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Zusatzkonvention zur UN-Kinderrechtskonvention

Der im Folgenden dokumentierte Entwurf eines Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde am 21. Januar 2000 in Genf durch Konsens von der Arbeitsgruppe für ein Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention über die Einbeziehung von Kindern in bewaffnete Konflikte verabschiedet. Das Dokument wurde dankenswerterweise aus dem Englischen von terre des hommes Deutschland e.v. übersetzt. Wir dokumentieren die Zusatzkonvention ohne die Präliminarien:

Artikel 1
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder ihrer Streitkräfte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen.

Artikel 2
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zwangsweise zu den Streitkräften eingezogen werden.

Artikel 3
Die Vertragsstaaten erhöhen das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung von Personen in deren jeweilige nationale Streitkräfte unter Berücksichtigung der in besagtem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass dem Übereinkommen nach Personen unter achtzehn Jahren das Recht auf besonderen Schutz genießen.
Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifizierung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem eine verbindliche Erklärung, aus welcher das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die nationalen Streitkräfte und eine Beschreibung der Schutzvorschriften zur Sicherstellung, dass eine derartige Rekrutierung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, hervorgehen.
Vertragsstaaten, die eine freiwillige Rekrutierung in die nationalen Streitkräfte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erlauben, erlassen Schutzvorschriften, um geringstenfalls sicherzustellen, dass:
  • eine derartige Rekrutierung wahrhaft freiwillig erfolgt;
  • die Eltern oder der rechtliche Vormund der betroffenen Person einer derartigen Rekrutierung in Kenntnis der Sachlage zustimmt;
  • derartige Personen voll und ganz über die bei einem solchen Militärdienst anfallenden Pflichten in Kenntnis gesetzt werden und
  • derartige Personen einen verlässlichen Beweis ihres Alters vorbringen, ehe sie zum nationalen Militärdienst zugelassen werden.
Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jeder Zeit durch eine Notifikation verschärfen, die zu diesem Zweck an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet wird; dieser setzt seinerseits alle Vertragsstaaten darüber in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Die Verpflichtung, das Alter aus Absatz 1 heraufzusetzen, ist gemäß den Artikeln 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes nicht anwendbar auf Schulen, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten unterhalten werden oder ihrer Kontrolle obliegen.

Artikel 4
  1. Bewaffnete Gruppierungen sollen, im Unterschied zu den Streitkräften eines Staates, unter keinen Umständen Personen unter achtzehn Jahren für Kampfhandlungen rekrutieren oder einsetzen.
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine derartige Rekrutierung und einen derartigen Einsatz zu verhindern, einschließlich der Verabschiedung rechtlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um derartige Praktiken zu verbieten und unter Strafe zu stellen.
  3. Die Anwendung dieses Artikels gemäß diesem Protokoll lässt den rechtlichen Status einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei unberührt.

Artikel 5
Nichts in diesem Protokoll kann dahingehend ausgelegt werden, im Rechtssystem eines Vertragsstaates oder in internationalen Übereinkünften und im internationalen Völkerrecht enthaltene Bestimmungen auszuschließen, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.

Artikel 6
  1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen in seinem Hoheitsbereich zu gewährleisten.
  2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in diesem Protokoll enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen fördern zu lassen und in geeigneter Weise bei Erwachsenen und Kindern gleichermaßen bekannt zu machen.
  3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll für Kampfhandlungen rekrutiert oder bei solchen eingesetzt werden, demobilisiert oder anderenfalls aus dem Dienst entlassen werden. Falls erforderlich, unterstützen die Vertragsstaaten diese Personen mit allen geeigneten Maßnahmen bei ihrer physischen und psychosozialen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.

Artikel 7
  1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Umsetzung dieses Protokolls, einschließlich der Verhinderung jedweder gegen das Protokoll verstoßender Aktivitäten, sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der Opfer protokollwidriger Handlungen zusammen, einschließlich durch technische Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung. Eine derartige Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Rücksprache mit den betroffenen Vertragsstaaten und anderen einschlägigen internationalen Organisationen.
  2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten eine solche Unterstützung durch bestehende multilaterale, bilaterale oder andere Programme oder unter anderem durch einen freiwilligen im Einklang mit der Geschäftsordnung der Generalversammlung eingerichteten Fonds.

Artikel 8
  1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls für den entsprechenden Vertragsstaat einen Bericht vor, der umfassende Informationen über die zur Umsetzung der Protokollbestimmungen ergriffenen Maßnahmen enthält, einschließlich jener, die der Umsetzung der Bestimmungen zur Beteiligung und Rekrutierung dienen.
  2. Nach Vorlage dieses umfassenden Berichtes nimmt jeder Vertragsstaat gemäß Artikel 44 des Übereinkommens in den dem Ausschuss für die Rechte des Kindes vorgelegten Berichten alle weiteren Informationen betreffend die Umsetzung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
  3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Umsetzung des Protokolls ersuchen.

Artikel 9
  1. Dieses Protokoll liegt für alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, in seiner Funktion als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls, setzt alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von allen gemäß Artikel 3 eingereichten Erklärungsurkunden sowie allen Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kenntnis.

Artikel 10
  1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert oder ihm nach dessen Inkrafttreten beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 11
  1. Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, davon in Kenntnis. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft. Befindet sich jedoch der die Kündigung einreichende Vertragsstaat nach Ablauf dieses Jahres in einem bewaffneten Konflikt, so tritt die Kündigung nicht vor dessen Ende in Kraft.
  2. Eine solche Kündigung entlässt den Vertragsstaat nicht aus den ihm durch das Protokoll auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich jedweder Handlung, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet. Ebenso wenig beeinträchtigt eine derartige Kündigung die weitere Erwägung all jener Angelegenheiten, mit welchen der Ausschuss bereits vor Wirksamwerden der Kündigung befasst ist.

Artikel 12
  1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
  2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 13
  1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt amtliche Kopien dieses Protokolls an alle Vertrags- und Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.


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