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"Legitime Meinungsäußerung"

Landgericht Berlin sprach Störerin einer Bundeswehr-Rekrutenvereidigung frei

Der folgendes Bericht über ein Urteil in Sachen Recht auf freie Meinungsäußerung dürfte von größerem Interesse sein.

Bei den Protesten junger Kriegsgegner gegen das Bundeswehr-Gelöbnis am 20. Juli 1999 handelt es sich um eine legitime Meinungsäußerung. Das entschied das Landgericht Berlin in einer Berufungsverhandlung am Montag. Die Angeklagte Ines W. wurde freigesprochen. Die 25jährige hatte sich an der spektakulären Störaktion von 18 Jugendlichen beteiligt, die das Konzept eines »feierlichen« Gelöbnisses ordentlich durcheinandergebracht hatten. Ines W. nahm damals vor dem Rednerpodest Platz und fiel dem General, der gerade die Gelöbnisformel vorsprechen wollte, ins Wort: »Bundeswehr abschaffen!« rief sie. Der Aufforderung eines Feldjägers, den Platz zu verlassen, war sie ohne Widerstand gefolgt. Für die Staatsanwaltschaft ein klarer Straftatbestand: Seit nunmehr über zweieinhalb Jahren prozessiert sie gegen die Aktivisten.

Das Amtsgericht hatte Ines W. noch zu 600 Mark Geldstrafe verurteilt, wegen angeblichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Denn nach der Logik des Staatsanwalts handelt es sich bei einem Gelöbnis um eine Versammlung. Die Argumentation mutet dabei recht abenteuerlich an: Die Zuschauer hätten durch ihre Präsenz bei der Zeremonie ihre Solidarität mit der Bundeswehr bekundet. Auf diese Weise wird bloßes Zuschauen zu einem politischen Akt erklärt, der durch die Aktionen gestört worden sei, so der Staatsanwalt.

Widerspruch kam von unerwarteter Seite: Major Restel, seinerzeit als »Führer« der Feldjägereinheit für den ordnungsgemäßen Ablauf der Zeremonie verantwortlich, meinte, so schlimm sei das alles nicht gewesen. Als Soldat stehe man unerwartete Störungen durch und warte ab, »bis die Lage wieder ruhig ist«. Der Major bekundete überdies seinen Respekt für die »Präzision der Angriffe« der Bundeswehrgegner: »Wenn ich so etwas hätte machen wollen, wäre ich genauso vorgegangen«.

Zum Versuch, Militärzeremonien gleichsam unter den Schutz des Grundgesetzes zu stellen, erklärte Rechtsanwalt Sönke Hilbrans: »Der Staat verfügt zum Schutz seiner Veranstaltungen über mehr als ausreichende Machtmittel. Die Versammlungsfreiheit schützt die Bürger vor dem Staat, nicht den Staat vor den Bürgern.« Auch der Richter sagte, es ginge nicht an, daß staatliche Veranstaltungen durch die Hintertür, nämlich durch die Hinzuziehung von Publikum, den besonderen Schutz des Versammlungsrechts erhielten.

In seiner Urteilsbegründung schob das Gericht auch anderen möglichen Vorwürfen einen Riegel vor: Bei der Protestaktion habe es sich nicht um Nötigung gehandelt, da sie absolut gewaltfrei verlaufen war. Kritiker der Zeremonie hätten dieselben Rechte wie Befürworter. Die Aktion sei daher durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Und um einen Hausfriedensbruch könne es sich ebenfalls nicht handeln, weil die Demonstranten nicht eingedrungen, sondern von den Feldjägern ohne Umstände in das abgesperrte Areal eingelassen worden waren. Ein Freispruch erster Klasse also für Ines W. Dennoch kann als sicher gelten, daß die Staatsanwaltschaft in Revision geht.

Frank Brendle Aus: junge welt, 21. Februar 2002


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