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Die beiden Menschenrechtspakte:

Sozialpakt und Zivilpakt, verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976, kurz dargestellt

Die beiden Menschenrechtspakte, um die es im Folgenden geht, finden Sie in einer pdf-Version hier:

  • "Sozialpakt" (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
  • "Zivilpakt" (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte).



Bundesamt für Justiz: UNO-Sozialpakt und Zivilpakt

Die UNO-Generalversammlung hat im Jahre 1966 den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) verabschiedet, die die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten Rechte präzisieren. 1992 wurden die beiden Pakte von der Schweiz ratifiziert.

Der Sozialpakt betrifft Rechte, die im Prinzip eine Leistungspflicht der Öffentlichkeit gegenüber den Einzelpersonen enthalten wie z.B. das Recht auf Arbeit, auf Streik, auf soziale Sicherheit, den Anspruch auf Schutz der Familie, das Recht auf angemessenen Lebensstandard, auf grösstmögliche Gesundheit oder das Recht auf Bildung.

Der Zivilpakt beinhaltet die sog. klassischen Freiheitsrechte, die die Einzelpersonen vor Einschränkungen durch den Staat schützen. Zu nennen sind z.B. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit, die Pflicht der menschlichen und achtungsvollen Behandlung Gefangener, die Garantie der Gleichheit aller Personen vor Gericht, die Meinungsäusserungsfreiheit, der Anspruch auf Schutz des Privatlebens sowohl Minderheitenschutzrechte. Gewisse Garantien, wie z.B. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das allgemeine Diskriminierungsverbot oder das Verbot der Diskriminierung der Frau, sind in beiden Pakten enthalten.

Beide Pakte sehen ein obligatorisches Berichtserfahren zur internationalen Kontrolle der innerstaatlichen Durchsetzungsmassnahmen vor. Die Vertragsstaaten haben alle vier Jahre Berichte vorzulegen, in welchen sie über die Massnahmen zur Verwirklichung der jeweiligen Rechte und über die dabei erzielten Fortschritte Rechenschaft abzulegen und auch auf allenfalls bestehende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Pakte hinzuweisen haben. Die für die Prüfung der Berichte zuständigen UN-Organe (Pakt I: Sozialausschuss, Pakt II: Menschenrechtsausschuss) verabschieden jeweils länderspezifische Stellungnahmen.

Pakt II sieht darüber hinaus ein - fakultatives - Staatenbeschwerdeverfahren vor. Zudem regelt das (Erste) Fakultativprotokoll ein Individualbeschwerdeverfahren, in welchem sich der Einzelne vor dem Menschenrechtsausschuss über Verletzungen seiner Rechte beschweren. (...)

Quelle: Bundesamt für Justiz www.ejpd.admin.ch


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