Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.: "Rechtsstaat auf sächsisch"
Einschätzungen zu den staatlichen Reaktionen auf die antifaschistischen Aktivitäten zum 13. und 19. Februar 2011 gegen den (ehemals) größten Neonaziaufmarsch Europas
Berlin, den 5. Januar 2012
Im Februar 2011 haben in Dresden vielfältige, von einem breiten antifaschistischen Bündnis
getragene Aktivitäten stattgefunden. Dabei ist es am 19. Februar 2011 erneut gelungen, den
größten Neonaziaufmarsch in Europa zu verhindern. Was in der öffentlichen Debatte als
großer Erfolg der Zivilgesellschaft gegen die extreme Rechte wahrgenommen wurde, ist den
sächsischen Sicherheitsbehörden ein Dorn im Auge. Das zivilgesellschaftliche Engagement
ist zu selbstbestimmt, zu innovativ und politisch erfolgreich. Statt wohlwollender Unterstützung
gehen die Sicherheitsbehörden massiv gegen die antifaschistischen Aktivitäten vor.
Die präventiven und repressiven Maßnahmen haben 2011 eine ungeahnte Qualität und ein
neues Ausmaß erreicht. Die Summe der Beispiele macht nicht nur deutlich, mit welcher Vehemenz
staatliche Stellen in Sachsen gegen AntifaschistInnen vorgehen. Sie zeigt auch in
eindrucksvoller Weise, wie flexibel der Rechtsstaat sein kann, wenn die Staatsräson es verlangt
– nicht nur an einzelnen Punkten, sondern systematisch. Das von einem obrigkeitsstaatlichen
Geist geprägte sächsische Vorgehen darf nicht Schule machen. Hier liegt ein
wesentliches Feld kommender politischer Auseinandersetzungen, nicht nur für die Bürgerrechtsbewegung.
Versammlungsfreiheit nur für Neonazis
Für den 13. und 19. Februar 2011 hatte die Dresdener Stadtverwaltung in Absprache mit der
Polizeidirektion Dresden ein vollständiges Versammlungsverbot für zivilgesellschaftliche und antifaschistische Kräfte auf der Altstädter Seite der Elbe erlassen, auf die der Neonaziaufmarsch
von der Versammlungsbehörde verlegt worden war. Das von der Polizeidirektion
Dresden in Absprache mit der Versammlungsbehörde schon am 14. Februar 2010 angewandte
Trennungskonzept sah vor, dass die „gegnerischen Lager“ durch eine natürliche Barriere
in Form der Elbe voneinander getrennt werden sollten.
Sämtliche Protestveranstaltungen, die auf der „falschen“ Seite angemeldet wurden, wurden
örtlich „wegbeauflagt“. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen. Dies sollte bezwecken,
dass sich am 13. und 19. Februar 2011 in einem Gebiet mit rund 300.000 EinwohnerInnen
ausschließlich AnhängerInnen der extremen Rechten versammeln können. Ein derart
weiträumiges innerstädtisches Versammlungsverbot zur Durchsetzung eines Neonaziaufmarsches
dürfte wohl bisher einmalig gewesen sein.
Die Argumentation der Behörde, nur durch eine natürliche Barriere die gegnerischen Lager
trennen und dadurch Ausschreitungen und eventuelle Störungen des Neonaziaufmarsches
verhindern zu können, erscheint dabei als vorgeschoben. Nicht nur die von der Stadt für den
13. Februar 2011 mitinitiierte Menschenkette, die sowohl die Alt- als auch die Neustädter
Seite umfasste, sondern auch die kirchlichen Mahnwachen am 13. und 19. Februar 2011 waren
von dem Versammlungsverbot ausdrücklich nicht betroffen. Eine solche Maßnahme auf
der Altstädter Seite war für die Versammlungsbehörde politisch nicht durchsetzbar. Die Absperrung
der Brücken und damit eine rigorose Durchsetzung des Trennungskonzeptes konnten
also von vorneherein nicht erfolgen. Auch intern begründete die Polizeidirektion Dresden
ein derart weiträumiges Versammlungsverbot nicht mit einer Abwehr von konkreten und unmittelbaren
Gefahren, sondern lediglich mit der Notwendigkeit eines dadurch eröffneten polizeitaktischen
Handlungsraums.
Die obrigkeitsstaatliche Art, Auflagen zu erlassen, hatte also lediglich das Ziel, die Arbeit der
Polizei zu erleichtern, den Neonaziaufmarsch möglichst störungsfrei ablaufen zu lassen und
zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Protest in Hör- und Sichtweite zu unterbinden.
Versuche, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der GegendemonstrantInnen zu gewährleisten,
wurden von der Dresdner Behörden nicht unternommen.
Unbedingte Kriminalisierung von Blockaden
Die antifaschistischen Proteste, denen es gleichwohl gelang, den Neonaziaufmarsch zu verhindern,
waren geprägt von Blockaden als Formen des zivilen Ungehorsams. Die Dresdner
Strafverfolgungsbehörden lassen es sich dennoch nicht nehmen, diese Aktionen strafrechtlich
zu verfolgen. AntifaschistInnen werden nach § 21 Versammlungsgesetz kriminalisiert,
weil sie durch ihre körperliche Präsenz an einem bestimmten Ort ihren Willen zum Ausdruck
gebracht haben, die Neonazis nicht marschieren zulassen.
Von diesem politischen Vorgehen lässt sich die Staatsanwaltschaft Dresden auch nicht dadurch
abbringen, dass das Sächsische Versammlungsgesetz durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof
im April 2011 rückwirkend für nichtig erklärt worden ist und daher am
19. Februar 2011 keine Geltung hatte. Die nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Dresden
vorgenommene Anwendung des § 21 des Versammlungsgesetzes des Bundes stellt einen
Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot dar. Es verstößt
zugleich gegen das Bestimmtheitsgebot, weil das Bundesversammlungsgesetz einen höheren
Strafrahmen vorsieht. Sie stellt sich damit bewusst und offen gegen den zentralen strafrechtlichen
Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ aus Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Danach darf eine Handlung nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Begehung
gesetzlich verboten war. Das ist für den 19. Februar 2011 nicht der Fall, da das Sächsische
Versammlungsgesetz nichtig ist und das Bundesversammlungsgesetz zu diesem
Zeitpunkt bereits außer Kraft gesetzt war.
Immunität gilt nicht bei praktiziertem Antifaschismus
Wohl einmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte dürften auch die Fälle von Bodo Ramelow
und Dr. André Hahn sein. Den Vorsitzenden der Fraktionen der LINKEN im sächsischen
und thüringischen Landtag wurde mit den Stimmen von FDP und CDU, in Sachsen
sogar gemeinsam mit der NPD, die parlamentarische Immunität genommen, weil sie am 14.
Februar 2010 an Versammlungen gegen Neonazis teilgenommen hatten.
Ein „elektronischer Polizeikessel“ (Wolf Wetzel)
Die sächsischen Sicherheitsbehörden wollen den antifaschistischen Protest um jeden Preis
unter ihre Kontrolle bekommen. Zu diesem Zweck haben sie eine Bespitzelungsaktion gestartet,
die in ihrem Umfang in der Bundesrepublik ohne Beispiel ist. Rund um den 19. Februar
2011 wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden bei mehreren Dutzend Funkzellen,
insbesondere in der Dresdner Südvorstadt, alle an diesem Tag angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten
abgefragt. Dies führte zur Erhebung von insgesamt mehr als
einer Million Datensätzen. Von über 54.000 Mobilfunknutzern wurden die persönlichen
Stammdaten erhoben. Betroffen war das Gebiet, in dem sich an diesem Tag ein vielfältiges
Versammlungsgeschehen abspielte und sich bekanntlich – neben Tausenden von DemonstrantInnen
– Abgeordnete, Geistliche, RechtsanwältInnen, JournalistInnen und sonstigen BerufsgeheimnisträgerInnen
aufhielten.
Weder Polizei oder Staatsanwaltschaft noch das die Maßnahme anordnende Amtsgericht
sahen hierin ein Problem. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde nicht vorgenommen. Sonst wäre schnell deutlich geworden, dass bereits Dauer und Umfang der Maßnahme deren
Rechtswidrigkeit indiziert – ganz abgesehen davon, dass sie die Totalerfassung einer
von Artikel 8 des Grundgesetzes geschützten Versammlung bedeutete.
Nach den Maßstäben eines sächsischen Rechtsstaats scheint die Funkzellenabfrage ein
Standardinstrument zu sein, dessen Einsatz niemals an einer Unverhältnismäßigkeit scheitern
könnte. Die Grundrechtsferne der zuständigen Strafverfolgungsbehörden wurde durch
die Untersuchung des sächsischen Datenschutzbeauftragten zu den Funkzellenabfragen
manifest. In seinem Bericht wird ein Schreiben der Polizeidirektion Dresden zitiert, wonach
sie einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der betroffenen Personen mit dem Argument
ablehnt, wegen der Heimlichkeit der Maßnahme würden die Betroffenen doch überhaupt
nicht von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte abgehalten.
Das Konstrukt einer kriminellen Vereinigung
Im Laufe des Jahres 2010 genügte es den sächsischen Sicherheitsbehörden aber nicht
mehr, direkt gegen die antifaschistischen Proteste rund um den 13. Februar vorzugehen. Sie
wollten die antifaschistischen Aktivitäten nachdrücklich bekämpfen und entsprechend kontinuierlich
gegen alle Personen und Strukturen vorgehen, die tatsächlich oder scheinbar den
Protest tragen. Zu diesem Zweck konstruierten die Dresdner Strafverfolgungsbehörden eine
kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB. Damit standen und stehen ihnen quasi alle Ermittlungs-
und Ausforschungsinstrumente zur Verfügung, die das deutsche Strafverfahren zu
bieten hat.
Bei der Konstruktion der kriminellen Vereinigung bewiesen die Sicherheitsbehörden ein erstaunliches
Maß an Kreativität, Weitsicht und Kaltschnäuzigkeit. Einzelne in Gruppen verübte
Straftaten zu unterschiedlichen Zeiten an verschiedenen Orten wurden kurzerhand als
Straftaten einer nicht näher definierten kriminellen Vereinigung deklariert. Keine Rolle spielte
es, dass kaum einer der TäterInnen an den jeweiligen Tatorten identifiziert werden konnte.
Zu Mitgliedern der Vereinigung wurden diejenigen erkoren, von denen die Staatsanwaltschaft
Dresden ausging, dass sie der sächsischen Antifa-Szene angehören. Die Annahme,
dass es sich dabei um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handele, wurde mit der
augenscheinlichen körperlichen Fitness der vermeintlichen TäterInnen begründet. Aus der
Tatsache, dass bei den Taten keine Kommandos gegeben wurden, leitet die Staatsanwaltschaft
zudem ein bestimmtes „Kennverhältnis“ ab. Mitglied in dieser Vereinigung soll übrigens
auch der Jenaer Jugendpfarrer Lothar König sein, der zwar nicht für seine körperliche
Fitness, aber für seine Megafon- und Lautsprecherdurchsagen bei Demonstrationen bekannt
ist.
Sächsische Maßstäbe
Die zuständigen Sicherheitsbehörden, allen voran Polizei und Staatsanwaltschaft in Dresden,
versuchen mit allen Mitteln, gegen die antifaschistischen Proteste vorzugehen. Die martialische
Razzia im Haus der Begegnung am 19. Februar 2011, der Einsatz von
Pepperballgeschossen gegen AntifaschistInnen, die Überwachung aus der Luft mit Drohnen,
der Einsatz von Wasserwerfern bei Minusgraden gegen nicht gewalttätige Menschenmengen
und die bundesweit durchgeführten Durchsuchungen bei AktivistInnen sind weitere Beispiele
hierfür. Es geht darum, sämtliche Facetten des Protestes zu kriminalisieren, die sich nicht
auf die Teilnahme an einer Menschenkette weitab vom Neonaziaufmarsch reduzieren lassen.
Sie scheinen für die Behörden das eigentliche Problem zu sein, nicht der (ehemals)
größte Neonaziaufmarsch Europas.
Exemplarisch für dieses Vorgehen steht die Einschätzung der Polizeidirektion Dresden, dass
es sich bei der Blockade von Neonaziaufmärschen um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“
handelt. Neben dem militanten Antifaschismus wird vor allem das Konzept der Blockaden
ins Visier der Ordnungsbehörden und des politischen Konservatismus genommen. Das
Durchfließen von Polizeikräften wird von dieser Allianz als Gewalttätigkeit diffamiert und es
werden entsprechende Konsequenzen gefordert. Gleichzeitig geraten diejenigen ins Visier,
die Menschen aufgefordert haben sollen, durch die Polizeiketten hindurch zu den Blockaden
zu kommen. Polizei und Staatsanwaltschaft zielen damit ausdrücklich auf das Aktionsbild
und den Aktionskonsens des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ ab.
In dieser politischen Auseinandersetzung sind die sächsischen Sicherheitsbehörden offenbar
zu allem bereit. Die oben angeführten Beispiele stellen nicht bloß einzelne Überschreitungen
rechtsstaatlicher Grenzen dar. Sie bedeuten vielmehr eine systematische Missachtung und
Umdeutung bislang geltender rechtsstaatlicher Grundsätze. In Dresden gilt offenbar ein eigenes
Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis, das sich in vielen Behörden tief eingegraben
zu haben scheint. Dies zeigt sich auch darin, dass die dortigen AmtsträgerInnen immun
gegen jede diesbezügliche Kritik sind und ihre offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen gar
offensiv verteidigen und weiterhin fortsetzen. Während in anderen Bundesländern angesichts
der erfolgreichen Verhinderung der Neonaziaufmärsche ein leises Zurückrudern begonnen
hätte, wird in Dresden eine aktive Vorwärtsverteidigung praktiziert. Dabei werden die Sicherheitsbehörden
sowohl von der Allianz aus CDU, FDP und NPD unterstützt, als auch medial
angefeuert durch die Sächsische Zeitung und Bild Dresden.
Bemerkenswert ist, dass es dieser konservativen Allianz in diesem Fall nicht um die Verteidigung
eines besonderen Projektes, sei es eines Bahnhofs, eines Energiekonzepts oder eines
Gipfeltreffens, geht, sondern darum, Europas größten Neonaziaufmarsch durchzusetzen.
Während MitarbeiterInnen in demokratisch verfassten Institutionen aufatmen würden, wenn der braune Spuk sein Ende genommen hätte, tun in Dresden die Verantwortlichen alles
dafür, den erfolgreichen antifaschistischen Protest als das eigentliche Problem zu diffamieren.
Wohlgemerkt, es geht hier um die Verhinderung eines Neonaziaufmarschs in einem Bundesland,
in dem NaziterroristInnen und rassistische Mörder jahrelang unbehelligt von den Behörden
Kapitalverbrechen planen und begehen konnten; einem Aufmarsch, der das zentrale
Treffen der deutschen und europäischen Neonaziszene darstellt. Statt wohlwollend zur
Kenntnis zu nehmen, dass durch die Aktivitäten des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ und allen
anderen zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Kräften nunmehr die Möglichkeit besteht,
den Neonaziaufmarsch endlich auf dem Müllhaufen der Geschichte zu entsorgen, setzen
die sächsischen Sicherheitsbehörden alles daran, den Neonazis den Weg freizumachen.
Ob dieser Effekt politisch gewollt ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er die Folge
ihres Vorgehens.
Fazit
Das massive Vorgehen der sächsischen Allianz hat das Potenzial, bundesweit Schule zu
machen. Sicherheitsbehörden anderer Länder und des Bundes werden die Vorgehensweise
der Dresdner Strafverfolgungsbehörden sehr aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls
daraus ihre Schlussfolgerung zu ziehen. Dresden muss daher auch als Versuchslabor für
das Vorgehen gegen soziale Bewegungen angesehen werden. Die politischen und rechtlichen
Auseinandersetzungen um das Vorgehen der Sicherheitsbehörden und das damit entstehende
Klima könnten bundesweit die rechtlichen und politischen Maßstäbe sicherheitsbehördlichen
Handelns verschieben – sei es bei der Funkzellenabfrage, der Konstruktion krimineller
Vereinigungen oder dem Vorgehen gegen zivilen Ungehorsam und andere Formen
zivilgesellschaftlichen Protests.
1. Bei der Verfolgung antifaschistischer und zivilgesellschaftlicher Aktivitäten gegen den
ehemals größten Neonaziaufmarsch in Europa greifen die Strafverfolgungsbehörden systematisch
zu offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen. Diese Repression richtet sich nicht
gegen einzelne „Gewalttäter“, sondern betrifft sämtliche Formen des Protestes gegen den
Neonaziaufmarsch und die Aktionsform des zivilen Ungehorsams im Besonderen.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden und das sie unterstützende mediale und politische
Spektrum spielen das Spiel der Neonazis. Den Beteiligten ist bewusst, dass sie mit ihrem
Vorgehen alles dafür tun, den Neonazis wieder einen Aufmarsch zu ermöglichen. Dies gilt es, zu benennen und politisch zu skandalisieren. Das Problem ist der Naziaufmarsch, nicht
die Aktivitäten dagegen.
3. Die obrigkeitsstaatlich geprägten sächsischen Maßstäbe, die von der dortigen konservativen
Allianz durchgesetzt werden, dürfen nicht Schule machen. Wie die Beispiele zeigen,
stellen rechtsstaatliche Grundsätze nur eine sehr flexible Grenze für staatliche Macht und
Willkür dar. Umso mehr folgt daraus, dass die Begrenzung und Einhegung staatlicher Macht
in politischen Auseinandersetzungen täglich neu erkämpft werden muss.
4. Für den Aufmarsch 2012 in Dresden ist es umso wichtiger, dass Antifa, Zivilgesellschaft,
BürgerrechtlerInnen, Gewerkschaften, parteipolitischen Organisationen und viele andere solidarisch
zusammenwirken – denn es geht nicht nur um den Kampf gegen Neonazis, sondern
auch um die Verteidigung von Freiheits- und Grundrechten sowie die Durchsetzung von legitimen
Aktionen des zivilen Ungehorsams.
Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV), Berlin, Januar 2012
www.rav.de
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