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Eine Analyse von Tobias Pflüger

Im Folgenden dokumentieren wir einen Text von Tobias Pflüger (imi, Tübingen) zu den Rüstungsexport-Richtlinien.

Beihilfe zum Töten ist jetzt rot-grün

Eine eingehende Begutachtung der neuen Kriegswaffenexportrichtlinien
Von Tobias Pflüger*

Das Bundeskabinett hat am 19.01.2000 neue "Politische Grundsätze zum Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" verabschiedet. Aufgrund der Vorgeschichte war die Ausformulierung durchaus mit Spannung erwartet worden. Zur Erinnerung: Der Bundessicherheitsrat beschloß u.a. die Lieferung eines "Probepanzers" Leopard 2 A 5 an die Türkei mit der Option auf die Lieferung von bis zu 1.000 weiteren Leo-Panzern ab 2001. Aufgrund dieser Lieferung kam es zur Koalitionskrise. "Nebenbei" wurde z.B. auch ein "Probe"-Kampfhubschraubers Tiger (ein deutsch-französisches Kooperationsprojekt) über Frankreich an die Türkei geliefert.

1. Vorbemerkung und Geschichte

Vorneweg die Anmerkung: diese neuen Richtlinien sind tatsächlich in den Formulierungen eine Verschärfung gegenüber den bisher geltenden politischen Grundsätzen zum Kriegswaffenexport, die 1982 noch unter Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) verabschiedet wurden. Die Bundesregierung unter Helmut Kohl (noch CDU) hatte diese politischen Grundsätze nie verändert, mehrmals wurden allerdings die Ausführungsbestimmungen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und im Außenwirtschaftgesetz (AWG) modifiziert, u.a. nach dem zweiten Golfkrieg, als offensichtlich wurde, daß der Irak mit deutscher Hilfe z.B. Giftgasfabriken entwickelte. Aus der Geschichte wissen wir also: Es kommt nicht nur auf die "politischen Grundsätze" als vielmehr auf die konkrete Praxis bei der Genehmigung von Kriegswaffenexporten an.

2. Die Rolle der EU und der OSZE

Die neuen Richtlinien nehmen explizit Bezug auf den "Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren" vom 08.06.1998 und die "Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen" die von der OSZE am 25.11.1993 verabschiedet wurden. Beides sind unverbindliche politische Absichtserklärungen und keine gesetzlichen Grundlagen. Die EU-Richtlinien werden als "integraler Bestandteil" der neuen politischen Grundsätze verstanden. Dieser EU-Bezug ist neu und begrüßenswert, hat aber auf die konkrete Exportpraxis Deutschlands wenig Auswirkungen, da folgendes gilt: "soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang". Der bisher übliche Kriegswaffenexport ist z.B. in Ländern wie Großbritannien und Frankreich noch deutlich ausgeweiteter und noch mehr als in Deutschland wird aufgrund "strategischer" Grundlagen sprich politischer Interessen entschieden, was wohin geliefert wird. Der EU-Bezug wird im Zusammenhang mit dem Export von Kooperationsprojekten noch einmal relevant (s.u.)

3. Menschenrechte als Entscheidungskriterium: Relevante Veränderung oder Menschenrechtsrhetorik?

Völlig neu in den politischen Grundsätzen ist der Bezug auf die Menschenrechtslage in einem Land: Es heißt dort: 2. "Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen. 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt."

Grundsätzlich ist dieser Bezug auf die Menschenrechtsfrage zu begrüßen, die Kernfrage bleibt aber: Wer entscheidet über die Einschätzung der Menschenrechtssituation? Welche Einschätzung wird berücksichtigt, wenn die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, der EU, der OSZE und der UNO denen z.B. von amnesty international (ai) und anderen Organisationen widersprechen? Welche gelten dann? Es ist zu erwarten, daß dann die regierungsamtlichen bzw. institutionsamtlichen Stellungnahmen Vorrang haben. Es bleibt nach wie vor so, daß die Menschenrechtsfrage auslegbar ist. Das westliche Menschenrechtsverständnis ist erwartungsgemäß weiter dominant. (Unter westlichem Menschenrechtsverständnis wird hier verstanden, daß Länder, in denen formaldemokratische Strukturen bestehen, grundsätzlich positiv beurteilt werden und ausschließlich individuelle Menschenrechte berücksichtigt werden, soziale Menschenrechte und Menschenrechte auf eigenständige Entwicklung spielen nach wie vor keine Rolle.) Das Menschenrechtsverständnis der Bundesregierung wurde ja auch schon im NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien deutlich: "Krieg (also die schlimmste Verletzung von Menschenrechten) für Menschenrechte". Grundlage der Exportentscheidungen werden nach wie vor strategische Interessen sein, vielleicht etwas abgemildert durch "schöne Menschenrechtsrhetorik". Eine mögliche Auslagerung einer dann rechtsverbindlichen Einschätzung der Menschenrechtsfrage z.B. an unabhängige Institute wurde leider erwartungsgemäß nicht durchgeführt.

4. Kriegswaffenexport in NATO- und EU-Staaten und NATO-gleichgestellte Staaten: Offenes Scheunentor

Der Kriegswaffenexport in NATO und EU-Staaten wird weiter nicht eingeschränkt. Zum Punkt "II. NATO-Länder 4), EU-Mitgliedsstaaten, NATO-gleich-gestellte Länder" heißt es: "1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist."

Diese Formulierung ist das offene Scheunentor für den Kriegswaffenexport in die NATO- und EU-Staaten sowie nach Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz. Diese Formulierung wird nach wie vor Grundlage eines umfangreichen Exports von Kriegswaffen sein. Sowohl die NATO als auch die EU dehnen sich gerade nach Ost- und Mitteleuropa aus. Alle - auch die neuen Staaten der EU und der NATO - werden grundsätzlich gleich behandelt. Die Türkei ist NATO-Staat und EU-Aspirant.

5. Kooperationsprojekte als zukünftiger "Standardexport"

In den Richtlinien heißt es: "2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht." Heißt das, daß auf diese politischen Grundsätze auch verzichtet werden kann, wenn es nicht "möglich" ist? Der oben erwähnte Kampfhubschrauber Tiger wurde über Frankreich in die Türkei geliefert, nach diesen neuen Richtlinien, dürfte dieser Export wohl auch in Zukunft problemlos durchgehen.

Weiter heißt es in den Richtlinien: "Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II.3). 3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen."

Zusammengefaßt heißt das: Kooperationen im Bereich der Kriegswaffenlieferung stehen im besonderen Interesse der Bundesregierung. Verzichtet wurde hier auf eine Regelung, die besagt, daß bei jeder Kooperation mit deutscher Beteiligung genau die gleichen Grundlagen gelten, wie bei rein nationalen Projekten.

Diese Regelung für Kooperationsprojekte ist wesentlich, angesichts der Entwicklung im Bereich der europäischen Kriegswaffenindustrie, bei der derzeit in umfangreicher Oligopolisierungsprozeß sprich ein Konzentrationprozeß in den Teilbereichen Luftwaffe, Marine und Heer stattfindet.
Grundlagenliteratur zu diesem Prozeß:
1. Pflüger, Tobias: Euro-Militarisierung, Seite 76 bis 94 in: Luedtke, Ralph-M. / Strutynski, Peter (Hrsg.): Pazifismus, Politik und Widerstand / Analysen und Strategien der Friedensbewegung, Jenior-Verlag Kassel, 1999;
2. Pflüger, Tobias: Arbeitsplätze in der Waffenindustrie, in: ZIVIL
3/ 1998; 3. Neuber, Arno: Zur Europäisierung der Rüstungsindustrie, in: "Sie reden vom Frieden und planen den Krieg" - Dokumentation des IMI-Kongresses vom November 1998, Tübingen, 1999;
4. Neuber, Arno: Konzentration in der Rüstungsindustrie, in: Wissenschaft & Frieden 02/1999;
5. Henken, Lühr: Rüstungsprojekte der Bundeswehr nach dem Krieg, in: Cremer, Ulrich / Lutz, Dieter S.: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg, Hamburg 1999,
6. Lühr Henken: Beitrag auf dem 6. Friedenspolitischen Ratschlag 1999, z.Zt. "nur" im Internet u.a. unter http://www.tobias-pflueger.de/archiv/luehr1.html)

Europäische Kriegswaffenprojekte sind inzwischen nicht mehr die Ausnahme sondern die Regel, rein nationale Kriegswaffenprojekte sind die Ausnahme. D.h. die offenen Formulierungen in diesem Abschnitt über Kooperationsprojekte sind wesentlich! Sie bedeuten damit einen relativ ungehinderten Kriegswaffenexport! Europäische Kooperationsprojekte sind der zukünftige "Standardexport"!

6. Problem der Zulieferungen zu Kriegswaffenexporten

Die Richtlinien problematisieren erstmals umfangreich die Zulieferungen zu Kriegswaffenexporten: "4. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen werden - in der Regel nach Bundessicherheitsrats-Befassung - z.B. in folgenden Fällen geltend gemacht: · Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, · Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden, · Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, · Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, · Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss. Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4 - 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen.

Die Problematisierung der Zulieferungen ist zuerst einmal zu begrüßen, ebenfalls der Versuch (mehr ist es nicht) einer Regelung von Endverbleibsklauseln. Doch es sind wesentliche Ausnahmen vorgesehen: In alle NATO-und EU-Statten werden grundsätzlich alle Zulieferungen genehmigt. Das Land, das verantwortlich für die Endfertigung ist, ist "Käufer und Verbrauchsland", also auch verantwortlich für den Export.

Diese Regelung fördert Lizenzproduktionen in anderen Staaten, z.B. in der Türkei. Diese Staaten oder Firmen dieser Staaten kaufen ein Lizenz und dann können diese Staaten bzw. Firmen die entstehenden Kriegswaffen wie gewünscht exportieren. Es wurde auf eine Regelung verzichtet, die grundsätzlich alle Zulieferungen wie volle Kriegswaffenexporte behandelt.

7. Ausfuhren in Nicht-NATO und Nicht-EU-Staaten

Der spannendste Teil der neuen Richtlinien sind die Regelungen zum Export in Nicht-NATO und Nicht-EU-Staaten: "1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Die Bundesregierung wird von sich aus keine privilegierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern oder Regionen vornehmen. 2. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 3. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. ... 4. Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z.B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. 5. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder, · die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, · in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden ...

Wir können gespannt sein, wie diese - sich deutlich von den bisherigen Regelungen unterscheidenden - Regelungen zum Kriegswaffenexport in Nicht-NATO und Nicht-EU-Staaten konkret umgesetzt werden. Sehr interessant ist die Formulierung: "Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen." Eine Reihe von Formulierungen macht dennoch sehr stutzig: Wer beurteilt, ob in einem Land "bewaffnete Auseinandersetzungen" sind oder drohen? Wer beurteilt, ob Militärausgaben "unverhältnismäßig" sind? Ungarn beispielsweise hat seine Militärausgaben wegen des NATO-Beitritts verdreifacht. Ist das unverhältnismäßig? Wer beurteilt, ob es eine "Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts" in diesen Ländern gibt? Diese Frage ist noch aus einem anderen Grund sehr relevant, hat doch Deutschland wie die anderen NATO-Staaten "internationale Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts" genau nicht eingehalten mit dem Angriffskrieg auf Jugoslawien, der unter bewußtem Bruch des Völkerrechts geführt wurde. Was ist vor allem ein "humanitäres Völkerrecht"? Es gibt ein rechtlich verbindliches Völkerrecht, ein "humanitäres Völkerrecht" ist eine Neuschöpfung dieser Richtlinien, das schwer nach "humanitären Interventionen" o.ä. klingt. Die Formulierung "Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität" ist bekanntlich auslegbar. Gehört zur internationalen organisierten Kriminalität auch die Finanzierungspraxis der CDU?

Zusammengefaßt: Diese neuen Regelungen für Nicht-NATO- und Nicht-EU-Staaten sind löblich, aber es bleibt alles eine Auslegungssache! Problematisch sind insbesondere die Formulierungen der Bundesregierung, die anderen vorschreiben will, was Völkerrecht, was bewaffnete Auseinandersetzungen, was organisierte Kriminalität etc. sind. "Wer im Glashaus sitzt..." Hier und nicht nur hier hat die Bundesregierung ein enormes Glaubwürdigkeitsproblem.

8. Das Problem des Endverbleibs: wenn Waffen einmal im Umlauf sind, werden sie auch eingesetzt

Die Richtlinien thematisieren erstmals ernsthaft den Endverbleib von Kriegswaffen: "1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist." Ein großes Wort, das, wenn es ernstgemeint wäre,alle Kriegswaffenexporte unmöglich machen würde. "Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie weitere geeignete Dokumente voraus. 2. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorlieferungen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden."

Bei all diesen wiederum löblichen Regelungen ist die entscheidende Frage, wie und wer soll das kontrollieren? Wenn Waffen mal im Umlauf sind, werden sie auch irgendwann einmal eingesetzt. Die Praxis aus Prozessen gegen Kriegswaffenexporteure zeigen, daß Endverbleibserklärungen eben ausgefüllt werden, aber die Waffen unabhängig davon weiter exportiert werden. Verzichtet wurde auf eine Regelung, die grundsätzlich Weiterexporte verbietet.

Die abschließende Formulierung ist vielversprechend: "4. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen." Mal sehen, ob die Türkei, Indonesien oder Kroatien bei Weiterexporten dann tatsächlich keine Kriegswaffen mehr bekommen.

9. Der jährliche Rüstungsexportbericht

Die einzige Formulierung, die ohne jede Vorbehalte vollständig zu begrüßen ist, ist der Beschluß jährlich einen "Rüstungsexportbericht" vorzulegen. Es heißt in den Richtlinien: "Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden". Wie ausführlich und genau dieser Bericht sein wird, wird sich zeigen.

10. Die nicht thematisierten und geregelten Bereiche: Dual-Use, Lizenzproduktionen und Export als Teil der Produktion

Drei wesentliche Bereich sind in den neuen politischen Grundsätzen nicht geregelt worden, was schweren Versäumnissen auch der beteiligten Bundestagsbüros Gernot Erler (SPD), Claudia Roth und Winni Nachtwei (Bündnis 90 / Die Grünen) gleichkommt.

A. Dual-Use-Güter, das Problem von Gegenwart und Zukunft
Im Kriegswaffenbereich besteht das Problem, daß es Produkte gibt, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden (können). Diese Produkte werden als "Dual-Use"-Produkte bezeichnet. Der Anteil von Dual-Use-Produkten nimmt, insbesondere im Computer- und Elektronikbereich, stetig zu. In diesem Bereich gibt es inzwischen auch einen "Spin-in"-Effekt. (Früher wurde das Phänomen, daß die hochsubventionierte militärische Forschung häufig zivile"Abfallprodukte" abwarf als "Spin-off"-Effekt bezeichnet. Im Elektronik- und Computerbereich gibt es jetzt den umgekehrten Effekt. Der Zivilbereich ist hier in seinen Entwicklungen viel schneller und innovativer als der schwerfällige Militärbereich mit seinen langen Laufzeiten.) Der gesamte Problemkomplex der "Dual-Use"-Produkte ist in den neuen politischen Grundsätzen wiederum nicht geregelt worden. Das ist deshalb problematisch, weil die moderne Kriegsführung (Stichwort: "Information Warfare") insbesondere in den USA aber auch im Bereich der EU verstärkt u.a. auf elektronische, satelliten- und lasergesteuerte Kampfführung setzt. Das neue satellitengestützte Gefechtsfeld-Leitungssystem SATCOM-BW der Bundeswehr ist hier nur ein Beispiel. (vgl. hierzu auch den NATO-Krieg gegen Jugoslawien). (Grundlagenliteratur dazu: z.B. Bendrath, Ralf: Der Kosovo-Krieg im Cyberspace: http://www.telepolis.de/tp/deutsch/special/info/6449/1.html).

In der Gegenwart und in Zukunft wird es verstärkt um den Export von Dual-Use-Produkten gehen. Hier wäre eine Regelung, wie das Verbot einer militärischen Zweitverwendung überfällig gewesen. Aber die Bundesregierung befindet sich hier wohl im allgemeinen militarisierten Trend, nach dem Motto von Bill Gates: "Es macht Spaß, zu sehen, wie High-Tech an der Front eingesetzt wird." (FR 18.11.1997 zit. nach Bendrath, Ralf s.o.)

B. Lizenzproduktionen
Die jetzt verabschiedeten neuen Richtlinien der Bundesregierung werden den Trend zum Verkauf von Lizenzen und dem mit deutscher Hilfe erfolgten Nachbau in den "Empfängerländern" verstärken. Schon heute ist auch die Bundesregierung Besitzerin diverser Lizenzen von Kriegswaffen und verdient an Nachbauten bis heute. Eine explizite Regelung bezüglich Lizenzproduktionen fehlt in den neuen Richtlinien zum Kriegswaffenexport. Was macht die Bundesregierung z.B. wenn die Türkei den NATO-Hubschrauber NH 90 in Lizenz in der Türkei herstellen sollte, die neuen Endverbleibsregelungen sind dann wahrscheinlich hinfällig.

C. Teil der Produktion ist der Export
Bei der Produktion von Kriegswaffen ist der Export dieser Waffen häufig schon mit eingerechnet. Bei dem gerade benannten NATO-Hubschrauber NH 90 schrieb z.B. die Zeitschrift "wehrtechnik" einmal von 1.200 zu produzierenden Stück, von diesen sollten 600 in den Export gehen! (vgl. Pflüger, Tobias: Die neue Bundeswehr, Köln, 1998, Seite 53). Die Kriegswaffenfirmen machen insbesondere mit dem Export ihrer Waren Gewinn, deshalb werden sie darauf drängen, daß diese Exporte genehmigt werden oder als Kooperationsprojekte über EU- oder NATO-Staaten abgewickelt werden.

11. Es geht um Kriegswaffen, also Waffen für zukünftige Kriege

Abschließend noch einige Bemerkungen zu den Begrifflichkeiten in der Debatte um die neuen Richtlinien. Das verabschiedete Papier heißt: "Politische Grundsätze zum Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern". In der Debatte ist häufig die Rede von Rüstungsexport oder noch besser von "Export von Gütern der Verteidigungstechnik", wie es in einer Stellungnahme aus dem Bereich der Industrie heißt.

Es geht hier nicht um Verteidigungstechnik! Es geht um Kriegswaffen! Das wichtige Grundlagengesetz dazu heißt "Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)" und die neuen Richtlinien nennen - wie die alten - bewußt die Kriegswaffen auch bei ihrem richtigen Namen.

Diese Bezeichnung ist um so richtiger, als daß es inzwischen bei der Bundeswehr kaum noch um Verteidigung geht, es geht um Kampf- und Kriegsführung. Auch beim Export dieser Waffen geht es darum, daß sie in Kampf- und Kriegsgebieten eingesetzt werden sollen. Die Regelung bezüglich des Exports von Kriegswaffen in NATO-Staaten ist eine freie Verfügung für den Kriegswaffenexport in Staaten, die Krieg führen oder führten. Die NATO-Staaten, die EU- Staaten und Deutschland werden mit den Kriegswaffen, um die es jetzt geht, zukünftig weitere Kriege führen. Insbesondere deshalb ist dieses offene Scheunentor Richtung NATO- und EU-Staaten so problematisch!

12. Unsere Forderung bleibt: Verzicht auf alle Kriegswaffenexporte

"Politische Grundsätze zum Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" sind eigentlich immer falsch. Notwendig wären gesetzliche Regelungen zum Verbot des Kriegswaffenexports. Es muß darum gehen, Kriegswaffenexporte grundsätzlich unmöglich zu machen.

Kriegswaffenexporte sind immer Beihilfe zum Töten. Die Beihilfe zum Töten ist jetzt eben rot-grün: schöner verkleidet mit Menschenrechtsrhetorik und im Gesamtzusammenhang, daß Krieg für diese Bundesregierung wieder ein Mittel von Politik geworden ist. Wer Kriegswaffen im Krieg einsetzt und damit töten läßt und zugleich über die Lieferung eines Probepanzers jammert, ist nicht glaubwürdig. Deshalb: Wir werden der Bundesregierung in Sachen Kriegswaffenexporte weiterhin enormen Druck machen müssen! Unsere Forderung bleibt: Verzicht auf alle Kriegswaffenexporte!

* Tobias Pflüger ist Politologe, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. in Tübingen und Redaktionsmitglied der Zeitschrift "Wissenschaft und Frieden".
Kontakt: Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V., Burgholzweg 116/2, 72070 Tübingen Telefon: 07071-49154 Fax: 07071-49159, mailto:IMI@imi-online.de Internet: http://www.imi-online.de

Richtlinien zur Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Siehe auch die politischen Grundsätze zum Rüstungsexport von 1971

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