Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Verabschiedet von der UN-Generalversammlung, 2002 (57. Sitzungsperiode)
Nummer 57/199
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte [1], Artikel 7 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte [2], die Erklärung über den
Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [3]
und ihre Resolution 39/46 vom 10. Dezember 1984, mit der sie
das
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verabschiedet
und zur Unterzeichnung, Ratifikation beziehungsweise
zum Beitritt aufgelegt hat, sowie auf alle ihre darauf folgenden
einschlägigen Resolutionen,
erneut erklärend, dass die Freiheit von Folter ein Recht ist,
das es unter allen Umständen zu schützen gilt,
in der Erwägung, dass die vom 14. bis 25. Juni 1993 in
Wien abgehaltene Weltkonferenz über Menschenrechte entschlossen
erklärte, dass sich die Bemühungen zur Abschaffung
der Folter in erster Linie auf die Prävention konzentrieren sollten,
und dazu aufrief, bald ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu beschließen, mit
dem ein auf die Prävention ausgerichtetes System regelmäßiger
Besuche von Orten der Freiheitsentziehung eingerichtet werden
soll,
unter Begrüßung der Annahme des Entwurfs des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe durch die Menschenrechtskommission in ihrer Resolution
2002/33 vom 22. April 2002 [4] und durch den Wirtschafts-
und Sozialrat in seiner Resolution 2002/27 vom 24. Juli 2002,
in welcher der Rat der Generalversammlung die Verabschiedung
des Entwurfs des Fakultativprotokolls empfahl,
1.
verabschiedet das in der Anlage zu dieser Resolution
enthaltene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und ersucht den Generalsekretär, es ab
dem 1. Januar 2003 am Amtssitz der Vereinten Nationen in
New York zur Unterzeichnung und Ratifikation beziehungsweise
zum Beitritt aufzulegen;
2.
fordert alle Staaten, die das Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe unterzeichnet oder ratifiziert haben beziehungsweise
ihm beigetreten sind,
auf, das Fakultativprotokoll
zu unterzeichnen und zu ratifizieren beziehungsweise ihm
beizutreten.
[Fußnoten:]
Resolution 217 A (III).
- Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage.
- Resolution 3452 (XXX), Anlage.
- Siehe Official Records of the Economic and Social Council, 2002, Supplement
No. 3 (E/2002/23), Kap. II, Abschnitt A.
Anlage
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe verboten sind und schwere Menschenrechtsverletzungen
darstellen,
in der Überzeugung, dass weitere Maßnahmen erforderlich
sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet)
zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit
entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken,
im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat nach den Artikeln
2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame
Maßnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in
allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern,
in der Erkenntnis, dass die Staaten die Hauptverantwortung
für die Durchführung dieser Artikel tragen, dass die Verstärkung
des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen
ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame
Verpflichtung aller darstellen und dass internationale
Durchführungsorgane innerstaatliche Maßnahmen ergänzen
und verstärken,
im Hinblick darauf, dass für die wirksame Verhinderung
von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe eine entsprechende Erziehung
und eine Kombination verschiedener gesetzgeberischer, verwaltungsmäßiger,
gerichtlicher und sonstiger Maßnahmen erforderlich
sind,
unter Hinweis darauf, dass die Weltkonferenz für Menschenrechte
entschlossen erklärte, dass sich die Bemühungen
zur Abschaffung der Folter in erster Linie auf die Prävention
konzentrieren sollten, und dazu aufrief, ein Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen zu beschließen, mit dem ein auf die Prävention
ausgerichtetes System regelmäßiger Besuche von Orten
der Freiheitsentziehung eingerichtet werden soll,
in der Überzeugung, dass der Schutz von Personen, denen
die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
durch nichtjustizielle Maßnahmen präventiver Art, auf der
Grundlage regelmäßiger Besuche der Orte der Freiheitsentziehung,
verstärkt werden kann,
haben Folgendes
vereinbart:
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Ziel dieses Protokolls ist, ein System regelmäßiger Besuche
einzurichten, die von unabhängigen internationalen und nationalen
Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen
ist, durchgeführt werden, um Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
zu verhindern.
Artikel 2
1. Zum Ausschuss gegen Folter wird ein Unterausschuss zur
Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden
als der "Unterausschuss für Prävention" bezeichnet)
gebildet, der die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben
wahrnimmt.
2. Den Rahmen für die Arbeit des Unterausschusses für Prävention
bilden die Charta der Vereinten Nationen, von deren
Zielen und Grundsätzen er sich leiten lässt, sowie die Normen
der Vereinten Nationen für die Behandlung von Personen, denen
die Freiheit entzogen ist.
3. Der Unterausschuss für Prävention lässt sich ebenso von
den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Nichtselektivität,
Universalität und Objektivität leiten.
4. Der Unterausschuss für Prävention und die Vertragsstaaten
arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher
Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhinderung
von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen
(im Folgenden als "nationaler Präventionsmechanismus" bezeichnet).
Artikel 4
1. Jeder Vertragsstaat gestattet den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten
Mechanismen, in Übereinstimmung mit diesem Protokoll
alle seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden
Orte zu besuchen, an denen Personen auf Grund einer Entscheidung
einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit
deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden
als "Orte der Freiheitsentziehung" bezeichnet). Diese
Besuche werden mit dem Ziel durchgeführt, erforderlichenfalls
den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu
verstärken.
2. Im Sinne dieses Protokolls bedeutet Freiheitsentziehung jede
Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung
einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung,
die diese Person auf Grund einer Entscheidung
einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde
nicht nach Belieben verlassen darf.
Teil II
Der Unterausschuss für Prävention
Artikel 5
1. Der Unterausschuss für Prävention besteht aus zehn Mitgliedern.
Nach der fünfzigsten Ratifikation dieses Protokolls
oder dem fünfzigsten Beitritt dazu steigt die Zahl der Mitglieder
des Unterausschusses für Prävention auf fünfundzwanzig.
2. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden
unter Persönlichkeiten mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt,
die über nachweisliche berufliche Erfahrung auf dem
Gebiet der Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege,
des Strafvollzugs oder der Polizeiverwaltung, oder auf den verschiedenen
Gebieten verfügen, die für die Behandlung von Personen,
denen die Freiheit entzogen ist, von Bedeutung sind.
3. Bei der Zusammensetzung des Unterausschusses für Prävention
sind die ausgewogene geografische Verteilung und die
Vertretung der verschiedenen Kulturen und Rechtssysteme der
Vertragsstaaten gebührend zu berücksichtigen.
4. Ebenfalls bei dieser Zusammensetzung zu berücksichtigen
ist die ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf der
Grundlage des Prinzips der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung.
5. Dem Unterausschuss für Prävention darf jeweils nur ein
Angehöriger desselben Staates angehören.
6. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention sind in
persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Unterausschuss zur wirksamen Mitarbeit
zur Verfügung stehen.
Artikel 6
1. Jeder Vertragsstaat darf in Übereinstimmung mit Absatz 2
bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen
verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben
sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben
zu den Befähigungen der Kandidaten.
2. a) Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaates
dieses Protokolls sein;
b) mindestens einer der beiden Kandidaten muss ein
Staatsangehöriger des vorschlagenden Vertragsstaates sein;
c) es dürfen nicht mehr als zwei Staatsangehörige eines
Vertragsstaates vorgeschlagen werden;
d) bevor ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen eines
anderen Vertragsstaates vorschlägt, holt er die Zustimmung des
betreffenden Vertragsstaates ein.
3. Spätestens fünf Monate vor der Versammlung der Vertragsstaaten,
bei der die Wahlen stattfinden werden, fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten
vorzuschlagen. Der Generalsekretär legt eine alphabetische Liste
aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe
der Vertragsstaaten vor, die sie vorgeschlagen haben.
Artikel 7
1. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden
in der folgenden Weise gewählt:
a) Es kommt in erster Linie darauf an, dass die in Artikel
5 beschriebenen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind;
b) die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Protokolls statt;
c) die Vertragsstaaten wählen die Mitglieder des Unterausschusses
für Prävention in geheimer Wahl;
d) die Wahl der Mitglieder des Unterausschusses für
Prävention findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten
statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind,
wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen
Kandidaten als in den Unterausschuss für Prävention
gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter
der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
2. Sind in dem Wahlvorgang zwei Angehörige eines Vertragsstaates
als Mitglieder des Unterausschusses für Prävention gewählt
worden, so wird der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl
Mitglied des Unterausschusses. Haben sie dieselbe Stimmenzahl
erhalten, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:
a) Wurde nur einer von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger
er ist, als Kandidat vorgeschlagen, so wird er Mitglied
des Unterausschusses für Prävention;
b) wurden beide Kandidaten von dem Vertragsstaat vorgeschlagen,
dessen Angehörige sie sind, so wird in geheimer
Wahl gesondert darüber abgestimmt, wer von ihnen Mitglied
wird;
c) wurde keiner der Kandidaten von dem Vertragsstaat
vorgeschlagen, dessen Angehöriger er ist, so wird in geheimer
Wahl gesondert darüber abgestimmt, wer von ihnen Mitglied
wird.
Artikel 8
Stirbt ein Mitglied des Unterausschusses für Prävention,
tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund
seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so schlägt der Vertragsstaat,
der das Mitglied vorgeschlagen hat, vorbehaltlich
der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten für die Zeit
bis zur nächsten Versammlung der Vertragsstaaten eine andere
geeignete Person vor, die über die Befähigungen verfügt und
die Voraussetzungen erfüllt, die in Artikel 5 beschrieben sind;
er berücksichtigt dabei, dass die verschiedenen Fachgebiete
angemessen vertreten sein müssen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten
binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet
wurde, dagegen ausspricht.
Artikel 9
Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden
für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal
wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Hälfte der bei der
ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab;
unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser
Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
Artikel 10
1. Der Unterausschuss für Prävention wählt seinen Vorstand
für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands
ist zulässig.
2. Der Unterausschuss für Prävention gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung muss unter anderem
folgende Bestimmungen enthalten:
a) Der Unterausschuss für Prävention ist bei Anwesenheit
der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig;
b) der Unterausschuss für Prävention fasst seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
c) die Sitzungen des Unterausschusses für Prävention
finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste
Sitzung des Unterausschusses für Prävention ein. Nach seiner
ersten Sitzung tritt der Unterausschuss für Prävention zu den in
seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen. Der
Unterausschuss für Prävention und der Ausschuss gegen Folter
tagen mindestens einmal jährlich gleichzeitig.
Teil III
Mandat des Unterausschusses für Prävention
Artikel 11
Der Unterausschuss für Prävention
a) besucht die in Artikel 4 genannten Orte und unterbreitet
den Vertragsstaaten Empfehlungen betreffend den Schutz
von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und
anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe;
b) in Bezug auf die nationalen Präventionsmechanismen
i) berät und unterstützt er die Vertragsstaaten, falls notwendig,
bei deren Aufbau;
ii) pflegt er unmittelbare und gegebenenfalls vertrauliche
Kontakte zu den nationalen Präventionsmechanismen
und bietet ihnen Schulung und technische Hilfe zur
Stärkung ihrer Fähigkeiten an;
iii) berät und unterstützt er sie bei der Bewertung der
Notwendigkeiten und der Mittel, die erforderlich sind,
um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen
ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe zu verstärken;
iv) unterbreitet er den Vertragsstaaten Empfehlungen und
Bemerkungen mit dem Ziel, die Fähigkeit und das
Mandat der nationalen Präventionsmechanismen zur
Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe zu stärken;
c) arbeitet zur Verhinderung von Folter allgemein mit
den zuständigen Gremien und Mechanismen der Vereinten Nationen
sowie mit den internationalen, regionalen und nationalen
Einrichtungen und Organisationen zusammen, die auf die Stärkung
des Schutzes aller Menschen vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe hinwirken.
Artikel 12
Damit der Unterausschuss für Prävention sein in Artikel 11
beschriebenes Mandat ausführen kann, verpflichten sich die
Vertragsstaaten,
a) den Unterausschuss für Prävention in ihrem Hoheitsgebiet
zuzulassen und ihm Zugang zu allen in Artikel 4 bezeichneten
Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten;
b) dem Unterausschuss für Prävention alle einschlägigen
Informationen zu geben, die dieser verlangt, um die Erfordernisse
und die Maßnahmen beurteilen zu können, die ergriffen
werden sollen, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit
entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken;
c) Kontakte zwischen dem Unterausschuss für Prävention
und den nationalen Präventionsmechanismen zu fördern
und zu erleichtern;
d) die Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention
zu prüfen und mit ihm in einen Dialog über die Möglichkeiten
ihrer Umsetzung einzutreten.
Artikel 13
1. Der Unterausschuss für Prävention stellt zunächst durch Los
ein Programm für regelmäßige Besuche in den Vertragsstaaten
auf, um sein in Artikel 11 festgelegtes Mandat zu erfüllen.
2. Nach Beratungen teilt der Unterausschuss für Prävention
sein Programm den Vertragsstaaten mit, damit sie unverzüglich
die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Besuche
treffen können.
3. Die Besuche werden von mindestens zwei Mitgliedern des
Unterausschusses für Prävention durchgeführt. Diese Mitglieder
können sich, wenn notwendig, von Sachverständigen mit
nachgewiesener beruflicher Erfahrung und Kenntnissen auf den
von diesem Protokoll erfassten Gebieten begleiten lassen, die
aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt werden, die
auf Vorschlag der Vertragsstaaten, des Amtes des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des
Zentrums für internationale Verbrechensverhütung der Vereinten
Nationen erstellt wird. Zur Erstellung dieser Liste schlagen
die jeweiligen Vertragsstaaten nicht mehr als fünf nationale
Sachverständige vor. Der betroffene Vertragsstaat kann die Beteiligung
eines bestimmten Sachverständigen an dem Besuch
ablehnen, woraufhin der Unterausschuss für Prävention einen
anderen Sachverständigen vorschlägt.
4. Wenn der Unterausschuss für Prävention es für angebracht
hält, kann er nach einem regelmäßigen Besuch einen kurzen
Anschlussbesuch vorschlagen.
Artikel 14
1. Damit der Unterausschuss für Prävention sein Mandat erfüllen
kann, verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a) ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu
gewähren, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der
Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen
ist, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;
b) ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu
gewähren, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen
ihrer Freiheitsentziehung betreffen;
c) ihm vorbehaltlich des Absatzes 2 unbeschränkten Zugang
zu allen Orten der Freiheitsentziehung und deren Anlagen
und Einrichtungen zu gewähren;
d) ihm Gelegenheit zu geben, mit Personen, denen die
Freiheit entzogen ist, entweder persönlich oder, soweit dies erforderlich
erscheint, über einen Dolmetscher sowie mit jeder
anderen Person, von der der Unterausschuss für Prävention annimmt,
dass sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne
Zeugen zu sprechen;
e) ihm die Entscheidung darüber zu überlassen, welche
Orte er besuchen und mit welchen Personen er sprechen möchte.
2. Einwände gegen den Besuch eines bestimmten Ortes der
Freiheitsentziehung können nur aus dringenden und zwingenden
Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen
Sicherheit oder bei Naturkatastrophen oder schweren Störungen
der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend
die Durchführung dieses Besuchs verhindern, erhoben
werden. Das Vorliegen einer Notstandserklärung an sich kann
von einem Vertragsstaat nicht als Einwand gegen einen Besuch
geltend gemacht werden.
Artikel 15
Behörden oder Amtsträger dürfen gegen eine Person oder
Organisation wegen Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss
für Prävention oder seine Mitglieder, gleichviel ob
die Auskünfte richtig oder falsch sind, keinerlei Sanktionen anordnen,
anwenden, erlauben oder dulden; eine derartige Person
oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt
werden.
Artikel 16
1. Der Unterausschuss für Prävention teilt dem Vertragsstaat
und gegebenenfalls dem nationalen Präventionsmechanismus
seine Empfehlungen und Bemerkungen vertraulich mit.
2. Der Unterausschuss für Prävention veröffentlicht seinen Bericht
zusammen mit der Stellungnahme des betreffenden Vertragsstaats,
wenn der Vertragsstaat dies wünscht. Macht der
Vertragsstaat einen Teil des Berichts öffentlich, so kann der
Unterausschuss für Prävention den Bericht ganz oder teilweise
veröffentlichen. Personenbezogene Daten dürfen jedoch ohne
die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht
veröffentlicht werden.
3. Der Unterausschuss für Prävention legt dem Ausschuss gegen
Folter jährlich einen öffentlichen Tätigkeitsbericht vor.
4. Wenn ein Vertragsstaat es ablehnt, mit dem Unterausschuss
für Prävention gemäß den Artikeln 12 und 14 zusammenzuarbeiten
oder Schritte zu unternehmen, um die Situation im Licht
der Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention zu verbessern,
kann der Ausschuss gegen Folter auf Antrag des Unterausschusses
für Prävention mit einer Mehrheit seiner Mitglieder
beschließen, eine öffentliche Erklärung dazu abzugeben
oder den Bericht des Unterausschusses für Prävention zu veröffentlichen,
nachdem der Vertragsstaat Gelegenheit zu einer
Stellungnahme hatte.
Teil IV
Nationale Präventionsmechanismen
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat unterhält, bezeichnet oder schafft spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder nach
seiner Ratifikation oder dem Beitritt dazu einen oder mehrere
unabhängige nationale Präventionsmechanismen zur Verhinderung
von Folter auf innerstaatlicher Ebene. Durch dezentralisierte
Einheiten geschaffene Mechanismen können als nationale
Präventionsmechanismen für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet
werden, wenn sie den Bestimmungen des Protokolls
entsprechen.
Artikel 18
1. Die Vertragsstaaten garantieren die funktionale Unabhängigkeit
der nationalen Präventionsmechanismen sowie die Unabhängigkeit
ihres Personals.
2. Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
damit die Sachverständigen der nationalen Mechanismen
über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen.
Sie bemühen sich um eine ausgewogene Beteiligung der
Geschlechter und um eine angemessene Vertretung der ethnischen
Gruppen und Minderheiten im Land.
3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die notwendigen Mittel
für die Arbeit der nationalen Präventionsmechanismen bereitzustellen.
4. Bei der Schaffung der nationalen Präventionsmechanismen
beachten die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die
Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz
der Menschenrechte.
Artikel 19
Den nationalen Präventionsmechanismen wird mindestens
die Befugnis erteilt,
a) regelmäßig die Behandlung von Personen, denen an
Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit
entzogen ist, mit dem Ziel zu prüfen, erforderlichenfalls
den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu
verstärken;
b) den zuständigen Behörden Empfehlungen mit dem
Ziel zu unterbreiten, die Behandlung und die Bedingungen der
Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern und
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe zu verhindern, wobei die einschlägigen
Normen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen sind;
c) Vorschläge und Bemerkungen zu bestehenden Gesetzen
oder Gesetzentwürfen zu unterbreiten.
Artikel 20
Damit die nationalen Präventionsmechanismen ihr Mandat
erfüllen können, verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses
Protokolls,
a) ihnen Zugang zu allen Informationen zu gewähren,
welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung
im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen ist, sowie
die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;
b) ihnen Zugang zu allen Informationen zu gewähren,
welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen
ihrer Freiheitsentziehung betreffen;
c) ihnen Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung
und deren Anlagen und Einrichtungen zu gewähren;
d) ihnen Gelegenheit zu geben, mit Personen, denen die
Freiheit entzogen ist, entweder persönlich oder, soweit dies erforderlich
erscheint, über einen Dolmetscher sowie mit jeder
anderen Person, von der der nationale Präventionsmechanismus
annimmt, dass sie sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne
Zeugen zu sprechen;
e) ihnen die Entscheidung darüber zu überlassen, welche
Orte sie besuchen und mit welchen Personen sie sprechen
möchten;
f) ihnen das Recht einzuräumen, mit dem Unterausschuss
für Prävention in Verbindung zu stehen, ihm Informationen
zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.
Artikel 21
1. Behörden oder Amtsträger dürfen gegen eine Person oder
Organisation wegen Erteilung von Auskünften an die nationalen
Präventionsmechanismen, gleichviel ob die Auskünfte richtig
oder falsch sind, keinerlei Sanktionen anordnen, anwenden,
erlauben oder dulden; eine derartige Person oder Organisation
darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden.
2. Vertrauliche Informationen, die von dem nationalen Präventionsmechanismus
zusammengestellt werden, sind geschützt.
Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung
der betroffenen Person nicht veröffentlicht werden.
Artikel 22
Die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates
prüfen die Empfehlungen des nationalen Präventionsmechanismus
und nehmen mit ihm Gespräche über mögliche Durchführungsmaßnahmen
auf.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die
Jahresberichte der nationalen Präventionsmechanismen zu veröffentlichen
und zu verbreiten.
Teil V
Erklärung
Artikel 24
1. Die Vertragsstaaten können bei der Ratifikation erklären,
dass sie die Durchführung ihrer Verpflichtungen aus Teil III
oder aus Teil IV dieses Protokolls aufschieben.
2. Diese Aufschiebung gilt höchstens für drei Jahre. Nach gebührenden
Ausführungen des Vertragsstaates und Konsultation
des Unterausschusses für Prävention kann der Ausschuss gegen
Folter diesen Zeitraum um weitere zwei Jahre verlängern.
Teil VI
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 25
1. Die Kosten, die dem Unterausschuss für Prävention bei der
Durchführung dieses Protokolls entstehen, werden von den
Vereinten Nationen getragen.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Unterausschuss
für Prävention das Personal und die Einrichtungen
zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm
nach diesem Protokoll obliegenden Aufgaben benötigt.
Artikel 26
1. Nach Maßgabe der entsprechenden Verfahren der Generalversammlung
wird ein nach der Finanzordnung und den Finanzvorschriften
der Vereinten Nationen zu verwaltender Sonderfonds
eingerichtet, aus dem die Durchführung der Empfehlungen,
die der Unterausschuss für Prävention nach einem Besuch
an einen Vertragsstaat richtet, sowie Schulungsprogramme
der nationalen Präventionsmechanismen mitfinanziert werden
sollen.
2. Der Sonderfonds kann durch freiwillige Beiträge von Regierungen,
zwischenstaatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen
und anderen privaten oder öffentlichen Stellen finanziert
werden.
Teil VII
Schlussbestimmungen
Artikel 27
1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert
haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 28
1. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 29
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung
oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 30
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 31
Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen von Vertragsstaaten
aus regionalen Übereinkommen, die eine Besuchsregelung
für Orte der Freiheitsentziehung vorsehen. Der Unterausschuss
für Prävention und die nach solchen regionalen
Übereinkommen eingerichteten Stellen sind aufgefordert, sich
zu verständigen und zusammenzuarbeiten, um Doppelarbeit zu
vermeiden und die Ziele dieses Protokolls wirksam zu fördern.
Artikel 32
Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsstaaten
aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August
1949 und den Zusatzprotokollen dazu vom 8. Juni 1977 oder
die Möglichkeit eines Vertragsstaates, dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht unter das
humanitäre Völkerrecht fallen, den Besuch von Orten der Freiheitsentziehung
zu erlauben.
Artikel 33
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch
schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen; dieser unterrichtet sodann die anderen Vertragsstaaten
dieses Protokolls und des Übereinkommens. Die
Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
2. Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der
Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Protokolls in Bezug
auf Handlungen oder Situationen, die sich vor dem Wirksamwerden
der Kündigung ereignet haben, oder in Bezug auf
Maßnahmen hat, die der Unterausschuss für Prävention bezüglich
des betreffenden Vertragsstaates beschlossen hat oder beschließen
kann; die Kündigung berührt auch nicht die weitere
Prüfung einer Sache, mit welcher der Unterausschuss für Prävention
bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst
war.
3. Nach dem Tag, an dem die Kündigung des Vertragsstaates
wirksam wird, darf der Unterausschuss für Prävention nicht mit
der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
Artikel 34
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls
vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt
sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten dieses
Protokolls mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung
über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von
vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens
ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft
der Generalsekretär die Konferenz unter Schirmherrschaft der
Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten zur
Annahme vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft,
wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dieses Protokolls sie
nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren
angenommen haben.
3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 35
Mitglieder des Unterausschusses für Prävention und der nationalen
Präventionsmechanismen genießen die für die unabhängige
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte
und Immunitäten. Mitglieder des Unterausschusses für Prävention
genießen die Vorrechte und Immunitäten, die in Abschnitt
22 des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
und Immunitäten der Vereinten Nationen vorbehaltlich
des Abschnitts 23 des genannten Übereinkommens vorgesehen
sind.
Artikel 36
Besuchen die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention
einen Vertragsstaat, so haben sie unbeschadet der Bestimmungen
und Ziele dieses Protokolls sowie der Vorrechte und
Immunitäten, die sie genießen,
a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des besuchten
Staates zu achten;
b) jede Maßnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit
der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer
Pflichten unvereinbar ist.
Artikel 37
1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Quelle: UN-Generalversammlung, V. Resolutionen auf Grund der Berichte des Dritten Ausschusses, 57. Sitzungsperiode, 2002, S. 417-424
Im Internet: http://www.un.org/Depts/german/gv-57/band1/57bd-3.pdf
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