Die Vereinten Nationen und der Terrorismus
Die neueste Terrorismus-Resolution des UN-Sicherheitsrats im Wortlaut
Der UN-Sicherheitsrat, der sich schon seit mehr als 30 Jahren mit dem internationalen Terrorismus beschäftigt, verabschiedete nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 zwei Resolutionen. Die erste, vom 12. Oktober, haben wir bereits dokumentiert (Resolution 1368 [2001]). Die andere, vom 28. September dokumentieren wir im Folgenden in der Druckversion in der Frankfurter Rundschau vom 12. Oktober 2001.
Resolution 1373 (2001)
verabschiedet auf der 4385. Sitzung des Sicherheitsrats am 28. September 2001
Der Sicherheitsrat (. . .)
1. beschließt, dass alle Staaten
a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch
welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder
in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder
zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen
werden;
c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder
wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen,
zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese
erleichtern, sowie von Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder
unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Institutionen,
die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Institutionen handeln,
einfrieren werden, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder
hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle
dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Institutionen steht;
d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Institutionen in ihrem
Hoheitsgebiet untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder
wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende
Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur
Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen
versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von
Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle
dieser Personen stehen oder zum Nutzen von Personen und Institutionen, die im
Namen oder auf Anweisung dieser Personen handeln;
2. beschließt außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen werden, Institutionen oder Personen, die an terroristischen
Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen,
indem sie namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen
unterbinden und die Belieferung von Terroristen mit Waffen beendigen;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer
Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer
Staaten im Wege des Informationsaustauschs;
c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder
begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort
verweigern werden;
d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder
begehen, daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere
Staaten oder deren Angehörige zu nutzen;
e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung,
Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren
Unterstützung mitwirken, vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen
Handlungen zusätzlich zu allen sonstigen Gegenmaßnahmen als schwere
Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht umschrieben werden und dass die
Strafe der Schwere dieser terroristischen Handlungen gebührend Rechnung trägt;
f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer
Handlungen gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die
Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet;
g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden,
indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von
Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur
Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von
Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen;
3. fordert alle Staaten auf,
a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operationaler
Informationen zu finden, insbesondere in Bezug auf Handlungen oder Bewegungen
von Terroristen oder Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte
Reiseausweise, den Handel mit Waffen, Sprengstoffen oder
sicherheitsempfindlichem Material, die Nutzung von Kommunikationstechnologien
durch terroristische Gruppen und die Gefahr, die von Massenvernichtungswaffen im
Besitz terroristischer Gruppen ausgeht;
b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
Informationen auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen
zusammenzuarbeiten, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und
Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu
bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen;
d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich
des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des
Terrorismus vom 9. Dezember 1999;(...)
f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den
entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts,
einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine
terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die
terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den
Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe
nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher
Terroristen abzuweisen;
4. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem
internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten
Kriminalität, unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel
und der unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer und anderer
potenziell tödlicher Materialien und betont in diesem Zusammenhang, dass die
Anstrengungen auf einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler und internationaler
Ebene besser koordiniert werden müssen, um die weltweite Reaktion auf diese
ernste Herausforderung und Bedrohung der internationalen Sicherheit zu
verstärken;
5. erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und
dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie
die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen stehen;
6. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen
aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats
einzusetzen, der die Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung
geeigneten Sachverstands überwachen wird, und fordert alle Staaten auf, dem
Ausschuss spätestens 90 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und
anschließend nach einem von dem Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die
Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen
haben;
7. weist den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen, binnen 30 Tagen nach
Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im
Benehmen mit dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er
benötigt. (...)
Zurück zur "Terrorismus-Seite"
Zu anderen Themen
Zurück zur Homepage