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Staatstätigkeit als gewalttätige Politik

Von Margarete Tjaden-Steinhauer und Karl Hermann Tjaden *

Inhalt
Es geht im folgenden nicht darum, eine Theorie der Entstehung, der Ziele oder „des Wesens des Staates“ zu formulieren. Insbesondere möchten wir nicht versuchen, den Staat aus irgend etwas, z.B. aus ökonomischen Klassenverhältnissen, abzuleiten oder auf irgend etwas zurückzuführen, z.B. auf ein Vermögen, Freund und Feind zu unterscheiden. Es geht vielmehr darum, unter verschiedenen Gesichtspunkten (zu denen auch die Frage nach den Entstehungsbedingungen und Zielsetzungen politischer Einrichtungen in Gesellschaften gehören kann) jene politischen Gewaltverhältnisse zu beleuchten, die man (im deutschen Sprachraum seit dem 17. Jh.) sich angewöhnt hat, mit dem Wort „Staat“ zu bezeichnen und deren Geschichte zurückweist in die Zeit der Entstehung früher Ungleichheitsgesellschaften vor rund 5.000 Jahren. Dabei neigen wir dazu, auf das Substantiv Staat selber zu verzichten, auch wenn das nicht immer gelingen kann. Nachdem wir (1) unsere Begriffe der politischen Praxis und insbesondere der staatlichen (Verfügungs-)Gewalt kurz erläutert haben, behandeln wir (2) die strittige Frage der Gewalttätigkeit in nicht staatlich verfaßten Gesellschaften an einem Fallbeispiel; danach erörtern wir (3) die klassischen Beispiele ursprünglicher Herausbildung von Staatsgewalt im „Vorderen Orient“ sowie zum Vergleich, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Gewalthaltigkeit von Staatstätigkeit, (4) die Entwicklung staatlicher Verfügungsgewalt in einer altamerikanischen Kultur; besonders betrachtet werden (5) geschichtliche Erscheinungsformen politischer Aggressivität gegenüber „Fremden“, ergänzt durch einen diesbezüglichen Exkurs zum NS-Regime; (6) Bemerkungen zum „westlichen“ Modell staatlicher Gewalt schließen den Beitrag ab.

1 Begriffliche Vorbemerkungen

Wir verstehen unter staatlicher Gewalt eine institutionelle politische Verfügungsgewalt, die in einer Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen installiert worden ist und ausgeübt wird. Gesellschaft nennen wir, provisorisch, einen verhältnismäßig dauerhaften historischen Zusammenhang von Menschen, die in einem geographischen Gebiet zusammenleben und dabei vielfältige praktische Interaktionen untereinander sowie zu ihrer natürlichen Um- und Mitlebewelt unterhalten, „geistige Aktivitäten“ eingeschlossen. Die gesellschaftlichen Praxen der Menschen bestehen insbesondere in der Beschaffung ihres Lebensunterhaltes, in der Betreuung des eigenen Nachwuchses und in der Erhaltung ihres natürlichen Lebensraums. Es sind insgesamt Praxen, kraft deren die Menschen die Reproduktion ihres Lebens und ihres gesellschaftlichen Lebenszusammenhangs ermöglichen und gestalten. Diese Praxen wurden (und sind bis heute) unter bestimmten Bedingungen durch sich verfestigende Gewaltverhältnisse geprägt, erstmals (soweit wir wissen) dort, wo in besonderen geographisch-historischen Milieus Gesellschaften seßhaft geworden waren und forcierte Landwirtschaft und Tiernutzung betrieben haben. Wie sich solche Bedingungen herausgebildet und die jeweiligen Gewaltverhältnisse geschichtlich entwickelt haben, liegt noch sehr im Dunkeln, so daß dazu auch hier, wo es um staatliche Gewalt geht, nur sehr vorläufige Aussagen in Hinblick auf wenige Einzelfälle gewagt werden können. Institutionelle politische Verfügungsgewalt bildet aber sicherlich eines derjenigen Gewaltverhältnisse, die – wie die Gewaltverhältnisse in der appropriativen Ökonomie und in der patriarchalen Familie – in die Gesellschaft Einzug halten und, eng ineinandergreifend, die gesellschaftlichen Reproduktionspraxen durchdringen und herrschaftlich formieren (wobei diese Dreieinigkeit von Verfügungsgewalten die geläufige Rede vom staatlichen Gewaltmonopol ad absurdum führt). Die Entstehung solcher Gewaltverhältnisse ist nicht zwangsläufig, sondern eine willentlich begründete Angelegenheit. Institutionell bedeutet, im Falle der politischen Verfügungsgewalt, daß die Ausübung der staatlichen Verfügungsgewalt nach mehr oder minder regelhaften Verfahren erfolgt und durch die ihr Unterworfenen mehr oder minder akzeptiert wird; politisch bedeutet, daß sie sich auf das Territorium der Gesellschaft bezieht, das nun als „Staatsgebiet“ gilt. Im Unterschied zum rechtlichen Begriff der „Staatsgewalt“ (der insbesondere auf das angebliche Monopol legitimer Gewalt und die Ausstattung mit Hoheitsrechten abstellt) wird mit dem Begriff Verfügungsgewalt die tatsächliche Fähigkeit des Verfügens betont, in diesem Fall insbesondere des herrschaftlichen Verfügens über belebte und unbelebte Gegenstände, zumal Menschen und Dinge, im gewaltunterworfenen geographischen Gebiet resp. natürlichen Habitat. Die Ausübung der politischen Verfügungsgewalt, die an die ursprüngliche politische Reproduktionspraxis der Erhaltung des natürlichen Lebensraums anknüpft, aber diese herrschaftlich umfunktioniert, stellt nun vor allem auf die Beherrschung, Ordnung, Sicherung und gegebenenfalls Erweiterung des sog. Staatsgebiets ab, wenn sie sich auch hierin nicht erschöpft. Das Beherrschen der Untertanen und das Bedrängen der Nachbarvölker – schließlich durch Polizei und Militär – werden so Haupttätigkeitsfelder der Staatsgewalt, und der Kern ihrer Betätigung ist Zwangsgewalt. Das gilt vor allem unter den Bedingungen einer forcierten Landwirtschaft und Tiernutzung und überhaupt eines ausbeuterischen Umgangs mit der natürli-chen Um- und Mitlebewelt. (Vgl. zu den Begriffen Verfü-gungsgewalt und Verfügungsrecht auch unsere Erläuterungen in Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2001a, 14-18.)

Ersichtlich bezieht sich unser Begriff der staatlichen Verfügungsgewalt auf Ungleichheitsgesellschaften. Wie die politischen Praxen in Gesellschaften, die zu den pristinen Übergängen zu staatlicher Gewalt hinführten, ausgesehen haben, muß angesichts der archäologischen Befundlage als ungewiß gelten. Die verbreiteten Vorstellungen über politische Machthaber in Gesellschaften ohne staatliche Verfügungsgewalt orientieren sich an ethnologischen Befunden und zeichnen gerne Bilder persönlicher Machthaber („big men“). Es bleibt eine Aufgabe der Forschung zu klären, ob und ggf. unter welchen Umstän-den, in welchem Maße und auf welche Weise Leiter und Anführer (die Titel wie „Sippenältester“, „Stammeshäuptling“ oder „König“ getragen haben mögen) in solchen frühgeschichtlichen Gesellschaften, die keine Staatsgewalt ausgebildet haben, eine politische Rolle gespielt haben. Die eher entgegengesetzte These, die politische Realität jener frühen Gesellschaften ohne staatliche Verfügungsgewalt sei als ein Gemeinwesen zu begreifen, das wesentlich auf einer naturwüchsigen Gemeinschaftlichkeit der Beteiligten beruht habe, dürfte u.E. einem modernen Wunschdenken entspringen. (anders bei Marx 1981, 379 u. pass.) Sicher ist allerdings, daß der Terminus „Gemeinwesen“ oft, implizit oder explizit, Ideologien zugrunde liegt, welche staatliche Gewaltverhältnisse fälschlich als einem Gemeinwohl verpflichtete darstellen und sie auf diese Weise zu rechtfertigen suchen.

In Gesellschaften, in denen es diese Gewaltverhältnisse nicht gibt, sind die politischen Praxen – so unsere Grundannahme – vorab auf die gemeinsamen Angelegenheiten gerichtet, die sich aus der Aufgabe der Erhaltung des jeweiligen Lebensraums ergeben, in dem die Menschen gesellschaftlich zusammenleben. Diese Praxen, die gleichermaßen in der Zuständigkeit vornehmlich aller erwachsenen Gesellschaftsmitglieder liegen, werden durch implizite oder explizite Absprachen organisiert. Eingespielte Arbeitsteilungen und Beauftragungen werden dabei eine Rolle spielen können. In Gesellschaften mit staatlichen Gewaltverhältnissen sind solche raumbezogenen gemeinsamen Angelegenheiten nicht mehr die Sache aller. Die politischen Praxen unterliegen nunmehr im wesentlichen herrschaftlicher Anordnung und dienen vor allem der Erhaltung der Verfügungsgewalt von Herrschern und ihren Gehilfen. Diese politische Herrschaft, Beziehungen von Befehl und Gehorsam, muß sich, um sich zu erhalten, als rechtmäßige darstellen. Die Legitimation hat zwei Komponenten: sie besteht, zum einen, in der Erfindung einer Vorteilhaftigkeit der Herrschaft für die Beherrschten, zum andern in der Behauptung einer vorgängigen Einbindung aller Beteiligten in eine festgefügte Gemeinschaft. Diese beiden Fiktionen, die in der politischen Realität praktisch wirksam sind, bilden die Merkmale jenes fiktionalen Gemeinwesens, als das sich die staatlichen Gewaltverhältnisse ausgeben. Dieser Begriff, zu dem Marx und Engels das Stichwort der „illusorischen Gemeinschaftlichkeit“ geliefert haben (Marx u. a. 2004, 19f), dient deren ideologischer Verschleierung. Der Begriff Staat in seiner heute vorherrschenden Deutung als ein „politisches Gemeinwesen“ bezieht sich daher auch auf fiktive gesellschaftliche Verhältnisse. Ungeachtet dessen ist der „Staat“ immer und in jedem Fall eine faktische gesellschaftliche Einrichtung zur Ausübung politischer Gewalt.

2 Gewalttätigkeit in Gesellschaften ohne staatliche Gewalt

Auf dem west-eurasischen Entwicklungsweg der Zivilisation hat die Institutionalisierung politischer Verfügungsgewalt i.d. R. bedeutet, daß deren Anwendungen „nach innen“ und „nach außen“ systematisiert, perpetuiert und intensiviert wurden. In Bezug auf Gesellschaften, in denen es keine staatliche Gewalt gibt, wird hier entgegen den Hobbesschen naturrechtlichen Vorstellungen über ursprüngliche gewalttätige Zustände die These vertreten, daß Gewalttaten wie innergesellschaftliche Kämpfe oder die Bekriegung von fremden Gesellschaften dort nur ausnahmsweise auftreten, wobei allerdings mit oder seit den Übergängen zu Seßhaftigkeit territoriale Konflikte wahrscheinlich werden. (vgl. Gebel 2002, 29ff)

Hobbes’ Idee, daß erst staatliche Autorität inneren Frieden schaffe, ist weit verbreitet. (Hobbes 1953, 88-96) Beispielsweise war Norbert Elias davon überzeugt, „daß Mitglieder vorstaatlicher Gesellschaften im vorkolonialen Zustand in einer fast ständigen Furcht vor ihrer wechselseitigen Gewalttat leben mussten“, im Unterschied zu den Verhältnissen in Gesellschaften mit staatlicher Gewalt, in denen „die Befriedung innerhalb von Staaten an Boden gewonnen hat“, während allerdings „Gewaltandrohungen in den Beziehungen zwischen Staaten [...] weiterhin unkontrollierbar geblieben [sind]“. (Elias 1988, 138f, Hervorh. i. O.) Elias beruft sich für den ersten Teil seiner Überlegung auf die erstmals 1724 erschienene umfangreiche Beschreibung der „Sitten der amerikanischen Wilden“, vor allem der Irokesen, durch den Jesuitenpater Joseph-François Lafitau, die als verhältnismäßig zuverlässig gilt. (Lafitau 1987, bes. 352-419, vgl. zum Er-scheinungsdatum den Kommentar von Helmut Reim, hier 35.) Elias' Zurückweisung von Versuchen, „die grausame Lust vieler Indianerstämme am Quälen anderer“ psychiatrisch oder biologistisch zu erklären, und seine Erörterung des Ineinandergreifens von kollektiven Sozialisationszwängen und individuellen Selbstzwängen in der Herausbildung entsprechender Einstellungen sind sehr beachtenswert. (Elias 1988, 141-144) Seine Argumentation ist gleichwohl insofern nicht überzeugend, als die Voraussetzung, Gewalttätigkeit sei ein Wesensmerkmal früher Gesellschaften, durch Lafitaus Irokesen-Werk (und auch durch andere Werke über diesen Stammes-Verband oder die umfassendere gleichnamige Sprachgruppe) nicht belegt werden kann und vermutlich überhaupt nicht zutrifft.

Lafitaus Darstellungen beziehen sich vor allem auf die Verhältnisse im frühen 18. Jahrhundert und haben nicht in Betracht gezogen, daß sich die Gesellschaft und die Lebensweise der Irokesen-Stämme infolge der Durchdringung ihrer Lebensräume durch europäische Handelswaren, Missionsstationen und Siedlungen im Verlaufe des 16. und 17. Jahrhundert ganz entscheidend geändert hatten. Neuere Forschungen weisen recht deutlich darauf hin, daß die Stämme der sog. Liga der Irokesen, was ihre erwachsenen männlichen Mitglieder betrifft, bis in das zweite Viertel des 17. Jh. hinein nicht nur verhältnismäßig tüchtige, sondern auch durchaus friedfertige Händler waren, bemüht um vertragliche Regelungen ihrer intertribalen Beziehungen. Rivalitäten unter diesen Stämmen sowie zwischen diesen und anderen indigenen Gemeinschaften waren nicht besonders heftig, und wenn sie zu „Kriegen“ führten, waren diese lange Zeit eher sportliche Geplänkel, vielleicht auch Rachefeldzüge, als heftige und umfängliche Kampfhandlungen. Seit den 1630er und vor allem den 1640er Jahren sahen diese Irokesen, die selber Opfer kriegerischer Überfälle ge-worden waren, sich dann zunehmend in eine Lage versetzt, die sie „increasingly aggressive“ werden ließ. (Hunt 1978, 81, ferner 18-24, 32-37, 80ff; Clark 1981, 63) Hierfür gab es im wesentlichen zwei Gründe, die letztlich beide auf zunehmende Einwirkungen seitens der Europäer zurückzuführen sind. Abgesehen von Machinationen der Kolonialverwaltungen in Hinblick auf die Beziehungen zwischen Sippen, Stämmen und Verbänden der indigenen Völkerschaften sind hier zu nennen:

(1) Es entwickelte sich im 17. Jh. eine zunehmende Teil-Abhängigkeit der Subsistenz dieser (ansonsten vor allem Landwirtschaft treibenden) Gemeinschaften von europäischen Waren, die schon bald nach den ersten Kontakten mit Europäern im 16. Jh. in die indigenen Handelsnetze eingeflossen waren. Wichtig wurden vor allem Metallgeräte, Werkzeuge und Waffen. Die wachsende Verknappung der indigenen Tauschobjekte – Biberfelle – infolge der Ausrottung dieser Tiere im eigenen Lebensraum der Irokesen-Stämme brachte es mit sich, daß die traditionell Jagd und Handel treibenden Männer nunmehr auch die verschiedenen lebenswichtig gewordenen europäischen Güter nicht mehr beschaffen konnten. Als Versuche, in entsprechende Handelstätigkeiten von Nachbarvölkern einzusteigen 1646 endgültig gescheitert waren, begann eine jahrzehntelange Folge harter Kriege zwischen Irokesen-Stämmen und Völkern in ihrer näheren und ferneren Nachbarschaft um Handelswege und Zugänge zu Biberfell-Ressourcen, aus denen die Liga-Irokesen siegreich hervorgingen. (Hunt 1978, 82-86, 87-158, 165-175; vgl. auch Wolf 1986, 228-277)

(2) Ferner ist zu sagen: Kontakte der indigenen Bevölkerung mit eindringenden europäischen Abenteurern und Händlern und, seit dem frühen 17. Jh., mit Eroberern, Missionaren und Siedlern führten im Nordosten Amerikas (wie in anderen kolonisierten Teilen Amerikas) zur Verbreitung verschiedener Krankheitserreger unter den Einheimischen. Am bedrohlichsten waren die verschiedenartigen Pockenviren, die wegen des Fehlens von Abwehrkräften gegen diese Krankheit und ihrer Unheilbarkeit sowie der infolgedessen teilweise hohen Sterblichkeitsrate besonders verheerend wirkten. Seit dem ersten eindeutig belegten Ausbruch einer Pockenepidemie, sehr wahrscheinlich durch das Virus variola major, 1633 in New England, die sich im ganzen Nordosten Amerikas rasch ausbreitete, blieb diese Krankheit eine oft tödliche Bedrohung insbesondere für die indigene Bevölkerung. Verschiedene Krankheitswellen im 17. Jh., deren unmittelbare Wirkungen durch diejenigen weiterer Todesursachen (Hunger, Flucht, Kriegshandlungen) ergänzt wurden, führten Schätzungen zufolge dazu, daß die irokesisch sprechenden Nachbarvölker der Liga-Irokesen bis Ende dieses Jahrhunderts ganz oder nahezu vollständig ausgestorben waren, wobei es mehr oder minder plausible Erklärungen für die Mortalitäts-Differenzen zwischen den Stämmen gibt. Das Überleben von etwas mehr als der Hälfte der Liga-Irokesen verdankte sich vor allem der Adoption von Überlebenden der anderen Stämme in den jeweils eigenen Stamm. (Clark 1981, 36ff, 74ff, 101-107)

Man kann daher wohl davon ausgehen, daß Streß infolge von Engpässen in der Wirtschaft und von Bedrohungen durch die Seuche (letztlich bedingt durch die Invasion der Europäer) ein wesentlicher Faktor bei der Entstehung und der Zunahme der Aggressivität ist, die spätere Beobachter bei den Liga-Irokesen festgestellt haben. Es bleibt allerdings eine Frage: Warum konnten die irokesischen Männer, nachdem der Handel von Biberfellen gegen Waffen, Werkzeuge und andere Geräte, der sich seit den 1620/30er Jahren gewaltig entwickelt hatte, wegen Versiegens der Quellen ihres eigenen Tauschguts unmög-lich geworden war, sich nicht eine andere Beschäftigung suchen und im übrigen von den Erzeugnissen der Landwirtschaft leben, die durch ihre Frauen betrieben wurde? Das Argument, diese Geräte seien unentbehrlich und mittlerweile wegen des Vergessens handwerklicher Fertigkeiten unersetzbar geworden, kann nicht alles erklären. (Hunt 1978, 19, 32-37) Vielleicht trug auch die alte irokesische Arbeitsteilung zwischen Jagd und Handel treibenden Männern und den die Land- und Hauswirtschaft betreibenden Frauen – eine Arbeitsteilung, die dann Mitte des 17. Jh. bei den Männern zu Handels- und Kriegstätigkeit führte – zur Unbeweglichkeit in dieser Hinsicht bei. Dem Kommentar Lafitaus zu dieser Arbeitsteilung wird eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein, so daß es sinnvoll sein könnte, dieses Argument weiter zu verfolgen: „Die Manspersonen, welche so müßig in ihren Dörfern leben, machen sich blos deshalb eine Ehre aus ihrer Faulheit, damit sie zu verstehen geben mögen, daß sie einzig und allein zu grossen Dingen und insbesondre zum Kriege geboren sind.“ (Lafitau 1987, 352)

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die berühmte Liga der Irokesen in den 1648 einsetzenden Kämpfen der Irokesen gegen Nachbarvölker zunächst kaum eine Rolle als politisch-militärische Macht gespielt hat. Dieser Bund, lange durch Uneinigkeiten gekennzeichnet, entwickelte sich erst im Zuge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen zu einer solchen Macht. (Hunt 1978, 7ff, 66ff) Damit liegt hier einer der Fälle von Bildung eines staatsähnlichen Gebildes unter Kriegsbedingungen in durch Europäer kolonisierten Ländern vor. Auf der anderen Seite gibt es aus dem vorkolonialen Afrika Bei-spiele für den Fall, daß Bauern- und Hirtengesellschaften trotz entstehender wirtschaftlicher Ungleichheit keine Ansätze staatlicher Gewalt entwickeln. (Sellnow 1975)

3 Ursprüngliche Herausbildung staatlicher Gewalt im „Vorderen Orient“

Seit wann und wieso es staatliche Gewalt gibt und wodurch sie sich auszeichnet, ist in und zwischen den Wissenschaften seit langem strittig. Machtbewußte Staatswissenschaftler möchten die Entwicklung von „staatsähnlichen Gebilden“ durch allzu viele Jahrtausende hindurch zurückverfolgen, um „den Staat“ mit seinen positiven und negativen Seiten als eine Haupterrun-genschaft des Homo sapiens sapiens darzustellen: „ohne ihn wäre eine geordnete Entwicklung der Menschheit nicht möglich gewesen“. (Herzog 1998, 307) Sozial- und Kulturwissenschaftler betrachten „den Staat“ i.d.R., relativ realistisch, als ein Gefüge institutionalisierter Macht, die sich aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zwecken nach einem Übergang zu Landwirtschaft und ggf. auch Tierhaltung gesellschaftsgeschichtlich entwickelt hat und sich auf seßhafte Gesellschaften und ihr Siedlungsgebiet bezieht – wobei freilich diese Gründe und Zwecke nach Lust und Laune der jeweiligen Theorie sehr verschieden gefaßt werden, wie schon eine Auswahl einschlägiger Werke aus der zweiten Hälfte des 20. Jh. zeigt. (so z.B. White 1959, 303ff; Fried 1967, 227 ff; Carneiro 1970; Service 1977, 106ff; Claessen/Skalník, ed., 1978; Eder 1980, 95ff; Mann 1990, 137-215; Wimmer 1996, 218 ff) Es ist zweckmäßig, die Charakteristika der politischen Organisation nomadischer Gesellschaften, die in der Regel nur im Zusammenhang mit der Eroberung und Unterdrückung seßhafter Gesellschaften zu sog. Nomaden-Staaten wurden, als Sonderfall aus der Diskussion herauszuhalten. (vgl. Khazanov 1984, 228ff) Lehrreich aber ist es, sich einige der nicht häufigen Fälle ge-schichtlich „erster“, sog. ursprünglicher oder pristiner Übergänge zu staatlicher Gewalt anzuschauen.

Bei der Erörterung der ersten Herausbildung staatlicher Gewalt – im dritten Jahrtausend in Mesopotamien und in Ägypten – kann, wie schon angedeutet, kaum auf Befunde zu den realen politischen Praxen vor diesen Entstehungsgeschichten (und in deren Anfängen) zurückgegriffen werden. Sozialwissenschaftler/innen behelfen sich hier oft mit Annahmen über vorgängige Politikformen, die sich u.E. durch die Quellen kaum stützen lassen. Besonders beliebt ist in diesem Zusammenhang das theoretische Konstrukt des „Häuptlingstums“ und seines „Chefs“. Von uns wird demgegenüber nicht behauptet, daß staatliche Gewalt in den ersten Gesellschaften, in denen sie entstand, evolutionär aus solchen politischen Formen hervorgegangen ist – schon gar nicht in gesetzmäßiger Weise. Aufgrund der wenn auch dürftigen Befundlage scheinen uns die folgenden hypothetischen Überlegungen eher plausibel. Was die genannten Entwicklungen in Mesopotamien und Ägypten betrifft, nehmen wir an, daß sich die Herausbildung institutioneller politischer Verfügungsgewalt mit Intentionen verband, die territorialen Existenzbedingungen der jeweiligen Gesellschaft zu sichern und zu verbessern – Existenzbedingungen, die wirtschaftlich vor allem auf Landwirtschaft und Tierhal-tung in Verbindung mit gewerblichen und Handelstätigkeiten beruhten und insgesamt an einen bestimmten, aber nicht selbstverständlich gegebenen Lebensraum gebunden waren. In der jeweiligen geographisch-historischen Situation mochten die Möglichkeiten der Reproduktion der Gesellschaft wegen territorialer Restriktionen eingeengt, bedroht und/oder erweiterungsbedürftig gewesen oder so erschienen sein, was zugleich zu inner- und/oder zwischengesellschaftlichen Interessenkonflikten geführt haben könnte. Die Ausbildung und Anwendung staatlicher Gewalt mochte jedenfalls denjenigen, die sie betrieben und ausübten, aber möglicherweise auch der Mehrzahl der ihr Unterworfenen, als ein Mittel erschienen sein, solchen re-produktionsrelevanten Problemen und Konflikten zu begegnen.

Man kann vermuten, daß politische Praxen im südlichen Mesopotamien schon lange vor der „Frühen Hochkultur“ sowie zumindest im Süden Ägyptens schon in früheren „prädynastischen“ Perioden, das heißt: vor der allmählichen Ausbildung staatlicher Verfügungsgewalt, unter anderem darauf gerichtet waren, die jeweiligen Beziehungen zwischen dörflichen Siedlungen und zentralen Orten ebenso wie auswärtige Beziehungen zu regeln. Zu letzteren gehörte auch der Austausch von Gütern. Wahrscheinlich überschnitten sich die politischen Praxen mit der Subsistenzpraxis und waren sie daran beteiligt, für eine regional-zentrale Bevorratung landwirtschaftlicher und anderer Güter Sorge zu tragen, was allerdings keine genuin politische, sondern eine ökonomische Aufgabe ist. Dieser ökonomischen Akzente wegen könnte vermutet werden, daß sich politische Praxis in den beiden altorientalischen Kulturen zwecks Realisierung ökonomischer Funktionen zur Ausübung von staatlicher Verfügungsgewalt entwickelt habe. In diese Richtung zielte ja bereits die bekannte „Hydraulik-Hypothese“, die mittlerweile als unzutreffend gilt und auch für unsere beiden Beispielsfälle widerlegt ist: die Auffassung nämlich, daß „der Staat“ hier für die Meisterung von Aufgaben der Be- und Entwässerung (die jedoch zunächst lokal und regional bewältigt werden konnten) zuständig gewesen sei. Daher ist auch die Annahme unbegründet, die Einrichtung staatlicher Gewalten sei der besseren Handhabung dieser Wasserangelegenheiten wegen erfolgt. Desgleichen hat sich die Auffassung als irrig erwiesen, daß solche staatliche Gewalt in der Folge der Entstehung und zum Zweck der Förderung privateigentümerischer Wirtschaftstätigkeit eingerichtet worden sei: Privateigentum am Boden, dem wichtigsten Produktionsmittel, bildete sich in beiden Kulturen jeweils erst nach der Entwicklung staatlicher Gewalt. Und dieser kam in Ägypten für lange Zeit die alleinige Verfügung über Grund und Boden zu. Wie anscheinend zwischen staatlicher und patriarchaler Gewaltausübung, so gab es wohl auch zwischen den Anwendungen von staatlicher und ökonomischer Verfügungsgewalt zwar Überschneidungen, aber jedenfalls hinsichtlich ihrer Aufgaben keine Deckungsgleichheit. (Adams 1982, 121-135; El Masry 2004, 398-429; Endesfelder 1982, 144ff; Endesfelder 1988, 376f; Lambrecht u.a. 1998, 213ff, 216-233; Nissen 1995, 58 -139; Vercoutter 1965a, 212-231; Vercoutter 1965b, 234-244; Vercoutter 1965c, 245-248 )

Was nun die wissenschaftliche Klärung der wirklichen Vorgänge der Entwicklung früher staatlicher Verfügungsgewalt in den Fällen Mesopotamien und Ägypten angeht, so ist diese bislang noch nicht geleistet. Es gibt aber in den Quellen Hinweise auf Sachverhalte, die die oben genannte Überlegung stützen, daß für die Übergänge zu staatlicher Gewalt sowohl im Süden Mesopotamiens als auch in Unter- und vor allem Oberägypten Auseinandersetzungen um naturräumlich gegebene Voraussetzungen, Randbedingungen und Möglichkeiten der Existenz der Mitglieder der Gesellschaft, nicht zuletzt der ökonomischen Reproduktion, eine Rolle gespielt haben. Es ging dabei in diesen Gesellschaften nicht in erster Linie, wie manchmal angenommen wird, um Böden, sondern um die Verfügung über Wasser, Metalle und andere Stoffe bzw. Stoffquellen sowie um Handels- und Verkehrswege und unter Umständen auch um landwirtschaftliche und gewerbliche Güter. Es handelte sich vor allem, im Falle Südmesopotamiens, um Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften des sumerisch-akkadischen Kulturraums am Euphrat und am Tigris, auf deren Wasser sie angewiesen waren, und, im Falle Ägyptens, um solche mit nomadischen und mit seßhaften Bewohnern der jeweiligen Randgebiete, darunter Steppen bzw. Wüsten, in denen sich die Lebensbedingungen seit der Wende zum 3. Jt. aus klimatischen Gründen verschlechterten. Manche dieser Probleme und Konflikte wurden gewaltsam angegangen bzw. ausgetragen. Und so kam es, wie Richard A. Lobban formuliert: „Once violent aggression was established it required the emergence of organized systems of defence and/or efforts to maintain military supremacy or the monopolization of violence.” (Lobban 1988, 369) Aufgrund solcher ständigen Konflikte und Probleme und zum Zweck ihrer Handhabung wurde im Zuge einer, wohl in beiden Fällen, lange währenden Entwicklung anstelle politischer Absprachen, Arbeitsteilungen und Beauftragungen unter den vornehmlich erwachsenen Gesellschaftsmitgliedern eine institutionelle politische, also staatliche Gewalt installiert, die anscheinend aus einer militärischen Kommandogewalt hervorging. Ansätze zu institutioneller politischer Verfügungsgewalt über Menschen und Dinge im jeweils eigenen Gebiet der Gesellschaft in Verbindung mit Anwendungen militärischer Gewalt nach außen begegnen uns jedenfalls in beiden Kulturen: zum einen nach dem Übergang zur Frühdynastischen Zeit im Süden Mesopotamiens und zum anderen in den Anfängen der thinitischen Dynastie in Ägypten. Personifiziert erscheinen diese Ansätze in den sagenhaften Gestalten des Heerführers Gilgamesch in Uruk und des Einigungspolitikers Menes aus dem oberägypti-schen This. Gilgamesch, der sich – so der Mythos – im Streit um Wasser mit dem benachbarten Kisch der Unterstützung der Vollversammlung wehrfähiger Männer gegen den Ältestenrat versichert, symbolisiert mit seiner routinierten politischen Aktivität den Anfang der Entwicklung staatlicher Gewalt in Uruk und den anderen sumerischen „Stadtstaaten“. Menes, mythologisch erster Pharao und Vollender einer – kulturell lange angebahnten, aber wohl nicht gewaltlos erreichten – Einheit Ägyptens, symbolisiert den Beginn einer vermutlich über Jahrhunderte herausgebildeten staatlichen Gewalt in einer einheitlichen, an Naturreichtümern reichen und gegenüber seinen Nachbarn abgeschotteten Gesellschaft, welche durch die Kriegszüge ihrer Führer gefördert und gesichert wird; mit der dritten Dynastie treten schließlich Inhaber staatlicher Gewalt auf, die gebieterisch über die gesamte Bevölkerung und allen Grund und Boden verfügen. (Klengel 1974, 45ff; Nissen 1995, 104f, 140ff; Nissen 1999, 50ff; Heinz 1998; Lambrecht u.a. 1998, 210, 220-225, 229ff; Selz 2008; Vercoutter 1965b, 234-244; Vercoutter 1965c, 250-268; El Masry 2004, 429-459, bes. 442f, 447, 458; zur Gleichstellung von Gilgamesch und Menes vgl. Assmann 2005, 208.)

„Staatsgewalten“, die in späteren Zeitläuften der west-europäischen Zivilisation, die sich aus jenen altorientalischen Anfängen entwickelt hat, entstanden sind, waren gewiß aus anderen natur- und kulturumweltlichen Bedingungsgefügen hervorgegangen als die südmesopotamischen „Stadtstaaten“ bzw. das vereinigte Ägypten des „Alten Reichs“. Sie waren allerdings, i.d.R. freilich auf vermittelte Weise, Erben jener beiden ursprünglichen institutionellen politischen Gewaltver-hältnisse. Gewiß kamen zu den Hauptfunktionen, zur friedlichen oder kriegerischen Handhabung gebietsbezogener Außenbeziehungen bei Unterdrückung der eigenen Bevölkerung, auch andere Aufgaben hinzu. Man hat es zunehmend außer mit (sekundären) Gründungen auch mit Umwandlungen staatlicher Gewalt-verhältnisse zu tun und mit Effektivierungen der Machtmittel für Angriffs- und Herrschaftszwecke. Gleichwohl sind die frühen altorientalischen politischen Gewaltverhältnisse und deren gedankliche oder ideelle Rechtfertigungen als Wegbereiter der politischen Verhältnisse im Westen Europas anzusehen. Das gilt insbesondere für die Realität einer mehr oder minder zen-tralistischen politischen Gewalt, die stets Gegengewalten zu bändigen oder einzubinden oder auch Zwi-schengewalten in Rechnung zu stellen hatte, wie für die Ideologie des „Staats“ als „Rechtsquelle und als Rechtsgarant“ und als Wahrer der „Prosperität des Landes“ und des „Wohlergehens der Bevölkerung“. (Selz 2008, 113, 115 u. pass.) Es kann hier nicht darum gehen, jene Weiterentwicklungen der west-eurasischen „Staatenwelt“ und ihres Selbstverständnisses als politische Gemein-schaften zu untersuchen und darzustellen. (vgl. Reinhard 2002; Koschorke u.a. 2007) Daß interne und externe Aggressionen, daß Kolonisationen in fremden Gebieten, Kriege, Kreuzzüge, Eroberungen und Wiedereroberungen für die politische Entwicklung im europäischen Westen eine außerordentliche Bedeutung hatten, ist ebenso bekannt wie der Sachverhalt, daß insbesondere der sogenannte moderne Staat in Europa seit der frühen Neuzeit vor allem aus kriegerischen Auseinandersetzungen in Kämpfen um Vormachtstellungen hervorgegangen ist. (Vgl. generell: Hintze 1941, bes. 45, 59ff; auch Metscher 2004; für die frühneuzeitliche Entwicklung ferner: Tilly 1985.) Über ein Beispiel für die ursprüngliche Herausbildung staatlicher Gewalt in einer anderen Zivilisationsform wird weiter unten gesprochen.

Hier soll zunächst festgehalten bzw. ausgesagt werden, daß die Entstehung und der Hauptzweck der staatlichen Gewaltverhältnisse, die seit ihrer altorientalischen Entstehungsgeschichte in der west-eurasischen Zivilisation sich entwickelt haben, eigener, nämlich politischer Art sind. Es geht bei der Politik in seßhaften Gesellschaften zunächst und vor allem um die Handhabung der gemeinsamen lebensräumlichen Existenzbedingungen der Mitglieder einer Gesellschaft in ihrem Siedlungsgebiet und, nach der erfolgten Bildung staatlicher Gewaltverhältnisse, um die Anwendung dieser staatlichen Gewalt zur Bewältigung diesbezüglicher Spannungen und Gegensätze innerhalb der Gesellschaft sowie im Verhältnis zu fremden Gesellschaften. Hierzu wurden, wie Heribert Aigner schreibt, schon in Ägypten und Mesopotamien Menschen als „Personen [eingesetzt], die von der Gesellschaft gleichsam die licentia zum Töten oder Verwunden anderer Menschen erhalten haben. [...] Beteiligen sich ursprünglich an diesen organisierten Tötungsaktionen die (männlichen) Mitglieder einer Gemeinschaft in globo – Steinigung bzw. ‚allgemeine Wehrpflicht’ können als markante exempla dienen – [...], so führt eine weitere Entwicklung zur Professionalisierung der Tötungsgenehmigung: zum Berufshenker und zum Berufssoldaten.“ (Aigner 1988, 201f) Festzuhalten ist, daß mit der Herausbildung dieser Gewaltverhältnisse etwas entsteht, das Friedrich Engels wie folgt charakterisiert hat: „eine Organisation zur Plünderung und Bedrückung der Nachbarn, und dem entsprechend werden ihre Organe aus Werkzeugen des Volkswillens zu selbständigen Organen der Herrschaft und Bedrückung gegenüber dem eignen Volk“. (Engels 1990, 258) „Staaten“ sind demnach zivilisationsspezifische politische Gewaltverhältnisse. Ob sie in den verschiedenen geschichtlichen Formen von Zivilisation gleichermaßen gewalttätige Politik betrieben, ist noch nicht endgültig geklärt. Diese Frage kann nur durch kulturvergleichende Untersuchungen beantwortet werden.

4 Herausbildung und Formen staatlicher Gewalt in Alt-Amerika

Im vorkolumbinischen Amerika entstanden, sieht man von früheren städtisch geprägten Gesellschaften mit ungeklärten und umstrittenen Herrschaftsverhältnissen ab, staatliche Gewaltverhältnisse zunächst bei den mayasprachigen Völkern im 1. Jt. unserer Zeitrechnung im Südosten Mexikos und Nordwesten Zentralamerikas, insbesondere in den (zumal südlichen) Tiefländern der Halbinsel Yucatán seit dem Übergang zur (etwa 250 u.Z. einsetzenden) sogenannten klassischen Periode. (Vgl. hierzu und zum folgenden: Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2004, 97-128.) Hier war damals ein vielfältiges und wechselhaftes „landscape of kingdoms“ entstanden, bestehend aus Dutzenden politischer Gebilde. Sie wurden durch dynastische Herrschaften angeführt und durch spezifische Emblemglyphen gekennzeichnet. Ausdehnung, Macht und Einfluß dieser „kingdoms“ waren wechselnden Entwicklungen unterworfen. Allem Anschein nach gab es zwischen ihnen Beziehungen der Oberherrschaft und der Abhängigkeit. (Culbert ed. 1991; Martin/Grube 2000, 8ff, 17-21; Demarest 2004, 208-239) Der Stand der Forschungen zu diesen Maya-Gesellschaften hat sich durch die Erfolge der Schriftentzifferung zwar erheblich ver-bessert, ist aber gewiß immer noch sehr lückenhaft, auch was die Entstehungsgeschichten und Aktionsmuster staatlicher Gewaltverhältnisse angeht. Diesbezüglich gelten nach wie vor der Satz von Eric Gibson: „it may well be that the early Maya states were unlike any documented states ever known” sowie die Feststellung von Arthur Demarest, wonach diese „Staaten” erscheinen als „political formations, which were very different from those of our own Western civilization”. (Gibson 1985, 171; Demarest 2004, 208)

Wie anderswo, so reicht auch bei den Maya die Geschichte ihrer politischen Praxen weit hinter die Entstehung von staatlicher Gewalt zurück. Für diese Vorgeschichte gibt es Hinweise auf die Entwicklung gesellschaftlicher Ungleichheiten. Aber trotz der archäologischen Informationen über die Anlage und Entwicklung zentraler Plätze und Bauten, die vielleicht auf politische Betätigung in gemeinsamen Angelegenheiten verweisen, wissen wir über die frühen politischen Praxen so gut wie nichts. In der Phase der auslaufenden späten Präklassik wurde dann offenbar „the institution of Maya kingship“ sei es entwickelt, sei es vorbereitet (über die regional variierenden Zeitpunkte kann gestritten werden), und „as the Early Classic began, the institutionalization of regal ritual authority was essentially complete [...]“. (Dunning 1995, 68)

Bereits im Verlauf der Präklassik begannen sich demnach wohl in den Gesellschaften der Maya merkliche politische und andere Differenzierungen auszubilden. Die Entwicklung und Verbreitung von Gruppen anscheinend öffentlicher Bauten und Plätze (sog. E-Gruppen, deren Anfänge weit zurückreichen) in den östlichen Gebieten des südlichen Tieflandes, beispielsweise in Uaxactun, Tikal und Caracol, während der späten Präklassik könnte eine politische Bedeutung gehabt haben und mit besonderen politischen Funktionen verbunden gewesen sein – ein Vorgang, der zuweilen, vorschnell, als Entstehung eines Königtums bezeichnet worden ist. Aber diese politischen Vorgänge in der Präklassik „differed in character from subsequent Classic period dynasties“, nämlich der staatlichen Herrschaft, die hier durch eine Zentralisierung von Verfügungsgewalt in dynastischer Trägerschaft gekennzeichnet war. Es erscheint plausibel, die Bestattung dynastischer Herrschaftsträger in bereits vorhandenen zentralen städtebaulichen Anlagen als Indiz für „a conjoining of civic and dynastic ritual“ im Dienste jener staatlichen Gewalt zu nehmen, die um die Wende der Präklassik zur Klassik entstand. (Chase/Chase 1995, 100; vgl. auch Reese-Taylor/Walker 2002, bes. 88-92, 95-99)

Die Anlässe und Vorgänge, die in jenen seßhaften Gesellschaften zur Institutionalisierung politischer Verfügungsgewalt geführt haben, harren der Klärung. Zuweilen wird die Auffassung vertreten, die religiöse Verehrung eines staatlichen Herrschers sei selber Quelle seiner Macht gewesen. Die historische Genese der Maya-Staaten wird man aber kaum mit dem Zirkelschluß erklären können, daß der Herrscher die Verehrung veranlaßt und die Verehrung den Herrscher hervorgebracht habe. (vgl. Demarest 2004, 206f) Ein anderer, auch nicht viel weiter tragender Ansatz ist derjenige, die Institutionalisierung politischer Verfügungsgewalt aus den ökonomisch-sozialen Verhältnissen der spätpräklassischen Maya-Gesellschaften zu erklären. Das Problem hierbei ist, daß wir über die ökonomisch-soziale Struktur dieser frühen Gesellschaften und die regionalen Differenzierungen ihrer Subsistenzbasen und -strategien nach wie vor kaum etwas wissen, sieht man von den wenigen Kenntnissen ab, die auf wirtschaftliche Ungleichheiten, beschränkten Güterverkehr in die Ferne und Arbeitsteilungen zwischen bäuerlichen, handwerklichen und verschiedenen herrschaftsbezogenen Kategorien von Gesellschaftsmitgliedern hindeuten. Immerhin erlaubt der Stand der Forschung heute die Aussage, daß die Entstehung der staatlichen Gewalt weder der Notwendigkeit eines Managements von Fernhandelstätigkeiten noch dem Erfordernis einer Redistribution von Gütern innerhalb der Gesellschaft entsprang, von der Aufgabe einer Organisation der Gütererzeugung ganz zu schweigen. Dies schließt freilich nicht aus, daß Vertreter staatlicher Verfügungsgewalt in frühen Maya-Gesellschaften in spezifischen geographischen Milieus zumindest zeitweise auch derartige Funktionen erfüllten und daß die Beeinflussung des Prestigegüter-Austauschs ein allgemeines Anliegen der staatlichen Herrschaft, wenn auch kaum deren Ursache war. (Demarest 2004, 148-174; vgl. auch Masson 2002, 2-18 und Graham 2002, 403-416) Doch das Vorhandensein wie die Bekräftigung ökonomischer Klassenverhältnisse dürften als Entstehungsgrund bzw. als laufende Aufgabe staatlicher Gewalt entfallen. Zwar ist anzunehmen, daß die bäuerlich und handwerklich tätigen Gesellschaftsmit-glieder Abgaben und (in eher geringem Umfang) Arbeitsleistungen zugunsten herrschender und dienstleistender Gruppen erbrachten, doch gab es, wie in der Postklassik, auch in der Präklassik und Klassik allem Anschein nach keine Klassenverhältnisse im Sinn der klassischen politischen Ökonomie. (vgl. Tjaden-Steinhauer/Tjaden, 2004, 109, 117, 175) Staatliche Gewalt kann daher nicht dazu gedient haben, solche ökonomi-schen Klassenverhältnisse aufrechtzuerhalten, auch wenn sie wohl meist zur Stabilisierung der Gesellschaft einschließlich ihrer ökonomischen Disparitäten beigetragen haben wird. „At present it would appear that most Maya kings were only weakly involved in core economic activities (with some notable exceptions).” (Demarest 2004, 173)

Forschungen zur politischen Geschichte der Maya-Gesellschaften seit der späten Präklassik im südlichen Tiefland haben verschiedentlich auch auf demographisch-geographische Konstellationen aufmerksam gemacht, die die Entwicklung staatlicher Gewalt beeinflußt haben könnten. Schon in den 1970er Jahren wurde bezüglich der Entwicklung der Maya-Zivilisation argumentiert, daß es in der Petén-Region, trotz ihrer ökologischen Diversität, im ganzen gesehen ein Wachstum der Bevölkerungen und eine Verknappung von Wirtschaftsflächen gegeben habe, die zur Ausbildung von Konkurrenzsituationen innerhalb einer Gesellschaft und (vor allem) zwischen benachbarten Gesellschaften geführt hätten. In sehr sorgfältigen Analysen und Argumentationen wurde die These entwickelt, daß solche Konkurrenzen ein Konfliktpotential darstellten, das als solches zwar nicht die Ursache, aber doch eine Voraussetzung dafür war, daß eine Gesellschaft in sich spannungsgeladen wurde und nach außen zu expandieren suchte. Unter diesen Umständen sei eine Hierarchisierung sozialer Beziehungen ein Mittel zur Stabilisierung des internen gesellschaftlichen Zusammenhalts gewesen, mit dem den Folgen jener Konkurrenzen habe begegnet werden können. Ein weiteres Mittel sei die aggressive Expansion zu Lasten benachbarter Maya-Gesellschaften gewesen. Der gemeinsame Nenner dieser beiden Optionen – so die Argumentation – seien Kriege gewesen, die immer wieder vor allem – wenn auch nicht nur – um der Herrschaft über Gebiete und Verbindungswege willen geführt wurden und die sich während der klassischen Periode verstärkten. Neben diesen hätten auch noch andere Optionen, die einer Dif-ferenzierung und Intensivierung der Subsistenzpraxen gegolten hätten, an Bedeutung gewonnen, da die Kriege den Widerspruch von Bevölkerungswachstum und Wirtschaftsflächenmangel nicht hätten lösen können. Aber die Zunahme und Verschärfung kriegerischer Auseinandersetzungen in den Übergängen von der späten Präklassik zur frühen Klassik habe vor allem im südlichen Tiefland und hier insbesondere im nordöstlichen Petén den dynastischen Kriegsführer mit zentralisierter Verfügungsgewalt hervorgebracht. Erst einmal durch Kriege entstanden, habe die staatliche Gewalt durch ihre bloße Existenz inmitten einer Vielzahl anderer Gebietsgemeinschaften mit gleichen Ansprüchen und durch das Interesse am eigenen Machterhalt das immer wieder neue Anzetteln von Krieghandlungen gefördert, die auch Impulse durch die andauernde geographisch-demographische Situation erhielten. (Sanders 1989; Webster 1989; Willey 1989) Jedenfalls ist inzwischen unstrittig, daß Kriegsführung und Kriegstätigkeit die Ge-schichte der Maya-Gesellschaften im südlichen Tiefland seit der klassischen Periode zunehmend gekennzeichnet haben. (vgl. z.B. Gibson 1985, 171f; Martin 2000, bes. 185)

Trotz der Vielfältigkeit der politischen Landschaft in der klassischen Periode der Maya-Zivilisation erscheint es heute „possible to identify some basic characteristics of Maya polities in the Classic period“ (Demarest 2004, 208): aus den bisherigen Forschungsergebnissen zur Entstehungsgeschichte und zu den Aktionsmustern erhellen bestimmte Eigenschaften dieser staatlichen Gewalten in der genannten Periode und Region. Ihr Hauptmerkmal ist – wie in anderen Zivilisationstypen auch – die Herrschaft über den in ständige Okkupation genommenen Lebensraum der jeweiligen Gesellschaft, die auch die Kontrolle von Verbindungswegen von und nach außerhalb umfassen kann. Staatliche Verfügungsgewalt erstreckt sich einerseits über Menschen, insbesondere über Krieger oder Soldaten, über gefangengenommene Gegner, u.U. auch über Arbeitskräfte, andererseits über Dinge, zumal Güter, insbesondere über Tribute aus auswärtigen und vielleicht über Abgaben aus einheimischen Quellen sowie über sog. Prestigegüter. (Vgl. dazu Webster 2002, 339f; hierzu und zum folgenden generell: Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2001a, 14-18.) Die Gebietsherrschaft und die Verfügungsgewalt überhaupt sind in Form zen-tralisierter dynastischer Herrschaft institutionalisiert, und sie werden durch eine rituell bekräftigte religiöse Ideologie legitimiert. Deren Wirksamkeit wird durch die Nutzung der Schrift erhöht (vgl. Fahsen Ortega 1995): diese ermöglicht erstens die Verfestigung dieser herrschaftlichen Ideologie, dient darüber hinaus, zweitens, zur Kennzeichnung des Herrschaftsbereichs (Emblemglyphen) und ist, drittens, für die Aufzeichnung der Herrschaftsgeschichte (Dynastienhistorie) von Bedeutung.

Aufgrund verschiedener archäologischer und epigraphischer Befunde ist gelegentlich die nicht unplausible Hypothese entwickelt worden, daß die Macht des politischen Herrschers der Maya, des „ahau“, und seines Hofes in der klassischen Periode jedenfalls in einigen Gesellschaften durch politische Befugnisse lokaler Sprecher oder Vorsteher (die Sippen- oder Gebietsvertreter gewesen sein könnten) begrenzt oder ergänzt gewesen sei. (Hierzu und zum folgenden: Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2004, 110f, 115-119) So gilt etwa ein bestimmtes Gebäude in Copán als Beratungshaus solcher dezentralen subsidiären Funktionsträger. (Fash 2001, 130-135; etwas abweichende Deutung: Demarest 2004, 233) Die zentralen dynastischen Herrschaftsverhältnisse wären, so kann man folgern, dann wohl nicht allzu straff organisiert gewesen. In diesem Zustand könnte sich auch die staatliche Gewalt in den Maya-Gesellschaften zu dem Zeitpunkt befunden haben, als die spanischen Eroberer in Yucatán einbrachen. Es gab hier das dynastische Amt des „batab“ an der Spitze, dessen Herrschaft insofern eingeschränkt war, als Vertreter der „chibalob“, einer Art von Sippen bzw. Verwandschaftsgruppen, politische Funktionen ausübten und an politischen Entscheidungen beteiligt waren. (vgl. Restall 1997, 53-56, 314-317) Es gibt also Hinweise darauf, daß staatliche Gewalt in den alten Maya-Ge-sellschaften nicht übermäßig rigoros ausgeübt worden sein könnte.

5 Politische Aggressivität gegenüber in- und ausländischen „Fremden“

Untersuchungsbefunde zu Gesellschaften vorkolonialen Ursprungs in Nordamerika, die unter den Bedingungen kolonialen Stresses Aggressivität entwickelt haben, deuten darauf hin, daß Fremdenhaß vor allem gesellschaftlich bedingt ist und nicht, wie ein renommierter Historiker vermutet, auf eine „instinktive Xenophobie“ zurückzuführen ist, die „zur anthropologischen Grundausstattung des Menschen“ gehöre. (Reinhard 2002, 440) Dementsprechend soll hier die These vertreten werden, daß Xenophobie – die gelegentlich, besonders in Zwangslagen, auch bei nicht-menschlichen Hominoiden beobachtet wurde – hauptsächlich ein Resultat von Zivilisation ist und daß sie in der west-europäischen Zivilisation extreme Ausprägungen erfahren hat.

In der Geschichte der westlichen Zivilisation sind die Ethnizität, die Nationalität und die Religion immer wieder zum Vorwand genommen worden, fremde Bevölkerungen zu Feinden zu machen und Teile der eigenen Bevölkerung auszugrenzen. Dies sind Strategien zur Aufrechterhaltung politischer Herrschaftsverhältnisse, denen eine staatliche Verfügungsgewalt zugrunde liegt, welche hauptsächlich zwei Zwecken dient: der Beherrschung der eigenen Bevölkerung, insbesondere der Erzwingung von Abgaben und/oder Leistungen; sowie der Auseinandersetzung mit anderen Gesellschaften, insbesondere zwecks deren kriegerischer und/oder friedlicher Beraubung. Die stets prekären staatlichen Herrschafts- und Gewaltverhältnisse (deren Widerruflichkeit verschleiernd als Bedrohung der „inneren und äußeren Sicherheit“ gedeutet wird) waren von früh an durch eine notorische Erfindung innerer und äußerer Feindgruppen gekennzeichnet. Deren Verfolgung und Bekriegung waren probate, wenn auch nicht immer erfolgreiche, strategische Mittel der Selbsterhaltung dieser Gewaltverhältnisse. Jedenfalls spielten solche Feindstereotype und Aggressionspraktiken schon im politischen Leben der frühen Gesellschaften des „Vorderen Orients“, in denen erste staatliche Gewalten entstanden, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Auch heute gehören solche Verfolgungen und Bekriegungen bekanntlich – nicht allein zwecks Machterhalts der Staatsgewalt, sondern auch oder in erster Linie zwecks Sicherung nicht-staatlicher Gewaltverhältnisse – zu den Mitteln staatlicher Politik, wobei es nicht verwunderlich ist, daß man sich bei dieser Ausübung staatlicher Gewalt immer schon (und heute zunehmend) privater Dienste bedient. (vgl. Klein 2007, pass.; Flörsheimer 2008) Im folgenden zunächst einige Stichworte zu den Verhältnissen in der altorientalischen „Staatenwelt“.

Im südlichen Mesopotamien entstand im Laufe der frühdynastischen Entwicklung der sog. Stadtstaaten der Begriff „eigenes Land“, der gegen Ende dieser Periode auf den jeweiligen „eigenen“ Stadtstaat bezogen wurde. In diesem Begriffsgebrauch wurde das „eigene Land“ „durch eine bewußte Absonderung nach innen [...] von der Gesamtheit der ‚(anderen) Länder’ [...] unterschieden und ihnen polar entgegengesetzt“. Mit den anderen Ländern, die als „Ausland“, wenn nicht gar als „Feindesland“ bezeichnet wurden, und ihren Bewohnern verbanden sich „negative Assoziationen“, und es ist zu vermuten, daß in den älteren sumerischen Gesellschaften „Personen mit dem Sklavenstatus primär ‚Ausländer’ waren“. (Steiner 1982, 642, 647) „Das Ausland [blieb] die Hauptquelle für Sklaven. Sie kamen jedoch vornehmlich über den Handel nach Mesopotamien. Spätestens ab Mitte des 3. Jts. wurde juristisch kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Sklaven gemacht. Überhaupt blieb der Anteil der Sklaven an der mesopotamischen Bevölkerung in allen Zeiten klein und unbedeutend.“ Aus dem Ausland Verschleppte „fanden größtenteils“ als abhängige Arbeiter“ in der Landwirtschaft, im Transportwesen und in Tempelwerkstätten „Verwendung“. Allerdings konnten auch Einheimische in Schuldknechtschaft genommen werden. Unter den Begriff des Fremden können in diesem Fall also einerseits Ausgegrenzte im „eigenen Land“, andererseits Ausländer gefaßt werden, „worunter neben Personen des außermesopotamischen Bereichs in vielen Fällen auch Personen anderer mesopotamischer Städte fallen“. (Galter 1988, 279, 281f) Zur zweiten Gruppe zählten aber insbesondere „Nomaden und Bergbewohner“, denen die Errungenschaften der urbanen Kultur fehlten und die verschiedentlich als gesetzlos und tierartig beschrieben wurden. (Machinist 1987, 261-279) Die Entstehung von „Territorialstaaten“ im späten 3. und im 2. Jt. schloß die Eroberung oder sonstige Beherrschung großer, unter Umständen fern liegender Gebiete ein. Das führte zum einen zur Unterwerfung großer Volksgruppen oder ganzer gesellschaftlicher Bevölkerungen unter die eigene staatliche Gewalt (wobei es angesichts solcher Großtaten wohl auch „zum ersten Mal in der babylonischen Geschichte“ zu einer „Vergöttlichung des Herrschers“ kam, vgl. Nissen 1995, 188f). Zum anderen wurden nun große Massen ausländischer Deportierter verfügbar (die unter anderem bei der Errichtung „königlicher Monumentalbauten“ eingesetzt wurden, vgl. Galter 1988, 279f).

Eine etwas andere, wenn auch verwandte Version gesellschaftlicher Einstellungen gegenüber Fremden gab es anscheinend im alten Ägypten. Nach der nicht ganz wider-standslos erfolgten Vereinigung der beiden Landesteile wurde seit der 3. Dynastie dazu übergegangen, das ganze Land „durch den Aufbau eines vermehrten Beamtenapparats in rigoroser Weise unter Kontrolle zu bringen“, wozu der Anspruch der Pharaonen auf Göttlichkeit das Seine beitrug. (Haider 1988, 303f) Eine „Steigerung des kollektiven Identitätsbewußtseins in Richtung Integration“ erfolgte, bei der es jedoch „nicht um Abgrenzung nach außen, sondern um Herstellung von Einheit im Inneren“ ging. Allerdings sollten die „Grenzen der [so gesetzten] Identität“ „mit den Grenzen des Menschseins und der geordneten Welt zusammen[fallen].“ (Assmann 1992, 169) Ausländer, die somit eigentlich eher als minderwertig galten, wurden verschiedentlich zur Behebung des Landarbeitermangels massenhaft nach Ägypten verschleppt. „Die Gefangenen wurden unter ägyptischen Aufsehern auf die Güter verteilt und zu ‚Ägyptern’ gemacht“, d.h. zur Annahme der ägyptischen Sprache und Kultur gezwungen, immerhin aber auch „rechtlich den Einheimischen gleichgestellt“. Als aber „am Ende des Alten Reiches [...] wirtschaftliche Schwierigkeiten, Hungersnöte und der Kampf ums nackte Leben Hand in Hand“ gingen, wurden „wohl viele Ausländer vertrieben oder getötet“. (Haider 1988, 304f) Zumal im Mittleren Reich wurde die Einstellung zur politischen Einheit ein wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Merkmal für die Unterscheidung von Zugehörigkeit und Fremdheit: wer den „Herrschaftsanspruch des Pharao“ störte, gehörte zu den „Feinden“, gleich, ob er Ägypter war oder Ausländer. (Ass-mann 1996, 86, vgl. auch 96f) Das Bildmotiv „Erschlagung des Fremden“ durch den Pharao, wenngleich schon älteren Ursprungs, scheint nun an Bedeutung gewonnen zu haben. (Morenz 1998, 101ff) Unter Bedingungen verschärfter Fremdherrschaft sollte das gesellschaftliche Selbstbewußtsein im spätzeitlichen Ägypten Züge einer „ausgeprägten Xenophobie“ annehmen. Die „Ausländer“ wurden als „unrein“ betrachtet. (Assmann 1992, 180)

Die Muster der Einstellungen zu internen und externen Fremden waren also in den eben betrachteten beiden Fällen pristiner staatlicher Gewalt vielfältig und veränderlich. Es lassen sich von hier sicherlich keine geraden durchgehenden Linien zu entsprechenden xenophobischen Mustern in den Gesellschaften ziehen, die sich seit der griechischen Antike im Westen Europas entwickelt haben – trotz der realhistorischen Verbindung, die es gab und die sich in massiven Kulturtransfers zeigte. (vgl. Bichler 1996, 54) Dieser Zusammenhang von frühen altorientalischen Gesellschaften und west-europäischer Gesellschaftsgeschichte war ja im Zeitraum des 2. Jt. und der ersten Hälfte des 1. Jt. durch höchst verwickelte geschichtliche Vorgänge innerhalb Vorderasiens vermittelt, welche wechselhafte Freund-Feind-Beziehungen mit sich brachten, was freilich Handelsbeziehungen nicht ausschloß. Es waren Vorgänge wie die Unterwanderung einer Gesellschaft durch Nomaden und deren schließliche Eingliederung; die massenhafte Verschleppung Gefangener und ganzer gesellschaftlicher Gruppen und deren Unterordnung unter fremde Herrschaft; die Umsiedlung bedeutender Teile einer Bevölkerung in ein fremdes Land und ggf. deren schließliche Rückführung. (Hierzu aus-führlich: Röllig 1996, 101-114; vgl. auch Klengel 1982.) Diese Vorgänge müssen mit vielfältigen Mustern von Fremdenfeindlichkeit einhergegangen sein.

In den Poleis und im Kulturraum der Griechen gab es dem herrschenden Verständnis nach zunächst die folgende politische Klassifizierung: „staats- und kulturtragend“ waren die Bürger; wer sonst noch im „Stadtstaat“ lebte, z.B. Sklaven, war Nicht-Bürger und daher ausgegrenzt; und wer nicht die griechische Sprache und Kultur praktizierte, war Barbar und in diesem Sinne Ausländer. Die reale Differenzierung der Gesellschaftsmitglieder wurde durch diese Klassifizierung allerdings nicht wiedergegeben: so waren im vollen Wortsinn griechische Bürger nur die griechischen Männer, nicht aber die Frauen; auch gab es beispielsweise Zuwanderer aus anderen Poleis mit ungeklärtem Status. Ferner hatte diese Klassifizierung den Mangel, daß Kulturvölker wie die Perser existierten, die nicht griechisch sprachen, und schließlich den, daß die ganze Barbarenwelt ein buntscheckiges Gebilde war – in der Realität und letztlich auch in der Theorie. Der Begriff der Barbaren hatte sich in langen, vielfältigen und ergiebigen kulturellen und kommerziellen Kontakten mit den benachbarten orientalischen Kulturen und vor dem Hintergrund der Kolonisationen herausgebildet. Er wurde seit den Perserkriegen (500-479) zwar zu einem deutlichen Gegenbegriff zur hellenischen Selbstvorstellung. Aber auch jetzt noch war dieses Selbstbild, vor allem aber das Bild der barbarischen Fremden vieldeutig. Und letzteres war nicht nur mit negativen, sondern auch mit positiven Wertungen behaftet – eine Ambivalenz, welche, als die Römer den Barbarenbegriff übernommen hatten, in der Kaiserzeit wieder virulent wurde, auch wenn Imperium und Barbaricum hier grundsätzlich gegeneinander standen. (Funck 1981; Bichler 1988; Bichler 1996, 51, 54ff, 63-74; Timpe 1996, 36f, 41f, 48f) Es waren nun diese Römer, die in Bezug auf die eigene Gesellschaft die staatsgewaltlich gesetzten Differenzierungen innerhalb der Einheimischen sowie zwischen den Einheimischen und Fremden – Ausgegrenzten im Inneren und Ausländern in der Außenwelt – auch bewußt politisch handhabten, und zwar in diskriminierender Praxis wie in diskreditierender Theorie, beides vermittels einer klaren Verrechtlichung dieser Beziehungen: Es gab in der Republik wehr- und wahlfähige männliche römische Bürger (die als Patrizier oder Plebejer unterschiedliche politische Macht- und Rechtsmittel besaßen) und nicht-wahlberechtigte römische Bürgerinnen; nicht-römische Angehörige von Stadtstaaten des latinischen Bundes, der Latiner-Kolonien und der (übrigen) Bundesgenossen; Bürger privilegierter Städte sowie dem Staat Rom unterworfene freie Einwohner in den überseeischen Provinzen; Sklav/inn/en im römischen Kerngebiet und in den Provinzen, die ohne öffentliche und private Rechte, aber strafmündig waren; ebendort auch Freigelassene mit beschnittenen Bürgerrechten; sowie schließlich Bewohner von (angrenzenden) Gebieten außerhalb des Imperium Romanum. (Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2001a, 52ff; Weber 1988). Für letztere (und mutatis mutandis für nicht-privilegierte Provinzbewohner) galt: „Mögen Kulturhochmut und Habgier, Herrendünkel und Verachtung der Barbaren als [angeblich] unzähmbare wilde Tiere abstoßende Triumphe gefeiert und auch sachwidrige Folgen gehabt haben: ohne Zweifel wies die Logik der römischen Ordnung im ganzen nicht auf die Beförderung und Praktizierung solcher Denkweisen [...] Die römische Kontrolle der Grenze brauchte im eigenen Interesse willige und sichere Partner, sie bezog überall und ständig die Fremden in die eigene Sozialordnung ein [...].“ (Timpe 1996, 41f) Diese Kontrollmentalität der römischen staatlichen Gewalt gegenüber Fremden und den eigenen Bürger/inne/n war Grundlage für die Ausbildung einer langen Tradition des rechtsförmigen Regelns der Beziehungen zwischen „Staatsgewalt“, „Staatsbürgern“ und „Fremden“, die bis in die Gegenwart führt. Als Beispiele seien Regelungen aus dem neueren deutschen Rechtswesen genannt: die „Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen. Vom 18. August 1907“; das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 15. September 1935“ und das „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz). Vom 30. Juli 2004“ oder in welcher Fassung auch immer.

Als im Westen Europas im Mittelalter die Ausübung politischer Macht zu einem Kooperationsprojekt von „Staat“ und „Kirche“ geworden war, sollte das Geschäft der Abgrenzung und Verfolgung von Menschen als Außenseiter oder als „Fremde“ vor allem Managern der christlichen, insbesondere katholischen Ideologie zufallen. Daß zum Programm eines „exklusiven Monotheismus“ die gewaltsame Zurückweisung, Bekämpfung und Verfolgung von „konkurrierenden Macht- und Wahrheitsansprüchen“ gehört; daß solcher Eifer ursprünglich dem Despotismus des Assyrerreichs entsprungen war und durch judäische Theologen ihrem Gott Jahwe zwecks Förderung religiöser Einheitlichkeit und politischer Unabhängigkeit zugeschrieben wurde; daß hier, schließlich, die bedin-gungslose Bekämpfung von Fremdkulten und ihrer Vertreter bei allen Beziehungen zu Menschen in den „eigenen Städten“, zu „Städten Kanaans“, zu „Fremdstädten“ und „mit der Urbevölkerung der zu erobernder Länder“ nun oberstes religiös-rechtliches Gebot war, ist einleuchtend dargestellt worden – als eine „revolutionäre Semantik, die [...] die Grundlage unserer Tradition, unserer geistigen Welt bildet“. (Assmann 2007, 24, 32-41; vgl. Taylor 1986, 478) Die christliche Version des exklusiven Monotheismus ging mit den organisatorischen und technischen Potentialen eine Verbindung ein, die in der europäischen Antike hervorgebracht worden waren. Ein erstes Beispiel war die kirchlich-staatliche Herrschaft der sog. Westgoten in Iberien, wo sie das untergegangene weströmische Reich beerbten. Unterdrückt wurden insbesondere religiöse Minderheiten. Jüdische Religionsangehörige wurden zunehmend verfolgt. „Die letzte Steigerung der antijüdischen Politik erfolgte auf dem XVII. Konzil [von Toledo] 694, in dessen Folge angeordnet wurde, daß (mit unwesentlichen Ausnahmen) alle Juden im Königreich enteignet und in Sklaven verwandelt werden sollten.“ (Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2001b, 375) Kurz erinnert sei auch an die planvollen christlichen Ausgrenzungen und Verfolgungen, die unter den Bezeichnungen „Kreuzzug“ und „Inquisition“ laufen. Diese hat ein Kirchenhistoriker als Kennzeichen des europäischen Wegs in die Neuzeit hervorgehoben: „Europa als persecuting society [...]: die Stigmatisierung der Sonderlinge, die Verfolgung der Ketzer und am schlimmsten die Vertreibung und Vernichtung der Juden“. (Angenendt 1999, 485, i. O. hervorgeh.) Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang die Hexenverfolgung christlicher Kirchen, die vornehmlich gegen Frauen gerichtet war.

Bereits im späten Mittelalter war hier das Potential der – nach außen wie nach innen gerichteten – staatlichen Gewalt durch die Verbreitung von Feuerwaffen gewaltig gesteigert worden. (Zinn 1989) In der neuzeitlichen Geschichte des europäischen Westens haben dann die in großem Maßstab betriebenen gewalttätigen überseeischen Landnahmen der Xenophobie und der Verfolgung und Unterdrückung von Fremden starken Vorschub geleistet. Dabei sei am Rande darauf aufmerksam gemacht, daß Europa in einer langen Tradition der Kolonisierung fremder Gebiete und ihrer Einwohner steht, die bis in die Anfänge dieser westlichen Zivilisation zurückreicht. Bei den neuzeitlichen Eroberungen und Landnahmen wurden Ureinwohner im eigenen Land unter dem Begriff des „Wil-den“ ausgegrenzt, verfolgt, ausgebeutet und getötet. Westliche Sozialphilosophie und Sozialwissenschaften konstruierten seit dem 18. Jh. Vorstellungen von Zivilisation und Progreß in systematischer Distanzierung von angeblich rohen Zuständen, die man – wie zuvor schon Thomas Hobbes – vor allem in Amerika entdeckt zu haben glaubte. (Hobbes 1953, 65; vgl. Meek 1976) Hierzu trug wesentlich die Politik der kastilischen Krone und der ka-tholischen Kirche gegenüber den Alteinwohnern von Spanischamerika bei. (vgl. dazu: Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2004, 144-156)

Diese Mächte stießen unter anderem auf Gesellschaften eines anderen Zivilisationswegs mit politischen Praxen, die sich von denen der Europäer unterschieden. Diese Unterschiede betrafen vermutlich auch den Umgang mit Fremden, wie das Beispiel der Maya-Gesellschaften nahe legt. (Für die aztekische Gesellschaft vgl. Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2004, 142f.) Gefangengenommene Krieger aus besiegten Nachbargesellschaften wurden bei den Maya, jedenfalls gegen Ende der klassischen Zeit, wie zahlreiche bildliche Darstellungen von Gefangenen sowie archäologische Funde vermuten lassen, zwar oft herabgesetzt und gedemütigt, auch gefoltert und getötet. (Willey 1989, 450; Martin 2000, 179f) Ob Ausländerfeind-lichkeit ein Kennzeichen dieser Gesellschaften war und welche Rolle sie ggf. gespielt hat, ist (soweit wir die Forschungsergebnisse überblicken) aber eine offene Frage. Dasselbe gilt für eine denkbare Ausgrenzung und Mißachtung von Minderheiten innerhalb der eigenen Gesellschaft.

Exkurs: die besondere Gewalttätigkeit des NS-Regimes

Die politische Entwicklung in Deutschland unter dem NS-Regime zu begreifen, stellt für eine materialistische Theorie der staatlichen Gewalt und des politischen Umgangs mit „fremden“ Bevölkerungsgruppen eine besondere Herausforderung dar. Das ergibt sich zum einen aus der Komplexität des Problems; sodann daraus, daß sich die Verfolgungen durch das NS-Regime (außer gegen politische Gegner) mit extremer Intensität gegen ethnische Gruppen und vor allem gegen Menschen richteten, die unter das fiktionale Konstrukt eines „Weltjudentums“ subsumiert wurden. Die „radikalisierte“ Form des Genozids (Bauer 2001, 30) war ein zentrales Motiv und Fokus der NS-Politik. Saul Friedländer hat die Frage aufgeworfen, wie es dazu überhaupt kommen konnte. Sein Begriff des „Erlösungsantisemitismus“ schreibt dem Ideologem eines geschichtsmächtigen bösartigen Weltjudentums eine erstrangige Funktion in der gesamten politischen Praxis des NS-Regimes zu, da diese von der Wahnvorstellung einer „Erlösung der Welt durch die Beseitigung der Juden“ geleitet war. (Friedländer 2000, 101f; Friedländer 2006, 16f) Die reale Ausgrenzung und Herabsetzung von Menschen jüdischer Kultur und jüdischer Lebenswelten, die es in unterschiedlichen Ausprägungen auch in anderen europäischen Gesellschaften gab, wurden – so die These – vom NS-Regime aufgrund jener Fiktion zu massenhafter Verfolgung und Ermordung dieser Menschen und zu flächendeckender Austilgung und Ausmerzung dieser Lebenswelten gesteigert. Die Annahme, daß die Shoa durch eine Fiktion angetrieben wurde, kann erklären, was sonst unbegriffen bliebe: die Förderung des Hineintreibens in den Untergang des Regimes durch dessen eigene Politik. Da wahnhaftes Denken und nicht-wahnhafte Verstandeskräfte einander nicht unbedingt ausschließen, kann bei der Radikalisierung der Verfolgung und Ermordung der Juden im Zuge des Krieges und der militärischen Expansion jedoch auch ökonomisches Kalkül in der Staats- und Partei-Politik eine Rolle gespielt haben. So widerspricht der Betonung der „erlösungsantisemitischen“ Triebkräfte der Shoa nicht die These, die Aneignung von Vermögen verfolgter und ermordeter Juden im In- und Ausland – der „konsequenteste Massenraubmord der modernen Geschichte“ –, sei als sozusagen sozialstaatlicher Modus der Kriegsfinanzierung zu verstehen. (Aly 2005, 318; vgl. Friedländer 2006, 688)

Das Theorem des Erlösungsantisemitismus läßt allerdings die Frage nach der gesellschaftlich-politischen Genese und Funktion des NS-Regimes als solchem und seiner Politik noch offen. Wir sind nicht in der Lage, diese Frage zufriedenstellend zu beantworten, möchten aber andeuten, wie sie u.E. angegangen werden könnte. Die Ursachen und Zwecke des Regimes waren vielfältig, so daß sich monokausale und monofunktionale Antworten verbieten. Die Sachverhalte z.B., daß die NSDAP bereits vor 1933 durch Vertreter schwerindustrieller Unternehmen gefördert worden ist oder, daß Vertreter der Chemischen Industrie mit kriegswirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen des NS-Regimes eng verbunden waren und daß diese Industrie hieraus wirtschaftliche Vorteile zog, würden selbstverständlich nicht die Aussagen rechtfertigen, es sei – um im Beispiel zu bleiben – die Installierung des NS-Re-gimes allein das Resultat des Agierens schwerindustrieller Interessen gewesen oder dessen Politik lediglich eine Funktion chemieindustriellen Kapitals. Dementsprechend ist auch in marxistischen Betrachtungen in der Regel nicht ignoriert worden, was zu beachten als Desiderat einer materialistischen Analyse des NS-Regimes gelten sollte: nämlich daß es auch spezifisch politische Verhältnisse und Entwicklungen gab, aus denen das Regime hervorgegangen ist und die es auf seine besondere Weise fortgebildet hat. In diesem Zusammenhang ist an den schlichten Sachverhalt von Kontinuitäten des staatlichen Apparats und Personals von der Weimarer Republik (und ihrem kaiserlichen Vorläufer) zum NS-Regime (und ihrem bundesrepublikanischen Nachfolger) zu erinnern – zu illustrieren an einer herausragenden Person, dem Ministerialbeamten Hans Globke. (Vgl. Strecker 1961; Hilberg 1982, 673-679, auch 743, 749; sowie neuerdings die Rezension des Films „Der Mann hinter Adenauer“, Kohl 2008.) Das NS-Regime stellte eine Organisation staatlicher Verfügungsgewalt dar, die – unter Bewahrung mancher Traditionen – aus der Transformation des Weimarer (und zuvor kaiserlichen) Politiksystems hervor-gegangen war. Welche Bedeutung auch immer die ökonomischen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen und Umstände hatten: die politischen Praxen des NS-Regimes resultierten nicht zuletzt aus immanenten Strukturen und Prozessen, aus der eigenen institutionellen Konstitution und Dynamik der staatlichen und parteilichen Machtapparate in Deutschland, und sie waren auch durch die internationalen politischen Verflechtungen bedingt, was insbesondere in der Zeit der Vorbereitung und der Entwicklung des neuen Weltkriegs der Fall war. Die Verschränkungen der staatlichen Gewalt mit ökono-mischen und sozialen Verfügungsgewalten zum wechselseitigen Vorteil sind zweifellos bedeutend gewesen. Jedoch kam den politischen Gewaltverhältnissen hier – wie in jeder Gesellschaft – auch ein eigenes Gewicht zu. So wohnte, nachdem das NS-System entstanden war, auch diesem Regime – wie grundsätzlich jedem „Staat“ – die Tendenz zu militärischer Expansion und bürokratischer Oppression (zum Zweck der Kontrolle von Ressourcen und Arbeitskräften) und zu entsprechenden Diskriminierungen und Stigmatisierungen von Menschen inne. Diese strukturelle Disposition sollte sich mit der Entfesselung des Krieges, somit beginnend in Polen, in einen mörderischen „Volkstumskampf“ und eine ebensolche „Liquidierung“ u.a. der polnischen Führungsschicht umsetzen, fortgesetzt durch die Unterwerfung, die Abschiebung und Ermordung anderer „fremder“ Bevölkerungsgruppen. Im Zuge dieses Eroberungs- und Vernichtungskrieges wurde die seit der Machtergreifung gegenüber der jüdischen Bevölkerung in Gang gesetzte Ausschließungs- und Verfolgungspolitik systematisch radikalisiert. Die unter die Kategorie „Jude“ subsumierten Menschen deutscher wie nicht-deutscher Staatsangehörigkeit wurden zur Zielscheibe der auf die Spitze getriebenen Äußerung staatlicher Gewalt, d.h. staatlichen Terrors, und die seit der Machtergreifung betriebene Ausgrenzung und Verfolgung wurden zum radikalisierten Genozid gesteigert.

Der Sachverhalt, daß die Politik des NS-Regimes durch den von Friedländer diagnostizierten erlösungsantisemitischen Wahn geprägt war, wirft Fragen bezüglich der Art der realen praktisch-politischen Wirksamkeit dieser antijüdischen Ideologie auf. Friedländer stellt deren Genese und Funktion vor allem ideologietheoretisch dar als (spezifisch nationalsozialisti-schen) Reflex der europäischen „Krise der liberalen Ge-sellschaft“ seit der Wende zum 20. Jahrhundert und als „Reaktion gegen den Kommunismus“. (Friedländer 2006, 16f) Als real wirksames politisches Kampfmittel betrachtet ist dieser Antisemitismus eine Ideologie, die angesichts der akuten Krisen der kapitalistischen Ordnung, insbesondere in Deutschland, zur Manipulation der Masse der Bevölkerung – dabei auch gegen sozialistisch-kommunistische Zielvorstellungen – eingesetzt werden konnte. Die massenmörderische Parole von der „Endlösung der Judenfrage“ entsprang einem Wahn, von dem die NS-Akteure selber besessen waren und der im Zuge der Entwicklung des Zweiten Weltkriegs zu einem „Mobilisierungsmythos des Regimes“ wurde, der unter den Umständen der sich schubweise verändernden, für das NS-Regime sich verschlechternden, Kriegslage immer radikaler praktiziert werden mußte. (Friedländer 2006, 501 u. pass.)

6 Schlußbemerkungen: zum modernen „westlichen“ Staatsmodell

Die staatlichen Verfügungsgewalten, die sich in der Neuzeit in verschiedenen Gesellschaften des europäischen Westens und wenig später auch in neoeuropäischen Gesellschaften herausbilden, sind vorab auf fest definierte Gebiete bezogen und werden mittels bürokratischer Verwaltungen ausgeübt: die staatliche Verfügung über belebte und unbelebte Gegenstände, insbesondere Menschen und Dinge, erfolgt im Rahmen einer „Gebietsanstalt“ (Weber 1964, 40), in der die Inhaber der staatlichen Verfügungsgewalt und die staatsunterworfenen Untertanen schließlich ohne „autonome Zwischengewalten“ einander gegenüberstehen. (Reinhard 2002, 407) „Wenn wir die mittelalterlichen Verhältnisse verlassen und uns dem modernen Staat zuwenden, treten wir in eine andere Welt. Anstatt der Unklarheiten und Herrschaftsvielfalt, der Mühsal, einen verbindlichen politischen Willen zu bilden und ihn durchzusetzen, finden wir nunmehr eine einzige und einheitliche Staatsgewalt […]“. (Boldt 1994, 149) Diese aber dient nach wie vor, in den Worten von Friedrich Engels, der „Herrschaft […] gegenüber dem eigenen Volk“ wie der „Bedrückung der Nachbarn“. (Engels 1990, 258)

In den verschiedenen deutschen Regionen z.B. entwickelte sich die moderne Staatsgewalt aus der spätmittelalterlichen Landesherrschaft in Gestalt von Territorialstaaten, wobei Brandenburg-Preußen besondere Bedeutung erlangen sollte. (vgl. Boldt 1994, 150-246; zum folgenden auch Tjaden-Steinhauer/Tjaden 2001, 237-241) Hier entwickelte sich die bürokratische Administration der kontrollierten Territorien nicht zufällig aus einem Generalfinanzdirektorium und einem Gene-ralkriegskommissariat, die 1723 zu einem Generaldirektorium vereinigt wurden. Die Entwicklung des gebietsanstaltlichen „Staats“ wurde ferner durch das umfassende Gesetzeswerk des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (1794) gefördert. – Nach der Erringung der Unabhängigkeit britischer Kolonien in Nordamerika (1776-1783) und der Französischen Revolution (1789 ff) stellten sich die betreffenden politischen Gebilde rechtlich in der Form schriftlicher Verfassungen dar, die im 19. Jh. in vielen europäischen Ländern Vorbild für die juristische Ausformulierung ihrer politischen Organisation wurden. In dem, was man Verfassungsstaat nennt, wurde der gebietsanstaltliche „Staat“ dort, wo eine geschriebene Verfassung zustande kam, zu einer „vom Recht fingierten abstrakten Staatsperson“ (Koschorke u.a. 2007, 349) – was für seine Existenz, wie das englische Beispiel zeigt, freilich nicht unbedingt notwendig ist. Das politische Ringen zwischen monarchistischen und demokratischen Interessen bei der Ausformung der staatlichen Gewalt bewegte sich innerhalb dieses verfassungsstaatlichen Rahmens. (vgl. Reinhard 2002, 410-440)

In Anknüpfung an interventionistische Traditionen des sog. Absolutismus wurden vom späten 19. Jh. an verstärkt staatliche Eingriffe in die ökonomisch-sozialen Verhältnisse vorgenommen. (Reinhard 2002, 460-467) Diese verfügungsgewaltlichen Eingriffe in andere Sphären gesellschaftlicher Reproduktion, d.h. in die wirtschaftlichen und die familialen Beziehungen der „Bürger“ untereinander, stellten also nicht wirklich etwas Neues dar, auch wenn Staatsaktionen wie z.B. die Salvierung windiger Finanzinstitute diesem Interventionismus neuerdings spektakuläre Aktualität verliehen haben. Abgesehen davon haben Interventionen in die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und dem Naturhaushalt des Territoriums einer Gesellschaft, insbesondere durch unmittelbar raumbezogene Planungen und Maßnahmen, seit je zum Kerngeschäft staatlicher Gewalt gehört. Beispiele sind Maßnahmen zum Umbau und zur Besiedlung von Naturräumen und Landschaften sowie zur Förderung des Baues und des Betriebs von Verkehrsverbindungen, die gerade in neuerer Zeit oft den Charakter einer besonders gewalttätigen „Eroberung der Natur“ aufwiesen (Blackbourn 2007) und nun nicht zuletzt auch zugunsten von Profitinteressen erfolgten. (Wolf 2007) Doch haben besonders die im späten 19. und im 20. Jh. verwirklichten Verstärkungen unmittelbarer Eingriffe in ökonomische und soziale Verhältnisse die modernen Staatswesen mit einer gewissen Berechtigung als „Interventionsstaaten“ erscheinen lassen. Allerdings ist „Ordnungsstaat“ vielleicht der angemessenere Begriff, denn wie immer schon sorgte der bürgerliche Staat, wenn er z.B. Armenfürsorge betrieb, auch für die innere Ordnung – eine Verschränkung von Sozial- und Sicherheitspolitik, die in wechselnden Erscheinungsformen bis heute praktiziert wird. (vgl. Dahme/Wohlfahrt 2008) Die interventionistischen Regulierungen haben dem modernen Staat besonders im 20. Jh. gleichwohl das Image eines „Sozialstaats“ eingebracht. Das war eine praktisch relevante Metamorphose der Fiktion des „politischen Gemeinwesens“, die (im Grundgesetz der BRD fixiert) ei-nerseits als „Verfassungsgrundsatz“ im demokratischen Interesse genutzt werden konnte, andererseits als „Sozialstaatsillusion“ im kapitalistischen Profitinteresse ihren ideologischen Dienst tat. (Abendroth 1967; Müller/Neusüß 1970)

Es sei dahingestellt, ob die allmähliche Entwicklung moderner staatlicher Formen aus mittelalterlichen Vorläufern in Europa verschiedentlich „mit Hilfe eines spezifischen Zusammengehörigkeitsgefühls“ der Einwohnerschaft des Herrschaftsgebiets bewerkstelligt worden ist, i.d.R. gefördert „durch eine gemeinsame (Hoch-)Sprache und eine von einer repräsentativen Schicht getragene[n] gemeinsame[n] Kultur“. (Boldt 1994, 152) Seit sich die Nationalversammlung in der Französischen Revolution „zur Vertreterin der ‚nation’, nicht des ‚peuple’“, erklärt hatte (Haferland 1957, 205; vgl. Koschorke u.a. 2007, 258ff), begann sich in Politik und Wissenschaft vielerorts die Bezeichnung des bürgerlichen politischen Systems als „Nationalstaat“ durchzusetzen. Dies war, ähnlich dem deutschen Wort „Nation“, ein vager Begriff, der vor allem ideologische Funktionen erfüllte, nämlich solche der Verhüllung bzw. Rechtfertigung der nach innen wie nach außen gerichteten Gewalttätigkeiten, durch die staatliche Politik nach wie vor gekennzeichnet war. „Nationalstaat“ war vor allem eine – historisch und geographisch beschränkte – moderne Exaltation einer traditionellen Fiktion: die grundlegende legitimatorische Idee, welche staatliche Herrschaft überhaupt kennzeichnet, nämlich die Ideologie der Vorteilhaftigkeit von Unterwerfung für die Beherrschten unter diese Herrschaft und ihrer Einbindung in eine vorgängige Gemeinschaftlichkeit, erschien nun in einer, in den Worten Wolfgang Reinhards, „Fiktion der Identität von Staat und Bürger“, die im Begriff der „Nation und ihrer politischen Verwirklichung im Nationalstaat [kulminierte]“. (Reinhard 2002, 406) Nach der Niederlage der europäischen faschistischen Regime im Zweiten Weltkrieg (oder, im Fall Spaniens, der späteren Auflösung) verlor das fragile Konstrukt der „Nationalstaatlichkeit“, das in diesen Regimen besonders strapaziert worden war, erheblich an Bedeutung. (vgl. Reinhard 2002, 440-458, 525ff) Die expansiven Intentionen und Aktivitäten institutioneller politischer Verfügungsgewalten werden nun zunehmend im Rahmen „regionaler Blöcke“, im Fall des europäischen Westens (der inzwischen wieder nach Osten ausgreift) mit dem supranationalen Gebilde „Europäische Union“ verfolgt. (vgl. Fülberth 2007, 277) Zugleich werden die oppressiven Tendenzen und Praktiken, bei denen „es um die Funktionsfähigkeit des Staates und um staatliche Sicherheit geht“, unter weitgehendem Verzicht auf nationalistische Begründungen seit den Zeiten des „Kalten Krieges“ ideologisch durch sog. abendländische Werte oder einfach funktionalistisch zu rechtfertigen versucht. (Finckh 2007, 15 u. pass.; vgl. aber Füchtner 1996, 111-122) Es ist darüber hinaus deutlich geworden, daß der Staat, insbesondere der moderne Staat, eine europäische Erfindung ist, deren „‚Export’“ in fremde Länder oft „problematische Ergebnisse gezeitigt [hat]“, und „daß die-ser Staat inzwischen als weltgeschichtliche Ausnahme und nicht mehr als Regel gilt“. (Reinhard 2002, 15) Dabei ist Max Webers Einsicht immer wieder bestätigt worden, daß (wie bei allen anderen Staatsgebilden) ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Tätigkeiten „Gewaltsamkeit (aktuelle oder eventuelle)“ „das tatsächlich Spezifische“ dieser modernen staatlichen Gewalt ist. (Weber 1964, 40, auch 660, 1042f) Man kann daher der folgenden Aussage von Albrecht Koschorke zustimmen: „Sieht man von den wenigen gelungenen Ausnahmefällen rechtsstaatlicher Demokratie ab, wird man sich der Erkenntnis nicht verschließen können, dass kaum eine europäische Erfindung so unheilvolle Folgen mit sich gebracht hat wie der Staat. Das liegt vor allem an der ungeheuren Entfaltung von koordinierter Aggressivität nach außen wie nach innen, die mit der Geschichte der Staatsgewalt einherging und im 20. Jahrhundert zu einem vorläufigen Höhepunkt gelangte.“ (Koschorke u.a. 2007, 383)

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  • Zinn, Karl Georg, 1989: Kanonen und Pest, Über die Ursprünge der Neuzeit im 14. und 15. Jahrhundert, Opladen

* Beitrag zum soeben erschienenen Sammelband
„Gesellschaft, Herrschaft und Bewußtsein – Symbolische Gewalt und das Elend der Zivilisation“
herausgegeben von Thomas Mies und Karl Hermann Tjaden, mit weiteren Einzelbeiträgen von Thomas Mies, Urte Sperling, Kathrin Otte, Margarete Tjaden-Steinhauer, Karl Hermann Tjaden, Lothar Peter, Georg Fülberth, Rolf Czeskleba-Dupont, Jochen Hanisch, Karl-Otto Henseling, Thomas Kuczynski, Jörg Roesler und Karl Georg Zinn,
Verlag Winfried Jenior, Kassel 2009, 474 S. gebunden, € 22,- ISBN 978-3-934377-47-9


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