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Das neue Strategische Konzept des Bündnisses

Verabschiedet auf der NATO-Gipfelkonferenz in Rom, 8. November 1991

Auf ihrer Tagung in London im Juli 1990 waren sich die Staats- und Regierungschefs der NATO einig über die Notwendigkeit einer Umgestaltung der Atlantischen Allianz mit dem Ziel, der neuen verheißungsvolleren Ära in Europa Rechnung zu tragen. Sie bekräftigten die grundlegenden Prinzipien, auf denen das Bündnis seit seiner Gründung beruht und stellten fest, daß die Entwicklungen, die sich in Europa vollziehen, weitreichenden Einfluß darauf haben, wie die Ziele der Allianz in Zukunft zu erfüllen sein werden. Insbesondere gaben sie eine grundlegende Überprüfung der Strategie in Auftrag. Das Ergebnis, das neue Strategische Konzept, wird nachfolgend dargestellt.

Teil I

Der strategische Kontext

Das neue strategische Umfeld


2. Seit 1989 haben in Mittel- und Osteuropa tiefgreifende politische Veränderungen stattgefunden, durch die sich das sicherheitspolitische Umfeld, in dem die Nordatlantische Allianz ihre Zielsetzung zu erfüllen sucht, entscheidend verbessert hat. Die ehemaligen Satellitenstaaten der UdSSR haben ihre Souveränität in vollem Umfang wiedergewonnen. Die Sowjetunion und ihre Republiken sind in radikalem Wandel begriffen. Die drei baltischen Republiken haben ihre Unabhängigkeit wiedererlangt. Die sowjetischen Streit- kräfte haben Ungarn und die Tschechoslowakei verlassen und sollen ihren Abzug aus Polen und Deutschland bis 1994 abgeschlossen haben. Alle die Staaten, die zuvor Gegner der NATO waren, haben den Warschauer Pakt aufgelöst und ihre ideologisch begründete Feindschaft gegenüber dem Westen aufgegeben. Sie haben, in unterschiedlichem Maße, sich einer Politik zugewandt, die auf pluralistische Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Marktwirtschaft gerichtet ist, und sie haben begonnen, diese umzusetzen. Die politische Teilung Europas, Ursache der militärischen Konfrontation während des Kalten Krieges, ist somit überwunden.

3. Im Westen haben sich ebenfalls bedeutende Veränderungen vollzogen. Deutschland wurde geeint und bleibt Vollmitglied der Allianz und der europäischen Institutionen. Die Tatsache, daß die Staaten der Europäischen Gerneinschaft auf eine politische Union hinarbeiten, einschließlich der Ent- wicklung einer europäischen sicherheitspolitischen Identität, sowie die Verstärkung der Rolle der WEU sind wichtige Faktoren europäischer Sicherheit. Der Ausbau der sicherheitspolitischen Dimension im Prozeß der europäischen Integration sowie der Rolle und Verantwortlichkeiten der europäischen Bündnismitglieder sind positive, sich gegenseitig verstärkende Entwicklungen. Die Schaffung einer europäischen Sicherheitsidentität und Rolle in der Verteidigung, reflektiert in der Stärkung des europäischen Pfeilers im Bündnis, wird nicht nur den Interessen der europäischen Staaten dienen, sondern auch die Integrität und Wirksamkeit des Bündnisses insgesamt verstärken.

4. Erhebliche Fortschritte in der Rüstungskontrolle haben bereits zur Festigung von Stabilität und Sicherheit durch Verringerung des Rüstungsniveaus sowie durch Erhöhung der militärischen Transparenz und des gegenseitigen Ver- trauens geführt (u. a. durch die Stockholmer KVAE-Vereinbarung von 1986, den INF-Vertrag von 1987 und die KSZE-Vereinbarungen sowie die Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen von 1990). Die Umsetzung des START-Vertrags von 1991 mit seinen substantiellen und ausgewogenen Reduzierungen wird bei den strategischen Nuklearwaffen zu größerer Stabilität führen. Weitere weite reichende Änderungen und Reduzierungen bei den Nuklearstreitkräften der USA und der Sowjetunion werden in Fortführung der Initiative von Präsident Bush vom September 1991 angestrebt. Von besonderer Bedeutung ist auch der 1990 beim Pariser Gipfel unterzeichnete Vertrag über Kon- ventionelle Streitkräfte in Europa (KSE); seine Umsetzung wird die zahlenmäßige Unterlegenheit des Bündnisses bei konventionellen Hauptwaffensystemen beseitigen und wirk- same Verifizierungsverfahren ermöglichen.

All diese Entwicklungen werden überdies auch ein völlig neues Maß an militärischer Transparenz in Europa zur Folge haben und damit Berechenbarkeit und gegenseitiges Vertrauen verbessern. Diese Transparenz würde durch ein Regime "Offene Himmel" noch verstärkt. Begrüßenswerte Aussichten auf weitere Fortschritte in der Rüstungskontrolle bestehen im' Bereich der konventionellen und nuklearen Streitkräfte, auf ein weltweites Verbot chemischer Waffen sowie auf Beschränkung destabilisierender Rüstungsexporte und der Verbreitung bestimmter Waffentechnologien.

5. Der KSZE-Prozeß, der 1975 in Helsinki begann, hat bereits wesentlich zur Überwindung der Teilung Europas beigetragen. Als ein Ergebnis des Pariser Gipfels umfaßt er jetzt neue institutionelle Regelungen und stellt einen vertraglichen Rahmen für Konsultationen und Zusammenarbeit dar, der, in Ergänzung zur NATO und zum europäischen Integrationsprozeß, eine konstruktive Rolle bei der Wahrung des Friedens spielen kann.

6. Die historischen Veränderungen, die in Europa eingetreten sind und die eine Reihe der im Harmel-Bericht enthaltenen Zielvorgaben erfüllen, haben die Sicherheit der Bündnispartner insgesamt bedeutend verbessert. Die monolithische, massive und potentiell unmittelbare Bedrohung, die die Hauptsorge des Bündnisses in den ersten vierzig Jahren seines Bestehens war, ist verschwunden. Dennoch bleiben ein großes Maß an Unsicherheit im Hinblick auf die Zukunft wie auch Risiken für die Sicherheit des Bündnisses bestehen.

7. Das neue Strategische Konzept ist auf ein sicherheitspolitisches Umfeld gerichtet, in dem die beschriebenen positiven Veränderungen Früchte getragen haben werden. Es setzt insbesondere den Abschluß des geplanten Abzugs der sowjetischen Streitkräfte aus. Mittel- und Osteuropa, sowie die vollständige Durchführung des KSE-Vertrags von 1990 durch alle Parteien voraus. Die Umsetzung des Strategischen Konzepts wird daher im Lichte des sich entwickelnden sicherheitspolitischen Umfelds und insbesondere des Fort- schritts bei der Erfüllung dieser Voraussetzungen laufend überprüft werden. Weitere Anpassungen werden, soweit notwendig, vorgenommen werden.

Sicherheitspolitische Herausforderungen und Risiken

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen und Rsiken, denen sich die NATO gegenübersieht, unterscheiden sich grundsätzlich von denen der Vergangenheit. Die Bedrohung durch einen großangelegten, gleichzeitig an allen europäischen NATO-Fronten vorgetragenen Angriff ist praktisch nicht mehr gegeben. Die Bündnisstrategie ist daher auch nicht mehr auf diesen Fall konzentriert. Insbesondere in Mitteleuropa wurde die Gefahr eines Überraschungsangriffs beträchtlich verringert; die Mindestwarnzeit der Bündnispartner hat sich dementsprechend erhöht.

9. Im Gegensatz zur Hauptbedrohung der Vergangenheit sind die bleibenden Sicherheitsrisiken der Allianz ihrer Natur nach vielgestaltig und kommen aus vielen Richtungen, was dazu führt, daß sie schwer vorherzusehen und einzuschätzen sind. Die NATO muß fähig sein, auf derartige Risiken zu reagieren, wenn Stabilität in Europa und die Sicherheit ihrer Bündnispartner gewahrt werden sollen. Diese Risiken können auf ganz unterschiedliche Weise Gestalt annehmen.

10. Risiken für die Sicherheit der Allianz ergeben sich weniger aus der Wahrscheinlichkeit des kalkulierten Angriffs auf das Hoheitsgebiet der Bündnispartner. Sie sind eher Konsequenz der Instabilitäten, die aus den ernsten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Schwierigkeiten, einschließlich ethnischer Rivalitäten und Gebietsstreitigkeiten entstehen können, denen sich viele mittel- und osteuropäische Staaten gegenübersehen. Solange die daraus womöglich erwachsenden Spannungen begrenzt bleiben, sollten sie die Sicherheit und territoriale Unversehrtheit von Bündnisstaaten nicht bedrohen. Sie könnten jedoch zu Krisen, die die Stabilität in Europa beeinträchtigen, und sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen führen, die außenstehende Mächte einbeziehen oder auf NATO-Staaten übergreifen und damit die Sicherheit des Bündnisses unmittelbar berühren könnten.

Im besonderen Falle der Sowjetunion können die Risiken und Unsicherheiten, die den Prozeß der Veränderungen begleiten, nicht losgelöst von der Tatsache gesehen werden, daß ihre konventionellen Streitkräfte erheblich umfangreicher als die irgendeines anderen europäischen Staates sind und daß ihr großes Nuklearwaffenarsenal sich nur mit dem der Vereinigten Staaten vergleichen läßt. Diese Potentiale müssen in Rechnung gestellt werden, wenn Stabilität und Sicherheit in Europa gewahrt werden sollen.

12. Die Bündnispartner wollen auch zu den Staaten am südlichen Mittelmeer und im Nahen Osten friedliche und von Gegnerschaft freie Beziehungen unterhalten. Stabilität und Frieden in den Ländern an der südlichen Peripherie Europas sind wichtig für die Sicherheit des Bündnisses, wie der Golfkrieg im Jahr 1991 gezeigt hat. Dies trifft um so mehr zu in Anbetracht der militärischen Aufrüstung und der Verbreitung von Waffentechnologien in der Region einschließlich Massenvernichtungswaffen und ballistischer Flugkörper, die das Hoheitsgebiet einiger Bündnisstaaten erreichen können.

13. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Gebiet der Bündnispartner, aus welcher Richtung auch immer, finden Arti- kel 5 und 6 des Vertrags von Washington Anwendung. Die Sicherheit des Bündnisses muß jedoch auch den globalen Kontext berücksichtigen. Sicherheitsinteressen des Bündnis- ses können von anderen Risiken berührt werden, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen sowie von Terror- und Sabotageakten. Im Bündnis gibt es Mechanismen für Konsultationen nach Artikel 4 des Vertrags von Washington sowie gegebenenfalls zur Koordinierung der Maßnahmen der Bündnispartner einschließlich ihrer Reaktionen auf derartige Risiken.

14. Aus Sicht der Bündnisstrategie ist eine differenzierte Betrachtung dieser unterschiedlichen Risiken geboten. Wenn auch die Beziehungen zur Sowjetunion von Gegnerschaft frei und kooperativ sind, stellen das sowjetische Militärpotential und seine Aufwuchsfähigkeit, zusammen mit seiner nuklearen Dimension, immer noch den bedeutendsten Faktor dar, den das Bündnis bei der Wahrung des strategischen Gleichgewichts in Europa in Rechnung zu stel- len hat. Das Ende der Ost-West-Konfrontation hat indessen das Risiko eines großen Konflikts in Europa erheblich verringert. Andererseits ist das Risiko gewachsen, daß ganz anders geartete Krisen entstehen, die rasch eskalieren könnten und eine schnelle Reaktion erforderten, auch wenn sie von eher geringerem Ausmaß wären.

15. Zwei Schlußfolgerungen lassen sich aus dieser Analyse des strategischen Kontexts ziehen. Die erste ist, da das neue Umfeld weder den Zweck noch die sicherheitspolitischen Aufgaben des Bündnisses verändert, deren fortdauemde Gültigkeit vielmehr unterstreicht. Die zweite ist, daß das veränderte Umfeld dem Bündnis neue Möglichkeiten bietet, seine Strategie innerhalb eines breitangelegten sicherheitspolitischen Ansatzes zu konzipieren.

Teil II

Ziele und sicherheitspolitische Aufgaben des Bündnisses

Der Zweck des Bündnisses


16. Das wesentliche Ziel der Nordatlantischen Allianz, das Im Vertrag von Washington niedergelegt und in der Londoner Erklärung bekräftigt wurde, besteht darin, die Freiheit und Sicherheit aller ihrer Mitglieder mit politischen und militärischen Mitteln im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu gewährleisten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Werte Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit wirkt das Bündnis seit seiner Gründung für die Schaffung einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa. Dieses Bündnisziel bleibt unverändert.

Das Wesen des Bündnisses

17. Das Nordatlantische Bündnis verkörpert die transatlantische Bindung, die die Sicherheit Nordamerikas mit der Sicherheit Europas auf Dauer verknüpft. Es ist der konkrete Ausdruck wirksamen kollektiven Bemühens seiner Mitglieder um Förderung ihrer gemeinsamen Interessen.

18. Grundlegendes Handlungsprinzip des Bündnisses sind gemeinsames Eintreten und allseitige Zusammenarbeit unter souveränen Staaten zur Festigung der Unteilbarkeit der Sicherheit aller seiner Mitglieder. Solidarität im Bündnis, der durch die tägliche Arbeit der NATO im politischen wie im militärischen Bereich Inhalt und Wirkung gegeben wird, bietet die Gewähr, daß kein einziger Verbündeter darauf angewiesen ist, sich bei der Bewältigung elementarer sicher- heitspolitischer Herausforderungen allein auf seine eigenen nationalen Anstrengungen zu verlassen. Ohne den Mitgliedstaaten ihr Recht und ihre Pflicht abzusprechen, ihre souveräne Verantwortung im Verteidigungsbereich wahrzunehmen, ermöglicht ihnen das Bündnis durch kollektives Bemühen, ihre Fähigkeit zur Verwirklichung ihrer entscheidenden nationalen sicherheitspolitischen Ziele zu stärken.

19. Daraus erwächst, ungeachtet jeweils unterschiedlicher Gegebenheiten und nationaler militärischer Fähigkeiten, ein Gefühl gleicher Sicherheit der Bündnismitglieder. Dieses Gefühl trägt zur Gesamtstabilität in Europa und somit zur Schaffung von Bedingungen bei, die eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl unter den Bündnismitgliedern als auch mit anderen Staaten fördern. Auf dieser Grundlage können die Bündnismitglieder, gemeinsam mit anderen Staaten, die Entwicklung kooperativer Sicherheitsstrukturen für das eine und freie Europa vorantreiben.

Die grundlegenden Aufgaben des Bündnisses

20. Zu den Mitteln, mit denen das Bündnis seine Sicherheitspolitik zur Wahrung des Friedens verfolgt, gehört auch künftig die Erhaltung militärischer Fähigkeiten, die zur Kriegsverhütung und zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung ausreichen; dazu gehört auch eine umfassende Fähigkeit, die Sicherheit seiner Mitglieder bedrohende Krisen erfolgreich zu bewältigen; dazu gehören ferner politische Anstrengungen, den Dialog mit anderen Staaten sowie die aktive Suche, nach kooperativen Ansätzen in der europäischen Sicherheit einschließlich des Rüstungskontroll- und Abrüstungsbereichs zu fördern.

21. Um sein wesentliches Ziel zu erreichen, nimmt das Bündnis die folgenden grundlegenden Sicherheitsaufgaben wahr:

E r s t e n s: Es bietet eines der unverzichtbaren Fundamente für ein stabiles sicherheitspolitisches Umfeld in Europa, gegründet auf dem Wachsen demokratischer Einrichtungen und auf dem Bekenntnis zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, ein Europa, in dem kein Staat in der Lage ist, eine europäische Nation einzuschüchtern oder einem Zwang auszusetzen oder sich durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt die Vorherrschaft zu sichern.

Z w e i t e n s: Es dient gemäß Artikel 4 des Nordatlantikvertrags als ein transatlantisches Forum für Konsultationen unter den Verbündeten über Fragen, die ihre vitalen Interessen einschließlich möglicher Entwicklungen berühren, die Risiken für die Sicherheit der Bündnismitglieder mit sich bringen, und als Forum für sachgerechte Koordinierung ihrer Bemühungen in Bereichen, die sie gemeinsam angehen.

D r i t t e n s: Es schreckt von jeder Aggressionsdrohung und wehrt jeden Angriff gegen das Hoheitsgebiet eines NATO-Mitgliedstaates ab.

V i e r t e n s: Es wahrt das strategische Gleichgewicht in Europa.

22. Andere europäische Institutionen wie die EG, die WEU und die KSZE haben in diesen Bereichen ebenfalls Aufgaben zu erfüllen nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit und Zielsetzung. Die Schaffung einer europäischen sicherheits- und verteidigungspolitischen Identität wird die Bereitschaft der Europäer unterstreichen, ein höheres Maß an Verantwortung für ihre Sicherheit zu übernehmen, und wird dazu beitragen, die transatlantische Solidarität zu stärken. Der Umfang seiner Mitgliedschaft und Fähigkeiten verleiht dem Bündnis jedoch eine besondere Stellung, die es ihm ermöglicht, alle vier sicherheitspolitischen Kernfunktionen zu erfüllen. Die Allianz ist das wesentliche Forum für Konsultationen unter den Verbündeten und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten nach dem Nordatlan- tikvertrag auswirken.

23. Mit der Formulierung der Kernfunktionen des Bündnisses im oben dar gelegten Sinne bestätigen die Mitgliedstaaten, daß der Wirkungsbereich des Bündnisses wie auch ihre Rechte und Pflichten aus dem Nordatlantikvertrag unverändert bleiben.

Teil III

Ein breitangelegter sicherheitspolitischer Ansatz

Friedenssicherung im neuen Europa

24. Das Bündnis war stets bemüht, seine Ziele der Wahrung von Sicherheit und territorialer Unversehrtheit seiner Mitglieder sowie der Errichtung einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa durch politische wie militärische Mittel zu erreichen. Dieser umfassende Ansatz bildet weiterhin die Grundlage der Sicherheitspolitik des Bündnisses.

25. Neu ist jedoch, daß die Möglichkeiten zur Erfüllung der Zielsetzungen des Bündnisses mit politischen Mitteln auf Grund der radikalen Änderungen der sicherheitspolitischen Lage heute größer sind als je zuvor. Jetzt können alle Konsequenzen aus der Tatsache gezogen werden, daß Sicherheit und Stabilität sowohl politische, wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Elemente als auch die unverzichtbare Verteidigungsdimension einschließen. Zur Bewäl- tigung der vielfältigen Herausforderungen, denen sich das Bündnis gegenübersieht, ist ein breit angelegter sicherheitspolitischer Ansatz erforderlich. Dieser findet Ausdruck in drei sich gegenseitig verstärkenden Elementen der Sicherheitspolitik des Bündnisses: Dialog, Kooperation und Auf- rechterhaltung einer kollektiven Verteidigungsfähigkeit.

26. Das Bündnis ist bestrebt, durch aktiv geführten Dialog und aktive Zusammenarbeit und gestützt auf sein Bekenntnis zu wirksamer kollektiver Verteidigungsfähigkeit die Risiken eines aus Mißverständnis erwachsenden oder bewußt herbeigeführten Konflikts zu verringern, besseres gegenseitiges Verständnis und Vertrauen zwischen allen europäischen Staaten aufzubauen, dazu beizutragen, die Sicherheit der Bündnispartner berührende Krisen zu bewältigen und die Möglichkeiten für eine echte Partnerschaft aller europäischen Länder bei der Behandlung gemeinsamer Sicherheitsprobleme zu erweitern.

27. Die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik des Bündnisses leistet in dieser Hinsicht einen Beitrag zu Dialog und Zusammenarbeit mit anderen Staaten und wird daher weiterhin eine gewichtige Rolle bei der Verwirklichung der sicherheitspolitischen Zielsetzungen des Bündnisses spielen. Die Bündnispartner wollen durch Rüstungskontrolle und Abrüstung Sicherheit und Stabilität auf dem niedrigstmöglichen Streitkräfteniveau stärken, das mit den Verteidigungserfordernissen vereinbar ist. So wird das Bündnis wei terhin sicherstellen, daß verteidigungs- sowie rüstungskontroll- und abrüstungspolitische Ziele miteinander in Einklang bleiben.

28. Das Bündnis wird bei der Erfüllung seiner grundlegenden Zielsetzungen und sicherheitspolitischen Kernfunktionen auch weiterhin die legitimen Sicherheitsinteressen anderer Staaten achten und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen anstreben. Das Bündnis wird friedliche und freundschaftliche internationale Beziehungen fördern und demokratische Institutionen unterstützen. In diesem Zusammenhang erkennt es den wertvollen Beitrag anderer Organisationen wie der Europäischen Gerneinschaft und der KSZE an; ebenso erkennt es an, daß die Funktionen dieser Institutionen und des Bündnisses einander ergänzen.

Dialog

29. Die neue Lage in Europa hat die Chancen zum Dialog es Bündnisses mit der Sowjetunion und den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas vervielfacht. Die Allianz hat entsprechend der Londoner Erklärung ständige diplomatische Verbindung und militärische Kontakte zu den Staaten Mittel- und Osteuropas aufgenommen. Durch ständige diploma- tische Verbindung wird das Bündnis den Dialog unter Einschluß eines intensivierten Meinungs- und Informations- austausches über sicherheitspolitische Fragen weiter fördern. Auf diesem Weg werden die Bündnispartner einzeln wie gemeinsam bestrebt sein, die völlig neuen Möglichkeiten, die sich aus wachsender Freiheit und Demokratie in ganz Europa ergeben haben, umfassend zu nutzen und ein besseres Verständnis der jeweiligen sicherheitspolitischen Belange des anderen zu fördern, Transparenz und Berechenbarkeit in Sicherheitsfragen zu erhöhen und somit die Stabilität zu festigen. Der militärische Bereich kann dazu beitragen, das Trennende der Vergangenheit zu überwinden - nicht zuletzt durch verstärkte Kontakte und größere Transparenz in militärischen Angelegenheiten. Die Dialogpolitik des Bündnisses wird eine Grundlage für die breitere Zusammenarbeit in ganz Europa und die Fähigkeit zur friedlichen Beilegung von Differenzen und Konflikten schaffen.

Kooperation

30. Die Bündnispartner sind ebenso der Zusammenarbeit mit allen Staaten Europas auf der Grundlage der in der Charta von Paris für ein Neues Europa niedergelegten Prinzipien verpflichtet. Sie werden bestrebt sein, umfassendere und leistungsfähige Formen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit in allen geeigneten Bereichen der europäischen Sicherheit zu entwickeln, unter anderem mit dem Ziel, Krisen zu verhüten oder - sollten sie dennoch entstehen - ihre wirksame Bewältigung zu gewährleisten. Eine solche Partnerschaft zwischen den Bündnismitgliedern und anderen Staaten bei der Behandlung konkreter Problerne wird ein wesentlicher Faktor sein, wenn es darum geht, über das Trennende der Vergangenheit hinweg den Weg in Richtung auf das eine und freie Europa einzuschlagen. Diese Politik der Zusammenarbeit ist Ausdruck der Unteilbarkeit der Sicherheit der europäischen Staaten. Sie baut auf der gemeinsamen Erkenntnis der Bündnismitglieder auf, daß neue politische, wirtschaftliche oder soziale Gegensätze auf dem Kontinent, wenn sie sich verfestigen, zu künftiger Instabilität führen könnten; solche Gegensätze müssen daher verkleinert werden.

Kollektive Verteidigung

31. Der Einsatz der politischen Elemente der Sicherheit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Dennoch bleibt die militärische Dimension weiterhin unabdingbar. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Verteidigungsfähigkeit und die eindeutige Bereitschaft, gemeinsam in kollektiver Verteidi- gung zu handeln, haben für die sicherheitspolitischen Ziele der Allianz weiterhin zentrale Bedeutung. Eine derartige Fähigkeit ist zusammen mit politischer Solidarität erforderlich, um jeglichen Versuch von Pression oder Einschüchte- rung zu verhindern und zu gewährleisten, daß ein militärischer Angriff gegen das Bündnis niemals als eine auch nur im geringsten erfolgversprechende Option in Betracht gezogen werden kann. Sie ist ebenso unerläßlich, um sicherzustellen, daß Dialog und Zusammenarbeit mit Zuversicht verfolgt und so die gewünschten Ergebnisse erreicht werden können.

Krisenbewältigung und Konfliktverhütung

32. Im neuen politischen und strategischen Umfeld in Europa hängt der Erfolg der Bündnispolitik zur Wahrung des Friedens und zur Kriegsverhinderung mehr denn je von einer wirksamen vorbeugenden Diplomatie und der erfolgreichen Bewältigung von Krisen ab, die die Sicherheit der Bündnispartner berühren. Eine größere Aggression in Europa ist sehr viel unwahrscheinlicher geworden; auch ginge ihr eine beträchtliche Warnzeit voraus. Andere potentielle Risiken, denen sich das Bündnis gegenübersieht, sind geringeren Ausmaßes, aber nach Tragweite und Vielfalt weniger vorhersehbar als früher.

33. Unter diesen neuen Umständen gibt es mehr Möglichkeiten, Krisen in einem frühen Stadium erfolgreich beizulegen. Für einen Erfolg der Bündnispolitik ist ein von der politischen Führung des Bündnisses festzulegender kohärenter Ansatz erforderlich, wobei sie nach Bedarf die geeigneten Krisen- bewältigungsmaßnahmen aus einer Palette politischer und sonstiger Optionen, darunter auch aus dem militärischen Bereich, auswählt und koordiniert. Die politische Führung des Bündnisses wird von Anfang an und jederzeit volle Kontrolle ausüben. Geeignete Konsultations- und Entscheidungsverfahren sind hierfür wesentliche Voraussetzung.

34. Die Möglichkeiten des Dialogs und der Zusammenarbeit in ganz Europa müssen voll ausgeschöpft weiden, um zur Entschärfung von Krisen und zur Verhinderung von Konflikten beitragen zu können, da die Sicherheit der Verbündeten untrennbar mit der aller anderen Staaten in Europa verbunden ist. Zu diesem Zweck werden die Bündnispartner die Rolle des KSZE-Prozesses und seiner Institutionen unterstützen. Andere Institutionen, darunter die Europäische Gemeinschaft, die Westeuropäische Union und die Vereinten Nationen, können hierbei ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.

Teil IV

Verteidigungsrichtlinien

Grundsätze der Bündnisstrategie

35. Die Vielfalt der Herausforderungen, die dem Bündnis jetzt gestellt sind, erfordert somit einen breit angelegten sicherheitspolitischen Ansatz. Das veränderte politische und strategische Umfeld ermöglicht dem Bündnis, unter Bekräftigung bewährter grundlegender Prinzipien wichtige Merkmale seiner Militärstrategie zu ändern und neue Richtlinien festzulegen. Auf dem Londoner Gipfel wurde daher vereinbart, eine neue Militärstrategie und ein neues Streitkräfte dispositiv zu entwickeln, die den veränderten Gegebenheiten Rechnung tragen.

36. Die Bündnisstrategie wird weiterhin von einer Reihe grundlegender Prinzipien geprägt sein. Die Allianz ist rein defensiv ausgerichtet: Keine ihrer Waffen wird jemals eingesetzt werden, es sei denn zur Selbstverteidigung, und sie betrachtet sich nicht als Gegner irgendeines Landes. Die Bündnis- partner werden ein Militärpotential unterhalten, das ausreicht, jeden potentiellen Angreifer davon zu überzeugen, daß die Anwendung von Gewalt gegen das Hoheitsgebiet eines Bündnispartners auf eine gemeinsame wirkungsvolle Reaktion aller Bündnispartner stoßen würde und daß die mit der Auslösung eines Konflikts verbundenen Risiken größer wären als jeder zu erwartende Gewinn. Daher müssen die Streitkräfte der Bündnispartner in der Lage sein, die Gren- zen des Bündnisgebiets zu verteidigen, den Vormarsch eines Angreifers möglichst weit vorne aufzuhalten, die territoriale Unversehrtheit der Staaten des Bündnisses zu wahren oder wiederherzustellen und einen Krieg schnell zu beenden, indem sie den Aggressor dazu veranlassen, seine Entscheidung zu überdenken, seinen Angriff einzustellen und sich zurückzuziehen. Die Streitkräfte des Bündnisses haben die Aufgabe, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhänigkeit seiner Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Somit tragen sie zu Frieden und Stabilität in Europa bei.

37. Die Sicherheit aller Bündnispartner ist unteilbar. Ein Angriff gegen einen ist ein Angriff gegen alle. Die Solidarität des Bündnisses und seine strategische Einheit sind daher entscheiderde Voraussetzungen für die kollektive Sicherheit. Die Verwirklichung der Bündnisziele steht und fällt mit einer fairen Teilung der Aufgaben, Risiken und Verantwortwortlichkeiten wie auch der Vorteile gemeinsamer Verteidigung.

Die Präsenz nordamerikanischer konventioneller Streitkräfte und nuklearer Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa bleibt lebenswichtig für die Sicherheit Europas, die untrennbare mit der Sicherheit Nordamerikas verbunden ist. In dem Maße wie der Prozeß der Entwicklung einer europäischen Sicherheitsidentität und Rolle in der Verteidigung voranschreitet und in der Stärkung des europäischen Pfeilers im Bündnis reflektiert wird, werden die europäischen Mitgliedstaaten des Bündnisses größere Verantwortung für die Verteidigung Europas übernehmen.

38. Der kollektive Charakter der Bündnisverteidigung drückt sich in praktischen Vorkehrungen aus, die es den Bündnispartnern gestattet, die wesentlichen politischen, militärischen und materiellen Vorteile kollektiver Verteidigung zu nutzen. Zugleich verhindern diese Vorteile eine Renationali- sierung der Verteidigungspolitik, ohne dabei die Bündnismitglieder ihrer Souveränität zu berauben. Diese Vorkehrungen stützen sich auf eine integrierte militärische Struktur sowie auf Kooperations- und Koordinationsvereinbarungen. Zu ihren Hauptmerkmalen gehören gemeinsame Streitkräfteplanung, gemeinsame Einsatzplanung, multinationale Verbände, die Stationierung von Streitkräften außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets, soweit angebracht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Krisenbewältigungs- und Verstärkungsvorkehrungen, Konsultationsverfahren, einheitliche Standards und Verfahren für Material, Ausbildung und Logistik, gemeinsame und verbundene Übungen sowie Zusammenarbeit bei Infrastruktur, Rüstung und Logistik.

39. Um den Frieden zu wahren und einen Krieg und auch jegliche Form von Pression zu verhindern, wird das Bündnis für die vorhersehbare Zukunft eine geeignete Zusammensetzung nuklearer und konventioneller Streitkräfte beibehalten, die in Europa stationiert s sd und auf dem gebotenen Stand gehalten werden, wo dies erforderlich ist, allerdings auf einem beträchtlich niedrigeren Niveau. Beide Elemente sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit des Bündnisses und können sich gegenseitig nicht ersetzen. Kon- ventionelle Streitkräfte tragen zur Kriegsverhinderung bei, indem sie sicherstellen, daß kein potentieller Angreifer erwarten kann, einen schnellen oder leichten Sieg oder Geländegewinne durch konventionelle Mittel zu erzielen. Angesichts der Vielfalt der Risiken, denen sich das Bündnis gegenübersehen könnte, muß es die erforderlichen Streitkräfte unterhalten, die ein breites Spektrum konventioneller Reaktionsmöglichkeiten bieten. Aber die konventionellen Streitkräfte des Bündnisses allein können die Kriegsverhinde- derung nicht gewährleisten. Einzig Nuklearwaffen machen die Risiken jeglicher Aggression unkalkulierbar und unannehmbar. Sie sind daher nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Friedens.

Das neue Streitkräftedispositiv des Bündnisses

40. Auf dem Londoner Gipfel hatten die betroffenen Bündnispartner bereits vereinbart, soweit angezeigt vom Konzept der Vorneverteidigung abzurücken hin zu einer verringerten Präsenz im vorderen Bereich und den Grundsatz der flexi- blen Reaktion so zu ändern, daß er eine verminderte Abstützung auf Nuklearwaffen widerspiegelt. Die Änderungen, die sich aus dem neuen strategischen Umfeld ergeben, und die veränderten Risiken, denen sich das Bündnis jetzt gegenübersieht, gestatten beträchtliche Anpassungen hin- sichtlich Auftrag und Dispositiv der Streitkräfte der Verbündeten.

Die Aufgaben der Streitkräfte des Bündnisses

41. Die Hauptaufgabe der Streitkräfte des Bündnisses, die Sicherheit und territoriale Unversehrtheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bleibt unverändert. Dabei muß aber das neue strategische Umfeld berücksichtigt werden, in dem eine einzige massive, umfassende Bedrohung vielfältigen, aus vielen Richtungen kommenden Risiken gewichen ist. Die Streitkräfte des Bündnisses haben in Frieden, Krise und Krieg unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen.

42. Im Frieden besteht die Aufgabe der Streitkräfte des Bündnisses darin, Schutz zu gewähren vor Risiken, die die Sicherheit der Bündnismitglieder berühren, zur Wahrung der Stabilität und des Gleichgewichts in Europa beizutragen und sicherzustellen, daß der Frieden erhalten bleibt. Sie können zu Dialog und Zusammenarbeit in ganz Europa beitragen durch ihre Mitwirkung an vertrauensbildenden Maßnahmen, einschließlich derjenigen, die die Transparenz erhöhen und die Verständigung verbessern, sowie an der Verifizierung von Rüstungskontrollvereinbarungen. Ferner können die Bündnispartner dazu aufgerufen werden, einen Beitrag zu Stabilität und Frieden in der Welt zu leisten, indem sie Streitkräfte für Missionen der Vereinten Nationen zur Ver- fügung stellen.

43. Im Falle von Krisen, die möglicherweise zu einer militärischen Bedrohung der Sicherheit der Bündnismitglieder führen, können die Streitkräfte des Bündnisses innerhalb eines breit angelegten sicherheitspolitischen Ansatzes politische Maßnahmen ergänzen und ihnen Nachdruck verleihen und damit zur Bewältigung derartiger Krisen und ihrer friedlichen Lösung beitragen. Dies setzt voraus, daß diese Streitkräfte in der Lage sind, unter solchen Umständen angemessen und rechtzeitig zu reagieren und von militärischem Vorgehen gegen einen Verbündeten abzuschrecken. Für den Fall eines Angriffs müssen sie befähigt sein, diesem entgegenzutreten und ihn abzuweisen sowie die territoriale Unversehrtheit von Mitgliedstaaten wiederherzustellen.

44. In dem neuen Sicherheitsumfeld ist ein allgemeiner Krieg in Europa höchst unwahrscheinlich geworden; er kann jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden. Die Streitkräfte des Bündnisses, deren elementarer Auftrag es ist, den Frieden zu wahren, müssen die entscheidende Versicherung gegen potentielle Risiken sein, und zwar auf dem zur Verhinderung eines Krieges und, sollte ein Angriff erfolgen, zur Wiederherstellung des Friedens erforderlichen Mindestniveau. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der bereits beschriebenen Fähigkeiten und geeigneten Zusammensetzung von Streitkräften.

Richtlinien für das Streitkräftedispositiv des Bündnisses

45. Um die sicherheitspolitischen Zielsetzungen und strategi- schen Grundsätze in dem neuen Umfeld verwirklichen zu können, muß die Struktur der Streitkräfte der Bündnispartner so angepaßt werden, daß sie über Fähigkeiten verfügen, die zum Schutz des Friedens, zur Bewältigung von Krisen, welche die Sicherheit der Bündnismitglieder berühren, und zur Kriegsverhinderung beitragen können, während jederzeit, falls erforderlich, die Mittel zur Verteidigung des gesamten Bündnisgebiets und zur Wiederherstellung des Friedens beibehalten werden. Das Streitkräftedispositiv des Bündnisses wird den nachfolgend dargelegten Richtlinien entsprechen.

46. Umfang, Bereitschaftsgrad, Verfügbarkeit und Dislozierung der Streitkräfte des Bündnisses werden weiterhin dessen rein defensiven Charakter widerspiegeln und entsprechend an das neue strategische Umfeld - wozu auch Rüstungskontrollvereinbarungen gehören - angepaßt. Dies bedeutet insbe- sondere:

a) Der Gesamtumfang der Streitkräfte des Bündnisses und der Bereitschaftsgrad vieler Einheiten werden verringert.

b) Die Aufrechterhaltung einer unifassenden präsenten und linearen Verteidigungsstruktur in der Zentralregion wird nicht mehr erforderlich sein.

Die geographische Verteilung der Streitkräfte im Frieden wird sicherstellen, daß im gesamten Bündnisgebiet eine ausreichende militärische Präsenz gegeben ist, einschließlich, soweit erforderlich, einer Vornedislozierung angemessener Streitkräfte. Regionalen Gesichtspunkten und insbesondere geostrategischen Unterschieden innerhalb des Bündnisses wird Rechnung zu tragen sein, einschließlich der kürzeren Warnzeiten, die für die nördlichen und südlichen Regionen im Vergleich zur Zentralregion gelten; in der südlichen Region werden die mögliche Instabilität und die militärischen Fähigkeiten in den angrenzenden Gebieten Berücksichtigung finden müssen.

47. Um zu gewährleisten, daß die Streitkräfte der Verbündeten auf diesem reduzierten Niveau eine wirksame Rolle bei der Bewältigung von Krisen und der Abwehr von Angriffen gegen jeden Verbündeten spielen können, müssen sie flexi- bler und mobiler sein und im Bedarfsfall die gesicherte Fähigkeit zum Aufwuchs besitzen. Aus diesen Gründen gilt folgendes:

a) Die zur Verfügung stehenden Streitkräfte müssen in einem begrenzten, aber militärisch bedeutenden Umfang Sofort- und Schnellreaktionsverbände der Land-, Luft- und Seestreitkräfte umfassen, die in der Lage sind, auf ein breites Spektrum von vielfach unvorhersehbaren Eventualfällen zu reagieren. Ihre Qualität, ihre Quantität und ihr Bereitschaftsgrad werden ausreichen, um von einem begrenzten Angriff abzuschrecken und erforderlichenfalls das Hoheitsgebiet der Verbündeten gegen Angriffe zu verteidigen, insbesondere wenn sie ohne lange Warnzeit eingeleitet werden.

b) Die Streitkräfte der Bündnispartner werden so struk- turiert sein, daß ihre Verteidigungsfähigkeit erforderlichenfalls verstärkt werden kann. Diese Fähigkeit zum Streitkräfteaufwuchs durch Verstärkung, Mobilmachung von Reserven oder durch den Aufbau zusätzlicher Streitkräfte muß im Verhältnis zu möglichen Bedrohungen der Sicherheit des Bündnisses stehen; dabei muß auch die zwar unwahrscheinliche, aber vernünftigerweise nicht auszuschließende Möglichkeit eines größeren Konflikts einkalkuliert werden. Folglich sind die Kapazitäten für eine rechtzeitige Verstärkung und Anschlußversorgung innerhalb Europas und aus Nordamerika von ausschlaggebener Bedeutung.

c) Geeignete Streitkräftestrukturen und Verfahren, darunter solche, die es ermöglichen würden, Streitkräfte schnell und selektiv zu verstärken, zu verlegen und getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen, werden entwickelt, um angemessene, flexible und rechtzeitige Reaktionen mit dem Ziel zu ermöglichen, Spannungen abzubauen und zu entschärfen. Dies muß im Frieden regelmäßig geübt werden.

d) Werden als Mittel der Krisenbewältigung Streitkräfte, darunter Reaktionsverbände und andere verfügbare Verstärkungskräfte, eingesetzt, so wird die politische Führung des Bündnisses wie bisher jederzeit volle Kontrolle ausüben. Bestellende Verfahren werden im Lichte des neuen Auftrags und Streitkräftepositivs der Bündnisstreitkräfte überprüft werden.

Merkmale konventioneller Streitkräfte

48. Es ist unabdingbar, daß die Streitkräfte der Bündnispartner die glaubwürdige Fähigkeit besitzen, ihre Aufgaben in Frieden, Krisen und Krieg in einer dem neuen sicherheitspolitischen Umfeld gemäßen Weise zu erfüllen. Dies wird sich im Streitkräfte- und Ausrüstungsniveau, im Bereitschaftsgrad sind in der Verfügbarkeit, in der Ausbildung und bei Übungen, bei den Dislozierungs- und Einsatzoptionen und den Streitkräfteaufwuchsfähigkeiten niederschlagen, die alle entsprechend angepaßt werden. Die konventionellen Streitkräfte der Bündnispartner umfassen neben den Sofort- und Schnellreaktionsverbänden die Hauptverteidigungskräfte, die das Gros der zur Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Bündnisses und der ungehinderten Nutzung ihrer Verbindungslinien erforderlichen Streitkräfte stellen, und Verstärkungskräfte, die ein Mittel zur Verstärkung vorhandener Kräfte in einer bestimmten Region darstellen. Hauptverteidigungs- und Verstärkungskräfte werden sowohl aktive als auch mobilmachungsabhängige Elemente umfassen.

49. Land-, See- und Luftstreitkräfte werden eng zusammenwirken und zur Erreichung vereinbarter Ziele im Verbund und in gegenseitigen Unterstützung operieren müssen. Diese Kräfte werden sich wie folgt zusammensetzen:

a) L a n d s t r e i t k r ä f t e : Sie sind wesentlich, um Gelände zu halten oder wiederzugewinnen. Der größte Teil dieser Kräfte wird normalerweise auf einem relativ niedrigen Bereitschaftsgrad gehalten, und insgesamt wird man sich in stärkerem Maße auf Mobilmachung und Reserven stützen. Alle Kategorien der Landstreitkräfte werden einer sichtba- ren Kampfkraft und einer in geeigneter Weise verbesserten Fähigkeit zu flexibler Verlegung bedürfen.

b) S e e s t r e i t k r ä f t e: Wegen der ihnen eigenen Mobili- tät, Flexibilität und Ausdauer leisten sie einen wichtigen Beitrag zu den Optionen des Bündnisses für eine Reaktion in einer Krise. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen darin, die Seeherrschaft zu gewährleisten, um die Seeverbindungen der Verbündeten zu sichern, Operationen zu Land und amphibische Operationen zu unterstützen und die seegestützten nuklearen Abschreckungsmittel des Bündnisses zu schützen.

c) L u f t s t r e i t k r ä f t e : Ihre Fähigkeit, ihre grundlegen- den Aufgaben sowohl bei selbständigen Luft- als auch bei teilstreitkraftübergreifenden Operationen - Bekämpfung des gegnerischen Luftkriegspotentials, Abriegelung und Unterstützung aus der Luft - zu erfüllen sowie zur Überwachung, Aufklärung und elektronischen Kampfführung beizu- tragen, ist für die Gesamtwirksamkeit der Streitkräfte des Bündnisses von wesentlicher Bedeutung. Damit sie ihre Aufgabe bei der Unterstützung von Operationen zu Lande und auf See erfüllen können, sind geeignete Lufttransport- und Luftbetankungskapazitäten großer Reichweite erforderlich. Luftverteidigungskräfte einschließlich moderner Führungs- und Überwachungssysteme sind erforderlich, um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten.

50. Angesichts der potentiellen Risiken sollte der Verbreitung von ballistischen Flugkörpern und Massenvernichtungswaffen besondere Beachtung geschenkt werden. Eine Lösung des Problems erfordert komplementäre Ansätze, einschließlich beispielsweise Ausfuhrkontrolle und Raketenabwehr.

51. Die Bündnisstrategie ist nicht von der Fähigkeit zur chemischen Kriegführung abhängig. Die Bündnispartner bleiben auch in Zukunft dem Ziel verpflichtet, so bald wie möglich ein weltweites, umfassendes und wirksam verifizierbares Verbot aller chemischen Waffen zu erreichen. Aber selbst nach der Verwirklichung eines weltweiten Verbots werden Vorsichtsmaßnahmen rein defensiver Natur beibehalten werden müssen.

52. In dem neuen sicherheitspolitischen Umfeld wird angesichts des künftigen verringerten Streitkräfteniveaus insgesamt die Fähigkeit, eng miteinander zusammenzuarbeiten, die die kostensparende Nutzung der Ressourcen des Bündnisses erleichtern wird, von besonderer Bedeutung für die Erfül- lung der Aufgaben der Streitkräfte der Verbündeten sein. Die kollektiven Verteidigungsvorkehrungen des Bündnisses, Innerhalb deren für die betroffenen Mitglieder die integrierte Militärstruktur einschließlich multinationaler Verbände die Schlüsselrolle spielt, werden in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sein. Integrierte und multinationale europäische Strukturen werden in dem Maße, wie sie im Kontext einer sich herausbildenden europäischen Verteidigungsidentität weiterentwickelt werden, ebenfalls zunehmend eine ähnlich wichtige Rolle zu spielen haben bei der Stärkung der Fähigkeit der Verbündeten, auf dem Gebiet der gemeinsamen Verteidigung zusammenzuarbeiten. Die Bemühungen der Verbündeten um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit werden sich auf die oben festgelegten gemeinsamen Verteidigungsrichtlinien stützen. Es werden praktische Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen wechselseitigen Transparenz und Komple- mentarität zwischen der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und dem Bündnis entwickelt.

53. Um auf ein breites Spektrum möglicher Eventualfälle flexibel reagieren zu können, werden die betroffenen Bündnispartner effektive Überwachungs- und Aufklärungs- sowie flexible Führungssysteme, Mobilität innerhalb und zwischen Regionen sowie geeignete logistische Fähigkeiten einschließlich Transportkapazitäten brauchen. Die Bevorratung muß ausreichen, um alle Arten der Streitkräfte einsatzfühig zu erhalten und damit wirksame Verteidigung zu ermöglichen, bis Anschlußversorgung zur Verfügung steht. Die Fähigkeit der betroffenen Bündnispartner, den Umfang an hinreichend ausgerüsteten und ausgebildeten Streitkräften rechtzeitig und in einem jedem Risiko für die Bündnissicherheit angemessenen Maß zu vergrößern, wird ebenfalls einen wesentlichen, Beitrag zur Krisenbewältigung und zur digung leisten. Dies schließt die Fähigkeit ein, in jeder gefährdeten Region innerhalb des Hoheitsgebiets der Verbündeten für Verstärkung zu sorgen und eine multinationale Präsenz herzustellen, wann und wo immer sie erforderlich ist. Elemente aller drei Streitkräftekategorien werden im Rahmen sowohl der innereuropäischen als auch der transatlantischen Verstärkung flexibel verlegt werden können. Die richtige Nutzung dieser Fähigkeiten erfordert die Kontrolle der notwendigen Verbindungslinien sowie angemessene Vorkehrungen in den Bereichen Unterstützung und Übungen. Den zivilen Ressourcen kommt in diesem Zusammenhang wachsende Bedeutung zu.

54. Für die davon betroffenen Bündnispartner werden die Vorkehrungen zur kollektiven Verteidigung zunehmend auf multinationale Kräfte in Ergänzung nationaler Kontingente abgestützt. Multinationale Kräfte stellen die Entschlossenheit des Bündnisses unter Beweis, eine glaubwürdige kollektive Verteidigung aufrechtzuerhalten, stärken den Zusammenhalt des Bündnisses, festigen die transatlantische Partnerschaft und verstärken den europäischen Pfeiler. Multinationale Streitkräfte, insbesondere Reaktionsverbände, stär- ken die Solidarität und können außerdem eine Möglichkeit sein, Verbände aufzustellen, die leistungsfähiger sind als die im rein nationalen Rahmen verfügbaren, und so zu einer effizienteren Nutzung der knappen Verteidigungsressourcen beitragen. Dies könnte einen hochintegrierten, multinationalen Ansatz zur Bewältigung spezifischer Aufgaben und Funktionen einschließen.

Merkmale nuklearer Streitkräfte

55. Der grundlegende Zweck der nuklearen Streitkräfte der Bündnispartner ist politischer Art. Wahrung des Friedens und Verhinderung von Zwang und jeder Art von Krieg. Nukleare Streitkräfte werden weiterhin eine wesentliche Rolle spielen, indem sie dafür sorgen, daß ein Angreifer im ungewissen darüber bleibt, wie die Bündnispartner auf einen militärischen Angriff reagieren würden. Sie machen deutlich, daß ein Angriff jeglicher Art keine vernünftige Option ist. Die strategischen Nuklearstreitkräfte des Bündnisses, vor allem diejenigen der Vereinigten Staaten, bieten die oberste Garantie für die Sicherheit der Verbündeten; die unabhängigen Nuklearstreitkräfte des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, die eine eigenständige Abschrek- kungsfunktion haben, tragen zu Abschreckung und zur Sicherheit der Verbündeten insgesamt bei.

56. Ein glaubwürdiges nukleares Streitkräftedispositiv des Bündnisses und die Demonstration von Bündnissolidarität und gemeinsamem Bekenntnis zur Kriegsverhinderung erfordern auch in Zukunft breite Teilhabe in die kollektive Verteidigungsplanung involvierter europäischer Bündnispartner an nuklearen Aufgaben, der Stationierung von Nuklearstreitkräften auf ihrem Hoheitsgebiet im Frieden und an Führungs-, Überwachungs- und Konsultationsvorkehrungen. In Europa stationierte und der NATO unterstellte Nuklearstreitkräfte stellen ein wesentliches politisches und militärisches Bindeglied zwischen den europäischen und den nordamerikanischen Mitgliedstaaten des Bündnisses dar. Das Bündnis wird daher angemessene nukleare Streitkräfte in Europa beibehalten. Diese Streitkräfte müssen die erforderlichen Merkmale und angemessene Flexibilität und Überlebensfähigkeit besitzen, damit sie als glaubwürdiges effektives Element der Strategie der Bündnispartner zur Kriegsverhinderung verstanden werden. Sie werden auf dem Mindestniveau gehalten werden, das zur Wahrung von Frieden und Stabilität ausreicht.

57. Die betroffenen Bündnispartner sind der Auffassung, daß sich angesichts der radikalveränderten Sicherheitslage, wozu auch ein relatives Gleichgewicht konventioneller Streitkräftestärken in Europa und eine Verlängerung der Reaktionszeiten gehört, die Fähigkeit der NATO wesentlich verbessern wird, eine Krise mit diplomatischen und anderen Mitteln zu entschärfen oder, sollte dies notwendig werden, sich auf erfolgreiche konventionelle Verteidigung einzurich- ten. Umstände, unter denen ein Einsatz von Nuklearwaffen von ihnen in Betracht zu ziehen wäre, rücken daher in noch weitere Ferne. Sie können daher ihre substrategischen Nuklearstreitkräfte deutlich verringern. Sie werden ange- messene, in Europa stationierte substrategische Nuklearstreitkräfte beibehalten, die ein wesentliches Bindeglied zu strategischen Nuklearstreitkräften darstellen werden, und so die transatlantische Verbindung stärken. Sie werden aus- schließlich aus nuklear und konventionell bestückbaren Luftfahrzeugen bestehen, die nötigenfalls durch seegestützte Systeme ergänzt werden könnten. Substrategische Nuklearwaffen werden unter normalen Umständen jedoch nicht auf Überwasserfahrzeugen und Angriffsunterseebooten disloziert. Es besteht kein Bedarf mehr an nuklearer Artillerie oder bodengestützten nuklearen Flugkörpern kurzer Reichweite; sie werden eliminiert werden.

Teil V

Zusammenfassung

58. Dieses Stratecyische Konzept bekräftigt erneut den defensiven Charakter des Bündnisses und die Entschlossenheit seiner Mitglieder, ihre Sicherheit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit zu schützen. Die Sicherheitspolitik des Bündnisses beruht auf Dialog, Kooperation und wirksamer kollektiver Verteidigung als sich gegenseitig verstärkenden Instrumenten zur Wahrung des Friedens. Bei voller Nutzung der sich bietenden neuen Möglichkeiten wird das Bündnis die Sicherheit auf dem niedrigstmöglichen Kräfteniveau wahren, das den Verteidigungserfordernissen gerecht wird. Auf diese Weise trägt das Bündnis entscheidend zur Förderung einer dauerhaften Friedensordnung bei.

59. Die Bündnispartner werden sich auch in Zukunft energisch für weitere Fortschritte in der Rüstungskontrolle und bei Vertrauensbildenden Maßnahmen mit dem Ziel einsetzen, Sicherheit und Stabilität zu erhöhen. Sie werden sich dar- über hinaus aktiv an der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der Grundlage der in der Charta von Paris verkündeten Prinzipien beteiligen.

60. Die NATO-Strategie wird auch in Zukunft die Flexibilität aufweisen, die es erlaubt, künftige Entwicklungen im militärpolitischen Umfeld, darunter auch die auf dem Weg zu einer europäischen Sicherheitsidentität erzielten Fort- schritte, sowie alle Veränderungen der Risiken für die Bündnissicherheit zu berücksichtigen. Für die betroffenen Bündnispartner wird das Strategische Konzept die Grundlage für die Weiterentwicklung der Verteidigungspolitik des Bündnisses, für seine Einsatzpläne, sein konventionelles und nukleares Streitkräftedispositiv und seine kollektiven Vorkehrungen zur Verteidigungsplanung bilden.

Quelle: Tagung der Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikrates am 7. und 8. November 1991; Bulletin vom 13.11.1991, Nr. 128, S. 1033ff. Das neue Strategische Konzept des Bündnisses Verabschiedet auf der NATO-Gipfelkonferenz in Rom, 8. November 1991 Auf ihrer Tagung in London im Juli 1990 waren sich die Staats- und Regierungschefs der NATO einig über die Notwendigkeit einer Umgestaltung der Atlantischen Allianz mit dem Ziel, der neuen verheißungsvolleren Ära in Europa Rechnung zu tragen. Sie bekräftigten die grundlegenden Prinzipien, auf denen das Bündnis seit seiner Gründung beruht und stellten fest, daß die Entwicklungen, die sich in Europa vollziehen, weitreichenden Einfluß darauf haben, wie die Ziele der Allianz in Zukunft zu erfüllen sein werden. Insbesondere gaben sie eine grundlegende Überprüfung der Strategie in Auftrag. Das Ergebnis, das neue Strategische Konzept, wird nachfolgend dargestellt. Teil I

Der strategische Kontext

Das neue strategische Umfeld


2. Seit 1989 haben in Mittel- und Osteuropa tiefgreifende politische Veränderungen stattgefunden, durch die sich das sicherheitspolitische Umfeld, in dem die Nordatlantische Allianz ihre Zielsetzung zu erfüllen sucht, entscheidend verbessert hat. Die ehemaligen Satellitenstaaten der UdSSR haben ihre Souveränität in vollem Umfang wiedergewonnen. Die Sowjetunion und ihre Republiken sind in radikalem Wandel begriffen. Die drei baltischen Republiken haben ihre Unabhängigkeit wiedererlangt. Die sowjetischen Streit- kräfte haben Ungarn und die Tschechoslowakei verlassen und sollen ihren Abzug aus Polen und Deutschland bis 1994 abgeschlossen haben. Alle die Staaten, die zuvor Gegner der NATO waren, haben den Warschauer Pakt aufgelöst und ihre ideologisch begründete Feindschaft gegenüber dem Westen aufgegeben. Sie haben, in unterschiedlichem Maße, sich einer Politik zugewandt, die auf pluralistische Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Marktwirtschaft gerichtet ist, und sie haben begonnen, diese umzusetzen. Die politische Teilung Europas, Ursache der militärischen Konfrontation während des Kalten Krieges, ist somit überwunden.

3. Im Westen haben sich ebenfalls bedeutende Veränderungen vollzogen. Deutschland wurde geeint und bleibt Vollmitglied der Allianz und der europäischen Institutionen. Die Tatsache, daß die Staaten der Europäischen Gerneinschaft auf eine politische Union hinarbeiten, einschließlich der Ent- wicklung einer europäischen sicherheitspolitischen Identität, sowie die Verstärkung der Rolle der WEU sind wichtige Faktoren europäischer Sicherheit. Der Ausbau der sicherheitspolitischen Dimension im Prozeß der europäischen Integration sowie der Rolle und Verantwortlichkeiten der europäischen Bündnismitglieder sind positive, sich gegenseitig verstärkende Entwicklungen. Die Schaffung einer europäischen Sicherheitsidentität und Rolle in der Verteidigung, reflektiert in der Stärkung des europäischen Pfeilers im Bündnis, wird nicht nur den Interessen der europäischen Staaten dienen, sondern auch die Integrität und Wirksamkeit des Bündnisses insgesamt verstärken.

4. Erhebliche Fortschritte in der Rüstungskontrolle haben bereits zur Festigung von Stabilität und Sicherheit durch Verringerung des Rüstungsniveaus sowie durch Erhöhung der militärischen Transparenz und des gegenseitigen Ver- trauens geführt (u. a. durch die Stockholmer KVAE-Vereinbarung von 1986, den INF-Vertrag von 1987 und die KSZE-Vereinbarungen sowie die Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen von 1990). Die Umsetzung des START-Vertrags von 1991 mit seinen substantiellen und ausgewogenen Reduzierungen wird bei den strategischen Nuklearwaffen zu größerer Stabilität führen. Weitere weite reichende Änderungen und Reduzierungen bei den Nuklearstreitkräften der USA und der Sowjetunion werden in Fortführung der Initiative von Präsident Bush vom September 1991 angestrebt. Von besonderer Bedeutung ist auch der 1990 beim Pariser Gipfel unterzeichnete Vertrag über Kon- ventionelle Streitkräfte in Europa (KSE); seine Umsetzung wird die zahlenmäßige Unterlegenheit des Bündnisses bei konventionellen Hauptwaffensystemen beseitigen und wirk- same Verifizierungsverfahren ermöglichen.

All diese Entwicklungen werden überdies auch ein völlig neues Maß an militärischer Transparenz in Europa zur Folge haben und damit Berechenbarkeit und gegenseitiges Vertrauen verbessern. Diese Transparenz würde durch ein Regime "Offene Himmel" noch verstärkt. Begrüßenswerte Aussichten auf weitere Fortschritte in der Rüstungskontrolle bestehen im' Bereich der konventionellen und nuklearen Streitkräfte, auf ein weltweites Verbot chemischer Waffen sowie auf Beschränkung destabilisierender Rüstungsexporte und der Verbreitung bestimmter Waffentechnologien.

5. Der KSZE-Prozeß, der 1975 in Helsinki begann, hat bereits wesentlich zur Überwindung der Teilung Europas beigetragen. Als ein Ergebnis des Pariser Gipfels umfaßt er jetzt neue institutionelle Regelungen und stellt einen vertraglichen Rahmen für Konsultationen und Zusammenarbeit dar, der, in Ergänzung zur NATO und zum europäischen Integrationsprozeß, eine konstruktive Rolle bei der Wahrung des Friedens spielen kann.

6. Die historischen Veränderungen, die in Europa eingetreten sind und die eine Reihe der im Harmel-Bericht enthaltenen Zielvorgaben erfüllen, haben die Sicherheit der Bündnispartner insgesamt bedeutend verbessert. Die monolithische, massive und potentiell unmittelbare Bedrohung, die die Hauptsorge des Bündnisses in den ersten vierzig Jahren seines Bestehens war, ist verschwunden. Dennoch bleiben ein großes Maß an Unsicherheit im Hinblick auf die Zukunft wie auch Risiken für die Sicherheit des Bündnisses bestehen.

7. Das neue Strategische Konzept ist auf ein sicherheitspolitisches Umfeld gerichtet, in dem die beschriebenen positiven Veränderungen Früchte getragen haben werden. Es setzt insbesondere den Abschluß des geplanten Abzugs der sowjetischen Streitkräfte aus. Mittel- und Osteuropa, sowie die vollständige Durchführung des KSE-Vertrags von 1990 durch alle Parteien voraus. Die Umsetzung des Strategischen Konzepts wird daher im Lichte des sich entwickelnden sicherheitspolitischen Umfelds und insbesondere des Fort- schritts bei der Erfüllung dieser Voraussetzungen laufend überprüft werden. Weitere Anpassungen werden, soweit notwendig, vorgenommen werden.

Sicherheitspolitische Herausforderungen und Risiken

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen und Rsiken, denen sich die NATO gegenübersieht, unterscheiden sich grundsätzlich von denen der Vergangenheit. Die Bedrohung durch einen großangelegten, gleichzeitig an allen europäischen NATO-Fronten vorgetragenen Angriff ist praktisch nicht mehr gegeben. Die Bündnisstrategie ist daher auch nicht mehr auf diesen Fall konzentriert. Insbesondere in Mitteleuropa wurde die Gefahr eines Überraschungsangriffs beträchtlich verringert; die Mindestwarnzeit der Bündnispartner hat sich dementsprechend erhöht.

9. Im Gegensatz zur Hauptbedrohung der Vergangenheit sind die bleibenden Sicherheitsrisiken der Allianz ihrer Natur nach vielgestaltig und kommen aus vielen Richtungen, was dazu führt, daß sie schwer vorherzusehen und einzuschätzen sind. Die NATO muß fähig sein, auf derartige Risiken zu reagieren, wenn Stabilität in Europa und die Sicherheit ihrer Bündnispartner gewahrt werden sollen. Diese Risiken können auf ganz unterschiedliche Weise Gestalt annehmen.

10. Risiken für die Sicherheit der Allianz ergeben sich weniger aus der Wahrscheinlichkeit des kalkulierten Angriffs auf das Hoheitsgebiet der Bündnispartner. Sie sind eher Konsequenz der Instabilitäten, die aus den ernsten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Schwierigkeiten, einschließlich ethnischer Rivalitäten und Gebietsstreitigkeiten entstehen können, denen sich viele mittel- und osteuropäische Staaten gegenübersehen. Solange die daraus womöglich erwachsenden Spannungen begrenzt bleiben, sollten sie die Sicherheit und territoriale Unversehrtheit von Bündnisstaaten nicht bedrohen. Sie könnten jedoch zu Krisen, die die Stabilität in Europa beeinträchtigen, und sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen führen, die außenstehende Mächte einbeziehen oder auf NATO-Staaten übergreifen und damit die Sicherheit des Bündnisses unmittelbar berühren könnten.

Im besonderen Falle der Sowjetunion können die Risiken und Unsicherheiten, die den Prozeß der Veränderungen begleiten, nicht losgelöst von der Tatsache gesehen werden, daß ihre konventionellen Streitkräfte erheblich umfangreicher als die irgendeines anderen europäischen Staates sind und daß ihr großes Nuklearwaffenarsenal sich nur mit dem der Vereinigten Staaten vergleichen läßt. Diese Potentiale müssen in Rechnung gestellt werden, wenn Stabilität und Sicherheit in Europa gewahrt werden sollen.

12. Die Bündnispartner wollen auch zu den Staaten am südlichen Mittelmeer und im Nahen Osten friedliche und von Gegnerschaft freie Beziehungen unterhalten. Stabilität und Frieden in den Ländern an der südlichen Peripherie Europas sind wichtig für die Sicherheit des Bündnisses, wie der Golfkrieg im Jahr 1991 gezeigt hat. Dies trifft um so mehr zu in Anbetracht der militärischen Aufrüstung und der Verbreitung von Waffentechnologien in der Region einschließlich Massenvernichtungswaffen und ballistischer Flugkörper, die das Hoheitsgebiet einiger Bündnisstaaten erreichen können.

13. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Gebiet der Bündnispartner, aus welcher Richtung auch immer, finden Arti- kel 5 und 6 des Vertrags von Washington Anwendung. Die Sicherheit des Bündnisses muß jedoch auch den globalen Kontext berücksichtigen. Sicherheitsinteressen des Bündnis- ses können von anderen Risiken berührt werden, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen sowie von Terror- und Sabotageakten. Im Bündnis gibt es Mechanismen für Konsultationen nach Artikel 4 des Vertrags von Washington sowie gegebenenfalls zur Koordinierung der Maßnahmen der Bündnispartner einschließlich ihrer Reaktionen auf derartige Risiken.

14. Aus Sicht der Bündnisstrategie ist eine differenzierte Betrachtung dieser unterschiedlichen Risiken geboten. Wenn auch die Beziehungen zur Sowjetunion von Gegnerschaft frei und kooperativ sind, stellen das sowjetische Militärpotential und seine Aufwuchsfähigkeit, zusammen mit seiner nuklearen Dimension, immer noch den bedeutendsten Faktor dar, den das Bündnis bei der Wahrung des strategischen Gleichgewichts in Europa in Rechnung zu stel- len hat. Das Ende der Ost-West-Konfrontation hat indessen das Risiko eines großen Konflikts in Europa erheblich verringert. Andererseits ist das Risiko gewachsen, daß ganz anders geartete Krisen entstehen, die rasch eskalieren könnten und eine schnelle Reaktion erforderten, auch wenn sie von eher geringerem Ausmaß wären.

15. Zwei Schlußfolgerungen lassen sich aus dieser Analyse des strategischen Kontexts ziehen. Die erste ist, da das neue Umfeld weder den Zweck noch die sicherheitspolitischen Aufgaben des Bündnisses verändert, deren fortdauemde Gültigkeit vielmehr unterstreicht. Die zweite ist, daß das veränderte Umfeld dem Bündnis neue Möglichkeiten bietet, seine Strategie innerhalb eines breitangelegten sicherheitspolitischen Ansatzes zu konzipieren.

Teil II

Ziele und sicherheitspolitische Aufgaben des Bündnisses

Der Zweck des Bündnisses


16. Das wesentliche Ziel der Nordatlantischen Allianz, das Im Vertrag von Washington niedergelegt und in der Londoner Erklärung bekräftigt wurde, besteht darin, die Freiheit und Sicherheit aller ihrer Mitglieder mit politischen und militärischen Mitteln im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu gewährleisten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Werte Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit wirkt das Bündnis seit seiner Gründung für die Schaffung einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa. Dieses Bündnisziel bleibt unverändert.

Das Wesen des Bündnisses

17. Das Nordatlantische Bündnis verkörpert die transatlantische Bindung, die die Sicherheit Nordamerikas mit der Sicherheit Europas auf Dauer verknüpft. Es ist der konkrete Ausdruck wirksamen kollektiven Bemühens seiner Mitglieder um Förderung ihrer gemeinsamen Interessen.

18. Grundlegendes Handlungsprinzip des Bündnisses sind gemeinsames Eintreten und allseitige Zusammenarbeit unter souveränen Staaten zur Festigung der Unteilbarkeit der Sicherheit aller seiner Mitglieder. Solidarität im Bündnis, der durch die tägliche Arbeit der NATO im politischen wie im militärischen Bereich Inhalt und Wirkung gegeben wird, bietet die Gewähr, daß kein einziger Verbündeter darauf angewiesen ist, sich bei der Bewältigung elementarer sicher- heitspolitischer Herausforderungen allein auf seine eigenen nationalen Anstrengungen zu verlassen. Ohne den Mitgliedstaaten ihr Recht und ihre Pflicht abzusprechen, ihre souveräne Verantwortung im Verteidigungsbereich wahrzunehmen, ermöglicht ihnen das Bündnis durch kollektives Bemühen, ihre Fähigkeit zur Verwirklichung ihrer entscheidenden nationalen sicherheitspolitischen Ziele zu stärken.

19. Daraus erwächst, ungeachtet jeweils unterschiedlicher Gegebenheiten und nationaler militärischer Fähigkeiten, ein Gefühl gleicher Sicherheit der Bündnismitglieder. Dieses Gefühl trägt zur Gesamtstabilität in Europa und somit zur Schaffung von Bedingungen bei, die eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl unter den Bündnismitgliedern als auch mit anderen Staaten fördern. Auf dieser Grundlage können die Bündnismitglieder, gemeinsam mit anderen Staaten, die Entwicklung kooperativer Sicherheitsstrukturen für das eine und freie Europa vorantreiben.

Die grundlegenden Aufgaben des Bündnisses

20. Zu den Mitteln, mit denen das Bündnis seine Sicherheitspolitik zur Wahrung des Friedens verfolgt, gehört auch künftig die Erhaltung militärischer Fähigkeiten, die zur Kriegsverhütung und zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung ausreichen; dazu gehört auch eine umfassende Fähigkeit, die Sicherheit seiner Mitglieder bedrohende Krisen erfolgreich zu bewältigen; dazu gehören ferner politische Anstrengungen, den Dialog mit anderen Staaten sowie die aktive Suche, nach kooperativen Ansätzen in der europäischen Sicherheit einschließlich des Rüstungskontroll- und Abrüstungsbereichs zu fördern.

21. Um sein wesentliches Ziel zu erreichen, nimmt das Bündnis die folgenden grundlegenden Sicherheitsaufgaben wahr:

E r s t e n s: Es bietet eines der unverzichtbaren Fundamente für ein stabiles sicherheitspolitisches Umfeld in Europa, gegründet auf dem Wachsen demokratischer Einrichtungen und auf dem Bekenntnis zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, ein Europa, in dem kein Staat in der Lage ist, eine europäische Nation einzuschüchtern oder einem Zwang auszusetzen oder sich durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt die Vorherrschaft zu sichern.

Z w e i t e n s: Es dient gemäß Artikel 4 des Nordatlantikvertrags als ein transatlantisches Forum für Konsultationen unter den Verbündeten über Fragen, die ihre vitalen Interessen einschließlich möglicher Entwicklungen berühren, die Risiken für die Sicherheit der Bündnismitglieder mit sich bringen, und als Forum für sachgerechte Koordinierung ihrer Bemühungen in Bereichen, die sie gemeinsam angehen.

D r i t t e n s: Es schreckt von jeder Aggressionsdrohung und wehrt jeden Angriff gegen das Hoheitsgebiet eines NATO-Mitgliedstaates ab.

V i e r t e n s: Es wahrt das strategische Gleichgewicht in Europa.

22. Andere europäische Institutionen wie die EG, die WEU und die KSZE haben in diesen Bereichen ebenfalls Aufgaben zu erfüllen nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit und Zielsetzung. Die Schaffung einer europäischen sicherheits- und verteidigungspolitischen Identität wird die Bereitschaft der Europäer unterstreichen, ein höheres Maß an Verantwortung für ihre Sicherheit zu übernehmen, und wird dazu beitragen, die transatlantische Solidarität zu stärken. Der Umfang seiner Mitgliedschaft und Fähigkeiten verleiht dem Bündnis jedoch eine besondere Stellung, die es ihm ermöglicht, alle vier sicherheitspolitischen Kernfunktionen zu erfüllen. Die Allianz ist das wesentliche Forum für Konsultationen unter den Verbündeten und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten nach dem Nordatlan- tikvertrag auswirken.

23. Mit der Formulierung der Kernfunktionen des Bündnisses im oben dar gelegten Sinne bestätigen die Mitgliedstaaten, daß der Wirkungsbereich des Bündnisses wie auch ihre Rechte und Pflichten aus dem Nordatlantikvertrag unverändert bleiben.

Teil III

Ein breitangelegter sicherheitspolitischer Ansatz

Friedenssicherung im neuen Europa

24. Das Bündnis war stets bemüht, seine Ziele der Wahrung von Sicherheit und territorialer Unversehrtheit seiner Mitglieder sowie der Errichtung einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa durch politische wie militärische Mittel zu erreichen. Dieser umfassende Ansatz bildet weiterhin die Grundlage der Sicherheitspolitik des Bündnisses.

25. Neu ist jedoch, daß die Möglichkeiten zur Erfüllung der Zielsetzungen des Bündnisses mit politischen Mitteln auf Grund der radikalen Änderungen der sicherheitspolitischen Lage heute größer sind als je zuvor. Jetzt können alle Konsequenzen aus der Tatsache gezogen werden, daß Sicherheit und Stabilität sowohl politische, wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Elemente als auch die unverzichtbare Verteidigungsdimension einschließen. Zur Bewäl- tigung der vielfältigen Herausforderungen, denen sich das Bündnis gegenübersieht, ist ein breit angelegter sicherheitspolitischer Ansatz erforderlich. Dieser findet Ausdruck in drei sich gegenseitig verstärkenden Elementen der Sicherheitspolitik des Bündnisses: Dialog, Kooperation und Auf- rechterhaltung einer kollektiven Verteidigungsfähigkeit.

26. Das Bündnis ist bestrebt, durch aktiv geführten Dialog und aktive Zusammenarbeit und gestützt auf sein Bekenntnis zu wirksamer kollektiver Verteidigungsfähigkeit die Risiken eines aus Mißverständnis erwachsenden oder bewußt herbeigeführten Konflikts zu verringern, besseres gegenseitiges Verständnis und Vertrauen zwischen allen europäischen Staaten aufzubauen, dazu beizutragen, die Sicherheit der Bündnispartner berührende Krisen zu bewältigen und die Möglichkeiten für eine echte Partnerschaft aller europäischen Länder bei der Behandlung gemeinsamer Sicherheitsprobleme zu erweitern.

27. Die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik des Bündnisses leistet in dieser Hinsicht einen Beitrag zu Dialog und Zusammenarbeit mit anderen Staaten und wird daher weiterhin eine gewichtige Rolle bei der Verwirklichung der sicherheitspolitischen Zielsetzungen des Bündnisses spielen. Die Bündnispartner wollen durch Rüstungskontrolle und Abrüstung Sicherheit und Stabilität auf dem niedrigstmöglichen Streitkräfteniveau stärken, das mit den Verteidigungserfordernissen vereinbar ist. So wird das Bündnis wei terhin sicherstellen, daß verteidigungs- sowie rüstungskontroll- und abrüstungspolitische Ziele miteinander in Einklang bleiben.

28. Das Bündnis wird bei der Erfüllung seiner grundlegenden Zielsetzungen und sicherheitspolitischen Kernfunktionen auch weiterhin die legitimen Sicherheitsinteressen anderer Staaten achten und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen anstreben. Das Bündnis wird friedliche und freundschaftliche internationale Beziehungen fördern und demokratische Institutionen unterstützen. In diesem Zusammenhang erkennt es den wertvollen Beitrag anderer Organisationen wie der Europäischen Gerneinschaft und der KSZE an; ebenso erkennt es an, daß die Funktionen dieser Institutionen und des Bündnisses einander ergänzen.

Dialog

29. Die neue Lage in Europa hat die Chancen zum Dialog es Bündnisses mit der Sowjetunion und den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas vervielfacht. Die Allianz hat entsprechend der Londoner Erklärung ständige diplomatische Verbindung und militärische Kontakte zu den Staaten Mittel- und Osteuropas aufgenommen. Durch ständige diploma- tische Verbindung wird das Bündnis den Dialog unter Einschluß eines intensivierten Meinungs- und Informations- austausches über sicherheitspolitische Fragen weiter fördern. Auf diesem Weg werden die Bündnispartner einzeln wie gemeinsam bestrebt sein, die völlig neuen Möglichkeiten, die sich aus wachsender Freiheit und Demokratie in ganz Europa ergeben haben, umfassend zu nutzen und ein besseres Verständnis der jeweiligen sicherheitspolitischen Belange des anderen zu fördern, Transparenz und Berechenbarkeit in Sicherheitsfragen zu erhöhen und somit die Stabilität zu festigen. Der militärische Bereich kann dazu beitragen, das Trennende der Vergangenheit zu überwinden - nicht zuletzt durch verstärkte Kontakte und größere Transparenz in militärischen Angelegenheiten. Die Dialogpolitik des Bündnisses wird eine Grundlage für die breitere Zusammenarbeit in ganz Europa und die Fähigkeit zur friedlichen Beilegung von Differenzen und Konflikten schaffen.

Kooperation

30. Die Bündnispartner sind ebenso der Zusammenarbeit mit allen Staaten Europas auf der Grundlage der in der Charta von Paris für ein Neues Europa niedergelegten Prinzipien verpflichtet. Sie werden bestrebt sein, umfassendere und leistungsfähige Formen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit in allen geeigneten Bereichen der europäischen Sicherheit zu entwickeln, unter anderem mit dem Ziel, Krisen zu verhüten oder - sollten sie dennoch entstehen - ihre wirksame Bewältigung zu gewährleisten. Eine solche Partnerschaft zwischen den Bündnismitgliedern und anderen Staaten bei der Behandlung konkreter Problerne wird ein wesentlicher Faktor sein, wenn es darum geht, über das Trennende der Vergangenheit hinweg den Weg in Richtung auf das eine und freie Europa einzuschlagen. Diese Politik der Zusammenarbeit ist Ausdruck der Unteilbarkeit der Sicherheit der europäischen Staaten. Sie baut auf der gemeinsamen Erkenntnis der Bündnismitglieder auf, daß neue politische, wirtschaftliche oder soziale Gegensätze auf dem Kontinent, wenn sie sich verfestigen, zu künftiger Instabilität führen könnten; solche Gegensätze müssen daher verkleinert werden.

Kollektive Verteidigung

31. Der Einsatz der politischen Elemente der Sicherheit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Dennoch bleibt die militärische Dimension weiterhin unabdingbar. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Verteidigungsfähigkeit und die eindeutige Bereitschaft, gemeinsam in kollektiver Verteidi- gung zu handeln, haben für die sicherheitspolitischen Ziele der Allianz weiterhin zentrale Bedeutung. Eine derartige Fähigkeit ist zusammen mit politischer Solidarität erforderlich, um jeglichen Versuch von Pression oder Einschüchte- rung zu verhindern und zu gewährleisten, daß ein militärischer Angriff gegen das Bündnis niemals als eine auch nur im geringsten erfolgversprechende Option in Betracht gezogen werden kann. Sie ist ebenso unerläßlich, um sicherzustellen, daß Dialog und Zusammenarbeit mit Zuversicht verfolgt und so die gewünschten Ergebnisse erreicht werden können.

Krisenbewältigung und Konfliktverhütung

32. Im neuen politischen und strategischen Umfeld in Europa hängt der Erfolg der Bündnispolitik zur Wahrung des Friedens und zur Kriegsverhinderung mehr denn je von einer wirksamen vorbeugenden Diplomatie und der erfolgreichen Bewältigung von Krisen ab, die die Sicherheit der Bündnispartner berühren. Eine größere Aggression in Europa ist sehr viel unwahrscheinlicher geworden; auch ginge ihr eine beträchtliche Warnzeit voraus. Andere potentielle Risiken, denen sich das Bündnis gegenübersieht, sind geringeren Ausmaßes, aber nach Tragweite und Vielfalt weniger vorhersehbar als früher.

33. Unter diesen neuen Umständen gibt es mehr Möglichkeiten, Krisen in einem frühen Stadium erfolgreich beizulegen. Für einen Erfolg der Bündnispolitik ist ein von der politischen Führung des Bündnisses festzulegender kohärenter Ansatz erforderlich, wobei sie nach Bedarf die geeigneten Krisen- bewältigungsmaßnahmen aus einer Palette politischer und sonstiger Optionen, darunter auch aus dem militärischen Bereich, auswählt und koordiniert. Die politische Führung des Bündnisses wird von Anfang an und jederzeit volle Kontrolle ausüben. Geeignete Konsultations- und Entscheidungsverfahren sind hierfür wesentliche Voraussetzung.

34. Die Möglichkeiten des Dialogs und der Zusammenarbeit in ganz Europa müssen voll ausgeschöpft weiden, um zur Entschärfung von Krisen und zur Verhinderung von Konflikten beitragen zu können, da die Sicherheit der Verbündeten untrennbar mit der aller anderen Staaten in Europa verbunden ist. Zu diesem Zweck werden die Bündnispartner die Rolle des KSZE-Prozesses und seiner Institutionen unterstützen. Andere Institutionen, darunter die Europäische Gemeinschaft, die Westeuropäische Union und die Vereinten Nationen, können hierbei ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.

Teil IV

Verteidigungsrichtlinien

Grundsätze der Bündnisstrategie

35. Die Vielfalt der Herausforderungen, die dem Bündnis jetzt gestellt sind, erfordert somit einen breit angelegten sicherheitspolitischen Ansatz. Das veränderte politische und strategische Umfeld ermöglicht dem Bündnis, unter Bekräftigung bewährter grundlegender Prinzipien wichtige Merkmale seiner Militärstrategie zu ändern und neue Richtlinien festzulegen. Auf dem Londoner Gipfel wurde daher vereinbart, eine neue Militärstrategie und ein neues Streitkräfte dispositiv zu entwickeln, die den veränderten Gegebenheiten Rechnung tragen.

36. Die Bündnisstrategie wird weiterhin von einer Reihe grundlegender Prinzipien geprägt sein. Die Allianz ist rein defensiv ausgerichtet: Keine ihrer Waffen wird jemals eingesetzt werden, es sei denn zur Selbstverteidigung, und sie betrachtet sich nicht als Gegner irgendeines Landes. Die Bündnis- partner werden ein Militärpotential unterhalten, das ausreicht, jeden potentiellen Angreifer davon zu überzeugen, daß die Anwendung von Gewalt gegen das Hoheitsgebiet eines Bündnispartners auf eine gemeinsame wirkungsvolle Reaktion aller Bündnispartner stoßen würde und daß die mit der Auslösung eines Konflikts verbundenen Risiken größer wären als jeder zu erwartende Gewinn. Daher müssen die Streitkräfte der Bündnispartner in der Lage sein, die Gren- zen des Bündnisgebiets zu verteidigen, den Vormarsch eines Angreifers möglichst weit vorne aufzuhalten, die territoriale Unversehrtheit der Staaten des Bündnisses zu wahren oder wiederherzustellen und einen Krieg schnell zu beenden, indem sie den Aggressor dazu veranlassen, seine Entscheidung zu überdenken, seinen Angriff einzustellen und sich zurückzuziehen. Die Streitkräfte des Bündnisses haben die Aufgabe, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhänigkeit seiner Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Somit tragen sie zu Frieden und Stabilität in Europa bei.

37. Die Sicherheit aller Bündnispartner ist unteilbar. Ein Angriff gegen einen ist ein Angriff gegen alle. Die Solidarität des Bündnisses und seine strategische Einheit sind daher entscheiderde Voraussetzungen für die kollektive Sicherheit. Die Verwirklichung der Bündnisziele steht und fällt mit einer fairen Teilung der Aufgaben, Risiken und Verantwortwortlichkeiten wie auch der Vorteile gemeinsamer Verteidigung.

Die Präsenz nordamerikanischer konventioneller Streitkräfte und nuklearer Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa bleibt lebenswichtig für die Sicherheit Europas, die untrennbare mit der Sicherheit Nordamerikas verbunden ist. In dem Maße wie der Prozeß der Entwicklung einer europäischen Sicherheitsidentität und Rolle in der Verteidigung voranschreitet und in der Stärkung des europäischen Pfeilers im Bündnis reflektiert wird, werden die europäischen Mitgliedstaaten des Bündnisses größere Verantwortung für die Verteidigung Europas übernehmen.

38. Der kollektive Charakter der Bündnisverteidigung drückt sich in praktischen Vorkehrungen aus, die es den Bündnispartnern gestattet, die wesentlichen politischen, militärischen und materiellen Vorteile kollektiver Verteidigung zu nutzen. Zugleich verhindern diese Vorteile eine Renationali- sierung der Verteidigungspolitik, ohne dabei die Bündnismitglieder ihrer Souveränität zu berauben. Diese Vorkehrungen stützen sich auf eine integrierte militärische Struktur sowie auf Kooperations- und Koordinationsvereinbarungen. Zu ihren Hauptmerkmalen gehören gemeinsame Streitkräfteplanung, gemeinsame Einsatzplanung, multinationale Verbände, die Stationierung von Streitkräften außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets, soweit angebracht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Krisenbewältigungs- und Verstärkungsvorkehrungen, Konsultationsverfahren, einheitliche Standards und Verfahren für Material, Ausbildung und Logistik, gemeinsame und verbundene Übungen sowie Zusammenarbeit bei Infrastruktur, Rüstung und Logistik.

39. Um den Frieden zu wahren und einen Krieg und auch jegliche Form von Pression zu verhindern, wird das Bündnis für die vorhersehbare Zukunft eine geeignete Zusammensetzung nuklearer und konventioneller Streitkräfte beibehalten, die in Europa stationiert s sd und auf dem gebotenen Stand gehalten werden, wo dies erforderlich ist, allerdings auf einem beträchtlich niedrigeren Niveau. Beide Elemente sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit des Bündnisses und können sich gegenseitig nicht ersetzen. Kon- ventionelle Streitkräfte tragen zur Kriegsverhinderung bei, indem sie sicherstellen, daß kein potentieller Angreifer erwarten kann, einen schnellen oder leichten Sieg oder Geländegewinne durch konventionelle Mittel zu erzielen. Angesichts der Vielfalt der Risiken, denen sich das Bündnis gegenübersehen könnte, muß es die erforderlichen Streitkräfte unterhalten, die ein breites Spektrum konventioneller Reaktionsmöglichkeiten bieten. Aber die konventionellen Streitkräfte des Bündnisses allein können die Kriegsverhinde- derung nicht gewährleisten. Einzig Nuklearwaffen machen die Risiken jeglicher Aggression unkalkulierbar und unannehmbar. Sie sind daher nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Friedens.

Das neue Streitkräftedispositiv des Bündnisses

40. Auf dem Londoner Gipfel hatten die betroffenen Bündnispartner bereits vereinbart, soweit angezeigt vom Konzept der Vorneverteidigung abzurücken hin zu einer verringerten Präsenz im vorderen Bereich und den Grundsatz der flexi- blen Reaktion so zu ändern, daß er eine verminderte Abstützung auf Nuklearwaffen widerspiegelt. Die Änderungen, die sich aus dem neuen strategischen Umfeld ergeben, und die veränderten Risiken, denen sich das Bündnis jetzt gegenübersieht, gestatten beträchtliche Anpassungen hin- sichtlich Auftrag und Dispositiv der Streitkräfte der Verbündeten.

Die Aufgaben der Streitkräfte des Bündnisses

41. Die Hauptaufgabe der Streitkräfte des Bündnisses, die Sicherheit und territoriale Unversehrtheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bleibt unverändert. Dabei muß aber das neue strategische Umfeld berücksichtigt werden, in dem eine einzige massive, umfassende Bedrohung vielfältigen, aus vielen Richtungen kommenden Risiken gewichen ist. Die Streitkräfte des Bündnisses haben in Frieden, Krise und Krieg unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen.

42. Im Frieden besteht die Aufgabe der Streitkräfte des Bündnisses darin, Schutz zu gewähren vor Risiken, die die Sicherheit der Bündnismitglieder berühren, zur Wahrung der Stabilität und des Gleichgewichts in Europa beizutragen und sicherzustellen, daß der Frieden erhalten bleibt. Sie können zu Dialog und Zusammenarbeit in ganz Europa beitragen durch ihre Mitwirkung an vertrauensbildenden Maßnahmen, einschließlich derjenigen, die die Transparenz erhöhen und die Verständigung verbessern, sowie an der Verifizierung von Rüstungskontrollvereinbarungen. Ferner können die Bündnispartner dazu aufgerufen werden, einen Beitrag zu Stabilität und Frieden in der Welt zu leisten, indem sie Streitkräfte für Missionen der Vereinten Nationen zur Ver- fügung stellen.

43. Im Falle von Krisen, die möglicherweise zu einer militärischen Bedrohung der Sicherheit der Bündnismitglieder führen, können die Streitkräfte des Bündnisses innerhalb eines breit angelegten sicherheitspolitischen Ansatzes politische Maßnahmen ergänzen und ihnen Nachdruck verleihen und damit zur Bewältigung derartiger Krisen und ihrer friedlichen Lösung beitragen. Dies setzt voraus, daß diese Streitkräfte in der Lage sind, unter solchen Umständen angemessen und rechtzeitig zu reagieren und von militärischem Vorgehen gegen einen Verbündeten abzuschrecken. Für den Fall eines Angriffs müssen sie befähigt sein, diesem entgegenzutreten und ihn abzuweisen sowie die territoriale Unversehrtheit von Mitgliedstaaten wiederherzustellen.

44. In dem neuen Sicherheitsumfeld ist ein allgemeiner Krieg in Europa höchst unwahrscheinlich geworden; er kann jedoch letztlich nicht ausgeschlossen werden. Die Streitkräfte des Bündnisses, deren elementarer Auftrag es ist, den Frieden zu wahren, müssen die entscheidende Versicherung gegen potentielle Risiken sein, und zwar auf dem zur Verhinderung eines Krieges und, sollte ein Angriff erfolgen, zur Wiederherstellung des Friedens erforderlichen Mindestniveau. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der bereits beschriebenen Fähigkeiten und geeigneten Zusammensetzung von Streitkräften.

Richtlinien für das Streitkräftedispositiv des Bündnisses

45. Um die sicherheitspolitischen Zielsetzungen und strategi- schen Grundsätze in dem neuen Umfeld verwirklichen zu können, muß die Struktur der Streitkräfte der Bündnispartner so angepaßt werden, daß sie über Fähigkeiten verfügen, die zum Schutz des Friedens, zur Bewältigung von Krisen, welche die Sicherheit der Bündnismitglieder berühren, und zur Kriegsverhinderung beitragen können, während jederzeit, falls erforderlich, die Mittel zur Verteidigung des gesamten Bündnisgebiets und zur Wiederherstellung des Friedens beibehalten werden. Das Streitkräftedispositiv des Bündnisses wird den nachfolgend dargelegten Richtlinien entsprechen.

46. Umfang, Bereitschaftsgrad, Verfügbarkeit und Dislozierung der Streitkräfte des Bündnisses werden weiterhin dessen rein defensiven Charakter widerspiegeln und entsprechend an das neue strategische Umfeld - wozu auch Rüstungskontrollvereinbarungen gehören - angepaßt. Dies bedeutet insbe- sondere:

a) Der Gesamtumfang der Streitkräfte des Bündnisses und der Bereitschaftsgrad vieler Einheiten werden verringert.

b) Die Aufrechterhaltung einer unifassenden präsenten und linearen Verteidigungsstruktur in der Zentralregion wird nicht mehr erforderlich sein.

Die geographische Verteilung der Streitkräfte im Frieden wird sicherstellen, daß im gesamten Bündnisgebiet eine ausreichende militärische Präsenz gegeben ist, einschließlich, soweit erforderlich, einer Vornedislozierung angemessener Streitkräfte. Regionalen Gesichtspunkten und insbesondere geostrategischen Unterschieden innerhalb des Bündnisses wird Rechnung zu tragen sein, einschließlich der kürzeren Warnzeiten, die für die nördlichen und südlichen Regionen im Vergleich zur Zentralregion gelten; in der südlichen Region werden die mögliche Instabilität und die militärischen Fähigkeiten in den angrenzenden Gebieten Berücksichtigung finden müssen.

47. Um zu gewährleisten, daß die Streitkräfte der Verbündeten auf diesem reduzierten Niveau eine wirksame Rolle bei der Bewältigung von Krisen und der Abwehr von Angriffen gegen jeden Verbündeten spielen können, müssen sie flexi- bler und mobiler sein und im Bedarfsfall die gesicherte Fähigkeit zum Aufwuchs besitzen. Aus diesen Gründen gilt folgendes:

a) Die zur Verfügung stehenden Streitkräfte müssen in einem begrenzten, aber militärisch bedeutenden Umfang Sofort- und Schnellreaktionsverbände der Land-, Luft- und Seestreitkräfte umfassen, die in der Lage sind, auf ein breites Spektrum von vielfach unvorhersehbaren Eventualfällen zu reagieren. Ihre Qualität, ihre Quantität und ihr Bereitschaftsgrad werden ausreichen, um von einem begrenzten Angriff abzuschrecken und erforderlichenfalls das Hoheitsgebiet der Verbündeten gegen Angriffe zu verteidigen, insbesondere wenn sie ohne lange Warnzeit eingeleitet werden.

b) Die Streitkräfte der Bündnispartner werden so struk- turiert sein, daß ihre Verteidigungsfähigkeit erforderlichenfalls verstärkt werden kann. Diese Fähigkeit zum Streitkräfteaufwuchs durch Verstärkung, Mobilmachung von Reserven oder durch den Aufbau zusätzlicher Streitkräfte muß im Verhältnis zu möglichen Bedrohungen der Sicherheit des Bündnisses stehen; dabei muß auch die zwar unwahrscheinliche, aber vernünftigerweise nicht auszuschließende Möglichkeit eines größeren Konflikts einkalkuliert werden. Folglich sind die Kapazitäten für eine rechtzeitige Verstärkung und Anschlußversorgung innerhalb Europas und aus Nordamerika von ausschlaggebener Bedeutung.

c) Geeignete Streitkräftestrukturen und Verfahren, darunter solche, die es ermöglichen würden, Streitkräfte schnell und selektiv zu verstärken, zu verlegen und getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen, werden entwickelt, um angemessene, flexible und rechtzeitige Reaktionen mit dem Ziel zu ermöglichen, Spannungen abzubauen und zu entschärfen. Dies muß im Frieden regelmäßig geübt werden.

d) Werden als Mittel der Krisenbewältigung Streitkräfte, darunter Reaktionsverbände und andere verfügbare Verstärkungskräfte, eingesetzt, so wird die politische Führung des Bündnisses wie bisher jederzeit volle Kontrolle ausüben. Bestellende Verfahren werden im Lichte des neuen Auftrags und Streitkräftepositivs der Bündnisstreitkräfte überprüft werden.

Merkmale konventioneller Streitkräfte

48. Es ist unabdingbar, daß die Streitkräfte der Bündnispartner die glaubwürdige Fähigkeit besitzen, ihre Aufgaben in Frieden, Krisen und Krieg in einer dem neuen sicherheitspolitischen Umfeld gemäßen Weise zu erfüllen. Dies wird sich im Streitkräfte- und Ausrüstungsniveau, im Bereitschaftsgrad sind in der Verfügbarkeit, in der Ausbildung und bei Übungen, bei den Dislozierungs- und Einsatzoptionen und den Streitkräfteaufwuchsfähigkeiten niederschlagen, die alle entsprechend angepaßt werden. Die konventionellen Streitkräfte der Bündnispartner umfassen neben den Sofort- und Schnellreaktionsverbänden die Hauptverteidigungskräfte, die das Gros der zur Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Bündnisses und der ungehinderten Nutzung ihrer Verbindungslinien erforderlichen Streitkräfte stellen, und Verstärkungskräfte, die ein Mittel zur Verstärkung vorhandener Kräfte in einer bestimmten Region darstellen. Hauptverteidigungs- und Verstärkungskräfte werden sowohl aktive als auch mobilmachungsabhängige Elemente umfassen.

49. Land-, See- und Luftstreitkräfte werden eng zusammenwirken und zur Erreichung vereinbarter Ziele im Verbund und in gegenseitigen Unterstützung operieren müssen. Diese Kräfte werden sich wie folgt zusammensetzen:

a) L a n d s t r e i t k r ä f t e : Sie sind wesentlich, um Gelände zu halten oder wiederzugewinnen. Der größte Teil dieser Kräfte wird normalerweise auf einem relativ niedrigen Bereitschaftsgrad gehalten, und insgesamt wird man sich in stärkerem Maße auf Mobilmachung und Reserven stützen. Alle Kategorien der Landstreitkräfte werden einer sichtba- ren Kampfkraft und einer in geeigneter Weise verbesserten Fähigkeit zu flexibler Verlegung bedürfen.

b) S e e s t r e i t k r ä f t e: Wegen der ihnen eigenen Mobili- tät, Flexibilität und Ausdauer leisten sie einen wichtigen Beitrag zu den Optionen des Bündnisses für eine Reaktion in einer Krise. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen darin, die Seeherrschaft zu gewährleisten, um die Seeverbindungen der Verbündeten zu sichern, Operationen zu Land und amphibische Operationen zu unterstützen und die seegestützten nuklearen Abschreckungsmittel des Bündnisses zu schützen.

c) L u f t s t r e i t k r ä f t e : Ihre Fähigkeit, ihre grundlegen- den Aufgaben sowohl bei selbständigen Luft- als auch bei teilstreitkraftübergreifenden Operationen - Bekämpfung des gegnerischen Luftkriegspotentials, Abriegelung und Unterstützung aus der Luft - zu erfüllen sowie zur Überwachung, Aufklärung und elektronischen Kampfführung beizu- tragen, ist für die Gesamtwirksamkeit der Streitkräfte des Bündnisses von wesentlicher Bedeutung. Damit sie ihre Aufgabe bei der Unterstützung von Operationen zu Lande und auf See erfüllen können, sind geeignete Lufttransport- und Luftbetankungskapazitäten großer Reichweite erforderlich. Luftverteidigungskräfte einschließlich moderner Führungs- und Überwachungssysteme sind erforderlich, um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten.

50. Angesichts der potentiellen Risiken sollte der Verbreitung von ballistischen Flugkörpern und Massenvernichtungswaffen besondere Beachtung geschenkt werden. Eine Lösung des Problems erfordert komplementäre Ansätze, einschließlich beispielsweise Ausfuhrkontrolle und Raketenabwehr.

51. Die Bündnisstrategie ist nicht von der Fähigkeit zur chemischen Kriegführung abhängig. Die Bündnispartner bleiben auch in Zukunft dem Ziel verpflichtet, so bald wie möglich ein weltweites, umfassendes und wirksam verifizierbares Verbot aller chemischen Waffen zu erreichen. Aber selbst nach der Verwirklichung eines weltweiten Verbots werden Vorsichtsmaßnahmen rein defensiver Natur beibehalten werden müssen.

52. In dem neuen sicherheitspolitischen Umfeld wird angesichts des künftigen verringerten Streitkräfteniveaus insgesamt die Fähigkeit, eng miteinander zusammenzuarbeiten, die die kostensparende Nutzung der Ressourcen des Bündnisses erleichtern wird, von besonderer Bedeutung für die Erfül- lung der Aufgaben der Streitkräfte der Verbündeten sein. Die kollektiven Verteidigungsvorkehrungen des Bündnisses, Innerhalb deren für die betroffenen Mitglieder die integrierte Militärstruktur einschließlich multinationaler Verbände die Schlüsselrolle spielt, werden in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sein. Integrierte und multinationale europäische Strukturen werden in dem Maße, wie sie im Kontext einer sich herausbildenden europäischen Verteidigungsidentität weiterentwickelt werden, ebenfalls zunehmend eine ähnlich wichtige Rolle zu spielen haben bei der Stärkung der Fähigkeit der Verbündeten, auf dem Gebiet der gemeinsamen Verteidigung zusammenzuarbeiten. Die Bemühungen der Verbündeten um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit werden sich auf die oben festgelegten gemeinsamen Verteidigungsrichtlinien stützen. Es werden praktische Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen wechselseitigen Transparenz und Komple- mentarität zwischen der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und dem Bündnis entwickelt.

53. Um auf ein breites Spektrum möglicher Eventualfälle flexibel reagieren zu können, werden die betroffenen Bündnispartner effektive Überwachungs- und Aufklärungs- sowie flexible Führungssysteme, Mobilität innerhalb und zwischen Regionen sowie geeignete logistische Fähigkeiten einschließlich Transportkapazitäten brauchen. Die Bevorratung muß ausreichen, um alle Arten der Streitkräfte einsatzfühig zu erhalten und damit wirksame Verteidigung zu ermöglichen, bis Anschlußversorgung zur Verfügung steht. Die Fähigkeit der betroffenen Bündnispartner, den Umfang an hinreichend ausgerüsteten und ausgebildeten Streitkräften rechtzeitig und in einem jedem Risiko für die Bündnissicherheit angemessenen Maß zu vergrößern, wird ebenfalls einen wesentlichen, Beitrag zur Krisenbewältigung und zur digung leisten. Dies schließt die Fähigkeit ein, in jeder gefährdeten Region innerhalb des Hoheitsgebiets der Verbündeten für Verstärkung zu sorgen und eine multinationale Präsenz herzustellen, wann und wo immer sie erforderlich ist. Elemente aller drei Streitkräftekategorien werden im Rahmen sowohl der innereuropäischen als auch der transatlantischen Verstärkung flexibel verlegt werden können. Die richtige Nutzung dieser Fähigkeiten erfordert die Kontrolle der notwendigen Verbindungslinien sowie angemessene Vorkehrungen in den Bereichen Unterstützung und Übungen. Den zivilen Ressourcen kommt in diesem Zusammenhang wachsende Bedeutung zu.

54. Für die davon betroffenen Bündnispartner werden die Vorkehrungen zur kollektiven Verteidigung zunehmend auf multinationale Kräfte in Ergänzung nationaler Kontingente abgestützt. Multinationale Kräfte stellen die Entschlossenheit des Bündnisses unter Beweis, eine glaubwürdige kollektive Verteidigung aufrechtzuerhalten, stärken den Zusammenhalt des Bündnisses, festigen die transatlantische Partnerschaft und verstärken den europäischen Pfeiler. Multinationale Streitkräfte, insbesondere Reaktionsverbände, stär- ken die Solidarität und können außerdem eine Möglichkeit sein, Verbände aufzustellen, die leistungsfähiger sind als die im rein nationalen Rahmen verfügbaren, und so zu einer effizienteren Nutzung der knappen Verteidigungsressourcen beitragen. Dies könnte einen hochintegrierten, multinationalen Ansatz zur Bewältigung spezifischer Aufgaben und Funktionen einschließen.

Merkmale nuklearer Streitkräfte

55. Der grundlegende Zweck der nuklearen Streitkräfte der Bündnispartner ist politischer Art. Wahrung des Friedens und Verhinderung von Zwang und jeder Art von Krieg. Nukleare Streitkräfte werden weiterhin eine wesentliche Rolle spielen, indem sie dafür sorgen, daß ein Angreifer im ungewissen darüber bleibt, wie die Bündnispartner auf einen militärischen Angriff reagieren würden. Sie machen deutlich, daß ein Angriff jeglicher Art keine vernünftige Option ist. Die strategischen Nuklearstreitkräfte des Bündnisses, vor allem diejenigen der Vereinigten Staaten, bieten die oberste Garantie für die Sicherheit der Verbündeten; die unabhängigen Nuklearstreitkräfte des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, die eine eigenständige Abschrek- kungsfunktion haben, tragen zu Abschreckung und zur Sicherheit der Verbündeten insgesamt bei.

56. Ein glaubwürdiges nukleares Streitkräftedispositiv des Bündnisses und die Demonstration von Bündnissolidarität und gemeinsamem Bekenntnis zur Kriegsverhinderung erfordern auch in Zukunft breite Teilhabe in die kollektive Verteidigungsplanung involvierter europäischer Bündnispartner an nuklearen Aufgaben, der Stationierung von Nuklearstreitkräften auf ihrem Hoheitsgebiet im Frieden und an Führungs-, Überwachungs- und Konsultationsvorkehrungen. In Europa stationierte und der NATO unterstellte Nuklearstreitkräfte stellen ein wesentliches politisches und militärisches Bindeglied zwischen den europäischen und den nordamerikanischen Mitgliedstaaten des Bündnisses dar. Das Bündnis wird daher angemessene nukleare Streitkräfte in Europa beibehalten. Diese Streitkräfte müssen die erforderlichen Merkmale und angemessene Flexibilität und Überlebensfähigkeit besitzen, damit sie als glaubwürdiges effektives Element der Strategie der Bündnispartner zur Kriegsverhinderung verstanden werden. Sie werden auf dem Mindestniveau gehalten werden, das zur Wahrung von Frieden und Stabilität ausreicht.

57. Die betroffenen Bündnispartner sind der Auffassung, daß sich angesichts der radikalveränderten Sicherheitslage, wozu auch ein relatives Gleichgewicht konventioneller Streitkräftestärken in Europa und eine Verlängerung der Reaktionszeiten gehört, die Fähigkeit der NATO wesentlich verbessern wird, eine Krise mit diplomatischen und anderen Mitteln zu entschärfen oder, sollte dies notwendig werden, sich auf erfolgreiche konventionelle Verteidigung einzurich- ten. Umstände, unter denen ein Einsatz von Nuklearwaffen von ihnen in Betracht zu ziehen wäre, rücken daher in noch weitere Ferne. Sie können daher ihre substrategischen Nuklearstreitkräfte deutlich verringern. Sie werden ange- messene, in Europa stationierte substrategische Nuklearstreitkräfte beibehalten, die ein wesentliches Bindeglied zu strategischen Nuklearstreitkräften darstellen werden, und so die transatlantische Verbindung stärken. Sie werden aus- schließlich aus nuklear und konventionell bestückbaren Luftfahrzeugen bestehen, die nötigenfalls durch seegestützte Systeme ergänzt werden könnten. Substrategische Nuklearwaffen werden unter normalen Umständen jedoch nicht auf Überwasserfahrzeugen und Angriffsunterseebooten disloziert. Es besteht kein Bedarf mehr an nuklearer Artillerie oder bodengestützten nuklearen Flugkörpern kurzer Reichweite; sie werden eliminiert werden.

Teil V

Zusammenfassung

58. Dieses Stratecyische Konzept bekräftigt erneut den defensiven Charakter des Bündnisses und die Entschlossenheit seiner Mitglieder, ihre Sicherheit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit zu schützen. Die Sicherheitspolitik des Bündnisses beruht auf Dialog, Kooperation und wirksamer kollektiver Verteidigung als sich gegenseitig verstärkenden Instrumenten zur Wahrung des Friedens. Bei voller Nutzung der sich bietenden neuen Möglichkeiten wird das Bündnis die Sicherheit auf dem niedrigstmöglichen Kräfteniveau wahren, das den Verteidigungserfordernissen gerecht wird. Auf diese Weise trägt das Bündnis entscheidend zur Förderung einer dauerhaften Friedensordnung bei.

59. Die Bündnispartner werden sich auch in Zukunft energisch für weitere Fortschritte in der Rüstungskontrolle und bei Vertrauensbildenden Maßnahmen mit dem Ziel einsetzen, Sicherheit und Stabilität zu erhöhen. Sie werden sich dar- über hinaus aktiv an der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der Grundlage der in der Charta von Paris verkündeten Prinzipien beteiligen.

60. Die NATO-Strategie wird auch in Zukunft die Flexibilität aufweisen, die es erlaubt, künftige Entwicklungen im militärpolitischen Umfeld, darunter auch die auf dem Weg zu einer europäischen Sicherheitsidentität erzielten Fort- schritte, sowie alle Veränderungen der Risiken für die Bündnissicherheit zu berücksichtigen. Für die betroffenen Bündnispartner wird das Strategische Konzept die Grundlage für die Weiterentwicklung der Verteidigungspolitik des Bündnisses, für seine Einsatzpläne, sein konventionelles und nukleares Streitkräftedispositiv und seine kollektiven Vorkehrungen zur Verteidigungsplanung bilden.

Quelle: Tagung der Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikrates am 7. und 8. November 1991; Bulletin vom 13.11.1991, Nr. 128, S. 1033ff.;
im Internet gefunden auf: www.glasnost.de



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