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Kinderhandel zum Zwecke der Adoption

Erklärung von terre des hommes anlässlich des am 20. September begangenen Weltkindertages

Anlässlich des am 20. September begangenen Weltkindertages veröffentlichte die Hilfsorganisation terre des homme die folgende Presseerklärung.
Im Anschluss dokumentieren wir einen Hintergrundbericht über den Kinderhandel.


Zum Weltkindertag am 20. September 2004

terre des hommes mahnt Einhaltung von Standards bei Auslandsadoptionen an


Osnabrück, 16.09.2004 - Die Haager Konvention muss die Grundlage für die Praxis der Adoptionsvermittlung ausländischer Kinder nach Deutschland bleiben. Ihre mühsam erkämpften Standards dürfen nicht durch Privatadoptionen in Eigenregie unterlaufen werden. Diese Forderung erhob das entwicklungspolitische Kinderhilfswerk terre des hommes auf einer Pressekonferenz in Berlin anlässlich des bevorstehenden Weltkindertages. »Als entwicklungspolitisches Kinderhilfswerk steht für uns das Wohl von Kindern bei der Auslandsadoption im Mittelpunkt«, erklärte Bernd Wacker, Adoptionsexperte von terre des hommes. Hierfür biete die Haager Konvention, die 1993 international verabschiedet wurde und in Deutschland am 1. März 2002 in Kraft trat, eine beispielhafte Grundlage. »Ein nach den Bestimmungen der Haager Konvention durchgeführtes Adoptionsvermittlungsverfahren stellt sicher, dass dem Recht des vermittelten Kindes oberste Priorität eingeräumt wird«, so Bernd Wacker weiter.

In der Haager Konvention wird festgelegt, dass Auslandsadoptionen erst dann durchzuführen sind, wenn eine Vermittlung des Kindes in seinem Herkunftsland nicht möglich ist. Ferner fordert die Konvention eine enge Zusammenarbeit der Behörden im Herkunfts- wie im Aufnahmeland des Kindes. Nur staatliche Institutionen und staatlich kontrollierte Organisationen sind nach den Bestimmungen der Haager Konvention zugelassen, um Auslandsadoptionen zu vermitteln. In Deutschland sind dies die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und anerkannte Auslandsvermittlungsstellen. Sie sind auch für die Vermittlung von Kindern aus Nicht-Beitrittsstaaten der Konvention zuständig.

»Die amtierende Bundesregierung hat sich sehr für die Verwirklichung der Haager Konvention eingesetzt«, so Bernd Wacker weiter. »Umso dringlicher ist nun unser Appell, dieses bewährte Regelwerk nicht zu umgehen oder zu unterlaufen.«

terre des hommes hat 1994 die Vermittlung von Auslandsadoptionen eingestellt und fördert heute eine Vielzahl von Projekten für verlassene Kinder in ihren Herkunftsländern. Im Rahmen der Internationalen terre des hommes-Kampagne gegen den Kinderhandel wendet sich terre des hommes auch gegen den weltweiten Adoptionskinderhandel.

Quelle: Homepage von terre des hommes: http://www.tdh.de

Kinderhandel zum Zwecke der Adoption

In Deutschland dürfen Auslandsadoptionen nur von staatlich anerkannten Vermittlungsstellen durchgeführt werden. Trotzdem versuchen immer wieder adoptionswillige Paare, über »private Kontakte« oder mit Hilfe dubioser Agenturen zu ihrem »Wunschkind« zu gelangen. Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Frage, wie es zur Entstehung dieser Form des Kinderhandels kam und wie diese illegalen Praktiken bekämpft werden können. Entwicklung der Adoptionen in Deutschland

Die organisierte Vermittlung ausländischer Kinder an deutsche Bewerber zum Zweck der Adoption existiert in Deutschland erst seit den späten 60er Jahren. Beginnend mit Kriegswaisen aus Vietnam wurden bis heute schätzungsweise - genaue statistische Zahlen existieren nicht! - 30.000 Kinder zunächst vor allem aus Mittel- und Südamerika und aus Asien, seit 1989 aber zunehmend auch aus Osteuropa und Vietnam an deutsche Bewerber vermittelt.

Das Profil der Adoptionsinteressierten hat sich über die Jahre verändert. In der Anfangszeit gründete das Interesse an einer Adoption vor allem in politischen, sozialen -oft auch religiös-altruistisch- Motiven. Viele Adoptionsbewerber hatten bereits eigene leibliche Kinder. In den 80er Jahren jedoch begann sich das Bewerberprofil zu wandeln: Immer mehr unfreiwillig kinderlose, das heißt, auf die Sinnfrage der eigenen Lebensform zurückgeworfene Bewerber wurden bei den Jugendämtern vorstellig. Viele von ihnen hatten zuvor schon eine oder mehrere erfolglose reproduktionsmedizinische Behandlungen hinter sich und hofften, durch das Jugendamt zum ersehnten »eigenen« Baby zu kommen. Doch auch diese Hoffnung erfüllte sich nur in wenigen Fällen. Wie überall in den westlichen Industriestaaten, so hatte sich auch in der Bundesrepublik auf Grund neuer Verhütungsmittel, eines liberalisierten Abtreibungsrechts sowie der gewachsenen Akzeptanz allein erziehender Mütter, die Zahl der zur Adoption freigegebenen Babys und Kleinkinder drastisch reduziert. Auf ein freigegebenes Kind kamen zeitweilig bis zu 20 und mehr Bewerber. Adoptionsmarkt und Gesetzgebung

Der Weg in die »Dritte Welt« und nach Osteuropa wurde darum für immer mehr Paare zur letzten Chance, die man, wenn nötig, auf eigene Faust und um jeden Preis zu nutzen entschlossen war. So entstand allmählich ein globaler Kindermarkt, dessen Funktionslogik aber gerade von denen geleugnet wurde, die sich seiner am hemmungslosesten bedienten. Teilweise wurden horrende Preise für eine Adoption gezahlt. Die Gründe sind darin zu suchen, dass die Zahl der adoptionswilligen Paare - insbesondere aus USA, Australien, Westeuropa und Israel - die der Adoptionsbedürftigen, das heißt tatsächlich verlassenen und zur Adoption überprüfbar freigegebenen gesunden Babys und Kleinkinder, deutlich überstieg.

Die Adoptionsgesetzgebung reagierte auf diese Entwicklungen zunächst zögerlich. Seit Ende der 80er-Jahre kam es in der Bundesrepublik zu ersten Gesetzesänderungen, die es professionellen Kinderhändlern erheblich erschwerten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik zu agieren. Es dauerte aber noch einmal zehn Jahre, bis 1998 mit dem neu geschaffenen § 236 StGB (Kinderhandel) erstmals nicht mehr nur die Kinderhändler selbst, sondern auch deren »Kunden« und »Lieferanten« zur Rechenschaft gezogen werden konnten.

Mit der Reform des Kindschaftsrechts wurde im selben Jahr auch der Paragraph 1741, Abs.1 BGB, eine Kernvorschrift des materiellen Adoptionsrechts, erweitert. Demnach darf derjenige, der an der gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung eines Kindes direkt oder indirekt mitgewirkt hat, ein Kind nur dann adoptieren, wenn dieses zum Wohl des Kindes ausdrücklich erforderlich ist.

Trotz dieser rechtlichen Regelung war es für deutsche Staatsbürger bis in die jüngste Vergangenheit möglich, sich im Ausland privat - das heißt mit Hilfe dort ansässiger Agenturen oder Mittelsmänner, aber ohne Einschaltung einer anerkannten Vermittlungsstelle aus Deutschland - nach einem Kind umzusehen und zwecks Adoption nach Deutschland zu holen. Selbst wenn die Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter von diesen Aktionen ordnungsgemäß unterrichtet waren und entsprechende Eignungsberichte geschrieben hatten, so fehlten doch zumeist Geld, Zeit und Kompetenz, um die Bewerber intensiv vorbereiten und sich bezüglich der Herkunftsgeschichte des Kindes und seiner tatsächlichen Adoptionsbedürftigkeit genauer zu informieren.

Das Internet trug seit Mitte der 90er Jahre erheblich dazu bei, die bunt bebilderten Full-Service-Angebote ausländischer, insbesondere US-amerikanischer Agenturen als effektive Lösung bei der Suche nach dem ersehnten Nachwuchs bekannt zu machen. Nicht wenige Bewerber nahmen die Gefahr kommerzieller Kinderbeschaffung bewusst in Kauf. Als Begründung half das stereotype Argument, ein Kind hier zu Lande habe es doch allemal besser als in einem osteuropäischen Heim oder einem Slum der Dritten Welt. Nach einigen wenigen uns zur Verfügung stehenden Schätzungen aus den 90er Jahren dürfte im Durchschnitt mindestens ein Drittel aller damals getätigten Auslandsadoptionen nach Deutschland - wahrscheinlich aber erheblich mehr - auf privatem Wege zu Stande gekommen sein. Wie viele dieser Adoptionen sich eindeutig kommerzieller, illegaler oder krimineller Methoden bedient haben, ist dabei letztlich unerheblich. Denn selbst wenn es seriöse Überblicksdaten gäbe, so wären sie nicht besonders aussagekräftig. Die zu vermutende große Zahl von im Ausland abgeschlossenen und in der BRD nicht wiederholten Adoptionen nämlich taucht in den amtlichen Statistiken der deutschen Jugendbehörden nicht auf. Wie viele aus dem Ausland adoptierte Menschen, die ihr Schicksal allein der Skrupellosigkeit und Finanzkraft ihrer Kaufeltern verdanken, heute also tatsächlich in Deutschland leben, lässt sich bestenfalls vermuten.

Die Haager Adoptionskonvention zum Adoptionskinderhandel

Angesichts solcher Praktiken, die auch von terre des hommes immer wieder kritisiert wurden, konnte die internationale Staatengemeinschaft nicht untätig bleiben. Hinzuweisen ist zunächst auf die UN-Kinderrechtskonvention von 1989, deren Art. 21 und 35 man als den politisch-moralischen Kern des dann vier Jahre später verabschiedeten Haager Adoptionsübereinkommens bezeichnen kann. Die Präambel und ebenso Art. 1 halten unmissverständlich fest, dass die mehr als 60 Vertragsstaaten mit dieser Konvention nicht zuletzt darauf zielen, »die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern«. Ende 2003 hatten 42 Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert, sieben gezeichnet und 15 weitere waren beigetreten. In der Bundesrepublik ist es seit dem 1. März 2002 in Kraft; die entsprechenden Umsetzungsgesetze sind bereits seit dem 1. Januar des selben Jahres gültig.

Zur wirkungsvollen Bekämpfung des Adoptionskinderhandels bedarf es des kontinuierlichen Kontakts und der funktionierenden Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im Herkunfts- und Aufnahmeland. Deswegen verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten dazu, jeweils eine »Zentrale Behörde« einzurichten, ohne deren Beteiligung eine Auslandsadoption von vornherein unstatthaft wäre. Damit war jedoch keineswegs die Schaffung nur einer einzigen Superbehörde gefordert. Vielmehr sollte es gerade in föderal verfassten Staaten möglich sein, mehrere solcher zentralen Behörden zu benennen. In der Bundesrepublik sind dies die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen insbesondere den Einzelfall übergreifende Aufgaben wie die Installierung und Kontrolle von Maßnahmen, die geeignet sind, alle dem Ziel der Konvention zuwiderlaufenden Praktiken zu unterbinden. Alle übrigen in der Konvention genannten Aufgaben, insbesondere also die konkrete Vermittlungsarbeit, können auch von so genannten »zugelassenen Organisationen« wahrgenommen werden. Darunter sind nicht-staatliche, aber auch staatlich zugelassene und kontrollierte Vermittlungsagenturen zu verstehen, die mit fachlich qualifiziertem Personal auf nichtkommerzieller Basis arbeiten.

Die richtungweisenden rechtlichen Prinzipien und Standards der Konvention finden sich schon in der Präambel, insbesondere aber in den Artikeln 4 und 5. Dazu gehört zunächst das für jeden einzelnen Fall geltende Prinzip der internationalen Zusammenarbeit. Hinzu kommt aber auch der Grundsatz der Fachlichkeit, der sicherstellt, dass die Adoptionsvoraussetzungen für das jeweils zu vermittelnde Kind von den zuständigen Behörden des Heimatstaates bzw. des Aufnahmestaates nach deren jeweiliger Rechtsordnung festgestellt werden. Dazu gehört schließlich auch das so genannte Subsidiaritätsprinzip, das daran erinnert, »dass jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben«. Demzufolge kommt der Gedanke an eine Adoption ins Ausland erst dann in Frage, wenn sicher ist, dass für ein Kind keine Chance auf ein Aufwachsen bei seinen leiblichen Eltern oder in einer Ersatzfamilie im Land seiner Geburt gegeben ist. Der gängigen Rechtfertigung, einem auf welchem Wege auch immer hierher gelangten Adoptivkind aus einem armen Land ginge es bei seinen neuen Eltern doch allemal besser, ist damit schon im Ansatz der Boden entzogen.

In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip hält die Konvention fest, eine Adoption sei nur statthaft, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates sich vergewissert hätten:
  1. »dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind [...];
  2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben [...]; und
  3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden [...].«
Art. 32 ergänzt diese Vorschrift dahingehend, dass niemand aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögensvorteile oder sonstige Vorteile erlangen darf. Die Haager Konvention – Ende des Kinderhandels?

Die Haager Adoptionskonvention stellt ohne Zweifel das beste rechtliche und verfahrenstechnische Instrumentarium dar, das im Kampf gegen den weltweiten Kinderhandel je zur Verfügung stand. Trotzdem wäre es illusorisch zu glauben, Kinderhandel sei damit ein für alle Mal unmöglich geworden. Solange Menschen in den reichen Ländern dieser Erde glauben, ein Recht auf alles zu haben, was sie bezahlen können, werden sie Mittel und Wege finden, sich dieses Recht zu verschaffen. Dies umso mehr, als die Haager Konvention ein Großteil der Lasten und Kosten ihrer sachgemäßen Umsetzung den Herkunftsländern aufbürdet. Um die Situation von Verlassenheit betroffener oder bedrohter Kinder einer gründlichen Prüfung unterziehen und adäquate Lösungen im Herkunftsland in ausreichender Zahl anbieten zu können, bedarf es geeigneter Strukturen, die in solchen Ländern zumeist fehlen.

Diese Aufbauleistung wird auch von Staaten erwartet, die zum Beispiel seit Jahrzehnten in tiefe politische und wirtschaftliche Krisen verstrickt sind und nur mit größter Mühe die Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigen können. Ist unter solchen, nicht selten von Korruption gezeichneten Verhältnissen überhaupt damit zu rechnen, dass die Herkunftsländer funktionierende Vermittlungsprogramme anbieten? Kann vor diesem Hintergrund eine den moralischen Maßstäben der Konvention entsprechende Vermittlungsarbeit überhaupt betrieben werden? Hinzu kommt, dass diese Vermittlungsarbeit ja bestenfalls einer vergleichsweise kleinen Minderheit der Bevölkerung in diesen Ländern zugute kommt.

Skepsis ist so lange angebracht, wie die Aufnahmestaaten stillschweigend davon ausgehen, mit der Ratifikation der Konvention schon genug für die Durchsetzung der Rechte von Verlassenheit bedrohter Kinder getan zu haben. Doch dem Geist der Haager Übereinkunft wird nur gerecht, wer zugleich daran arbeitet, die betroffenen Herkunftsstaaten der Kinder zu einer wirklichen »Auslandsadoptionsvermeidungspolitik« zu befähigen. Anders gesagt: Ein Staat, der Auslandsadoption braucht, um in seinen Kinderheimen wenigstens einigermaßen kindgerechte Lebensverhältnisse finanzieren zu können, steht ständig in der Versuchung, die Bestimmungen der Konvention faktisch zu unterlaufen.

terre des hommes weist darum darauf hin, dass auch in Sachen Adoption Legalität und Legitimität durchaus zu unterscheiden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die bisher dominierende Form Kleinkindbeschaffung zum Zweck der Adoption bald um eine neue Variante illegitimer Adoptionen ergänzt wird: Neben die illegal-kriminellen Praktiken des kommerziellen Handels (Kauf, Entführung, Urkundenfälschung usw.) tritt eine Form der Adoption, die zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleibt, nichtsdestoweniger aber als durch Unwissenheit, Armut, staatliches Desinteresse und Willkür erzwungen zu bezeichnen ist.

Quelle: Homepage von terre des hommes: http://www.tdh.de


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