Bundeswehr der Zukunft
Von Dieter S. Lutz*
* Prof. Dr. Dieter S. Lutz ist Direktor des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg-IFSH. Der vorliegende Text wurde stark gekürzt am 11. April 2002 auf der Dokumentationsseite der Frankfurter Rundschau veröffentlicht.
Bundeswehr und Wehrpflicht als Verfassungsprobleme
(...) Bundeswehr und Wehrpflicht (sind) im Zuge der
Verfassungsnovellen von 1954
und 1956 lediglich als "Kann-Bestimmungen" im
Grundgesetz verankert worden.
Dies wird insbesondere bei Art. 12a Abs. 1 GG
deutlich ("Männer können ...
verpflichtet werden"). Dies gilt aber auch für Art.
87a Abs. 1 GG: "Der Bund stellt
Streitkräfte zur Verteidigung auf". Mit dieser -
nicht im Imperativ formulierten
Aussage - wollte der Verfassungsgeber klarstel-len,
dass ausschließlich dem Bund
das Recht zusteht, Streitkräfte zur Verteidi-gung
aufzustellen
(Exekutivkompetenz); es gibt auf diesem Gebiet keine
Zuständigkeit der Länder.
Art. 87a Abs. 1 GG ist deshalb auch nicht zufällig in
Kapitel VIII des
Grundgesetzes mit der Überschrift "Die Ausführung der
Bundesgesetze und die
Bundesverwaltung" verankert. Die Norm stellt vielmehr
- verfassungssystematisch
zutreffend - die Kompetenzergänzung zu Art. 73 Nr. 1
GG dar, wonach auch die
ausschließliche Zuständigkeit der Gesetzgebung für
das Verteidigungswesen dem
Bund zukommt.
Vorschriften für Zuständigkeiten bzw. für
Abgrenzungen von Zuständigkeiten, wie
sie sich aus dem Wortlaut des Art. 87a Abs. 1 Satz 1
GG und Art. 73 Abs. 1 GG
ergeben, enthalten lediglich eine Befugnis - etwa zur
Gesetzgebung -, nicht aber
eine Verpflichtung. Die Notwendigkeit solcher
Zuständigkeitszuweisungen an den
Bund ergibt sich aus den Grundgesetznormen Art. 30
und Art. 70. Diese beiden
Normen weisen die "Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben" den Ländern zu, falls nicht das
Grundgesetz "eine andere
Reglung trifft oder zulässt". Zwar hat jede
Zuständigkeitsabgrenzung auch eine
gewisse materiell-rechtliche Wirkung: Wird zum
Beispiel von "Wehrpflicht"
gesprochen, so darf damit davon ausgegangen werden,
dass eine Pflicht zur
Ableistung des Wehrdienstes nach der Verfassung
"zulässig" ist - mehr aber auch
nicht! Bloße Kompetenzräume, also von der Verfassung
eröffnete
Handlungsmöglichkeiten, können auch gesetzesfrei und
unausgefüllt bleiben.
Stellt aber Art. 87 Abs. 1 GG ausschließlich die
Regelung der Zuständigkeit
(Exekutivkompetenz) dar, so begründet diese Norm eine
bloße Ermächtigung an
den Bund, nicht jedoch eine Pflicht
(Verfassungsauftrag), schon gar nicht ein
"Grundrecht des Staates", dem notwendigerweise die
Wehrpflicht mit dem
Charakter einer "Grundpflicht" gegenüberstehen
müsste.
Diese Schlussfolgerung aus der Exegese von Art. 87a
Abs. 1 GG wird bestätigt
durch den Wortlaut von Art. 12a Abs. 1 GG selbst,
ferner durch die systematische
Stellung dieser Norm im Gefüge des Grundgesetzes
sowie durch die historischen
Motive des Parlamentarischen Rates bzw. durch die
Entstehungsgeschichte der
Wehrpflichtnorm im Rahmen des Grundgesetzes und
seiner Novellierungen.
Nochmals: Folgt man dem Wortlaut von Art. 12a Abs. 1
GG, so "können" Männer
zum Wehrdienst verpflichtet werden. Diese Norm
erklärt somit die Wehrpflicht, d.h.
eine öffentliche Dienstpflicht gemäß dem Grundgesetz
der Bundesrepublik für
zulässig. Einen Imperativ setzt sie jedoch nicht.
Art. 12a Abs. 1 GG ist dem
Wortlaut nach ebenfalls eine "Kann-Vorschrift", nicht
jedoch eine
"Muss-Vorschrift". Die Wehrpflicht des Grundgesetzes
besitzt somit keinesfalls
den Charakter einer "Grundpflicht"; sie ist vielmehr
"lediglich" eine Rechtspflicht,
die erst durch die politischen Entscheidungsträger
mit Leben gefüllt wird.
Im übrigen ergibt sich auch aus Wortlaut und Stellung
des Art. 12a GG
(Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen)
nichts anderes als die Feststellung
des bloßen Ermächtigungscharakters dieser Norm
("können verpflichtet werden")
sowie die rechtslogisch und gesetzessystematisch
zutreffende Verankerung ihrer
Aussage: dass nämlich die Wehrpflicht eine klare
Ausnahme von der
grundsätzlichen Berufs- und Arbeitsfreiheit nach Art.
12 GG darstellt. In Art. 12
Abs. 1 GG heißt es nämlich: "Alle Deutschen haben das
Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
Bestätigt und ergänzt wird
diese verfassungsrechtliche Norm durch das
Völkerrecht, insbesondere in den
Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO).
Im Übereinkommen Nr. 29 der ILO über Zwangs- und
Pflichtarbeit vom 28. Juni
1930 verpflichten sich die ratifizierenden Staaten,
"den Gebrauch der Zwangs- und
Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu
beseitigen". Das
Übereinkommen Nr. 105 der ILO über die Abschaffung
der Zwangsarbeit vom 25.
Juni 1957 verbietet darüber hinaus ausdrücklich eine
auf wirtschaftlichen Gründen
basierenden Dienstpflicht ("Zwangs- oder
Pflichtarbeit ... als Methode der
Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für
Zwecke der wirtschaftlichen
Entwicklung").
Ist es aber richtig, dass die Wehrpflicht als eine in
die Verfassung aufgenommene
Ausnahme von der grundsätzlichen Berufs- und
Arbeitsfreiheit des Art. 12 GG
anzusehen ist, so findet die verfassungsrechtlich
zulässige Inanspruchnahme der
Pflicht durch den Staat dann ihre Grenzen, wenn die
Gründe für die Ausnahme
entfallen, d.h. wenn die Inanspruchnahme der
Wehrpflicht durch den Staat nicht
mehr erforderlich ist. Die Gründe für die Existenz
der Bundeswehr, für ihren Umfang
und ihre Struktur sind aber sicherheits- und
wehrpolitischer Natur. Präziser noch:
Die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der
Wehrpflicht durch den Staat unter
Einschränkung der Grundrechte aus Art. 12 GG ergibt
sich allein aus der
Notwendigkeit einer (effektiven) Landesverteidigung.
Dem damaligen
Bundespräsident Roman Herzog, zuvor Präsident des
Bundesverfassungsgerichtes, ist deshalb
uneingeschränkt zuzustimmen, wenn er
aus Anlass des 40jährigen Bestehens der Bundeswehr
die Frage aufwarf: "Wozu
überhaupt Wehrpflicht?", um dann zu erklären: "Die
vielfältigen Vorteile für Staat
und Streitkräfte reichen aber meines Erachtens nicht
als Begründung aus, ebenso
wenig wie wolkige Rufe nach mehr Pflichtgefühl der
jungen Leute. Die Wehrpflicht
ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle
Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der
demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es
die äußere Sicherheit des
Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein
allgemeingültiges ewiges Prinzip,
sondern sie ist auch abhängig von der konkreten
Sicherheitslage. Ihre
Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso
die Dauer des
Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch
begründet werden können. ... Es
ist vor allem die Landes- und Bündnisverteidigung und
nicht die Beteiligung an
internationalen Missionen, die Umfang und Struktur
der Bundeswehr und die
Beibehaltung der Wehrpflicht rechtfertigen."
Ist die Fortführung der Wehrpflicht
verfassungswidrig? Ist sie Unrecht?
Spätestens mit der veränderten wehrpolitischen Lage
zu Beginn des 21.
Jahrhunderts ist also auch die Begründung für die
Wehrpflicht als unabdingbare
"Ausnahme" von den im Grundgesetz verankerten
Freiheitsrechten entfallen. Ist
somit die gegenwärtige Beibehaltung und Fortführung
der Wehrpflicht
verfassungswidrig?
Betont werden muss, dass in eine Lagebeurteilung
stets politische und auch
sub-jektiv gefärbte Einschätzungen und Wertungen mit
einfließen. Dies gilt
insbesondere für Fragen der Sicherheitspolitik, d.h.
für einen politischen
Gestaltungsbereich, in dem die Risiken und Gefahren
von morgen durch die
Prävention von heute entscheidend gemindert, wenn
nicht sogar beseitigt werden
können. Grundsätzlich muss deshalb der
Sicherheitspolitik ein breiter Ermessens-
und Entscheidungsspielraum zugestanden werden.
Hervorzuheben ist gleichwohl,
dass es im vorliegenden Fall nicht um die - im
übrigen zulässige - Abschaffung der
Bundeswehr geht, sondern um die Veränderung des
Charakters der Bundeswehr
weg von einer (ohnehin nur noch teilweisen)
Wehrpflichtarmee hin zu einer
Streitkraft, bestehend aus Freiwilligen bzw. Zeit-
und Berufssoldaten. Wie die
Lagebeurteilung zeigt, wie aber auch die
entsprechenden
Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Streitkräften der
meisten Nachbarn
Deutschlands belegen, ist die Beibehaltung der
Wehrpflicht keinesfalls mehr
sicherheitspolitisch erforderlich.
Mit anderen Worten: Auch wenn sich die Wehrpflicht
seit dem Ende des
Ost-West-Konfliktes 1989/90 noch wegen des
angeführten Ermessensspielraums
für Jahre in einer Grauzone des
"Noch-Verfassungsgemäßen" bewegen konnte, so
wurde doch in dem Maße, in dem sich die
sicherheitspolitische Lagebeurteilung
über ein Jahrzehnt hinweg Tag für Tag bestätigte, die
Verfassungswidrigkeit der
Fortführung der Wehrpflicht immer deutlicher
erkennbar.
Ohne akademische Verschnörkelung ausgesprochen, heißt
das: Es ist Unrecht!
Irgendjemand muss das endlich - so viele Jahre nach
dem Ende des
Ost-West-Konfliktes - auch einmal deutlich sagen: Es
ist Unrecht, junge
Menschen - ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit -
zu einem Zwangsdienst zu
verpflichten. Es ist Unrecht, Menschen - zumal, wenn
sie jung und im Aufbruch
sind - ihrer Grund- und Freiheitsrechte zu berauben,
sie aus ihrer Berufs- und
Lebenswelt herauszureißen, sie in ihren Hoffnungen
und Zukunftsperspektiven
einzuschränken, möglicherweise sogar ihren Lebensweg
grundlegend zu verändern.
Ist es zu Beginn des 21. Jahrhunderts wirklich
falsch, bei der Fortführung der
Wehrpflicht an Unrecht zu Lasten der Wehr- und
Zivildienstleistenden, viel-leicht
sogar an eine temporäre Variante moderner Sklaverei
zu denken? Bundes-tag und
Regierung wären jedenfalls gut beraten, die
Fortführung der Wehrpflicht in
Deutschland möglichst rasch auszusetzen..
Die Bundeswehr der Zukunft
Die Wehrpflicht und mit ihr die Bundeswehr in der
gegenwärtigen Form sind Relikte
längst vergangener Zeiten. Ihre Fortführung ist nur
noch ideologisch begründbar
("Demokratie und Wehrpflicht sind Kehrseiten einer
Medaille"). Ideologie aber ist
der größte Feind von Modernisierung,
Leistungsorientierung und Kosteneffizienz.
Demokratische Staaten wie Frankreich, Großbritannien
oder die USA haben
deshalb bereits vor Jahren Grundsatzentscheidungen
für die Aufstellung von
Freiwilligen- oder Berufsarmeen getroffen. In der
deutschen Diskussion - so weit es
sie gibt - werden dagegen noch immer die
Panzerschlachten der Vergangenheit
geführt.
Die Entscheidung für eine Freiwilligenstreitmacht ist
längst überfällig. Sie muss
unverzüglich getroffen werden. Durch das Aussetzen
der Einberufung von
Wehrpflichtigen für ein Jahr würden ca. 1,75
Milliarden Euro eingespart. In Kauf
genommen werden muss kurzfristig allerdings eine
unausgewogene Struktur. Dies
ist jedoch allein der Tatsache geschuldet, dass die
Chance, Übergänge zu
schaffen, seit Jahren verpasst wurde. Unabdingbare,
wenngleich schmerzhafte
Einschnitte werden aber nicht erträglicher, wenn
überfällige Entscheidungen immer
wieder und wieder verschoben werden - im Gegenteil.
Wird die Wehrpflicht ausgesetzt, reduziert sich der
Bestand der Bundeswehr
schlussendlich auf den gegenwärtigen Stand von ca.
200.000 Freiwilligen und
Berufssoldaten. Dieser Bestand reicht - rechnerisch
betrachtet - für die künftigen
Anforderungen an die Bundeswehr aus. Für Deutschland
sind es
Herausforderungen, Bedrohungen, Gefahren, Risiken,
die sich nicht gegen das
Land al-lein richten, sondern Deutschland als
Mitglied eines Militärbündnisses
(konkret: als Mitglied in der Nato und der WEU),
künftig vielleicht sogar als Mitglied
in einem regionalen System Kollektiver Sicherheit in
und für Europa betreffen. In
dem Maße aber, in dem die kollektive
Sicherheitsleistung eines Militärbündnisses
oder eines Systems Kollektiver Sicherheit an die
Stelle der nationalen
Sicherheitsvorsorge tritt, wird Abrüstung möglich.
Darüber hinaus dürften in vielen
Konfliktfällen weniger als 100.000 professionelle
Soldaten ausreichen, um auch
einem erweiterten Aufgabenspektrum gerecht zu werden
bzw. um die Normen der
Völkergemeinschaft durchzusetzen (vgl. z.B. SFOR in
Bosnien oder KFOR im
Kosovo). Aber selbst mit Blick auf die traditionelle
Aufgabe der Landesverteidigung,
die einen (derzeit wohl kaum möglichen)
großangelegten Angriff gegen
Deutschland mit einschließt, wird sich ein (im
traditionellen Sinne) starkes
Militärbündnis bzw. eine starke Europäische
Sicherheitsgemeinschaft mit
multinationalen Streitkräften im Umfang von ca. 2
Millionen Soldaten begnügen
können. Die derzeitigen Streitkräftezahlen in und für
Europa gehen nicht nur
erheblich über dieses Limit hinaus. Vielmehr ist auch
kein Staat erkennbar (auch
nicht Russland), der - aus welchen Gründen auch immer
- einen Krieg gegen
Deutschland und seine Verbündeten mit Aussicht auf
Erfolg führen könnte. Für
Deutschland (und in ähnlicher Weise für alle anderen
europäischen Staaten auch)
ist damit - endlich - die Chance zur Abrüstung sogar
auf Kontingente jenseits eines
Modells von 200.000 Soldaten bei einer erheblichen
Reduzierung der Wehretats
gegeben.
Geht man davon aus, dass Europa künftig eine
gemeinsame Außen- und
Sicher-heitspolitik betreiben wird, so muss - neben
der Abschaffung der
überdimensio-nierten Wehrpflichtarmeen - das Konzept
der parallelen Aufstellung
nationaler Streitkräfte grundsätzlich überdacht
werden. Das organisatorische und
militäri-sche Strukturgerüst eines eurokollektiven
Sicherheitssystems, das modern,
leis-tungsstark und gleichwohl schlank sein muss,
verlangt neben der zumindest
teilweisen Supranationalität der Streitkräfte und der
Bildung gemischt-nationaler
Kontingente eine verstärkte Arbeitsteilung unter den
Mitgliedsstaaten der Nato, der
Europäischen Union und gegebenenfalls auch der OSZE.
Die arbeitsteilige
Spezialisierung und Konzentration der Länder auf
jeweils bestimmte Teilstreitkräfte
statt wie bisher auf gleichermaßen drei legt
Kapazitäten und Ressourcen frei, die
im Verbund der Staaten für die qualifizierte und
synergetische Ausbildung und
Ausstattung der Soldaten einer modernen Armee
insgesamt genutzt werden
können.
Und last not least: Der zu erwartende
Haushaltsmittelbedarf beläuft sich bei ei-ner
Freiwilligenarmee von 200.000 Soldaten und
Soldatinnen und bei einer
angenommenen Investitionsquote von 25 Prozent auf ca.
19.5 Milliarden Euro bei
einer Investitionsquote von 30 Prozent auf ca. 21
Milliarden Euro (alle Preisangaben
berechnet auf das Jahr 2003). Entgegen öffentlicher
Falschmeldungen ist er also
erheblich niedriger als der bisherige Ansatz.
Bleibt abschließend anzuführen, dass das Institut für
Friedensforschung und
Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg (IFSH)
im Herbst 1999 vor dem
Hintergrund der auch im vorliegenden Beitrag
aufgeworfenen Fragen und
Überlegungen eine aus ca. 30 Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern,
Offizieren und Politikern zusammengesetzte
Expertenkommission "Europäische
Sicherheit und die Zukunft der Bundeswehr" ins Leben
gerufen hat. Ergebnisse der
Kommissionsarbeit sind veröffentlicht u.a. in Heft
4/2001 der Vierteljahresschrift für
Sicherheit und Frieden (S+F), Nomos Verlag
Baden-Baden. Zu den wichtigsten
Empfehlungen der Kommission gehören u.a.:
-
die unverzügliche Aussetzung der allgemeinen
Wehrpflicht;
- die Einführung eines Anreizsystems für die
freiwillige Übernahme von öffentlichen
Aufgaben;
- die Reduzierung der deutschen Streitkräfte auf
200.000 Soldaten und
Soldatinnen;
- die vollständige Aufhebung der Unterteilung der
Bundeswehr in Teilstreitkräfte;
- der konsequente Abbau der Landesverteidigungskräfte
und die Optimierung der
Fähigkeiten und Strukturen der Bundeswehr auf ihre
Eignung zu Kriseneinsätzen
im OSZE-Raum;
- die Beschränkung des Verteidigungshaushaltes auf
ca. 21 Milliarden Euro;
- die Verwendung eines Teils der frei werdenden
Haushaltsmittel für Instrumente
der nicht-militärischen Krisenprävention;
- die Reduzierung und Umstrukturierung der Bundeswehr
mit einem
Bundeskonversionsprogramm unter Berufung eines
Bundeskonversionsbeauftragten;
- die zeitgemäße Weiterentwicklung und
"Europäisierung" der Konzeption der
Inneren Führung;
- eine nachdrückliche deutsche Initiative zum Aufbau
gesamteuropäischer
Sicherheitsstrukturen, einschließlich der Überführung
aller Einsatzkräfte in
multinationale europäische Streitkräftestrukturen.
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