in: Dokumentation Uran-Waffen im Einsatz, Evangelische Akademie Mülheim/Ruhr 2000
Zum Internationalen Europäischen Tribunal siehe auch: www.nato-tribunal.de und zum internationalen Tribunal in den USA am 10.Juni: www.iacenter.org
»nato-tribunal« erscheint als Beilage der Tageszeitung junge Welt im Verlag 8. Mai GmbH, Karl-Liebknecht-Str. 32, 10178 Berlin. V.i.S.d.P.: Rüdiger Göbel
Einladung Europäisches Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien, Berlin 2./3. Juni 2000, Kirche Zum Heiligen Kreuz Vorgesehener Ablauf: P2.Juni 11.00 Uhr: Eröffnung 11.20 Uhr: Verlesung der Anklage 12.30 Uhr: Erklärungen der europäischen Tribunalbewegungen und Tribunale, u.a. - Wien - Athen - Rom - Jaroslawl, Kiew, Belgrad (Slawische Tribunale) - Oslo - London 13.30 Uhr: Pause 14.15 Uhr: Fortsetzung der Berichte 14.45 Uhr: Komplex: Vorbereitung des Angriffskrieges - Legislative - Exekutive - NATO Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 17.00 Uhr: Komplex: Kriegsbeginn und Kriegsablauf, Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 19.00 Uhr: Ende des ersten Beratungstages
P3. Juni 10.00 Uhr: Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 12.30 Uhr: Pause 13.30 Uhr: Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen 15.00 Uhr: Plädoyer der Anklage 15.20 Uhr: Plädoyer der Verteidigung 16.00 Uhr: Beratung des Tribunals 17.00 Uhr: Verkündung der Entscheidung (Das Urteil wird zu einem späteren Zeit- punkt nach schriftlicher Abfassung veröffentlicht) 17.30 Uhr: Abschluß des Tribunals
Anmeldungen sind zu richten an: Europäisches Komitee zur Vorbereitung eines Tribunals über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien c/o Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde (GBM) e.V. Tel.: 030 / 557 83 97. Die Teilnahmegebühr beträgt 20,- DM (gilt nicht für ausländische Gäste). Spenden zur Finanzierung des Tribunals und der Publikation seiner Ergebnisse bitten wir auf das Konto der GBM zu überweisen: Berliner Sparkasse, BLZ: 100 500 00, Kto.-Nr.: 13192736, Stichwort: Tibunal Termin und Veranstaltungsort: Berlin 2./3. Juni 2000, Kirche Zum Heiligen Kreuz, Zossener Straße 65 (Ecke Blücherstraße), 10961 Berlin, U-Bahnhof Hallesches Tor, Linien U1, U6, U12, U15, Bus 240, 241, 341
Folgende Organisationen unterstützen bisher das Tribunal: Aktionskreis Frieden e.V.; Anti-Diskriminierungsbüro (ADB) Berlin e.V.; Antifa Treptow Berlin;AG Friedenserziehung der GEW Berlin; Bürgerinitiative FREIE HEIDE Kyritz-Wittstock-Ruppin e.V.; Bundesarbeitsausschuß Frieden des Kasseler Friedensforum;Christliche Friedenskonferenz e.V. (CFK); Darmstädter Friedensforum; Deutsche Kommunistische Partei; Deutscher Freidenker-Verband / Berliner Landesverband e.V.; Deutscher Friedensrat e.V.; Dortmunder Friedensforum; Frauen für den Frieden (Berlin); FIP-AG Frieden und internationale Politik in der PDS; Friedensforum Duisburg; Friedensinitiative Freiberg/Sachsen; Friedensinitiative Wilmersdorf (Berlin); Friedenskoordination Berlin; Friedenskoordination Thüringen e.V.; Friedenszentrum Braunschweig e.V.; Friedensweg e.V. Leipzig; Gegen Informations-Büro (Berlin); Gemeinschaft für Menschenrechte im Freistaat Sachsen e.V. (GMS); Gesellschaft für rechtliche und humanitäre Hilfe e.V. (GRH); Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM); IMPULS - Verein für Bildung und Kultur e.V. (Frankfurt/M.); IG Medien Berlin-Brandenburg; Informationsstelle Militarisierung (IMI); INES (International Network of Engineers and Scientists); IPPNW Arbeitskreis »Süd-Nord«; IPPNW Deutsche Sektion der Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e.V.; Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit e.V.; Internationaler Versöhnungsbund, deutscher Zweig; junge Welt; Kommunistische Plattform der PDS Hamburg; Konkret Verlag; Künstler in Aktion; Kulturkreis »Pablo Neruda« (Dortmund); Leipziger Friedensforum; Marxistischer Arbeitskreis in der SPD (Berlin); medico international; Münchener Friedensforum; Mütter gegen den Krieg (Berlin); Naturwissenschaftlerlnnen-Initiative Verantwortung für Friedens- und Zukunftsfähigkeit; Ökumenisches Friedensforum Europäischer Katholiken; Ostdeutsches Kuratorium der Verbände; Ostermarsch Ruhr Komitee; SDAJ Berlin; Ständiger Arbeitsausschuß für Frieden und internationale Sicherheit; Verband der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten (VVdN-BdA); VVN-BdA (Schleswig-Holstein); Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ); Weltunion der Freidenker; Europäische Unterstützer: Allgemeinrussische gesellschaftliche Organisation der Kriegsveteranen des Militärdienstes; Antifaschistischer Bund Bulgariens; Bürgerinitiative für eine europäische Sicherheitscharta (Tschechien); Bund der Antifaschisten Griechenlands; Bund der Kommunisten Polens; Christlich-soziale Bewegung Tschechiens; Christlicher Dialog (Tschechien); Gesellschaft 2001 Tschechien); EU-critical Youth (Finnland); Finnish Peace Committee; Humanistische Gesellschaft der Ärzte Tschechiens; Cordinamente Romano per la Jugoslavia (Italien); Frauen für den Frieden (Norwegen); International Association of Democratic Lawyers (Frankreich); Jugoslawisch- österreichische Solidaritätsbewegung; Klubs des tschechichen Grenzlandes; Matice (Kulturgesellschaft) von Böhmen, Mähren und Schlesien; Peace Committee International; Patriotische Vereinigung der Antifaschisten; Res Publica, Informationsgesellschaft; Schweizerische Friedensbewegung; Slawisches Komitee der tschechischen Republik; Stiftung für ein neutrales Ungarn; Tschechische Friedensgesellschaft; Tschechisch nationale Bewegung für Frieden und Menschenrechte; Vereinigung unabhängiger Juristen Rußlands; Women for Peace (Finnland); Women's Alternative to EU (Finnland); Women Against Nuclear Power (Finnland; Trinity College Dublin United Nations Society (Irland); Hamburger Unterstützer des Hearings »Die Verantwortung Deutschlands für den NATO-Krieg gegen Jugoslawien« vom 16. April 2000: Alternative Liste Hamburg; Deutsche Postgewerkschaft / Regionalverwaltung Hbg.; Deutscher Freidenker-Verband Hamburg / Schleswig- Holstein eV.; Deutsch-Jugoslawische Friedensinitiative; FI Bergedorf; FI Ottensen; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hamburg; Gewerkschaftlicher Arbeitskreis Frieden; Hamburger Forum für Völkerverständigung und weltweite Abrüstung e.V.; Juso Landesverband Hamburg; Pädagoginnen und Pädagogen für den Frieden; Pax Christi Gruppe Hamburg; Reisegruppe »Dialog von unten«