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Nach dem gleichen Maß ...

Die Nürnberger Prinzipien vor 60 Jahren – ein Umbruch, eine Revolution im Völkerrecht

Von Gregor Schirmer *

Das Rechtsinstitut, das später Nürnberger Prinzipien genannt wurde, war zum ersten Mal im Statut des Internationalen Militärgerichtshofes, mit einem Abkommen zwischen den Regierungen Großbritanniens, der USA, Frankreichs und der UdSSR vom 8. August 1945 »über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse«, begründet worden. Dem Abkommen traten weitere 19 Staaten bei.

Es war kein Besatzungsrecht, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag. Sein Abschluss war im Potsdamer Abkommen als »eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit« bezeichnet worden.

Der Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten, der den Prozess gegen die japanischen Hauptkriegsverbrecher führte, hatte die gleichen Prinzipien als Rechtsgrundlage. Das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats für Deutschland über die »Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben«, welches die Grundlage für die so genannten Nachfolgeprozesse in Nürnberg und andere Prozesse gegen Nazi-Verbrecher war, berief sich ebenfalls auf das Nürnberger Statut. Was beinhalten diese Prinzipien? Inwiefern bedeuteten sie einen Umbruch im Völkerrecht?

Erstens wurden erstmalig in der Geschichte in Artikel 6 des Statuts drei Tatbestände als internationale Verbrechen, als Verbrechen nach Völkerrecht konkret festgeschrieben: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 kam ein vierter Tatbestand hinzu.

Verbrechen gegen den Frieden

Vor allem die Definition des Verbrechens gegen den Frieden war ein Umbruch im Völkerrecht. Zwar war der Aggressionskrieg seit dem Briand-Kellogg-Pakt 1929 »über die Ächtung des Krieges« und mit weiteren völkerrechtlichen Dokumenten aus dieser Zeit völkerrechtswidrig und ein Verbrechen. Und nicht weniger als 26 verbindliche Verträge hatte Hitlerdeutschland durch die Überfälle auf andere Staaten gebrochen. Aber eine so klare Definition des Verbrechens, »Nämlich: Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen«, war neu. Neu war auch die Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
»Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist.«
Das war eine Konsequenz aus der Tatsache, dass die Faschisten ungeheuerliche Verbrechen gegen Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder begangen hatten, die unter dem Tatbestand der Kriegsverbrechen nicht mehr adäquat zu erfassen waren: Auschwitz.

Kriegsverbrechen waren, wenn auch sehr unvollkommen, schon in vertraglichen und gewohnheitsrechtlichen Regelungen des Kriegsrechts aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg erfasst. Doch auch dieser Tatbestand überragt im Nürnberger Statut die bisherigen Regelungen an Deutlichkeit: »Mord, Misshandlungen oder Deportation zu Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.«

Neu war vor 60 Jahren zweitens auch die völkerrechtliche Festlegung der persönlichen Verantwortlichkeit für solche Verbrechen. In Art. 6 des Nürnberger Statuts wurde bestimmt: »Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich ... Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsames Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Plans begangen worden sind.«

Nach Art. 7 soll die »amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, ... weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten«. Nach Art. 8 ist das Handeln auf Befehl kein Strafausschließungsgrund, »kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt erscheint«.

Das war geradezu eine Revolution im Völkerrecht. Eine wesentliche Souveränitätsschranke war durchbrochen. Nach bisheriger Vorstellung gehörte es zu den Grundfesten souveräner Staatlichkeit, dass die Strafjustiz Sache des innerstaatlichen Rechts und nicht des Völkerrechts war, dass die im Namen des Staates außenpolitisch Handelnden auch Kriege führten, möglicherweise nach innerstaatlichem Recht, aber nicht nach völkerrechtlichen Strafvorschriften von internationalen Gerichten verfolgt und abgeurteilt werden konnten. Die Oberen genossen keine Immunität für bestimmte Verbrechen und konnten sich auch nicht auf den »Führerbefehl« hinausreden. Das war die Geburtsstunde des Völkerstrafrechts.

Zu universeller Gültigkeit erhoben

Zehn Wochen nach dem Urteil von Nürnberg, am 11. Dezember 1946, verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer ersten Tagung einstimmig eine Resolution, die »die Prinzipien des Völkerrechts, die vom Statut des Nürnberger Tribunals und vom Urteil dieses Tribunals anerkannt wurden«, bestätigte. Die Generalversammlung gab den Auftrag, die Prinzipien genauer zu formulieren. Die Völkerrechtskommission der UNO legte 1950 sieben Prinzipien vor, eben die Nürnberger Prinzipien. Diese sollten bei der Vorbereitung eines Kodexes der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit berücksichtigt werden. Einen solchen Kodex unterbreitete die Völkerrechtskommission schließlich 1954 der Generalversammlung. Die Nürnberger Prinzipien waren nun nicht mehr nur auf die Verbrechen der Faschisten bezogen, sondern beanspruchten universale Gültigkeit. Sie wurden damit der Feststellung des US-amerikanischen Anklägers Robert H. Jackson in seiner historischen Nürnberger Eröffnungsrede gerecht: »Denn wir dürfen niemals vergessen, dass nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden.« Und: »Dieses Gesetz wird hier zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die jetzt hier zu Gericht sitzen.«

Die Attacken gegen die Nürnberger Prinzipien begannen schon vor dem Hauptkriegsverbrecher-Prozess. Die Verteidiger richteten am 19. November 1945 eine gemeinsame Eingabe an den Gerichtshof: Zur Tatzeit habe es keinen geltenden Rechtssatz gegeben, der Verbrechen gegen den Frieden unter Strafe stellt. »Bestraft werden darf nur, wer gegen ein zur Zeit seiner Tat bereits bestehendes Gesetz verstoßen hat, das ihm Strafe androht.« Dem Gerichtshof wurde unverfroren zugemutet, deswegen von einer Bestrafung des Verbrechens gegen den Frieden für dieses Mal abzusehen, sich auf die Untersuchung der Fakten zu beschränken und eine Strafdrohung für zukünftige Täter anzustreben. Das Verbrechen des Zweiten Weltkriegs sollte straffrei bleiben. Darauf ließen sich die Richter nicht ein, verwarfen die Eingabe.

60 Jahre danach könnte man meinen, es sei überflüssig, den alten Streit fortzusetzen. Das Urteil ist gesprochen und vollstreckt. Aber für das Verbrechen gegen den Frieden wird nach wie vor geltend gemacht, die Anklagen und Verurteilungen seien ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot gewesen.

Das Nürnberger Urteil war gerecht auch im Empfinden derer, die heute aus prinzipiellen Gründen gegen die Todesstrafe sind. Die Nürnberger Prinzipien waren zugleich ein notwendiger Bestandteil jener allgemeinen Revolution im Völkerrecht, die mit dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1945, einen Monat vor Beginn des Nürnberger Tribunals, besiegelt worden war. Das war nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang. Die Charta und die auf ihr begründete Weltorganisation sollte eine Friedensordnung schaffen, in der Verbrechen, wie sie in Nürnberg und Tokio gesühnt wurden, nie wieder möglich sein würden.

Revolutionen lassen sich nicht in den Rahmen des bestehenden Rechts zwängen, sondern schaffen neues Recht. So auch das Nürnberger Statut. Es ist mehr als eine vertragsrechtliche Kompilation des vor dem Zweiten Weltkrieg geltenden Völkerrechts. Das Nürnberger Recht beinhaltet Elemente, die schon vor 1939 zum gesicherten Bestand des Völkervertrags- und/oder Gewohnheitsrechts gehörten. Und es schließt Elemente ein, die es vor 1939 nicht oder nur ansatzweise gab. Und vor allem: Dieses Recht wurde nicht nur deklariert, sondern, gestützt auf das Rechtsbewusstsein der Weltöffentlichkeit, mit dem Prozess und dem Urteil durchgesetzt. Der ad-hoc-Fall Nürnberg war ein Präzedenzfall mit weitreichender Wirkung.

Der Internationale Strafgerichtshof

Wie verhält es sich nun mit dem Internationalen Strafgerichtshof, dessen Statut 1998 in Rom verabschiedet wurde und das am 1. Juli 2002 in Kraft trat? Ist dieses eine zeitgerechte Renaissance der Nürnberger Prinzipien? Ich bin skeptisch. Sicherlich haben wir es hier mit einem bemerkenswerten Fortschritt zu tun. Die rechtlichen Regelungen und die Praxis zeigen, dass euphorische Hoffnungen jedoch unangebracht sind.

Dazu drei Bemerkungen:

Erstens. Der Internationale Strafgerichtshof beruht auf einer sicheren völkervertragsrechtlichen Grundlage. Gegenwärtig haben aber nur 100 Staaten das Statut ratifiziert. Nicht weniger als 90 Staaten fehlen noch für dessen universale Geltung, darunter zwei Partnerstaaten des Nürnberger Statuts, nämlich die USA und Russland.

Die USA hatten das Statut auf den letzten Drücker unterzeichnet. Unter Bush junior wurde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, »dass die USA nicht beabsichtigt, Partner dieses Vertrags zu werden«. Die USA hätten keine Verpflichtungen aus ihrer Unterschrift. Dann begann ein wahrer Amoklauf gegen den Gerichtshof: Erpressung von Sicherheitsratsresolutionen über die Immunität von US-Bürgern, die an UN-Einsätzen beteiligt sind; Drohung mit Rückzug von solchen Einsätzen und von deren Finanzierung; Druck auf Staaten zum Abschluss bilateraler Verträge, mit denen die Überstellung von US-Bürgern an den Gerichtshof ausgeschlossen wird; Drohung mit dem Entzug von Waffenhilfe für bestimmte Staaten, die mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten; Drohung mit »notwendigen Maßnahmen«, also auch militärischen, zur Befreiung von US-Bürgern aus etwaiger Haft in Den Haag.

Russland hat das Statut zwar unterzeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert. Unter den Teilnehmern fehlen auch das ständige Mitglied des Sicherheitsrates China, die Streitparteien Indien und Pakistan sowie die meisten in den Nahostkonflikt verwickelten Staaten. Dagegen haben sich bemerkenswert viele Staaten des subsaharischen Afrika dem Statut angeschlossen.

Zweitens. Das Statut erklärt die drei im Nürnberger Statut gebrandmarkten Verbrechen und dazu noch den Völkermord zu den schwersten Verbrechen, »welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren«. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen werden ausführlich definiert. Auch »das Verbrechen der Aggression« wird in Art. 5 Abs. 1 d) als der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegend aufgezählt. Damit ist nach Nürnberg erstmalig in einem auf Universalität angelegten völkerrechtlichen Vertrag die für alle Staaten verbindliche individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Aggressionsverbrechen statuiert, ohne Rücksicht auf innerstaatliche »Rechtfertigungsgründe« und auf die Stellung der Täter (bis zum Staatsoberhaupt).

Dem folgt in Abs. 2 allerdings sogleich der Pferdefuß: Der Gerichtshof kann die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression erst dann ausüben, wenn »eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt«. Eine solche Bestimmung kann frühestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts, also 2009, einer Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten vorgelegt werden. Sie muss mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von sieben Achteln der Vertragsstaaten ratifiziert werden (Art. 123 und 121). Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Aggressionsverbrechen ist damit schon aus verfahrensrechtlichen Gründen auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben.

Der Inhalt der Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmung zum Aggressionsverbrechen lässt starke Zweifel aufkommen, ob man sich bis 2009 über den Entwurf einer Bestimmung einigen kann. Es geht darum, ob Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichtshofs eine Feststellung des Sicherheitsrats nach Art. 39 der Charta ist, dass eine Aggressionshandlung vorliegt. Das würde bedeuten, dass jede Veto-Macht, auch wenn sie gar nicht Partner des Statuts ist, ein Verfahren verhindern kann. Oder ob die Generalversammlung oder der Internationale Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen kann und muss, wenn der Sicherheitsrat handlungsunfähig ist. Oder ob der Internationale Strafgerichtshof, eventuell nach Verstreichen einer Frist, von sich aus tätig werden dürfe. Ferner geht es darum, ob Aggressionsverbrechen »nur« den Aggressionskrieg erfassen oder auch Aggressionshandlungen unterhalb der Schwelle eines Kriegs.

Das Statut des Gerichtshofs befindet sich in puncto Verbrechen der Aggression nicht auf der Höhe des Nürnberger Statuts. Sein Beitrag zur Kriminalisierung der Aggression ist schwach.

Drittens. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist eine subsidiäre. Das heißt, zunächst ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, die vorrangig ihm zustehende Gerichtsbarkeit selbst auszuüben. Nur wenn er »nicht willens oder in der Lage (ist), die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen«, kann der Internationale Strafgerichtshof tätig werden. Es ist aus prinzipiellen und praktischen Gründen wohl richtig, dass die innerstaatliche Gerichtsbarkeit Vorrang hat. Diese Regelung wird aber in aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass nur Bürger aus armen Entwicklungsländern und aus schwachen Ländern, die in den Unruheherden dieser Welt liegen, vom Gerichtshof verfolgt und angeklagt werden. In der Tat liegen gegenwärtig dem Ankläger nur Fälle aus in vier afrikanischen Ländern zur Untersuchung vor, nämlich aus Sudan (Darfur), Uganda, der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik. Für die entwickelten Industriestaaten steht es »selbstverständlich« außer Frage, dass Wille und Fähigkeit zu ernsth after Strafverfolgung vorhanden sind. Im Falle anderer Staaten, die nicht zu den armen und schwachen gehören, wird es der Gerichtshof nicht opportun finden, mangelnden Willen und Unvermögen zu behaupten. So wird die internationale Strafgerichtsbarkeit nur eine sehr begrenzte Reichweite haben.

Ein einmaliges epochales Ereignis

Bezeichnend ist auch der Umgang des Anklägers beim Gerichtshof mit dem Irak-Krieg. In einem langen und juristisch ausgefuchsten, aber wenig überzeugenden Schreiben vom 9. Februar 2006 teilte er mit, dass er über 240 Mitteilungen »betreffend die Situation im Irak« erhalten hat. Er sei aber zum Ergebnis gekommen, dass »die Anforderungen des Statuts an die Ermächtigung zur Initiierung einer Untersuchung der Situation im Irak nicht erfüllt sind«. Keiner von den 100 dazu berechtigten Mitgliedstaaten des Statuts hatte den Irak-Fall dem Ankläger unterbreitet. Auch nicht der ebenfalls dazu berechtigte Sicherheitsrat. Aggressionskriege bleiben mindestens bis 2009 straffrei. Welch eine Karikatur auf Nürnberg!

Das epochale Ereignis von Nürnberg wird wohl noch lange Zeit einmalig bleiben.

* Dr. Gregor Schirmer, Professor für Völkerrecht, Jg. 1932, war von 1965 bis 1976 stellvertretender Minister für Hoch- und Fachschulwesen der DDR

Aus: Neues Deutschland, 26. August 2006



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