UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) begrüßt Afghanistan-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt - Jetzt muss Deutschland die Flüchtlingskonvention ratifizieren
Am 20 Februar 2001 fällte das Bundesverwaltungsgericht in Berlin eine Grundsatzentscheidung über die Behandlung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern, die in ihren Herkunftsländern von nicht-staatlichen "Autoritäten" verfolgt und unterdrückt werden. Bislang galt in der deutschen Behördenpraxis der Grundsatz, dass Asylbewerber und Flüchtlinge nur dann ein Schutzrecht genießen, wenn sie von staatlichen Organen oder in deren Auftrag verfolgt oder misshandelt werden. Pro Asyl, Flüchtlings- und Menschenrechtsgruppen haben immer wieder auf diese vermeintliche "Lücke" im deutschen Recht aufmerksam gemacht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Bundesrepublik endlich Anschluss an die übrigen europäischen Staaten. Das UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR begrüßte das Urteil in einer Presseerklärung, die wir im Folgenden dokumentieren.
UNHCR: Gericht setzt positives Signal 
20. Februar 2001
 
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) begrüßt
                  Afghanistan-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als positives
                  Signal. 
                   
  
                     Die Berliner Richter haben mit ihrem heutigen Spruch den deutschen
                  Sonderweg bei der Bewertung der quasi-staatlichen Verfolgung
                  verlassen. Sie entsprachen so nicht zuletzt der Vorgabe des
                  Bundesverfassungsgerichts, sich bei der Beurteilung an der
                  Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen zu orientieren. Damit wird die
                  bereits eingeleitete Abkehr von einer Asylrechtsprechung unter bloß
                  restriktiven Vorzeichen fortgesetzt. 
                     
                     Wie überall in Europa gilt nunmehr auch in Deutschland, dass
                  Verfolgung in Bürgerkriegen von De-facto-Autoritäten, wie z.B. den
                  Taliban in Afghanistan, ausgehen kann. Nach Auffassung von UNHCR hat
                  deshalb das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Beitrag zur
                  Angleichung an die europäische Praxis geleistet. 
                     
                     Darüber hinaus ergibt sich erneut die Chance, das Thema
                  nichtstaatliche Verfolgung nach den Kriterien des internationalen
                  Flüchtlingsrechts sachgerecht zu diskutieren. Vor diesem Hintergrund
                  ist es verfehlt, den Anwendungsbereich der Genfer
                  Flüchtlingskonvention ausschließlich auf den Bereich der staatlichen
                  bzw. staatlich zurechenbaren Verfolgung zu reduzieren. Auch die Opfer
                  nichtstaatlicher Verfolgung müssen den Schutz des Abkommens
                  potenziell in Anspruch nehmen können. 
                    
 
                     Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde vor 50 Jahren
                  verabschiedet. Für die weitaus meisten der inzwischen 137
                  Unterzeichnerstaaten gilt das Abkommen unabhängig von dem jeweiligen
                  Urheber der Verfolgung. Entscheidend ist hingegen deren religiös,
                  politisch oder ethnisch motivierte Zielrichtung. Aus Sicht von UNHCR
                  wäre das Jubiläumsjahr ein überaus angemessener Zeitpunkt, um diesen
                  internationalen Standard auch in Deutschland umzusetzen.
                     
                     
                  
Quelle: ots Originaltext: UNHCR
                  Im Internet recherchierbar: http://recherche.newsaktuell.de
             
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