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Israel-Palästina: Entwurf für ein Abkommen über den endgültigen Status

Die "Genfer Vereinbarung" in einer deutschen Übersetzung

Am 1. Dezember 2003 haben israelische und palästinensische Persönlichkeiten die "Genfer Initiative" unterzeichnet. Mehr als zwei Jahre hatte es gedauert, bis ein Entwurf vorgelegt werden konnte, der dem Frieden zwischen beiden Völkern den Weg ebnen soll. Die englische Fassung ("Geneva Accord"), die allein maßgeblich ist [1], liegt nun auch in deutscher Sprache vor und wird hiermit dokumentiert. Die immer wieder genannte Anlage X liegt unseres Wissens öffentlich nicht vor – sie ist die große Unbekannte in dieser politischen Gleichung.

Wir haben die deutsche Übersetzung der Homepage von Reiner Bernstein entnommen.

Entwurf für ein Abkommen über den endgültigen Status

Präambel

Der Staat Israel (nachfolgend als "Israel" bezeichnet) und die Palästinensische Befreiungsorganisation (nachfolgend als „PLO“ bezeichnet) als Repräsentant des palästinensischen Volkes (nachfolgend als die „Parteien" bezeichnet):

In erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, Jahrzehnte der Konfrontation und des Konflikts zu beenden und auf der Basis eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens in friedlicher Koexistenz, gegenseitiger Würde und Sicherheit zu leben und eine historische Versöhnung zu erreichen:

In Anerkennung der Tatsache, dass Frieden den Übergang von der Logik des Krieges und der Konfrontation zur Logik des Friedens und der Kooperation erfordert, und dass Handlungen und Worte, die für den Kriegszustand charakteristisch sind, in einer Epoche des Friedens weder angebracht noch akzeptabel sind;

in Bekräftigung ihrer tiefen Überzeugung, dass die Logik des Friedens Kompromisse erfordert, und dass die einzige lebensfähige Lösung eine Zwei-Staaten-Lösung auf Basis der UNSC[2]-Resolutionen 242 und 338 ist;

in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Abkommen die Anerkennung des Rechts des jüdischen Volkes auf Eigenstaatlichkeit und die Anerkennung des Rechts des palästinensischen Volkes auf Eigenstaatlichkeit markiert, unbeschadet der gleichen Rechte der Staatsangehörigen beider Parteien;

in Anerkennung der Tatsache, dass nach jahrelangem Leben in beiderseitiger Angst und Unsicherheit beide Völker eine Epoche des Friedens, der Sicherheit und Stabilität brauchen und die Parteien folglich alle erforderlichen Handlungen setzen müssen, um die Verwirklichung dieser Epoche zu gewährleisten;

in gegenseitiger Anerkennung des Rechts auf friedliche und sichere Existenz in sicheren und anerkannten Grenzen, frei von Bedrohungen oder Gewaltakten;

entschlossen, Beziehungen aufzunehmen auf der Basis von Kooperation und der Verpflichtung, Seite an Seite in guter Nachbarschaft zu leben, mit dem Ziel, sowohl jeder für sich als auch gemeinsam zum Wohlergehen ihrer Völker beizutragen;

in erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung, sich in Einklang mit den Normen des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen zu verhalten;

in Bestätigung der Tatsache, dass dieses Abkommen im Rahmen des im Oktober 1991 in Madrid eingeleiteten Nahost-Friedensprozesses, der Grundsatzerklärung vom 13.September 1993, der nachfolgenden Abkommen einschließlich des Interimsabkommens vom September 1995, des Wye River-Memorandums vom Oktober 1998 und des Sharm El-Sheikh-Memorandums vom 4.September 1999 sowie der Verhandlungen über einen endgültigen Status einschließlich des Camp David-Gipfels vom Juli 2000, der Ideen Clintons vom Dezember 2000, sowie der Verhandlungen in Taba vom Januar 2001 geschlossen wurde;

in abermaliger Betonung ihrer Verpflichtung gegenüber den Resolutionen 242, 338 sowie 1397 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Bestätigung ihres Einvernehmens, dass dieses Abkommen auf der vollständigen Implementierung dieser Resolutionen basiert bzw. dazu führen wird und ? durch seine Erfüllung ? diese Implementierung darstellen wird und zur Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts in allen seinen Aspekten führen wird;

in der Feststellung, dass dieses Abkommen die Verwirklichung der Friedenskomponente hinsichtlich des endgültigen Status darstellt, wie sie in der Rede von Präsident Bush am 24. Juni 2002 sowie im Prozess des Quartett-Friedensplans vorgesehen ist;

in der Feststellung, dass in diesem Abkommen die historische Versöhnung zwischen Palästinensern und Israelis zu sehen ist, und dass es den Weg bereitet für eine Versöhnung zwischen der Arabischen Welt und Israel sowie für die Aufnahme normaler und friedlicher Beziehungen zwischen den arabischen Staaten und Israel in Übereinstimmung mit den entsprechenden Klauseln der Resolution der Arabischen Liga von Beirut vom 28. März 2002; und

entschlossen, das Ziel eines umfassenden Friedens in der Region zu erreichen und dadurch zu Stabilität, Sicherheit, Entwicklung und Wohlstand in der gesamten Region beizutragen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1: Zweck des Abkommens über den endgültigen Status

1. Das Abkommen über den endgültigen Status (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) beendet die Epoche des Konflikts und leitet eine neue Epoche ein, die auf Frieden, Kooperation und gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den Parteien basiert.

2. Die Implementierung dieses Abkommens wird alle Ansprüche der Parteien befriedigen, die aus Ereignissen vor seiner Unterzeichnung entstanden sind. Weitere Ansprüche in Bezug auf Ereignisse vor diesem Abkommen dürfen von keiner der Parteien erhoben werden.

Artikel 2: Beziehungen zwischen den Parteien

1. Der Staat Israel anerkennt den Staat Palästina (nachfolgend "Palästina" genannt) ab dessen Gründung. Der Staat Palästina anerkennt unverzüglich den Staat Israel.

2. Der Staat Palästina ist der Nachfolger der PLO mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen.

3. Israel und Palästina nehmen unverzüglich volle diplomatische und konsularische Beziehungen miteinander auf und tauschen ständige Botschafter aus, und zwar innerhalb eines Monats nach ihrer gegenseitigen Anerkennung.

4. Die Parteien anerkennen Palästina und Israel als die Heimatländer ihrer jeweiligen Völker. Die Parteien verpflichten sich zur Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der jeweils anderen Partei.

5. Dieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Abkommen zwischen den Parteien.

6. Unbeschadet der von ihnen in diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen basieren die Beziehungen zwischen Israel und Palästina auf den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen.

7. Im Hinblick auf die Förderung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten und Völkern kooperieren Palästina und Israel in gemeinsamen Interessensbereichen. Diese umfassen unter anderem den Dialog zwischen ihren gesetzgebenden Körperschaften und staatlichen Institutionen, die Kooperation zwischen ihren jeweiligen lokalen Behörden, Förderung der Zusammenarbeit der zivilen Gesellschaft auf Nicht-Regierungsebene, sowie gemeinsame Programme und Austausch in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Wissenschaft, Erziehung, Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Tourismus und Verbrechensverhütung. Der Ausschuss für Israelisch-Palästinensische Kooperation wird diese Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 überwachen.

8. Die Parteien kooperieren in gemeinsamen wirtschaftlichen Interessensbereichen, um das menschliche Potential ihrer jeweiligen Völker bestmöglich zu verwirklichen. In dieser Hinsicht werden sie bilateral, regional sowie auch mit der internationalen Gemeinschaft tätig sein, um den maximalen Nutzen des Friedens für den größtmöglichen Querschnitt ihrer jeweiligen Bevölkerungen zu erzielen. Zu diesem Zweck werden von den Parteien entsprechende ständige Gremien eingerichtet.

9. Die Parteien begründen robuste Modalitäten für die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und unternehmen umfassende und fortlaufende Bemühungen zur Beendigung von Terrorismus und Gewalt, die gegen Personen, Eigentum, Institutionen oder Territorium der jeweils anderen Partei gerichtet sind. Diese Bemühungen sind kontinuierlich fortzusetzen und von allen potentiellen Krisen und anderen Aspekten der Beziehungen zwischen den Parteien zu trennen.

10. Israel und Palästina arbeiten sowohl gemeinsam als auch jeder für sich mit anderen Parteien in der Region zusammen, um die regionale Kooperation und Koordination in gemeinsamen Interessensbereichen zu stärken und zu fördern.

11. Die Parteien gründen einen Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss („Palestinian-Israeli High Steering Committee“) auf Ministerialebene, um den Implementierungsprozess dieses Abkommens zu lenken, zu überwachen und zu erleichtern, sowohl bilateral als auch in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Mechanismen.

Artikel 3: Implementierungs- und Verifizierungsgruppe

1. Einrichtung und Zusammensetzung

(a) Hiermit wird eine Implementierungs- und Verifizierungsgruppe („Implementation and Verification Group“ [IVG]) eingerichtet, mit dem Zweck der Förderung, Unterstützung, Gewährleistung und Überwachung der Implementierung des Abkommens und der Lösung von Streitfällen im Zusammenhang mit seiner Implementierung .

(b) Die IVG umfasst die Vereinigten Staaten, die Russische Föderation, die EU, die Vereinten Nationen sowie andere von den Vertragsparteien zu vereinbarende regionale und internationale Parteien.

(c) Die Tätigkeit der IVG erfolgt in Koordination mit dem im vorstehenden Artikel 2/11 begründeten Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss sowie nachfolgend mit dem in Artikel 8 dieses Abkommens begründeten Israelisch-Palästinensischen Kooperationsausschuss (Israeli-Palestinian Cooperation Committee [IPCC]).

(d) Struktur, Verfahren sowie Modalitäten der IVG sind nachfolgend angeführt und in Anhang X im Detail aufgelistet.

2. Struktur

(a) Eine Kontaktgruppe auf hoher politischer Ebene (Kontaktgruppe), die aus allen Mitgliedern der IVG besteht, ist das oberste Gremium innerhalb der IVG.

(b) Nach Rücksprache mit den Parteien ernennt die Kontaktgruppe einen Sonderbeauftragten, der der „Principal Executive“ der IVG vor Ort sein wird. Der Sonderbeauftragte leitet die Arbeit der IVG und hält laufend Kontakt mit den Parteien, dem Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss sowie der Kontaktgruppe.

(c) Der ständige Sitz sowie das Sekretariat der IVG befinden sich an einem noch zu vereinbarenden Standort in Jerusalem.

(d) Die IVG gründet ihre in diesem Abkommen genannten Gremien sowie nach ihrem Gutdünken auch weitere Gremien. Diese Gremien sind ein Bestandteil der IVG, deren Autorität sie unterstehen.

(e) Die in Artikel 5 gegründete Multinationale Truppe (Multinational Force [MF]) ist ein Bestandteil der IVG. Vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien ernennt der Sonderbeauftragte den Kommandanten der MF, der für das laufende Kommando der MF verantwortlich ist. Genaue Angaben in Bezug auf den Sonderbeauftragten und den Kommandanten der Multinationalen Truppe sind in Anhang X angeführt.

(f) Die IVG richtet gemäß Artikel 16 einen Mechanismus zur Streitbeilegung ein.

3. Koordination mit den Parteien

Es wird ein Trilateraler Ausschuss eingerichtet, bestehend aus dem Sonderbeauftragten und dem Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss, der sich mindestens einmal monatlich treffen wird, um die Implementierung dieses Abkommens zu überprüfen. Der Trilaterale Ausschuss tritt auf Antrag jeder der drei vertretenen Parteien innerhalb von 48 Stunden zusammen.

4. Funktionen

Zusätzlich zu den Funktionen, die an anderer Stelle in diesem Abkommen festgelegt werden, hat die IVG folgende Aufgaben:

(a) Setzung entsprechender Maßnahmen auf Grundlage der von der MF vorgelegten Berichte,

(b) Unterstützung der Parteien bei der Implementierung des Abkommens und prompte Vermittlung an Ort und Stelle im Falle von Streitigkeiten.

5. Beendigung

Je nach Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens und der Erfüllung der spezifischen Mandatsfunktionen beendet die IVG ihre Aktivitäten in den genannten Bereichen. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, besteht die IVG weiter.

Artikel 4: Territorium

1. Die internationalen Grenzen zwischen den Staaten Palästina und Israel

(a) Gemäß den UNSC-Resolutionen 242 und 338 basiert die Grenze zwischen den Staaten Palästina und Israel auf dem Grenzverlauf vom 4. Juni 1967 mit gegenseitigen Modifikationen auf einer Basis von 1:1, wie in der beigefügten Karte 1 dargelegt.

(b) Die Parteien anerkennen die in der beigefügten Karte 1 dargestellte Grenze als die dauernde, sichere und anerkannte internationale Grenzlinie zwischen ihnen.

2. Souveränität und Unverletzlichkeit

(a) Die Parteien anerkennen und respektieren ihre gegenseitige Souveränität, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit, ebenso wie die Unverletzlichkeit ihrer gegenseitigen Territorien, einschließlich der Hoheitsgewässer und des Luftraums. Sie respektieren diese Unverletzlichkeit gemäß diesem Abkommen, der UN-Charta, sowie anderen Vorschriften des Völkerrechts.

(b) Die Parteien anerkennen die Rechte des jeweils anderen in ihren exklusiven Wirtschaftszonen gemäß dem Völkerrecht.

3. Rückzug Israels

(a) Israel zieht sich gemäß Artikel 5 zurück.

(b) Palästina übernimmt die Verantwortung für die Gebiete, aus denen Israel sich zurückzieht.

(c) Der Transfer der Autorität von Israel auf Palästina erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang X.

(d) Die IVG überwacht, überprüft und fördert die Implementierung dieses Artikels.

4. Grenzfestlegung

(a) Es wird eine Gemeinsame Technische Grenzkommission eingerichtet ("Kommission"), der beide Parteien angehören, um die technische Demarkation der Grenze gemäß diesem Artikel durchzuführen. Die für die Arbeit dieser Kommission maßgeblichen Verfahren sind in Anhang X angeführt.

(b) Alle Meinungsverschiedenheiten in der Kommission werden in Übereinstimmung mit Anhang X an die IVG verwiesen.

(c) Die physische Demarkation der internationalen Grenzen wird von der Kommission spätestens neun Monate ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen.

5. Siedlungen

(a) Der Staat Israel ist verantwortlich dafür, die auf palästinensischem Hoheitsgebiet lebenden Israelis außerhalb dieses Gebiets umzusiedeln.

(b) Die Umsiedlung erfolgt gemäß dem in Artikel 5 festgesetzten Zeitplan.

(c) Bestehende Regelungen im Westjordanland und dem Gazastreifen in Bezug auf israelische Siedler und Siedlungen, einschließlich Sicherheitsregelungen, behalten in allen Siedlungen bis zu dem im Zeitplan für den Abschluss der Evakuierung der jeweiligen Siedlung vorgesehenen Datum ihre Gültigkeit.

(d) Die Modalitäten für die Übernahme von Autorität über Siedlungen durch Palästina sind in Anhang X angeführt. Die IVG legt alle während ihrer Implementierung eventuell entstehenden Streitigkeiten bei.

(e) Israel sorgt für die Unverletztheit des unbeweglichen Vermögens, der Infrastruktur und Einrichtungen in israelischen Siedlungen, die an die palästinensische Souveränität zu übertragen sind. Zusammen mit der IVG erstellen die Parteien vor der Durchführung der Evakuierung und gemäß Anhang X ein abgestimmtes Bestandsverzeichnis.

(f) Der Staat Palästina hat das ausschließliche Eigentumsrecht an allen Ländereien und Gebäuden, Einrichtungen, Infrastruktur oder anderem Eigentum, das in jeder der Siedlungen zu dem im Zeitplan für die Durchführung der Evakuierung dieser Siedlung festgesetzten Datum verblieben ist.

6. Korridor

(a) Die Staaten Palästina und Israel errichten einen Korridor, der das Westjordanland mit dem Gazastreifen verbindet. Dieser Korridor:
i. Untersteht israelischer Souveränität.
ii. Ist ständig offen.
iii. Befindet sich gemäß Anhang X zu diesem Abkommen unter palästinensischer Verwaltung. Personen, die diesen Korridor benutzen, sowie diesen Korridor betreffende Verfahren unterliegen palästinensischem Recht.
iv. Verursacht keine Störung des israelischen Verkehrs oder anderer Infrastrukturnetze und stellt keine Gefährdung der Umwelt, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit dar. Wo dies erforderlich ist, wird nach technischen Lösungen gesucht, um solche Störungen zu vermeiden.
v. Erlaubt die Einrichtung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen für die Verbindung zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen. Als Infrastruktureinrichtungen gelten unter anderem Rohrleitungen, Kabel für Stromversorgung und Kommunikation sowie zugehörige Ausrüstungsteile, wie in Anhang X angeführt.
vi. Darf nicht in Verletzung dieses Abkommens verwendet werden.

(b) Entlang dem Korridor werden Verteidigungssperren errichtet, und Palästinenser dürfen von diesem Korridor aus Israel nicht betreten, noch dürfen Israelis Palästina von dem Korridor aus betreten.

(c) Die Parteien bemühen sich um die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für die Sicherung der Finanzierung des Korridors.

(d) Die IVG garantiert die Implementierung dieses Artikels in Übereinstimmung mit Anhang X.

(e) Alle zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten infolge des Betriebs des Korridors werden gemäß Artikel 16 beigelegt.

(f) Die in diesem Punkt festgelegten Regelungen können nur über Vereinbarung beider Parteien beendet oder abgeändert werden.

Artikel 5: Sicherheit

1. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

(a) Die Parteien anerkennen, dass gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen einen wichtigen Teil ihrer bilateralen Beziehungen bilden und die Sicherheit in der Region weiter verbessern werden. Palästina und Israel stellen ihre Sicherheitsbeziehungen auf die Basis von Zusammenarbeit, gegenseitigem Vertrauen, gutnachbarlichen Beziehungen und dem Schutz ihrer gemeinsamen Interessen. (b) Palästina und Israel:

i. Anerkennen das Recht der jeweils anderen Partei auf ein Leben in Frieden innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen, frei von der Bedrohung oder Handlungen des Krieges, von Terrorismus und Gewalt;

ii. Unterlassen Drohungen gegen oder die Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der jeweils anderen Partei und legen alle Streitigkeiten untereinander mit friedlichen Mitteln bei;

iii. Unterlassen den Beitritt zu, die Unterstützung bzw. Förderung von oder Kooperation mit jeglicher Koalition, Organisation oder jeglichem Bündnis mit militärischem oder Sicherheitscharakter, zu deren Zielen oder Aktivitäten die Durchführung aggressiver oder anderer feindlicher Handlungen gegen die jeweils andere Partei gehören;

iv. Unterlassen es, die Aufstellung irregulärer Streitkräfte oder bewaffneter Gruppen, einschließlich Söldner und Milizen, in ihren jeweiligen Territorien zu organisieren, zu unterstützen, oder zu gestatten, und verhindern deren Gründung. In diesem Zusammenhang werden alle existierenden irregulären Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen aufgelöst und daran gehindert, sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt neu zu bilden;

v. Unterlassen es, Gewalttaten im Gebiet der oder gegen die jeweils andere Partei zu organisieren, zu unterstützen, zuzulassen oder daran teilzunehmen, oder Aktivitäten hinzunehmen, die auf die Begehung solcher Handlungen ausgerichtet sind.

(c) Zur Förderung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich setzen die Parteien einen Gemeinsamen Sicherheitsausschuss auf hoher Ebene ein, der zumindest einmal monatlich zusammenkommt. Der Gemeinsame Sicherheitsausschuss hat ein ständiges gemeinsames Büro und kann nach Gutdünken Unterausschüsse einsetzen, einschließlich Unterausschüsse zur unverzüglichen Beilegung lokaler Spannungen.

2. Regionale Sicherheit

i. Israel und Palästina kooperieren mit ihren Nachbarn und der internationalen Gemeinschaft beim Aufbau eines sicheren und stabilen Nahen Ostens, der frei ist von konventionellen wie auch nichtkonventionellen Massenvernichtungswaffen, im Rahmen eines umfassenden, anhaltenden und stabilen Friedens, der von Versöhnung, gutem Willen und dem Verzicht auf Gewaltanwendung gekennzeichnet ist.

ii. Zu diesem Zweck arbeiten die Parteien zusammen an der Errichtung eines regionalen Sicherheitsregimes.

3. Eigenschaften der Verteidigung des palästinensischen Staates

(a) Abgesehen von den in diesem Abkommen festgelegten Streitkräften werden in Palästina keine Streitkräfte eingesetzt oder stationiert.

(b) Palästina ist ein nichtmilitarisierter Staat mit starken Sicherheitskräften. Dementsprechend werden die Einschränkungen hinsichtlich der Waffen, welche die Palästinensischen Sicherheitskräfte („Palestinian Security Force“ [PSF]) erwerben, besitzen oder verwenden oder die in Palästina hergestellt werden dürfen, in Anhang X festgelegt. Alle Änderungsvorschläge in Bezug auf Anhang X werden von einem trilateralen Ausschuss erörtert, der sich aus den beiden Parteien sowie der MF zusammensetzt. Falls in dem trilateralen Ausschuss keine Einigung erzielt wird, kann die IVG ihre eigenen Empfehlungen vorlegen. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen dürfen in Palästina keine Personen oder Organisationen Waffen kaufen, besitzen, tragen oder verwenden, außer der PSF und den Organen der IVG, einschließlich der MF.

(c) Der PSF obliegen folgende Aufgaben:

i. Durchführung der Grenzüberwachung;

ii. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Erfüllung polizeilicher Funktionen;

iii. Erfüllung von Nachrichtendienst- und Sicherheitsfunktionen;

iv. Verhinderung von Terrorismus;

v. Durchführung von Rettungs- und Notfallseinsätzen; und

vi. Ergänzung wichtiger gemeinnütziger Dienstleistungen im Bedarfsfall

(d) Die MF überwacht und überprüft die Einhaltung dieses Punkts.

4. Terrorismus

(a) Die Parteien erklären ihre Ablehnung und Verurteilung von Terrorismus und Gewalt in jeglicher Form und verfolgen eine entsprechende öffentliche Politik. Zusätzlich unterlassen die Parteien jegliche Handlungen und Vorgangsweisen, die Extremismus begünstigen und Bedingungen schaffen könnten, die den Terrorismus auf irgendeiner Seite fördern.

(b) Die Parteien unternehmen gemeinsame sowie, in ihren jeweiligen Staatsgebieten, unilaterale umfassende und kontinuierliche Anstrengungen gegen alle Arten der Gewalt und des Terrorismus. Diese Anstrengungen umfassen auch die Prävention und Vorbeugung gegen solche Handlungen sowie die Strafverfolgung der Täter.

(c) Zu diesem Zweck unterhalten die Parteien fortlaufend Beratungen sowie Kooperation und Informationsaustausch zwischen ihren jeweiligen Sicherheitskräften.

(d) Ein Trilateraler Sicherheitsausschuss, bestehend aus den beiden Parteien und den Vereinigten Staaten, wird gebildet, um die Implementierung dieses Artikels zu gewährleisten. Der Trilaterale Sicherheitsausschuss erarbeitet umfassende Methoden und Richtlinien zur Bekämpfung von Terrorismus und Gewalt.

5. Aufhetzung

(a) Unbeschadet der freien Meinungsäußerung und anderer international anerkannter Menschenrechte veröffentlichen Israel und Palästina Gesetze zur Verhinderung der Aufhetzung zu Irredentismus, Rassismus, Terrorismus und Gewalt und sorgen für ihre wirksame Vollstreckung.

(b) Die IVG unterstützt die Parteien bei der Erstellung von Richtlinien für die Implementierung dieses Punktes und überwacht ihre Einhaltung durch die Parteien.

6. Multinationale Truppe

(a) Eine Multinationale Truppe („Multinational Force“ [MF]) wird aufgestellt, um Sicherheitsgarantien für die Parteien zu schaffen, als Abschreckungsmittel zu fungieren, und die Implementierung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu überwachen.

(b) Zusammensetzung, Struktur und Größe der MF sind in Anhang X festgesetzt.

(c) Zum Zweck der Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Funktionen wird die MF im Staat Palästina stationiert. Die MF schließt mit dem Staat Palästina das entsprechende Truppenstatus-Abkommen („Status of Forces Agreement“ [SOFA]) ab.

(d) Entsprechend diesem Abkommen und wie in Anhang X angeführt, wird die MF:

i. Angesichts der nicht militarisierten Beschaffenheit des palästinensischen Staates die territoriale Integrität des Staates Palästina schützen.

ii. Als Abschreckung gegen Angriffe von außen fungieren, die irgendeine der Parteien bedrohen könnten.

iii. Beobachter in den an die israelischen Rückzugslinien angrenzenden Gebieten stationieren, während der Phasen dieses Rückzugs gemäß Anhang X.

iv. Beobachter stationieren, um die Territorial- und Seegrenzen des Staates Palästina zu überwachen, wie in Punkt 5/13 festgelegt.

v. Die in Punkt 5/12 festgelegten Aufgaben an den palästinensischen internationalen Grenzübergängen ausführen.

vi. Die in Punkt 5/8 festgelegten Aufgaben hinsichtlich der Frühwarnstationen ausführen.

vii. Die in Punkt 5/3 festgelegten Aufgaben ausführen.

viii. Die in Punkt 5/7 festgelegten Aufgaben ausführen.

ix. Die in Artikel 10 festgelegten Aufgaben ausführen.

x. Bei der Durchsetzung von Anti-Terrorismus-Maßnahmen helfen.

xi. Bei der Schulung der PSF helfen.

(e) Im Zusammenhang mit obigen Bestimmungen erstattet die MF gemäß Anhang X Bericht an die IVG und hält sie auf dem Laufenden.

(f) Ein Rückzug der MF oder eine Änderung ihres Mandats erfolgt nur im Einvernehmen der Parteien.

7. Evakuierung

(a) Israel zieht, sofern nicht in Anhang X anders vorgesehen, phasenweise sein gesamtes Militär- und Sicherheitspersonal und Ausrüstung, einschließlich Landminen, sowie alle zu seiner Unterstützung eingesetzten Personen und alle Militärinstallationen aus dem Territorium des Staates Palästina ab.

(b) Der phasenweise Abzug beginnt unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und erfolgt entsprechend dem Zeitplan und den Modalitäten wie in Anhang X festgelegt.

(c) Die Phasen sind nach den folgenden Grundsätzen zu gestalten:

i. Die Notwendigkeit, mit sofortiger Wirkung klare Kontinuität zu schaffen und die frühzeitige Implementierung palästinensischer Entwicklungspläne zu fördern.

ii. Israels Kapazität, für Umsiedlung, Wohnraumbeschaffung und Unterbringung der Siedler zu sorgen. Wenn ein solcher Vorgang auch Kosten und Schwierigkeiten mit sich bringt, dürfen diese doch nicht über Gebühr störend sein.

iii. Die Notwendigkeit, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu errichten und funktionsfähig zu machen.

iv. Die Einführung und das effektive Funktionieren der MF, insbesondere an der Ostgrenze des Staates Palästina.

(d) Demgemäß ist der Abzug in folgenden Phasen durchzuführen:

i. Die erste Phase umfasst die Gebiete des Staates Palästina wie in Karte X definiert und ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen.

ii. Die zweite und dritte Phase umfassen den Rest des Territoriums des Staates Palästina und sind innerhalb von 21 Monaten ab dem Ende der ersten Phase abzuschließen.

(e) Israel schließt seinen Rückzug aus dem Territorium des Staates Palästina innerhalb von 30 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ab.

(f) Israel unterhält für weitere 36 Monate eine militärische Präsenz geringen Ausmaßes im Jordantal unter der Autorität der MF und entsprechend der MF SOFA wie in Anhang X festgelegt. Die festgesetzte Periode kann im Falle entsprechender regionaler Entwicklungen durch die Parteien überprüft werden und kann mit Zustimmung der Parteien geändert werden.

(g) Gemäß Anhang X überwacht die MF die Einhaltung dieses Punktes.

8. Frühwarnstationen

(a) Israel kann zwei Frühwarnstationen im nördlichen und zentralen Westjordanland an den in Anhang X angeführten Standorten unterhalten.

(b) Die Frühwarnstationen werden mit der erforderlichen Mindestanzahl israelischen Personals besetzt und nehmen die Mindestmenge des für ihren Betrieb erforderlichen Landes in Anspruch, wie in Anhang X festgesetzt.

(c) Der Zugang zu den Frühwarnstationen erfolgt unter der Garantie und dem Geleitschutz der MF.

(d) Für die interne Sicherheit der Frühwarnstationen ist Israel verantwortlich. Für die Sicherheit des Umfeldes der Frühwarnstationen ist die MF verantwortlich.

(e) Die MF und die PSF unterhalten eine Verbindungspräsenz in den Frühwarnstationen. Die MF überwacht und überprüft, dass die Frühwarnstation für Zwecke verwendet wird, die von diesem Abkommen anerkannt werden wird, wie in Anhang X angeführt.

(f) Die in diesem Artikel festgelegten Regelungen sind nach zehn Jahren zu überprüfen, wobei etwaige Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen müssen. Danach finden alle fünf Jahre Überprüfungen statt, wobei die in diesem Artikel festgelegten Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können.

(g) Falls zu irgendeinem Zeitpunkt während des oben angeführten Zeitraums ein regionales Sicherheitsregime eingerichtet wird, kann die IVG eine Überprüfung durch die Parteien beantragen, ob angesichts dieser Entwicklungen die betriebliche Nutzung für die Frühwarnstationen fortzusetzen oder abzuändern ist. Alle derartigen Änderungen erfordern das gegenseitige Einverständnis der Parteien.

9. Luftraum

(a) Zivile Luftfahrt

i. Die Parteien anerkennen, dass die Rechte, Privilegien und Verpflichtungen aus den multilateralen Luftfahrtabkommen, deren Vertragspartner sie sind, für jede der beiden Parteien gelten, insbesondere hinsichtlich der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 (Chicagoer Konvention) sowie der Vereinbarung von 1944 über den Transit internationaler Luftverkehrslinien.

ii. Zusätzlich setzen die Parteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen trilateralen Ausschuss ein, bestehend aus beiden Parteien und der IVG, um das leistungsfähigste Verwaltungssystem für die Zivilluftfahrt zu planen, einschließlich der entsprechenden relevanten Aspekte der Flugverkehrskontrolle. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, kann die IVG ihre eigenen Empfehlungen vorlegen.

(b) Training

i. Die Israelische Luftwaffe (Israeli Air Force [IAF]) ist berechtigt, den palästinensischen Luftraum gemäß Anhang X für Übungszwecke zu verwenden, auf der Grundlage der Vorschriften für die Verwendung des israelischen Luftraums durch die IAF.

ii. Die IVG überwacht und überprüft die Einhaltung dieses Punktes. Jede Partei kann bei der IVG Beschwerde führen, wobei deren Entscheidung endgültig ist.

iii. Die in diesem Punkt festgelegten Regelungen sind alle zehn Jahre zu überprüfen und können über Vereinbarung beider Parteien geändert oder beendet werden.

10. Elektromagnetische Sphäre

(a) Keine Partei darf die elektromagnetische Sphäre so verwenden, dass dadurch ihre Verwendung durch die andere Partei beeinträchtigt wird.

(b) Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Verwendung der elektromagnetischen Sphäre werden in Anhang X getroffen.

(c) Die IVG überwacht und überprüft die Implementierung dieses Punkts sowie von Anhang X.

(d) Jede Partei kann Beschwerde bei der IVG führen, wobei deren Entscheidung endgültig ist.

11. Exekutivorgane

Die israelischen und palästinensischen Exekutivorgane kooperieren bei der Bekämpfung von unerlaubtem Drogenhandel, illegalem Handel mit archäologischen Artefakten oder Kunstgegenständen, grenzüberschreitender Kriminalität einschließlich Diebstahl und Betrug, organisiertem Verbrechen, Handel mit Frauen und Minderjährigen, Fälschung, Piratenfernseh- und -radiostationen, sowie anderen illegalen Aktivitäten.

12. Internationale Grenzübergänge

(a) Die folgenden Regelungen gelten für Grenzübergänge zwischen dem Staat Palästina und Jordanien, dem Staat Palästina und Ägypten, sowie für Flug- und Seehäfen als Einreisestellen in den Staat Palästina.

(b) Alle Grenzübergänge werden von gemeinsamen Teams überwacht, denen Mitglieder der PSF und der MF angehören. Diese Teams verhindern die Einfuhr nach Palästina von jeglichen Waffen, Materialien oder Ausrüstungsgegenständen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens verletzen.

(c) Die Vertreter der MF und die PSF sind befugt, sowohl gemeinsam als auch jeder für sich die Einfuhr aller derartigen Gegenstände nach Palästina zu verhindern. Falls es zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich der Einführung von Waren oder Materialien zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der PSF und den Vertretern der MF kommt, kann die PSF die Angelegenheit vor die IVG bringen, die binnen 24 Stunden eine bindende Entscheidung zu treffen hat.

(d) Diese Regelung ist von der IVG nach 5 Jahren zu überprüfen, um ihre Fortsetzung, Änderung oder Beendung zu beschließen. Danach kann die palästinensische Partei die jährliche Durchführung einer solchen Überprüfung beantragen.

(e) In Passagierterminals kann Israel dreißig Monate lang unter Verwendung geeigneter Technologie eine unsichtbare Präsenz in einer bestimmten Einrichtung vor Ort unterhalten, deren Personal aus Mitgliedern der MF und Israelis besteht. Die israelische Seite kann verlangen, dass die MF-PSF weitere Inspektionen durchführen und entsprechende Handlungen setzen.

(f) Während der darauf folgenden zwei Jahre werden diese Vorkehrungen unter Verwendung geeigneter Technologie in einer speziell dafür vorgesehenen Einrichtung in Israel fortgesetzt. Dies darf keine Verzögerungen verursachen, die über die in diesem Punkt beschriebenen Verfahren hinausgehen.

(g) In Frachtterminals kann Israel dreißig Monate lang unter Verwendung geeigneter Technologie eine unsichtbare Präsenz in einer bestimmten Einrichtung vor Ort unterhalten, deren Personal aus Mitgliedern der MF und Israelis besteht. Die israelische Seite kann verlangen, dass die MF-PSF weitere Inspektionen durchführen und entsprechende Handlungen setzen. Falls die israelische Seite mit dem Vorgehen der MF-PSF nicht zufrieden ist, kann sie verlangen, dass die Fracht bis zur Entscheidung durch einen Inspektor der MF zurückgehalten wird. Die Entscheidung des MF-Inspektors ist bindend und endgültig und hat binnen 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der israelischen Beschwerde zu erfolgen.

(h) Während der darauf folgenden drei Jahre werden diese Vorkehrungen unter Verwendung geeigneter Technologie von einer speziell vorgesehenen Einrichtung in Israel fortgesetzt. Dies darf keine Verzögerungen verursachen, die über die in diesem Punkt angegebenen zeitlichen Richtlinien hinausgehen.

(i) Ein trilateraler Ausschuss auf hoher Ebene, bestehend aus Vertretern Palästinas, Israels und der IVG, tagt in regelmäßigen Abständen, um die Anwendung dieser Verfahren zu überwachen und etwaige Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, und kann auch auf Antrag zusammentreten.

(j) Die Einzelheiten obiger Bestimmungen sind in Anhang X angeführt.

13. Grenzkontrolle

(a) Die PSF führt die Grenzkontrolle wie in Anhang X angegeben durch.

(b) Die MF überwacht und überprüft die Durchführung der Grenzkontrolle durch die PSF.

Artikel 6: Jerusalem

1. Religiöse und kulturelle Bedeutung

(a) Die Parteien anerkennen die universelle historische, religiöse, spirituelle und kulturelle Bedeutung von Jerusalem und seiner Heiligkeit für das Judentum, das Christentum und den Islam. In Anerkennung dieses Status bekräftigen die Parteien erneut ihre Verpflichtung, Charakter, Heiligkeit, und Freiheit der Religionsausübung in der Stadt zu gewährleisten und die existierende Aufteilung der Verwaltungsaufgaben und der traditionellen Praktiken unter den verschiedenen Konfessionen zu respektieren.

(b) Die Parteien errichten ein interkonfessionelles Gremium aus Vertretern der drei monotheistischen Religionen, um als Beratungsgremium für die Parteien in Angelegenheiten zu fungieren, die in Verbindung mit der religiösen Bedeutung der Stadt stehen, und um das Verständnis und den Dialog zwischen den Religionen zu fördern. Zusammensetzung, Verfahren und Modalitäten für dieses Gremium sind in Anhang X beschrieben.

2. Hauptstadt zweier Staaten

Die Parteien haben ihre gegenseitig anerkannten Hauptstädte in den Gebieten von Jerusalem unter ihrer jeweiligen Souveränität.

3. Souveränität

Die Souveränität in Jerusalem entspricht der beigefügten Karte 2. Dies beeinträchtigt die unten angeführten Regelungen nicht und wird auch nicht von ihnen beeinträchtigt.

4. Grenzregime

Das Grenzregime wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 eingerichtet und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Jerusalems (z.B. Touristenbewegung und Intensität der Verwendung von Grenzübergängen, einschließlich der Bestimmungen für Jerusalemer) sowie die Bestimmungen dieses Artikels.

5. al-Haram al-Sharif / Tempelberg (Bezirk)

(a) Internationale Gruppe

i. Eine Internationale Gruppe, bestehend aus der IVG und anderen von den Parteien zu vereinbarenden Parteien, einschließlich Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz („Organization of the Islamic Conference“ [OIC]) wird hiermit zwecks Überwachung, Überprüfung und Unterstützung der Implementierung dieses Punktes eingesetzt.

ii. Zu diesem Zweck errichtet die Internationale Gruppe eine Multinationale Präsenz in dem Bezirk, deren Zusammensetzung, Aufbau, Mandat und Funktionen in Anhang X angeführt sind.

iii. Die Multinationale Präsenz hat spezialisierte Abteilungen, die sich mit Sicherheit und Erhaltung befassen. Die Multinationale Präsenz erstattet der Internationalen Gruppe periodische Erhaltungs- und Sicherheitsberichte. Diese Berichte sind zu veröffentlichen.

iv. Die Multinationale Präsenz ist bemüht, alle auftretenden Probleme unverzüglich zu lösen, und kann alle ungelösten Streitigkeiten an die Internationale Gruppe weiterleiten, die gemäß Artikel 16 vorgehen wird.

v. Die Parteien können jederzeit Klarstellungen fordern oder bei der Internationalen Gruppe Beschwerde führen, die unverzüglich eine Untersuchung durchführen und Handlungen setzen wird.

vi. Die Internationale Gruppe erarbeitet Vorschriften und Verordnungen, um für die Sicherheit im und die Erhaltung des Bezirks zu sorgen. Diese beinhalten Listen von Waffen und Ausrüstung, die auf dem Gelände erlaubt sind.

(b) Verordnungen für den Bezirk

i. Angesichts der Heiligkeit des Bezirks und in Anbetracht der einzigartigen religiösen und kulturellen Bedeutung der Stätte für das jüdische Volk werden in dem Komplex keine Grabungen, Ausgrabungen oder baulichen Aktivitäten durchgeführt, sofern dies nicht von beiden Parteien genehmigt wurde. Verfahren für regelmäßige Instandhaltung und Notfallreparaturen im Komplex werden von der IG nach Rücksprache mit den Parteien eingerichtet.

ii. Der Staat Palästina ist verantwortlich dafür, die Sicherheit des Komplexes aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass er nicht für feindliche Handlungen gegen Israelis oder israelische Gebiete verwendet wird. Die einzigen Waffen, die im Bezirk erlaubt sind, sind die des palästinensischen Sicherheitspersonals und der Sicherheitsabteilung der Multinationalen Präsenz.

iii. In Anbetracht der universellen Bedeutung des Bezirks und vorbehaltlich der Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die Religionsausübung nicht zu stören oder die vom Waqf[3] für die Stätte festgelegten Anstandsregeln nicht zu verletzen, wird Besuchern der Zutritt zu der Stätte gestattet. Dies erfolgt ohne jegliche Diskriminierung und entspricht im Allgemeinen der bisherigen Vorgangsweise.

(c) Transfer der Autorität

i. Am Ende der in Artikel 5/7 festgelegten Abzugsperiode übernimmt der Staat Palästina die Souveränität über den Bezirk.

ii. Sofern von den beiden Parteien nicht anders vereinbart, bestehen die Internationale Gruppe und ihre Hilfsorgane weiter und erfüllen weiter alle in diesem Artikel festgelegten Funktionen.

6. Die Klagemauer

Die Klagemauer steht unter israelische Souveränität.

7. Die Altstadt

(a) Bedeutung der Altstadt

i. Die Parteien betrachten die Altstadt als ein Ganzes mit einzigartigem Charakter. Die Parteien vereinbaren, dass die Erhaltung dieses einzigartigen Charakters zusammen mit der Sicherung und Förderung des Wohlergehens der Bewohner für die Verwaltung der Altstadt bestimmend sein sollte.

ii. Die Parteien handeln gemäß den Vorschriften der Weltkulturerbeliste der UNESCO, in welche die Altstadt aufgenommen wurde.

(b) Rolle der IVG in der Altstadt

i. Kulturelles Erbe

1. Die IVG überwacht und überprüft die Erhaltung des kulturellen Erbes in der Altstadt gemäß den Vorschriften der UNESCO-Weltkulturerbeliste. Zu diesem Zweck hat die IVG freien und ungehinderten Zugang zu Bereichen, Dokumenten und Informationen, die mit der Erfüllung dieser Aufgabe in Zusammenhang stehen.

2. Die IVG arbeitet in enger Koordination mit dem Altstadtausschuss des Koordinations- und Entwicklungsausschusses für Jerusalem („Old City Committee of the Jerusalem Coordination and Development Committee“ [JCDC]) zusammen, unter anderem bei der Erstellung eines Restaurierungs- und Erhaltungsplans für die Altstadt.

ii. Polizei

1. Die IVG setzt eine Polizeieinheit für die Altstadt ein („Old City Policing Unit“ [PU]) zwecks Verbindung mit, Koordination zwischen, und Unterstützung der palästinensischen und israelischen Polizei in der Altstadt, Entschärfung lokaler Spannungen und Hilfe bei der Beilegung von Streitigkeiten, sowie für die Durchführung polizeilicher Aufgaben an den in Anhang X spezifizierten Orten und gemäß den in Anhang X angeführten Einsatzverfahren.

2. Die PU erstattet der IVG periodisch Bericht.

iii. Jede Partei kann im Zusammenhang mit diesem Punkt bei der IVG Beschwerde führen, die unverzüglich gemäß Artikel 16 zu handeln hat.

(c) Freie Fortbewegung innerhalb der Altstadt

Die Fortbewegung innerhalb der Altstadt ist frei und ungehindert, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und der Vorschriften und Verordnungen betreffend die verschiedenen heiligen Stätten.

(d) Zutritt zur bzw. Verlassen der Altstadt

i. Eingangs- und Ausgangsstellen der Altstadt werden von den Behörden desjenigen Staates mit Personal besetzt, unter dessen Souveränität sich die Stelle befindet, wobei auch Mitglieder der PU anwesend sind, sofern nicht anders festgelegt.

ii. Um den Zugang innerhalb der Altstadt zu erleichtern, unternimmt jede Partei an den Eingangsstellen in ihr Staatsgebiet die zur Erhaltung der Sicherheit in der Altstadt erforderlichen Maßnahmen. Die PU überwacht den Betrieb der Eingangsstellen.

iii. Staatsangehörige beider Parteien dürfen von der Altstadt aus nicht das Staatsgebiet der anderen Partei betreten, sofern sie nicht im Besitz der entsprechenden Dokumente sind, die sie dazu berechtigen. Touristen dürfen von der Altstadt aus nur das Staatsgebiet jener Partei betreten, für das sie eine gültige Einreisegenehmigung besitzen.

(e) Aussetzung, Beendigung, Erweiterung

i. Jede Partei kann die in Artikel 6.7.iii festgelegten Regelungen in Notfällen für eine Woche aussetzen. Die Verlängerung einer solchen Aussetzung über eine Woche hinaus erfolgt nach Rücksprache mit der anderen Partei und der IVG in dem laut Artikel 3/3 gegründeten Trilateralen Ausschuss.

ii. Dieser Punkt ist nicht auf die in Artikel 6/7/vi festgelegten Regelungen anwendbar.

iii. Drei Jahre nach dem Transfer der Autorität über die Altstadt überprüfen die Parteien diese Regelungen. Diese Regelungen können nur über Vereinbarung der Parteien beendet werden.

iv. Die Parteien prüfen die Möglichkeit, diese Regelungen über die Altstadt hinaus zu erweitern, und können einer solchen Erweiterung zustimmen.

(f) Sonderregelungen

i. Entlang dem in Karte X eingezeichneten Weg (vom Jaffator zum Zionstor) gibt es ständige und garantierte Regelungen für Israelis hinsichtlich Zugang, Fortbewegungsfreiheit, und Sicherheit, wie in Anhang X festgelegt.

1. Die IVG ist für die Implementierung dieser Regelungen verantwortlich.

ii. Unbeschadet der palästinensischen Souveränität entspricht die israelische Verwaltung der Zitadelle der Beschreibung in Anhang X.

(g) Farbkodierung der Altstadt

In der Altstadt wird ein sichtbares Farbkodierungsschema verwendet, um die souveränen Gebiete der jeweiligen Parteien zu kennzeichnen.

(h) Polizei

i. Eine vereinbarte Anzahl israelischer Polizisten bildet das israelische Polizeiaufgebot für die Altstadt und ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die täglichen Polizeiaufgaben in dem Gebiet unter israelischer Souveränität.

ii. Eine vereinbarte Anzahl palästinensischer Polizisten bildet das palästinensische Polizeiaufgebot für die Altstadt und ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die täglichen Polizeiaufgaben in dem Gebiet unter palästinensischer Souveränität.

iii. Spezielle Schulungen aller Mitglieder der israelischen und palästinensischen Polizeiaufgebote für die Altstadt, einschließlich gemeinsamer Trainingsübungen, sind von der PU durchzuführen.

iv. Ein spezieller Raum (Joint Situation Room), unter der Leitung der PU und unter Einbeziehung von Mitgliedern der israelischen und palästinensischen Polizeiaufgebote für die Altstadt, fördert die Verbindung in allen relevanten Polizei- und Sicherheitsangelegenheiten in der Altstadt.

(i) Waffen

In der Altstadt darf niemand Waffen tragen oder besitzen, mit Ausnahme der in diesem Abkommen vorgesehenen Polizeikräfte. Zusätzlich kann jede Partei schriftliche Sondergenehmigungen für das Tragen oder den Besitz von Waffen in Gebieten erteilen, die unter ihre Souveränität fallen.

(j) Nachrichtendienst und Sicherheit

i. Die Parteien begründen eine intensive Zusammenarbeit in Bezug auf den Nachrichtendienst in der Altstadt, einschließlich der unverzüglichen gegenseitigen Benachrichtigung über etwaige Bedrohungen.

ii. Zur Förderung dieser Kooperation wird ein trilateraler Ausschuss eingesetzt, der aus den beiden Parteien sowie Vertretern der Vereinigten Staaten besteht.

8. Friedhof auf dem Ölberg

(a) Das in Karte X eingezeichnete Gebiet (der jüdische Friedhof auf dem Ölberg) befindet sich unter israelischer Verwaltung; israelisches Recht gilt für Personen, die dieses Gebiet benutzen und Verfahren, die sich auf dieses Gebiet beziehen, in Übereinstimmung mit Anhang X.

i. Eine festgelegte Straße gewährleistet freien, unbeschränkten und ungehinderten Zugang zu dem Friedhof.

ii. Die IVG überwacht die Implementierung dieses Punkts.

Iii .Diese Regelung kann nur über Vereinbarung beider Parteien beendet werden.

9. Besondere Regelungen für Friedhöfe

In den beiden in Karte X bezeichneten Friedhöfen (Zionsberg-Friedhof und Friedhof der Deutschen Kolonie) sind Regelungen zu treffen, um die Weiterführung der derzeitigen Bräuche im Zusammenhang mit Begräbnissen und Friedhofsbesuchen zu erleichtern und zu gewährleisten, einschließlich Erleichterung des Zugangs.

10. Der Tunnel der Westmauer

(a) Der in Karte X bezeichnete der Westmauer Tunnel befindet sich unter israelischer Verwaltung, einschließlich folgender Punkte:

i. Unbeschränkter israelischer Zugang sowie Recht auf Religionsausübung und Durchführung religiöser Bräuche.

ii. Verantwortlichkeit für die Erhaltung und Instandhaltung der Stätte gemäß diesem Abkommen und ohne Beschädigung der oben angeführten Bauten, unter Aufsicht der IVG.

iii. Überwachung durch die israelische Polizei.

iv. Kontrolle durch die IVG.

v. Der nördliche Ausgang des Tunnels ist nur für dessen Verlassen zu verwenden und darf nur im Notfall geschlossen werden, wie in Artikel 6/7 festgelegt.

(b) Diese Regelung kann nur über Vereinbarung beider Parteien beendet werden.

11. Kommunale Koordination

(a) Die beiden Stadtgemeinden Jerusalems bilden einen Koordinations- und Entwicklungsausschuss für Jerusalem („Jerusalem Coordination and Development Committee“ [JCDC]), um die Zusammenarbeit und Koordination zwischen der palästinensischen Stadtgemeinde Jerusalems und der israelischen Stadtgemeinde Jerusalems zu beaufsichtigen. Der JCDC und seine Unterausschüsse bestehen aus je der gleichen Anzahl von Repräsentanten aus Palästina und Israel. Jede Seite ernennt Mitglieder für den JCDC und seine Unterausschüsse entsprechend ihren eigenen Modalitäten.

(b) Der JCDC sorgt dafür, dass die Koordination der Infrastruktur und der Dienstleistungen die Einwohner Jerusalems bestmöglich versorgt, und fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zum allgemeinen Nutzen. Der JCDC unterstützt den Dialog und die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften.

(c) Der JCDC hat die folgenden Unterausschüsse:

i. Einen Planungs- und Bebauungsausschuss, um die vereinbarten Planungs- und Bebauungsverordnungen in den in Anhang X bezeichneten Gebieten zu gewährleisten.

ii. Einen Wasser-Infrastrukturausschuss für Angelegenheiten betreffend Trinkwasserversorgung, Kanalisation und Abwassersammlung und -aufbereitung.

iii. Einen Verkehrsausschuss, um wesentliche Verbindungen zwischen den beiden Straßensystemen, deren Kompatibilität und andere Verkehrsbezogener Probleme zu koordinieren.

iv. Einen Umweltausschuss zur Behandlung von Umweltfragen, welche die Lebensqualität in der Stadt beeinflussen, einschließlich Abfallbehandlung.

v. Einen Wirtschafts- und Entwicklungsausschuss, um Pläne für wirtschaftliche Entwicklung in gemeinsamen Interessensbereichen zu formulieren, einschließlich der Bereiche Verkehr, kommerzielle Zusammenarbeit an den Nahtlinien, sowie Fremdenverkehr.

vi. Einen Ausschuss für Polizei und Notfallsdienste, um die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verbrechensverhütung sowie die Versorgung mit Notfallsdiensten zu koordinieren.

vii. Einen Altstadtausschuss, um die gemeinsame Versorgung mit den relevanten kommunalen Dienstleistungen und anderen in Artikel 6/7 festgelegten Funktionen zu planen und zu koordinieren.

viii. Andere Ausschüsse wie im JCDC vereinbart.

12. Israelischer Wohnsitz palästinensischer Jerusalemer

Palästinensische Jerusalemer, die gegenwärtig ihren ständigen Wohnsitz in Israel haben, verlieren diesen Wohnsitz-Status, sobald die Autorität über die Gebiete, in denen sie ansässig sind, auf Palästina übergeht.

13. Transfer der Autorität

In bestimmten sozioökonomischen Bereichen wenden die Parteien Zwischenmaßnahmen an, um den vereinbarten raschen und geordneten Transfer von Befugnissen und Verpflichtungen von Israel auf Palästina zu gewährleisten. Dies erfolgt so, dass die erworbenen sozioökonomischen Rechte der Bewohner von Ostjerusalem erhalten werden.

Artikel 7: Flüchtlinge

1. Bedeutung des Flüchtlingsproblems

(a) Die Parteien erkennen an, dass im Kontext von zwei unabhängigen Staaten, Palästina und Israel, die nebeneinander in Frieden leben, eine abgestimmte Lösung des Flüchtlingsproblems erforderlich ist, um einen gerechten, umfassenden und dauernden Frieden zwischen ihnen zu erzielen.

(b) Eine derartige Lösung wird auch zentral für den Aufbau der Stabilität und die Entwicklung in der Region sein.

2. UNGAR [4] 194, UNSC Resolution 242 sowie die arabische Friedensinitiative

(a) Die Parteien anerkennen, dass UNGAR 194, die UNSC-Resolution 242 und die arabische Friedensinitiative (Artikel 2.ii.) betreffend die Rechte der palästinensischen Flüchtlinge die Grundlage für die Lösung der Flüchtlingsfrage darstellen und vereinbaren, dass diese Rechte gemäß Artikel 7 dieses Abkommens erfüllt werden.

3. Entschädigung

(a) Die Flüchtlinge haben ein Anrecht auf eine Kompensation für ihren Flüchtlingsstatus und für den Verlust von Eigentum. Dies gilt freibleibend des und unabhängig vom ständigen Wohnsitz des Flüchtlings.

(b) Die Parteien anerkennen das Recht der Staaten, welche palästinensische Flüchtlinge aufgenommen haben, auf Vergütung.

4. Wahl des ständigen Wohnsitzes („Permanent Place of Residence“ [PPR])

Die Lösung des PPR-Aspektes des Flüchtlingsproblems erfolgt mittels informierter Entscheidung von Seiten des Flüchtlings, die entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Optionen und Modalitäten zu erfolgen hat. Die Flüchtlinge können unter folgenden PPR-Optionen wählen:

(a) Der Staat Palästina, entsprechend nachstehendem Punkt a.

(b) Gebiete in Israel, die im Landtausch nach der Übernahme der palästinensischen Souveränität an Palästina transferiert werden, entsprechend nachstehendem Punkt a.

(c) Drittländer, entsprechend nachstehendem Punkt b.

(d) Der Staat Israel, entsprechend nachstehendem Punkt c.

(e) Gegenwärtige Aufnahmeländer, entsprechend nachstehendem Punkt d.

i. PPR-Optionen i und ii stellen ein Recht aller palästinensischen Flüchtlinge dar und gelten entsprechend den Gesetzen des Staates Palästina.

ii. Option iii unterliegt dem souveränen Ermessen von Drittländern und gilt entsprechend der Anzahl, welche jedes Drittland der Internationalen Kommission vorlegt. Diese Zahlen stellen die Gesamtzahl an palästinensischen Flüchtlingen dar, welche das jeweilige Drittland akzeptiert.

iii. Option iv unterliegt dem souveränen Ermessen von Israel und gilt entsprechend einer Anzahl, welche Israel der Internationalen Kommission vorlegt. Als Grundlage zieht Israel den Durchschnitt der Gesamtzahlen heran, die von den verschiedenen Drittländern der Internationalen Kommission vorgelegt werden.

iv. Option v gilt entsprechend dem souveränen Ermessen der gegenwärtigen Aufnahmeländer. Wird diese Option in Anspruch genommen, so erfolgt dies im Kontext von sofortigen und umfassenden Entwicklungs- und Rehabilitierungsprogrammen für die Flüchtlingsgemeinden. Bei allen vorstehenden Punkten wird der palästinensischen Flüchtlingspopulation im Libanon Priorität eingeräumt.

5. Freie und informierte Wahl des PPR

Die Vorgangsweise, mittels derer die palästinensischen Flüchtlinge ihre Wahl hinsichtlich ihrem PPR zum Ausdruck bringen, gründet sich auf einer freien und informierten Entscheidung. Die Parteien selbst verpflichten sich und ermutigen Drittparteien, die freie Wahlmöglichkeit der Flüchtlinge im Erklären ihrer Präferenzen zu fördern und jeglichen Versuchen eines Eingreifens oder eines organisierten Druckes auf den Wahlprozess zu begegnen. Dies gilt freibleibend der Anerkennung von Palästina als Realisierung der Selbstbestimmung und Existenz als Staat.

6. Ende des Flüchtlingsstatus

Der Status als palästinensischer Flüchtling wird beendet mit der Realisierung eines ständigen Wohnsitzes (PPR) des einzelnen Flüchtlings, wie er von der Internationalen Kommission bestimmt wird.

7. Ende der Ansprüche

Dieses Abkommen sorgt für die dauerhafte und vollständige Lösung des palästinensischen Flüchtlingsproblems. Es dürfen keine anderen Ansprüche erhoben werden als jene, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehen.

8. Internationale Rolle

Die Parteien fordern die internationale Gemeinschaft auf, sich voll an der umfassenden Lösung des Flüchtlingsproblems entsprechend diesem Abkommen zu beteiligen, darunter u.a. durch die Einrichtung einer Internationalen Kommission und eines Internationalen Fonds.

9. Kompensation für Eigentum

(a) Die Flüchtlinge werden für den sich aus ihrer Entwurzlung ergebenden Verlust von Eigentum entschädigt.

(b) Die Gesamtsumme der Kompensation für Eigentum wird wie folgt berechnet:

i. Die Parteien fordern die Internationale Kommission auf, einen Expertenrat zwecks Schätzung des Wertes des palästinensischen Eigentums zum Zeitpunkt der Entwurzlung zu bestellen.

ii. Der Expertenrat gründet seine Bewertung auf den UNCCP-Aufzeichnungen, den Aufzeichnungen des „Custodian for Absentee Property“ und alle anderen Aufzeichnungen, die er für relevant befindet. Die Parteien gewähren dem Rat Zugang zu diesen Aufzeichnungen.

iii. Die Parteien ernennen Experten zur Beratung und Unterstützung des Rates bei seiner Tätigkeit.

iv. Innerhalb von sechs Monaten unterbreitet der Rat seine Schätzungen den Parteien.

v. Die Parteien einigen sich auf einen wirtschaftlichen Multiplikator, der an die Schätzungen angelegt wird, um einen fairen Gesamtwert des Eigentums zu erhalten.

(c) Der von den Parteien vereinbarte Gesamtwert stellt den "Pauschalbeitrag" der Israelis zum Internationalen Fonds dar. Es dürfen keine weiteren finanziellen Ansprüche aus dem palästinensischen Flüchtlingsproblem gegen Israel gestellt werden.

(d) Der israelische Beitrag erfolgt in Raten entsprechend Anlage X.

(e) Der Wert von israelischem Anlagevermögen, das in früheren Siedlungen intakt bleibt und an den Staat Palästina transferiert wird, wird vom israelischen Beitrag zum Internationalen Fonds abgezogen. Eine Schätzung dieses Wertes wird vom Internationalen Fonds durchgeführt, unter Berücksichtigung der Bewertung des von den Siedlungen verursachten Schadens.

10. Kompensation für den Flüchtlingsstatus

(a) Ein "Fonds für den Flüchtlingsstatus" wird in Anerkennung des Flüchtlingsstatus jedes einzelnen Flüchtlings eingerichtet. Der Fonds, zu dem Israel beiträgt, wird von der Internationalen Kommission beaufsichtigt. Die Struktur und Finanzierung des Fonds sind in Anhang X festgelegt.

(b) Gelder werden an Flüchtlingsgemeinden in den früheren Gebieten der UNRWA[5]-Tätigkeit ausgeteilt und stehen ihnen für die kommunale Entwicklung und Erinnerung an die Erfahrung als Flüchtlinge zur Verfügung. Die Internationale Kommission arbeitet geeignete Mechanismen aus, wodurch die nutznießenden Flüchtlingsgemeinden ermächtigt werden, die Verwendung dieses Fonds zu bestimmen und zu verwalten.

11. Die „International Commission“ (Kommission)

(a) Mandat und Zusammensetzung

i. Es wird eine Internationale Kommission eingerichtet, welche voll und ausschließlich verantwortlich ist für die Implementierung aller Aspekte dieses Abkommens in Bezug auf Flüchtlinge.

ii. Zusätzlich zu ihnen selbst fordern die Parteien die Vereinten Nationen, die Vereinigten Staaten, UNRWA, die arabischen Aufnahmeländer, die EU, die Schweiz, Kanada, Norwegen, Japan, die Weltbank, die Russische Föderation und andere auf, Mitglieder der Kommission zu werden.

iii. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1. Beaufsichtigung und Leitung des Prozesses, wonach der Status und der PPR der palästinensischen Flüchtlinge festgelegt und realisiert werden.

2. Beaufsichtigung und Leitung der Rehabilitierungs- und Entwicklungsprogramme in enger Zusammenarbeit mit den Aufnahmestaaten.

3. Aufbringung und Verteilung von Geldern nach entsprechender Eignung.

iv. Die Parteien stellen der Kommission alle relevanten dokumentarischen Aufzeichnungen und Archivmaterialien in ihrem Besitz zur Verfügung, welche die Kommission für das Funktionieren der Kommission und ihrer Organe für notwendig erachtet. Die Kommission kann derartige Materialien von allen anderen relevanten Parteien und Stellen, wie z.B. UNCCP und UNRWA, anfordern.

(b) Struktur

i. Die Kommission steht unter der Leitung eines „Executive Board“ (Board), das sich aus Vertretern ihrer Mitglieder zusammensetzt.

ii. Das Board stellt die höchste Ebene in der Kommission dar und fällt die relevanten politischen Entscheidungen im Einklang mit diesem Abkommen.

iii. Das Board legt die Verfahren fest, welche die Arbeit der Kommission im Einklang mit diesem Abkommen bestimmen.

iv. Das Board beaufsichtigt das Verhalten der diversen Ausschüsse der Kommission. Die besagten Ausschüsse erstatten dem Board entsprechend den dadurch festgelegten Verfahren periodisch Bericht.

v. Das Board richtet ein Sekretariat ein und ernennt einen Vorsitzenden dafür. Der Vorsitzende und das Sekretariat führen die laufenden Arbeiten der Kommission durch.

(c) Spezielle Ausschüsse

i. Die Kommission richtet die nachfolgend spezifizierten Fachausschüsse ein.

ii. Sofern in diesem Abkommen nicht anders festgelegt, bestimmt das Board die Struktur und die Verfahren der Ausschüsse.

iii. Die Parteien können den Ausschüssen Vorbringungen vorlegen, wenn sie dies für nötig erachten.

iv. Die Ausschüsse richten Mechanismen für die Lösung von Streitigkeiten aus der Auslegung oder Implementierung der Bestimmungen dieses Abkommens in Bezug auf Flüchtlinge ein.

v. Die Ausschüsse funktionieren im Einklang mit diesem Abkommen und fällen entsprechend bindende Entscheidungen.

vi. Die Flüchtlinge sind berechtigt, gegen Entscheidungen, die sie betreffen, entsprechend den in diesem Abkommen eingerichteten und in Anhang X ausführlich dargelegten Mechanismen Einspruch zu erheben.

(d) Ausschuss zur Statusbestimmung:

i. Der Ausschuss zur Statusbestimmung ist für die Verifizierung des Flüchtlingsstatus zuständig.

ii. Eine UNRWA-Registrierung gilt als widerlegbare Rechtsvermutung (widerlegbarer Beweis des ersten Anscheins) des Flüchtlingsstatus.

(e) Kompensationsausschuss:

i. Der Kompensationsausschuss ist für die Verwaltung der Implementierung der Kompensationsbestimmungen zuständig.

ii. Der Ausschuss zahlt eine Kompensation für Einzeleigentum entsprechend den folgenden Modalitäten:

1. Entweder eine fixe Pro-Kopf-Zuteilung pro Eigentumsanspruch unterhalb eines spezifizierten Wertes. Dies verlangt vom Anspruchsteller lediglich den Nachweis eines Rechtstitels und wird im Schnellverfahren abgehandelt, oder

2. eine auf Ansprüchen basierende Zuteilung für Eigentumsansprüche über einem spezifizierten Wert für unbewegliches Vermögen und andere Aktiva. Dies verlangt vom Anspruchsteller den Nachweis sowohl eines Rechtstitels als auch des Wertes der Verluste.

iii. In Anhang X sind die Details für das Vorstehende angeführt, einschließlich u.a. Fragen der Beweisführung und der Verwendung der Aufzeichnungen der UNCCP, des "Custodian for Absentee Property" sowie der UNRWA zusammen mit allen weiteren relevanten Aufzeichnungen.

(f) Ausschuss für die Vergütung für die Aufnahmestaaten: Es erfolgt eine Vergütung für die Aufnahmestaaten.

(g) Ausschuss für den ständigen Wohnsitz (PPR-Ausschuss) Der PPR-Ausschuss

i. entwickelt mit allen relevanten Parteien detaillierte Programme bezüglich der Implementierung der PPR-Optionen gemäß vorstehendem Artikel 7/4;

ii. unterstützt die Antragsteller dabei, eine informierte Wahl betreffend der PPR-Optionen zu treffen;

iii. nimmt Anträge von Flüchtlingen betreffend den PPR entgegen. Die Antragsteller müssen einige Präferenzen entsprechend vorstehendem Artikel 7/4 angeben. Die Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit der Internationalen Kommission eingehen. Flüchtlinge, die derartige Anträge nicht innerhalb der Zweijahresfrist abgeben, verlieren ihren Flüchtlingsstatus;

iv. bestimmt entsprechend vorstehendem Unterpunkt (a) den ständigen Aufenthaltsort der Antragsteller unter Berücksichtigung der jeweiligen Präferenzen und der Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Antragsteller, welche die Bestimmung des ständigen Aufenthaltsortes durch den Ausschuss nicht übernehmen, verlieren ihren Flüchtlingsstatus;

v. bietet den Antragstellern geeignete fachliche und rechtliche Unterstützung.

vi. Der ständige Wohnsitz von palästinensischen Flüchtlingen wird innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit der Internationalen Kommission realisiert.

(h) Ausschuss für den Flüchtlingsstatusfonds

Der Ausschuss für den Flüchtlingsstatusfonds implementiert Artikel 7/10 wie im Einzelnen in Anhang X angeführt.

(i) Ausschuss für Rehabilitierung und Entwicklung

Entsprechend den Zielen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der vorstehenden PPR-Programme arbeitet der Ausschuss für Rehabilitierung und Entwicklung eng mit Palästina, den Aufnahmeländern und anderen relevanten Drittländern und Parteien bei der Verfolgung des Zieles der Rehabilitierung der Flüchtlinge und der Gemeinschaftsentwicklung zusammen. Dazu gehört die Erarbeitung von Programmen und Plänen, um den früheren Flüchtlingen Möglichkeiten für die persönliche und gemeinschaftliche Entwicklung, die Wohnsituation, das Schulwesen, das Gesundheitswesen, die Umschulung und andere Bedürfnisse zu bieten. Dies wird in die allgemeinen Entwicklungsprogramme für die Region integriert.

12. Der Internationale Fonds

(a) Ein Internationaler Fonds (der Fonds) wird eingerichtet, um Beiträge wie in diesem Artikel ausgeführt sowie zusätzliche Beiträge von der internationalen Gemeinschaft zu erhalten. Der Fonds zahlt Gelder an die Kommission aus, mit denen sie ihre Funktionen durchführen kann. Der Fonds prüft die Arbeit der Kommission.

(b) Die Struktur, Zusammensetzung und Tätigkeit des Fonds sind in Anhang X angeführt.

13. UNRWA

(a) Die Tätigkeit der UNRWA sollte in jedem der betroffenen Länder auf der Grundlage der Beendigung des Flüchtlingsstatus in dem jeweiligen Land phasenweise eingestellt werden.

(b) Die UNRWA sollte fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit der Kommission aufhören zu existieren. Die Kommission erstellt einen Plan für die phasenweise Auflösung der UNRWA und fördert die Übertragung von UNRWA-Funktionen an die Aufnahmestaaten.

14. Versöhnungsprogramme

(a) Die Parteien ermutigen und fördern den Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen ihren relevanten Institutionen und Zivilgesellschaften für die Schaffung von Foren für den Austausch historischer Darstellungen und die Stärkung des gegenseitigen Verständnisses der Vergangenheit.

(b) Die Parteien ermutigen und erleichtern Austauschaktivitäten, um eine bessere Wertschätzung ihrer jeweiligen geschichtlichen Darstellungen im Bereich der formellen und informellen Erziehung zu verbreiten, indem sie die Bedingungen für direkte Kontakte zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft bieten.

(c) Die Parteien können kulturelle Programme zwischen den Gemeinschaften in Betracht ziehen, um die Ziele der Versöhnung bezüglich ihrer jeweiligen Geschichte zu fördern.

(d) Zu diesen Programmen kann auch die Entwicklung passender Methoden des Gedenkens an jene Dörfer und Gemeinschaften gehören, die vor 1949 bestanden.

Artikel 8: Israelisch-Palästinensischer Kooperationsausschuss („Israeli-Palestinian Cooperation Committee“ [IPCC])

1. Die Parteien richten unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Ausschuss zur Zusammenarbeit zwischen Israel und Palästina ein. Der IPCC besteht auf ministerieller Ebene mit gemeinsamen Vorsitzenden auf ministerieller Ebene.

2. Der IPCC entwickelt und unterstützt die Implementierung von politischen Maßnahmen der Kooperation in Bereichen von gemeinsamem Interesse, wie z.B. infrastrukturelle Bedürfnisse, nachhaltige Entwicklung und Umweltfragen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Gemeindeebene, Industrieparks im Grenzbereich, Austauschprogramme, Entwicklung von Humanressourcen, Sport und Jugend, Wissenschaft, Landwirtschaft und Kultur.

3. Der IPCC ist bemüht, die Bereiche und das Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu erweitern.

Artikel 9: Regelungen über die Benutzung von festgelegten Straßen

1. Die folgenden Regelungen für die zivile israelische Benutzung werden für die in der Karte X festgelegten Straßen in Palästina gelten (Straße 443, Jerusalem nach Tiberias über das Jordantal und Jerusalem – Ein Gedi).

2. Diese Regelungen gelten freibleibend der palästinensischen Gerichtsbarkeit über diese Straßen, einschließlich PSF-Patrouillen.

3.Die Vorgangsweise für die Regelungen betreffend die Benutzung von festgelegten Straßen wird in Anhang X ausführlich behandelt.

4. Israelis können Genehmigungen für die Benutzung von festgelegten Straßen erhalten. Der Nachweis der Bewilligung kann an Auffahrtsstellen der festgelegten Straßen vorgelegt werden. Die Seiten werden Optionen für die Festlegung eines Straßenbenutzungssystems auf Grundlage der Smart-Card-Technologie überprüfen.

5. Die festgelegten Straßen werden von der MF jederzeit patrouilliert. Die MF wird mit den Staaten Israel und Palästina vereinbarte Regelungen für die Zusammenarbeit im Falle einer medizinischen Notfallsevakuierung von Israelis festlegen.

6. Im Falle eines Zwischenfalles, an dem israelische Staatsbürger beteiligt sind und der strafrechtliche oder rechtliche Verfahren erfordert, wird es eine vollständige Zusammenarbeit zwischen den israelischen und palästinensischen Behörden im Einklang mit Regelungen geben, die als Teil der rechtlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu vereinbaren sind. Die Parteien können diesbezüglich die IVG um Hilfe ersuchen.

7. Israelis verwenden die festgelegten Straßen nicht als Mittel, um Palästina ohne relevante Dokumentation und Befugnis zu betreten.

8. Im Falle eines regionalen Friedens werden Regelungen für die zivile Benutzung von festgelegten Straßen in Israel durch die Palästinenser vereinbart und wirksam.

Artikel 10: Stätten von religiöser Bedeutung

1. Die Parteien legen spezielle Regelungen fest, um den Zugang zu vereinbarten Stätten religiöser Bedeutung entsprechend den Einzelheiten in Anhang X zu garantieren. Diese Regelungen werden u.a. für das Grab der Patriarchen in Hebron und Rachels Grab in Bethlehem sowie für Nabi Samuel gelten.

2. Der Zugang zu den Stätten und deren Verlassen wird durch festgelegte Shuttle-Einrichtungen vom entsprechenden Grenzübergang zu den Stätten erfolgen.

3. Die Parteien legen Anforderungen und Verfahren für die Gewährung von Lizenzen an befugte private Shuttle-Unternehmer fest.

4. Die Shuttles und Passagiere unterliegen der Inspektion durch die MF.

5. Die Shuttles werden auf ihrer Route zwischen dem Grenzübergang und den Stätten von der MF eskortiert.

6. Die Shuttles unterliegen den Verkehrsregeln und der Gerichtsbarkeit der Partei, in deren Territorium sie sich bewegen.

7. Regelungen für den Zugang zu den Stätten an speziellen Tagen und Feiertagen sind in Anhang X im Detail angeführt.

8. Die palästinensische Touristenpolizei und die MF werden an diesen Stätten anwesend sein.

9. Die Parteien richten eine gemeinsame Stelle für die religiöse Verwaltung dieser Stätten ein.

10. Im Falle eines Zwischenfalles, an dem israelische Staatsbürger beteiligt sind und der strafrechtliche oder rechtliche Verfahren erfordert, wird es eine vollständige Zusammenarbeit zwischen den israelischen und palästinensischen Behörden im Einklang mit zu vereinbarenden Regelungen geben. Die Parteien können diesbezüglich die IVG um Hilfe ersuchen.

11. Israelis verwenden die Shuttles nicht als Mittel, um Palästina ohne relevante Dokumentation und Befugnis zu betreten.

12. Die Parteien schützen und erhalten die in Anhang X angeführten Stätten von religiöser Bedeutung und erleichtern den Besuch der in Anhang X angeführten Friedhöfe.

Artikel 11: Grenzsystem

1. Zwischen den beiden Staaten besteht ein Grenzsystem, wobei der Übertritt den inländischen Rechtserfordernissen des jeweiligen Staates und den Bestimmungen dieses Abkommens wie in Anhang X im Detail angeführt unterliegt.

2. Der Grenzübertritt erfolgt lediglich an festgelegten Grenzübertrittsstellen.

3. Es werden Verfahren für den Grenzübertritt festgelegt, um starke Handels- und Wirtschaftsverbindungen zu fördern, einschließlich des Verkehrs von Arbeitskräften zwischen den Parteien.

4. Jede Partei setzt in ihrem jeweiligen Territorium die Maßnahmen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass kein illegaler Schleusung von Personen, Fahrzeugen oder Waren in das Territorium der anderen Partei erfolgt.

5. Spezielle Grenzregelungen in Jerusalem entsprechen dem vorstehenden Artikel 6.

Artikel 12: Wasser muss abgeschlossen werden.

Artikel 13: Wirtschaftsbeziehungen müssen noch abgeschlossen werden.

Artikel 14: Rechtliche Zusammenarbeit muss noch abgeschlossen werden.

Artikel 15: Palästinensische Gefangene und Inhaftierte

1. Im Kontext dieses Abkommens zwischen Israel und Palästina über den endgültigen Status, das Ende des Konfliktes, die Beendigung aller Gewalt und die dauerhaften Sicherheitsregelungen, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, werden alle palästinensischen und arabischen Gefangenen, die im Rahmen des israelisch-palästinensischen Konfliktes vor dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens, dem TT/MM/2003, inhaftiert wurden, entsprechend den nachfolgend angeführten und in Anhang X näher beschriebenen Kategorien freigelassen.

(a) Kategorie A: alle Personen, die vor dem Beginn der Implementierung der Grundsatzerklärung vom 4. Mai 1994 eingesperrt wurden, verwaltungsgesetzlich Inhaftierte und Minderjährige sowie Frauen und Gefangene mit schlechtem Gesundheitszustand werden sofort nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens freigelassen.

(b) Kategorie B: alle Personen, die nach dem 4. Mai 1994 und vor der Unterzeichnung dieses Abkommens eingesperrt wurden, werden spätestens achtzehn Monate ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens freigelassen, mit Ausnahme jener, die in Kategorie C angeführt werden.

(c) Kategorie C: Ausnahmefälle – Personen, deren Namen in Anhang X angeführt werden – werden in dreißig Monaten am Ende der vollständigen Implementierung der territorialen Aspekte dieses Abkommens wie in Artikel 5/7/v angeführt freigelassen.

Artikel 16: Streitbeilegungsverfahren

1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen innerhalb eines bilateralen Rahmenwerks, das vom Hohen Lenkungsausschuss eingesetzt wird, beigelegt.

2. Wird ein Streit dadurch nicht prompt beigelegt, kann jede Partei ihn zur Vermittlung und Schlichtung durch das IVG-Verfahren gemäß Artikel 3 vorlegen.

3. Streitigkeiten, die durch bilaterale Verhandlungen bzw. das IVG-Verfahren nicht beigelegt werden können, werden durch ein von den Parteien zu vereinbarendes Schlichtungsverfahren beigelegt.

4. Streitigkeiten, die nicht wie vorstehend beigelegt wurden, können von jeder Partei einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Jede Partei bestellt ein Mitglied des aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts. Die Parteien wählen einen dritten Schiedsrichter aus einer vereinbarten Liste von Schiedsrichtern gemäß Anhang X, entweder durch Konsens oder, im Falle einer Meinungsverschiedenheit, durch Rotation.

Artikel 17: Abschließende Bestimmungen

Einschließlich einer abschließenden Bestimmung, gemäß der das Abkommen durch eine Resolution der UNSCR/UNGAR bestätigt wird und die früheren UN-Resolutionen dadurch ersetzt werden.


(Anmerkungen)

[1] Die englische Fassung ist im Original mehrfach dokumentiert worden, so über www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Nahost/genf.html und (www.jmcc.org/documents/genevaagree.htm).

[2] Anm. der Übersetzung: UNSC(R) = „United Nations Security Council (Resolution)“.

[3] Anm. der Übersetzung: „waqf = arab. „fromme Stiftung“. In sie werden häufig Immobilien eingebracht, um nach dem Tod des Eigentümers Teilungen oder Veräußerungen zu verhindern.

[4] Anm. der Übersetzung: UNGAR = „United Nations General Assembly Resolution“.

[5] Anm. der Übersetzung: UNRWA = „United Nations Relief and Works Agency“. Diese Gliederung wurde 1949 zur Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge von 1947/48 gegründet.


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