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Humanitäre Interventionen als völkerrechtliche Grauzone

Zur Notwendigkeit eines Perspektivenwechsels

Von Janika Simon*

Inhalt:
  1. 1. Einleitung – Das Dilemma einer völkerrechtlichen Grauzone
  2. 2. Begriffsdefinition
  3. 3. Völkerrechtliche Grundlagen zur humanitären Intervention
    • 3.1 Das Souveränitätsprinzip
    • 3.2 Das Interventionsverbot
    • 3.3 Das Gewaltverbot
      3.3.1 Das System der kollektiven Sicherheit in der UNO
    • 3.4 Status der Menschenrechte im Völkerrecht
  4. 4. Kritik an humanitären Interventionen
  5. 5. Humanitäre Interventionen – Völkerrechtliche Bedeutung ausgewählter Fälle
    5.1 Fallbeispiele
    • 5.1.1 Nordirak – Resolution 688 vom 5. April 1991
    • 5.1.2 Somalia – Resolution 794 vom 3. Dezember 1992
    • 5.1.3 Die humanitäre Intervention der NATO im Kosovo
  6. 6. Humanitäre Interventionen – Zeit für einen Perspektivenwechsel
    • 6.1 Völkerrecht im Wandel
    • 6.2 Notwendige langfristige Strategie
      6.2.1 Intervention aufgrund von Interdependenz
      6.2.2 Asymmetrie und Universalitätsanspruch
  7. 7. Schlussbetrachtung
Anmerkungen
Literaturverzeichnis


1. Einleitung – Das Dilemma einer völkerrechtlichen Grauzone

Seit dem Ende des Kalten Krieges und der damit neugewonnen Handlungsfähigkeit der Vereinten Nationen [1] gibt es eine verstärkte Diskussion über sogenannte „humanitäre Interventionen“, das Eingreifen von Staaten in andere Staaten zum Schutz von Menschen, die sich in Not befinden. Im Mittelpunkt der heutigen Debatte [2] steht das Dilemma zwischen der teilweise bemängelten unzulänglichen völkerrechtlichen Grundlage zur Legitimation humanitärer Interventionen einerseits und einer gleichzeitig bestehenden moralischen Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte andererseits. Dabei stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Grundsätze, wie das in der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot, das Souveränitätsprinzip und das Nichteinmischungsgebot in innere Angelegenheiten eines Staates, verletzt werden dürfen, um Menschen zur Garantie ihrer grundlegenden Menschenrechte zu verhelfen.

Die Debatte ist sehr vielschichtig und umfassend, nicht zuletzt, da es in den vergangenen 15 Jahren eine ganze Reihe von Interventionen in verschiedene Ländern gab, die analysiert und auch heftig kritisiert wurden und damit immer wieder neuen Diskussionsstoff lieferten. Auf der einen Seite formieren sich immer wieder die Kritiker solcher humanitären Interventionen, die das bestehende, vertraglich fixierte Völkerrecht, insbesondere die Bestimmungen in der Charta der Vereinten Nationen, als Argument anführen, das den Einsatz militärischer Gewalt nur unter ganz eng definierten Rahmenbedingungen zulässt, welche in Fällen wie im Kosovo eindeutig verletzt wurden. Auf der anderen Seite gibt es die Vertreter eines vor allem auch sehr stark moralisch motivierten Standpunktes, die von einer Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft zur Wahrung und auch zur (Wieder-)herstellung von Menschenrechten sprechen und damit auch bereit sind, eine rechtliche Diskrepanz zum bestehenden vertraglichen Völkerrecht hinzunehmen. Sie betonen dafür häufig eine Legitimation aufgrund des Völkergewohnheitsrechts. So zeigt sich in der Literatur zu humanitären Interventionen eine oftmals recht starke Einseitigkeit in der Darstellungs- und Argumentationsweise. Entweder wird das Argument einer vetragsvölkerrechtlichen Illegalität solcher humanitären Interventionen betont und diese werden damit grundsätzlich abgelehnt, oder aber das Argument der moralischen Verpflichtung wird ausgereizt und damit werden humanitäre Interventionen gerechtfertigt. Es wird also deutlich, dass hier eine völkerrechtliche Grauzone besteht, die je nach Sichtweise unterschiedlich gedeutet wird, was als Hinweis darauf gesehen werden kann, dass sich das Völkerrecht diesbezüglich in einem Veränderungsprozess zu befinden scheint.

Beide Extrempositionen scheinen jedoch in ihrer Sichtweise zu begrenzt und vor allem auch zu wenig ausgerichtet auf mögliche Veränderungsoptionen, die helfen könnten, das Dilemma zu beseitigen. Man kann beiden Seiten zustimmen, da beide Standpunkte nachvollziehbar und die jeweilige Argumentation stringent ist: Ja, es gibt in Bezug auf humanitäre Interventionen Diskrepanzen zu bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen und ja, ebenso kann aber auch die Existenz einer moralischen Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte nicht ausgeklammert werden. [3] Damit ist das Problem jedoch nicht beseitigt. Eindeutig zu kritisieren ist die oftmals fehlende zukunftsorientierte Ausrichtung der bestehenden Arbeiten zum Thema der humanitären Interventionen. Es ist grundsätzlich nie ausreichend, Probleme lediglich festzustellen und zu benennen, wenngleich dies ein erster und bedeutender Schritt des Lösungsprozesses ist. Letztlich ist es jedoch entscheidend, Lösungsansätze bereitzustellen und Vorschläge zur Verbesserung der aktuellen, defizitären Situation zu machen.

In dieser Arbeit soll die Problematik humanitärer Interventionen näher untersucht werden, wobei es gerade nicht darum gehen wird, auf die Frage der (Il-)Legalität oder (Il-)Legitimität solcher Einsätze eine endgültige Antwort zu finden. Dieser Versuch ist bereits zugenüge - mit ganz unterschiedlichen und teilweise auch sehr unbefriedigenden Ergebnissen - unternommen worden. Vielmehr soll es im Folgenden darum gehen, die beiden beschriebenen divergierenden Ansichten hintergründig zu erläutern und die Grundlagen des völkerrechtlichen Dilemmas zu analysieren, so dass letztlich ein Weiterdenken ermöglicht wird. Nach eingehender Klärung der wichtigsten völkerrechtlichen Grundlagen soll es deshalb auch um die Frage gehen, wie die völkerrechtlichen Diskrepanzen in Zukunft vor allem langfristig so überwunden werden können, dass humanitäre Interventionen nicht mehr, wie bisher, entweder als problematische, aber eben doch notwendige Eingriffe letztlich fortgeführt werden oder aber in manchen Fällen genau aufgrund dieser völkerrechtlichen Schwierigkeiten eben nicht realisiert werden und damit Tausende von Menschen leiden müssen. Es ist unumgänglich, dieses Dilemma zu beseitigen, und dabei ist es evident, dass es nicht einfach ausreicht, eine der beiden beschriebenen Argumentationen - pro oder contra humanitäre Interventionen - für unhaltbar zu erklären und damit den eigenen Standpunkt als zu befolgende Norm zu präsentieren. Vielmehr muss mit einer pragmatischen Herangehensweise überlegt werden, welche Schritte notwendig sind, um einen Weg aus der aktuellen, kritischen Situation herauszufinden und eine Lösung für das Problem bereitzustellen. Dabei ist es klar, dass in dieser Arbeit nur in einem sehr kleinen Rahmen und nur ansatzweise einige Aspekte angerissen werden können, doch soll damit deutlich gemacht werden, dass das den humanitären Interventionen inhärente Dilemma nur überwindbar ist, wenn an den entscheidenden Stellen politischer Wille und Bereitschaft für einen Perspektivenwechsel zum Zuge kommen.

Zur Vorgehensweise in dieser Arbeit ist es zunächst unumgänglich den Begriff der humanitären Intervention definitorisch zu bestimmen, was bereits erste Schwierigkeiten mit sich bringen wird, da teilweise Abweichungen und verschiedene Ansätze hierfür zu finden sind. Daran anschließen wird sich im Kapitel 3 eine ausführliche Erläuterung der entscheidenden völkerrechtlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit humanitären Interventionen berücksichtigt werden müssen. In Kapitel 4 sollen dann wesentliche Kritikpunkte an humanitären Interventionen zusammengefasst werden. Wie bereits erwähnt, gab es in den letzten 15 Jahren eine ganze Reihe von Fällen humanitärer Interventionen, zu denen jeweils einzeln bereits unzählige Literatur veröffentlicht wurde. Hier sollen lediglich drei dieser teilweise dramatische Ausmaße annehmenden Interventionen in Kapitel 5 kurz als Beispiele fungieren, anhand derer Besonderheiten oder Veränderungen der bis dahin gängigen Praxis oder völkerrechtlichen Sichtweise zu humanitären Interventionen erläutert werden. Damit soll das hinter den Konflikten stehende menschliche Leid nicht verschwiegen werden. Jedoch würde es den zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen im Detail auf all die Ereignisse in den jeweiligen Ländern einzugehen. Diese Arbeit soll vielmehr einen Beitrag zur Debatte um humanitäre Interventionen leisten, der auf einen Perspektivenwechsel ausgerichtet ist, und dies wird dann im Wesentlichen im Kapitel 6 geschehen, indem der Blickwinkel auf die gesamte Problematik etwas verändert werden soll. Ausgehend von einem erweiterten Interventionsbegriff wird dabei versucht werden, entscheidende Aspekte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei soll es um die bisherigen völkerrechtlichen Veränderungen gehen und es sollen zumindest Anregungen für einen neuen Blick auf die Interventionsproblematik gegeben werden.

Die verwendete Literatur reicht von umfassenden völkerrechtlichen und politischen Nachschlagewerken sowie den völkerrechtlichen Vertragstexten selbst über einschlägige völkerrechtliche und politikwissenschaftliche Sekundärliteratur, die entscheidendes Hintergrundwissen liefert, bis zu Einzelfallanalysen, die sich ausschließlich mit spezifischen Situationen oder Geschehnissen, wie z.B. im Kosovo oder in Somalia, beschäftigen.

2. Begriffsdefinition

Ganz allgemein wird der Begriff der Intervention im „Handwörterbuch Internationale Politik“ als „Einmischung von Staaten bzw. internationalen Organisationen in Angelegenheiten, die der alleinigen Kompetenz eines Nationalstaates unterliegen“ bezeichnet. [4] Weiterhin heißt es: „Intervention führt [...] zu einem klaren Bruch in den Beziehungen zwischen dem Intervenierenden und dem intervenierten Staat. Auch ist mit der Intervention das Ziel verbunden, beim intervenierenden Staat die Autoritätsstruktur zu verändern.“ Wichtig erscheint auch der Hinweis, dass der Interventionsbegriff „[...] im Völkerrecht umstritten [ist], da aufgrund der nicht existierenden einheitlichen Auslegung des Völkerrechts keine zufriedenstellende, allgemeingültige Definition anerkannt wird.“ [5]

Aktuell wird der Interventionsbegriff immer häufiger mit diversen Adjektiven kombiniert. Reicherter fasst diese Tendenz zusammen, wenn sie schreibt: „Mittlerweile wird von humanitären, ökologischen, demokratischen, Antiterror-, Antidrogen- und ökonomischen bis hin zu finanzpolitischen Interventionen mit militärischen Mitteln gesprochen.“ [6]

Bei dem Begriff der humanitären Intervention handelt es sich also um eine Unterkategorie, eine spezielle Form der Intervention, die wie folgt definiert werden kann: „Unter einer humanitären Intervention (h. I.) wird ein militärischer Eingriff in das Hoheitsgebiet eine Staates verstanden zum Schutz von Menschen, die sich in einer humanitären Notlage befinden, sofern der betroffene Staat nicht fähig oder willens ist, diesen Menschen Schutz zu bieten.“ [7]

Der Begriff ist abzugrenzen von der „humanitären Rettung“, bei der es um den Schutz eigener Staatsangehöriger geht, während bei der humanitären Intervention die einheimische Bevölkerung eines anderen Staates geschützt werden soll. [8]



Weber weist noch darauf hin, dass es nicht die eingesetzten Mittel sind, welche als „humanitär„ bezeichnet werden, sondern die „Motive und Ziele“. [9]

Humanitäre Interventionen beschreiben also militärische Zwangsmaßnahmen, die als einzelstaatliche oder kollektive Einsätze damit gerechtfertigt werden, dass in dem zu intervenierenden Staat akut Menschenrechte verletzt werden und es gilt, dies zu unterbinden. Jedoch heißt es bei Woyke in Bezug auf derartige Zwangsmaßnahmen zum Schutz fremder Staatsbürger ohne Zustimmung des betreffenden Landes:

„Ein Interventionsverbot besteht [...] für Staaten zum Schutz fremder Staatsbürger, d.h., dass z.B. ein europäischer Staat nicht in einem lateinamerikanischen Staat zugunsten der Einhaltung der Menschenrechte intervenieren könnte. In einem solchen Fall geht die Kompetenz auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über“ [10]

Somit zeigt sich hier bereits deutlich die bestehende Diskrepanz zwischen völkerrechtlichen Grundsätzen und moralischer Verantwortung, die in der Praxis teilweise ein diesen Grundsätzen widersprechendes Handeln erzeugt. Auf diese umfassende Problematik soll im Folgenden weiter eingegangen werden.

3. Völkerrechtliche Grundlagen zur humanitären Intervention

Wie bereits einführend erwähnt wurde, gibt es eine ganze Reihe völkerrechtlicher Prinzipien, die den Umgang der Staaten miteinander prägen und klar festlegen. In Bezug auf die hier thematisierte Problematik gibt es insbesondere 3 Bestimmungen der UN-Charta - Artikel 2(1), 2(4) und 2(7) - auf die genauer eingegangen werden soll, um dadurch das beschriebene Dilemma zwischen der Einhaltung dieser Grundsätze und dem Schutz der Menschenrechte, deren rechtlicher Status im Völkerrecht im Verlauf dieses Kapitels noch zu klären sein wird, besser verständlich zu machen.

Die Charta der Vereinten Nationen kann als am weitesten gehendes internationales Regelwerk gesehen werden, nicht zuletzt, da fast alle Staaten dieser Welt UN-Mitglieder sind und die Charta damit unterzeichnet haben. Deshalb soll die UN-Charta hier hauptsächlich im Zentrum der Betrachtung stehen, wenn es um völkerrechtliche Prinzipien geht, wobei teilweise auch weitere Dokumente mit in Betracht gezogen werden.

Gleichzeitig ist es außerordentlich wichtig, zu erwähnen, dass man im Völkerrecht zwischen dem Völkervertragsrecht und dem Völkergewohnheitsrecht zu unterscheiden hat. [11] Dies ist teilweise problematisch, da das Völkergewohnheitsrecht mit all seinen Bestandteilen nicht so einfach zu definieren ist und damit die Frage der Zugehörigkeit sehr umstritten ist. Jedoch wird nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen mit dem Völkergewohnheitsrecht argumentiert, wie auch Holzgrefe feststellt: „Some scholars argue for the continued existence of a customary right of unauthorized humanitarian intervention.“ [12] Holzgrefe weist auch darauf hin, dass in Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes (IGH) eine entscheidende Aussage zu den Rechtsquellen des Völkerrechts gemacht wird. Dort heißt es nämlich:

„Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an
a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind;
b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze;
d) vorbehaltlos des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen .“ [13]

Es zeigt sich also in den Unterpunkten a) und b) deutlich die Relevanz der beiden oben genannten Ansätze, sowohl des vertraglich festgehaltenen Teils als auch des gewohnheitsrechtlichen Teils des Völkerrechts. Holzgrefe schreibt dann noch bekräftigend: „Although this Statute is technically only binding on the International Court of Justice, it is widely accepted as the authoritative statement of the sources of international law.“ [14]

Auch im Handwörterbuch Internationale Politik wird erklärt, dass die Punkte a-d des IGH-Statuts die Rechtsquellen des Völkerrechts darstellen. [15] Mit diesem Hintergrundwissen scheinen sich auch zahlreiche der Widersprüche erklären lassen, die auftauchen, wenn man verschiedene Antworten auf die Frage der Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen liest. Während beispielsweise Norman Paech betont, dass „die „humanitäre“ Intervention dem System und der Dogmatik der UNO-Charta [widerspricht]“ [16]und auch Fassbender von dem „rechtlich höchst umstrittenen und in der UN-Charta nicht vorgesehenen Argument der ‘humanitären Intervention’“ [17] spricht, folgt die Gegenmeinung folgender Argumentation: “Die Weltgemeinschaft […] darf und kann angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen und großem menschlichen Leid nicht gleichgültig und untätig bleiben und sich hinter den Prinzipien der Souveränität und Nichteinmischung verstecken.” [18]

Es zeigen sich deutlich die unterschiedlichen Ansätze in der Debatte, die Holzgrefe in Anlehnung an Tom J. Farer unter den Begriffen der „classicist view“ unddes „legal realism“ zusammenfasst. Ersterer Ansatz legt den Schwerpunkt auf die textliche, also vertraglich fixierte Grundlage, die erst ihre Gültigkeit verliert, wenn der Vertrag ausläuft beziehungsweise, wenn die Vertragspartner sich auf eine Änderung einigen. Im Gegensatz dazu geht es den Vertretern des „legal realism“ darum, flexibler auf veränderte Umstände reagieren zu können, und letztlich Normen immer wieder neu entsprechend aktueller Bedürfnislage festlegen zu können. Folglich heißt es bei Holzgrefe:

„[I]f one accepts the classicist view, the illegality of unauthorized humanitarian intervention is clear. If one adopts the legal realist view, however, its legal status depends in large measures on the international community’s current attitude towards such interventions.” [19]

Wichtig ist also festzuhalten, dass es keine einheitliche völkerrechtliche Auslegung in Bezug auf die Zulässigkeit humanitärer Interventionen gibt. [20] Häufig findet man die Einschätzung bedeutender Völkerrechtler, dass humanitäre Interventionen als „illegal, aber legitim“ [21] einzuordnen sind, was das Dilemma gut zusammenfasst. Vertragsvölkerrechtlich sind humanitäre Interventionen kritisch zu betrachten aufgrund der Einschätzung, dass humanitäre Interventionen in der UN-Charta „nicht vorgesehen[...]“[22] sind. Gleichzeitig aber wird betont, dass die Bedeutung der Menschenrechte im heutigen Völkerrecht eine moralische Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte mit sich bringe. „Der humanitäre Zweck heiligt gewissermaßen die militärischen Mittel.“ [23]

Somit ergibt sich hier eine gravierende völkerrechtliche Grauzone zwischen dem Bedarf an einem wirksamen Menschenrechtsschutz und den rechtlich zulässigen Mitteln der Intervention. Im Folgenden werden zunächst in den Kapiteln 3.1 bis 3.3 drei wesentliche völkerrechtliche Prinzipien aus der UN-Charta aufgegriffen und in Zusammenhang zur Thematik der humanitären Interventionen gestellt. Anschließend soll es um den Status der Menschenrechte im Völkerrecht gehen, da hier Klärungsbedarf zu bestehen scheint.

3.1. Das Souveränitätsprinzip

Neben dem übergeordneten, in der Präambel der UN-Charta verankerten Ziel, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren [24], legt Artikel 2 der UN-Charta wesentliche Grundsätze fest, die das Handeln der UN-Mitglieder bestimmen sollen. In Absatz 1 dieses Artikels heißt es: „Die Organisation beruht auf der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.“ [25] Die staatliche Souveränität ist ein Kernelement des Völkerrechts, welches bereits im 16. Jahrhundert durch Jean Bodin in die Staatstheorie eingeführt wurde. [26] In Woyke’s Handwörterbuch der Internationalen Politik heißt es:

„Souveränität (S.) ist das wichtigste Kennzeichen des inneren und äußeren Herrschaftsanspruchs der im modernen Nationalstaat organisierten Gesellschaft. [...] Jeder Staat ist also sowohl als Völkerrechtssubjekt nach außen als auch in seinen politischen Handlungen im Innern per definitionem souverän.“ [27]

Allerdings beschreibt Fassbender eine Spannung, die der Souveränitätsbegriff in sich trägt. Einerseits geht es darum „[...] die Macht dessen, der souverän zu sein behauptet, als Rechtsmacht zu definieren und damit zu begrenzen.“ Andererseits dient das Souveränitätsprinzip dem Souverän als Prinzip, auf das er sich berufen kann, „[...] um sich der Bindung an rechtliche Regeln und Verfahren zu entziehen oder das Recht seinen Interessen gemäß zu ändern.“ [28] Diesen zweiten Aspekt bezeichnet Fassbender als die „‘ungezähmte’ Seite der Souveränität“. [29] Nicht zuletzt die Erfahrungen zweier Weltkriege haben zu einer Relativierung des Souveränitätsprinzips beigetragen. Bei Betrachtung des modernen Staatensystems wird deutlich, dass Unabhängigkeit und Gleichheit von Staaten, wie sie durch den Souveränitätsgedanken suggeriert werden, real nicht existieren. [30] Somit muss man klar sagen, dass der Souveränitätsbegriff völkerrechtlich gesehen zwar Bestand hat, jedoch einem Wandel unterlegen ist. So ist ja auch in Artikel 2 (1) der UN-Charta nicht mehr von „Souveränität“ als Substantiv, sondern von „souveräner Gleichheit“ die Rede, was implizit den Wandel des Souveränitätsverständnisses ausdrückt. [31] Im Lexikon der Vereinten Nationen heißt es:

„Die Verbindung von Souveränität [...] und Mitgliedschaft in der internationalen Gemeinschaft macht deutlich, dass im Zeitalter der UN das Recht eines Staates auf Unabhängigkeit durch seine Verpflichtung bedingt wird, Gemeinschaftswerte und –ziele zu schützen und zu fördern. [...]. Kein Staat kann sich mehr unter Berufung auf seine Souveränität seiner Verpflichtung entziehen, die grundlegenden Menschenrechte der seiner Gewalt unterworfenen Personen zu achten.“ [32]

Dennoch ergibt sich heute insbesondere in Bezug auf humanitäre Interventionen noch häufig das Problem, dass Staaten jegliche Intervention von außen unter Berufung auf das Souveränitätsprinzip im alten Verständnis theoretisch zurückweisen. Eng verbunden damit ist das Nichteinmischungsgebot, das nun kurz erläutert werden soll.

3.2 Das Interventionsverbot

In Absatz 7 des Artikel 2 der UN-Charta heißt es, dass „eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in innere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ aus der Charta nicht abgeleitet werden können. [33] Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang zum Souveränitätsprinzip des Absatz 1 desselben Artikels.

Ausdrücklich ausgenommen von diesem Interventionsverbot sind die Zwangsmaßnahmen des Kapitel VII der UN-Charta, auf welches in Kapitel 3.3.1 noch eingegangen werden wird.

Wie bereits erwähnt, werden diese beiden Absätze zur Souveränität (Artikel 2 (1)) und zur Nichteinmischung von Staaten (Artikel 2 (7)) häufig verwendet, um unter Hinweis auf diese beiden völkerrechtlichen Grundsätze eine Einmischung in „innere Angelegenheiten“ zurückzuweisen, wobei es auch hier Definitionsschwierigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt der „inneren Angelegenheiten“ gibt. Insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zeigt sich hier erneut ganz deutlich die problematische Grauzone, die oben bereits ausführlich als Dilemma-Situation beschrieben wurde.

3.3 Das Gewaltverbot

Es soll noch ein weiterer entscheidender Grundsatz aus Artikel 2 beleuchtet werden. Artikel 2(4) enthält eine große Errungenschaft des Völkerrechts des 20. Jahrhundert, das sogenannte Gewaltverbot:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ [34]

Nach den grausamen Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges gelang es erstmals mit diesem Absatz des Artikels 2 der UN-Charta, Gewalt – zumindest formell – aus den Internationalen Beziehungen zu verbannen. Zwar erfolgte 1928 durch den Briand-Kellogg-Pakt bereits die Ächtung des Angriffskrieges, doch gab es in der Völkerbundssatzung von 1919, sozusagen der Vorgängerin der UN-Charta, nur ansatzweise Bestimmungen zur Einhegung von Gewalt im allgemeinen Sinne. [35] Mit dem Inkrafttreten der UN-Charta und dem Artikel 2 (4), der auch als das „Herzstück der Charta“ [36] bezeichnet wird, gelang hier ein entscheidender Durchbruch.

In der Debatte um humanitäre Interventionen ist das allgemeine Gewaltverbot natürlich ein zunächst äußerst kritisch erscheinender Punkt, da die zugrundeliegende Definition einer humanitären Intervention, wie weiter oben festgehalten, besagt, dass es sich bei humanitären Interventionen um militärische Eingriffe in das Hoheitsgebiet eines Staates handelt mit dem Ziel die dort einheimischen Menschen vor Verletzungen ihrer Menschenrechte zu schützen (vgl. Kapitel 2). Wie lässt sich dies nun mit dem eben beschriebenen allgemeinen Gewaltverbot Vereinbaren? Es liegen hier zwei Normen des ius cogens vor. Eine ius cogens Verpflichtung ist laut Wiener Übereinkommen „eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts [...], von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann“. [37] Reicherter trifft mit Verweis auf Pradetto folgende Aussage: „Die Funktion des Gewaltverbots beruht auf dem Grundgedanken, dass Menschenrechtsverletzungen unter dem Dach der Vereinten Nationen [...] zu korrigieren seien.“ [38]

Besonders zu betonen in dieser Aussage ist der Aspekt der Autoritätsfunktion der UNO, wie die Formulierung, dass Menschenrechtsverletzungen „unter dem Dach der Vereinten Nationen“ zu „korrigieren“ seien, ausdrückt. Diese Autoritätsfunktion und das „Gewaltmonopol“ [39] des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind auch in Artikel 24 der UN-Charta festgeschrieben, wo es heißt: „Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit [...].“[40] Dies führt zum Gedanken des kollektiven Sicherheitssystems, welches im Folgenden betrachtet werden soll.

3.3.1 Das System der kollektiven Sicherheit in der UNO

In Bezug auf Artikel 2 (4) stellen Gareis/ Varwick fest: „Gewalt ist nach dieser Ziffer der Charta eine in den internationalen Beziehungen grundsätzlich unzulässige Option, die, wenn sie dennoch zur Anwendung kommt, besonderer Legitimation bedarf.“ [41]

Für diese besondere Legitimation existieren noch zwei relevante Fälle. Zum einen der Fall der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta und zum anderen die Befugnisse des Sicherheitsrates gemäß Kapitel VII, welcher „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ festlegt. Insbesondere nach den Erfahrungen des Totalitarismus erachtete man es für notwendig auch die Möglichkeit zur Anwendung wirksamer repressiver Maßnahmen in das UN-Sicherheitssystem mit aufzunehmen, was auch einen entscheidenden Unterschied zum Völkerbund ausmachte. Kapitel VII der UN-Charta darf jedoch nicht als bloße Überschreibung des Gewaltlegitimationsmonopols vom Staat auf die UNO verstanden werden.

Das Gewaltverbot bringt den deutlichen Willen zum Ausdruck, Krieg und Gewalt in möglichst weitreichender Form aus den internationalen Beziehungen zu verbannen. Dafür soll ihre Einbindung in das System kollektiver Sicherheit, welches in Kapitel VII der UN-Charta verankert ist, Sorge tragen. Es wird bereits in der Präambel der Charta die Entschlossenheit ausgedrückt, „Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird.“ [42] Opitz weist darauf hin, dass auch das breite Spektrum friedlicher Streitbeilegungsmechanismen gemäß des vorgelagerten Kapitels VI der UN-Charta deutlich macht, „dass es sich beim Rückgriff auf Waffengewalt um so etwas wie eine letzte Möglichkeit handelt.“ [43] Die Artikel 40, 41 und 42 des Kapitel VII enthalten die Maßnahmen, die dem Sicherheitsrat bei Bedrohung oder Bruch des Friedens zur Verfügung stehen. Die Feststellung einer Friedensgefährdung erfolgt laut Artikel 39 durch den Sicherheitsrat. Dabei wird deutlich, dass die militärischen Zwangsmaßnahmen als letztes Glied, nämlich in Artikel 42, einer scheinbar sukzessive aufeinanderfolgenden Reihe von Maßnahmen aufgeführt sind, woraus sich deutlich ablesen lässt, dass diese wirklich als letzte Mittel einzusetzen sind. [44]

Das System kollektiver Sicherheit beruht auf der allgemeinen Rechtspflicht zum Frieden, welcher sich kein Staat entziehen kann. Bei Verstoß gegen diese Rechtspflicht hat das entsprechende Völkerrechtssubjekt mit Gegenmaßnahmen aller anderen Mitglieder des Systems kollektiver Sicherheit zu rechnen. Sanktionen werden also zentral gesteuert und nicht auf Eigeninitiative von einzelnen oder mehreren Staaten durchgeführt. [45]

Es herrscht Verwirrung und Uneinigkeit über den Begriff der humanitären Intervention im Zusammenhang mit Eingriffen der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII, wenn diese zum Menschenrechtsschutz eingeleitet werden. Reicherter gibt hier einen entscheidenden Hinweis, wenn sie sagt:

„Richtigerweise ist ein solches Tätigwerden der Vereinten Nationen jedoch nicht unter die im eigentlichen Wortsinn verwandte humanitäre Intervention zu subsumieren, da eine völkerrechtlich durch die Vereinten Nationen abgesicherte humanitär motivierte militärische Maßnahme grundsätzlich keinen Verstoß gegen das in der ChVN [Charta der Vereinten Nationen, J.S.] enthaltene Gewalt- oder Interventionsverbot darstellt.“ [46]

Entscheidend dabei ist, dass wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in einem Land eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens beziehungsweise eine Angriffshandlung laut Artikel 39 feststellt, dann ist aus der inneren Angelegenheit des betreffenden Staates eine internationale Angelegenheit geworden, für die die folgenden Artikel des Kapitel VII weitere Maßnahmen vorsehen.

Dennoch wird der Begriff der humanitären Intervention in der Literatur zumeist auch so gebraucht, dass genau derartige Maßnahmen der UNO gemäß Kapitel VII darunter fallen. So heißt es beispielsweise bei Nohlen: „Gemäß dem Recht der UN-Charta ist bislang eine militärische Intervention zu humanitären Zwecken strenggenommen nur im Rahmen der in Kapitel VII beschriebenen kollektiven UN-Sicherheitsmaßnahmen zulässig.“ [47] Es müssen dafür die bereits eben erwähnten zwei Bedingungen erfüllt sein:
  1. Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens nach Artikel 39 und
  2. Beschluss zum Einsatz militärischer Gewalt gemäß Artikel 42, nachdem die friedlichen Sanktionen aus Artikel 41 als unzulänglich erachtet wurden.
So wird der Begriff der humanitären Intervention, entgegen der Feststellung von Reicherter, für gewöhnlich auch, oder erst recht, gebraucht, um durch den UN-Sicherheitsrat legitimierte Eingriffe zu bezeichnen, wie die ersten beiden Beispiele in Kapitel 4 dieser Arbeit verdeutlichen, welche weitläufig in der Literatur als humanitäre Interventionen deklariert werden, jedoch, wenn man der Argumentation Reicherters folgt, nicht unter diesen Begriff fallen. Dennoch soll in Kapitel 4 der Begriff der humanitären Intervention auch für diese Fälle weiter verwendet werden, nicht zuletzt da sie mit der zugrundegelegten Definition der „humanitären Intervention“ gemäß Kapitel 2 dieser Arbeit zu vereinbaren sind.

3.4 Status der Menschenrechte im Völkerrecht

Mit den bisherigen Ausführungen zu den Schwierigkeiten der Legitimität humanitärer Interventionen kann der Anschein erweckt werden, dass die völkerrechtlichen Prinzipien des Gewaltverbots, der Souveränität und des Interventionsverbots mit dem Schutz der Menschenrechte nicht in Einklang zu bringen sind und deshalb humanitäre Interventionen schlichtweg nicht zu rechtfertigen seien. Diese Schlussfolgerung wäre jedoch zu unüberlegt, da sie einen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt lassen würde. Es muss nämlich deutlich betont werden, dass Menschenrechte ebenso fester Bestandteil des Völkerrechts sind wie die eben erwähnten Grundsätze aus Artikel 2 der UN-Charta. Zwar gelang es nicht, in die Charta der Vereinten Nationen einen umfassenden Menschenrechtskatalog aufzunehmen, jedoch wird in verschiedenen Teilen der Charta ein klarer Bezug zu den Menschenrechten hergestellt und eine grundsätzliche Kompetenz der Weltorganisation zur Befassung mit Fragen der Menschenrechte festgehalten. [48]

So heißt es in der Präambel der Vereinten Nationen:
„Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, [...]
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können [...]“[49]

Und unter Artikel 1, der die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen festschreibt, ist in Absatz 3 klar als Ziel benannt:
„[...] eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;“ [50]

Riedel beschreibt eine gängige Vorgehensweise in der Normenbildung auf UN-Ebene, nämlich die stufenweise Entwicklung, wie sie auch im Bereich der Menschenrechte zu erkennen ist. Bereits 1948 konnte somit schließlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung verabschiedet werden und 1966 wurde diese Entwicklung noch durch die beiden Weltpakte[51] ergänzt. Mittlerweile kann man den darin verankerten Menschenrechtsbestand als Völkergewohnheitsrecht bezeichnen. [52] Tomuschat weist darauf hin, dass auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz im Jahre 1993 „[d]ie endgültige Bestätigung, dass Menschenrechte ein Teil der geltenden Völkerrechtsordnung nicht nur nach Maßgabe speziell angenommener Verträge, sondern auch im Sinne des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts seien“ [53] erfolgte. In der zugehörigen Schlüsselerklärung heißt es dazu: „the promotion and protection of all human rights is a legitimate concern of the international community“. [54]

Wie bereits mithilfe des Artikel 38 des Statut des Internationalen Gerichtshofes gezeigt wurde, dient das Völkergewohnheitsrecht, ebenso wie das Völkervertragsrecht, als Rechtsquelle des Völkerrechts, so dass der Status der Menschenrechte neben den Bestimmungen aus Artikel 2 der UN-Charta gleichberechtigt einzustufen ist. So bezeichnet auch Dörr die Menschenrechte als „objektives Rechtsgut der internationalen Gemeinschaft“, das „nicht nur in der UN-Charta, sondern in vielen völkerrechtlichen Verträgen verankert, im Prinzip also vom gleichen Rang wie das Gewaltverbot [ist].“ [55] Beide Normen, Gewaltverbot und Schutz der Menschenrechte zählt er zu den „wesentlichen völkerrechtlichen Errungenschaften des 20. Jahrhunderts“, die auch das neue Jahrhundert prägen werden. Dabei ist er der Ansicht, dass das Gewaltverbot sich an aktuelle Gegebenheiten anpassen muss, nicht zuletzt, da „das Recht zur (kollektiven) humanitären Interventionen in den Sicherheitsstrukturen des 21. Jahrhunderts eine maßgebliche Rolle spielen [wird]“. [56] Auch Kokott macht entscheidende Ausführungen zum Status der Menschenrechte, wenn sie schreibt, dass es nur wenige sogenannte ius cogens Verpflichtungen, also zwingende Normen, im Völkerrecht gibt, zu denen aber sowohl das Gewaltverbot als auch die fundamentalen Menschenrechte zählen. [57] Der völkerrechtliche Schutz der Menschenrechte, so Dörr, bilde „den Hintergrund für Forderungen nach humanitären Interventionen“. [58]

Ganz praktisch spiegelt sich die Einschätzung, dass der Schutz der Menschenrechte gegen Ende des 20. Jahrhunderts enorm an Bedeutung gewonnen hat, auch in der Tatsache wider, dass mit der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) der Menschenrechtsschutz weiter institutionalisiert wurde. [59]

Auch Fassbender weist in seinen Ausführungen zu den Veränderungen des völkerrechtlichen Souveränitätsbegriffes auf folgenden Zusammenhang zu den Menschenrechten hin:
„Eine ebenso bedeutende Veränderung des Inhalts der Souveränität liegt in der Verpflichtung jedes Staates, die grundlegenden Menschenrechte der seiner Gewalt unterworfenen Personen zu achten, und dem entsprechenden Interesse der internationalen Gemeinschaft am Schutz dieser Rechte.“ [60]

Es zeigt sich also deutlich, dass Menschenrechte zu einem wesentlichen Bestandteil des Völkerrechts geworden sind. Damit muss es als unzulässig bewertet werden, wenn teilweise humanitäre Interventionen mit dem Argument abgelehnt werden, dass wesentliche Völkerrechtsgrundsätze, wie das Interventionsverbot damit verletzt würden. Eine derartige Argumentation verkennt den gleichberechtigten Status, den die Menschenrechte im heutigen Völkerrecht spielen. Tomuschat wagt sogar folgende provokante Aussage: „[...] heute ist Art. 2, Abs. 7 [also der Artikel der UN-Charta, der das Interventionsverbot festschreibt, J.S.] mehr oder weniger tot.“ [61] Dennoch gibt es berechtigte Kritik an humanitären Interventionen.

4. Kritik an humanitären Interventionen

Die Veränderungen der völkerrechtlichen Praxis bezüglich humanitärer Interventionen, auf die noch im Kapitel 4 im Zusammenhang mit konkreten Beispielfällen eingegangen werden wird, bieten neben der Bewertung als wichtige Weiterentwicklung des Völkerrechts durch ein verändertes Völkergewohnheitsrecht auch Anlass zur Kritik. Diese Kritik soll nun kurz aufgegriffen werden, da sie wesentliche Bedenken zusammenfasst, die im Zusammenhang mit der neuen Interventionspraxis immer wieder auftauchen. So werden bei Nohlen drei wesentliche Einwände gegen humanitäre Interventionen zusammengefasst:
  1. Gefahr des Missbrauchs
  2. Zwang zur Selektion
  3. Infragestellung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Mittel [62]
Zum ersten Kritikpunkt wird dabei angemerkt, dass gerade auch die historischen Erfahrungen humanitärer Interventionen die Gefahr verdeutlichen, dass humanitäre Interventionen als Vorwand genutzt werden, um mit militärischen Mitteln staatliche Interessenpolitik zu betreiben. Diese Gefahr sei bis heute nicht gebannt, auch dann nicht, wenn die Intervention kollektiv von mehreren Staaten betrieben wird. Selbst durch die Vereinten Nationen gebilligte Eingriffe sind kritisch zu betrachten, da internationale Organisationen letztlich auch von einzelstaatlichen Interessen, insbesondere der der mächtigen Staaten, bestimmt werden.

Zum zweiten Kritikpunkt ist zu sagen, dass aufgrund der Fülle der menschenrechtsverachtenden Geschehnisse in der Welt zwangsläufig eine Selektion, wann interveniert wird, vonnöten ist. Nach welchen Kriterien soll dies entschieden werden? Und vor allem: Wer besitzt die Autorität hier eine allgemeingültige und anerkannte Entscheidung zu treffen? Ohne klare Bestimmungen sind auch hier wieder die mächtigen Staaten im Vorteil und der Willkür werden Tür und Tor geöffnet. Hier sei nur erinnert an den Artikel 24 der UN-Charta, auf den in Kapitel 3.3 bereits kurz eingegangen wurde und der die Autoritätsfunktion des Sicherheitsrates festschreibt.

Bei dem dritten Punkt zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Mittel geht es vor allem um die Problematik der Bekämpfung von Gewalt mit Gegengewalt. Dies ist ein oft zu hörender Vorwurf in Bezug auf militärische Interventionen zum Schutz von Menschenrechten. Die moralische Verantwortung zum Eingreifen wird damit relativiert, denn, so die Argumentation, wie kann es vereinbart werden, extreme Gewalt durch Menschenrechtsverletzungen ebenso mit gewalttätigen Mitteln zu beantworten? [63]

Diese starke Kritik an humanitären Interventionen drückt auch Burchardt aus, wenn er rigoros urteilt: „Interventionen verhelfen nicht den Menschenrechten zu ihrer Rückkehr, sondern fördern mit ihrem Prinzip der Selektivität und der Willkür die weitere Entzivilisierung der internationalen Beziehungen.“ [64]

Hans Morgenthau, ein Vertreter der realistischen Schule in den Internationalen Beziehungen, bekräftigt den Gedanken der Selektivität und Willkür, wenn er schreibt:
„[...] it is futile to search for an abstract principle which would allow us to distinguish in a concrete case between legitimate and illegitimate intervention. [...] All nations will continue to be guided in their decisions to intervene and their choice of means of intervention by what they regard as their respective national interests.” [65]

Erneut verdeutlichen diese häufig gesehenen Gefahren der Willkür und der Selektivität in Bezug auf humanitäre Interventionen, die bereits beschriebene Grauzone, die je nach Interpretationsansatz unterschiedlich ausgelegt wird, so dass man von einer eindeutig zweideutigen Situation sprechen muss. Dies hat ernsthafte Probleme in der internationalen Politik zur Folge - man halte sich nur die dramatischen Situation in den zahlreichen Ländern der Welt vor Augen, in die im Laufe der letzten 15 Jahre interveniert wurde. Somit ist der gegenwärtige völkerrechtliche Stand bezüglich humanitärer Interventionen so nicht hinzunehmen. Der Handlungsbedarf für eine Klärung dieser Umstände ist trotz bereits unzähliger Veröffentlichungen zu diesem Thema enorm groß und äußerst dringend.

5. Humanitäre Interventionen – Völkerrechtliche Bedeutung ausgewählter Fälle

Letztlich scheint sich die Problematik der völkerrechtlichen Grauzone bisher nicht eindeutig klären zu lassen. Es zeigen sich deutliche Mängel des Systems [66], die nicht zuletzt im Zusammenhang mit den stattgefundenen Veränderungen in der praktischen Anwendung von Interventionen im Laufe der letzten Jahre auch Veränderungen der herkömmlichen Sicht auf bestimmte völkerrechtliche Aspekte angestoßen haben. Diese Probleme haben viele Analysen und Reformvorschläge hervorgebracht. [67]

Die Tatsache, dass das Völkerrecht zwar in Verträgen festgeschrieben, aber dennoch entwicklungsfähig ist, gibt Anlass zu Bedenken, aber gleichzeitig auch zu einem gewissen Maß an Optimismus trotz der verheerenden Fälle, die sich allein in den vergangenen 15 Jahren zugetragen haben.

5.1 Fallbeispiele

Wie bereits erwähnt, werden im Folgenden nur einige ausgewählte Fälle humanitärer Interventionen [68] behandelt, nämlich die Konflikte im Irak, in Somalia und im Kosovo, und dabei soll es jeweils um die völkerrechtlich gesehen neuen Aspekte der jeweiligen Intervention gehen. Die Analyse wird sich auf Fälle seit 1990 beschränken, da man, wie bereits einleitend erwähnt wurde, mit dem Ende des Kalten Krieges „Hoffnungen auf einen neuen Multilateralismus im UN-Rahmen“ hegte und man im Zusammenhang mit der erhöhten Anzahl humanitärer Interventionen seit dieser Zeit auch von einem „neuen Interventionismus“ sprechen kann. [69]

Dennoch muss erwähnt werden, dass es seit dem Bestehen der UNO bereits noch während der Zeit des Ost-West-Konfliktes Fälle militärischer Interventionen gab, wie z.B. 1979 in Uganda oder 1979 in Kambodscha und auch bereits zum damaligen Zeitpunkt gab es eine Debatte über die Rechtmäßigkeit dieser Interventionen. Fälle, in denen der Sicherheitsrat eine Friedensbedrohung gemäß Artikel 39 feststellte aufgrund der grenzüberschreitenden Wirkung von Menschenrechtsverletzungen im Inneren eines Landes, gab es ebenfalls bereits vor 1990, zum Beispiel bei Beschlüssen gegen Rhodesien (Resolution 232 von 1966) und gegen die Republik Südafrika (Resolution 418 von 1977). [70] Jedoch zogen diese Fälle keine militärischen Maßnahmen nach sich, sondern lediglich Embargomaßnahmen. Die veränderte Interventionspraxis seit den 1990er Jahren eröffnete hier jedoch eine völlig neue Dimension der Debatte, die bis heute nicht an Brisanz verloren hat – im Gegenteil.

5.1.1 Nordirak – Resolution 688 vom 5. April 1991

Mit die Resolution 688 legitimierte der UN-Sicherheitsrat im April 1991 erstmals eine humanitäre Intervention als er im Anschluss an den 2. Golfkrieg der Errichtung einer Schutzzone für die unterdrückten Kurden im Nordirak durch die westlichen Alliierten zustimmte. So heißt es, dass mit dieser Resolution „in bezug auf humanitäre Interventionen Neuland betreten [wurde]“ [71]. Czempiel schreibt diesbezüglich: „Mit dem Hinweis auf die in dieser Unterdrückung [gemeint ist die Unterdrückung der Kurden, J. S.] liegende Friedensbedrohung hat der Sicherheitsrat erstmals die Verantwortung für die internen Zustände des Irak an sich gezogen, sich also in die „inneren Angelegenheiten“ eines Landes, die nach Art. 1 (7) der UN-Charta eigentlich geschützt sind, eingemischt.“ [72] Der Sicherheitsrat stellte fest, dass die Folgen der Unterdrückung in Gestalt eines grenzüberschreitenden Flüchtlinsstroms als eine Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit zu bewerten sind.

Damit erhielt diese Resolution in der Entwicklung des Völkerrechts in Bezug auf humanitäre Interventionen eine besondere Bedeutung.

5.1.2 Somalia – Resolution 794 vom 3. Dezember 1992

Weber bewertet bereits die Bestimmungen der ersten Somalia-Resolution (Resolution 733 vom 23.1.1992), ebenso wie auch die Resolution 688 zum Irak, als eine Neuinterpretation des Kapitel VII der UN-Charta. [73]

Der Fall Somalia bedeutete aber noch eine Erweiterung bisheriger völkerrechtlicher Praxis, da mit der Resolution 794 vom Dezember 1992 die innerstaatlichen Menschenrechtsverletzungen „nicht mehr aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Wirkung, sondern bereits aufgrund ihres Ausmaßes als eine Friedensbedrohung [bewertet wurden].“ [74] Der Sicherheitsrat erweiterte mit diesem Fall seine Kompetenzen, da er, um die dramatische Situation des Landes zu lindern – der somalische Staat existierte zu diesem Zeitpunkt de facto nicht mehr und das somalische Volk war nahezu dem Genozid geweiht – die Zuständigkeit für die innere Gewalt des Landes übernahm. [75] Praktisch war die Ausübung der Hoheitsgewalt des Landes in den Händen der US-amerikanischen Truppen, die im Auftrag der UN in Somalia operierten. [76] Die Resolution 794 wird als historisch eingestuft, da sie „den humanitären Aktionsradius der UN“ erweiterte und da es sich um „die erste und bisher eindeutigste humanitäre Intervention im Namen der UN“ handelte. [77]

5.1.3 Die humanitäre Intervention der NATO im Kosovo

Dem Konflikt im Kosovo ging ein langwieriger Prozess voraus, doch spätestens seit Herbst 1998 überschlugen sich die Ereignisse. Mit dem Ziel die Kosovo-Albaner aus ihren Siedlungsgebieten zu vertreiben, betrieb die serbische Armee eine systematische ethnische Säuberung des Kosovo. Im Sommer 1999 flog die NATO schließlich Bombenangriffe auf Serbien. Die völkerrechtlich neue Situation liegt hier wie folgt begründet: „Bis zum Kosovo-Konflikt lag einer Androhung oder Anwendung von Gewalt stets eine Resolution des UN-Sicherheitsrates zugrunde [...]. Die humanitäre Intervention der NATO im Kosovo entbehrte erstmals einer solchen Resolution, die sich als Mandat oder als Ermächtigung für ein militärisches Eingreifen interpretieren ließ. “ [78]

Der Sicherheitsrat hatte die Lage im Kosovo zwar als Gefahr für den Frieden und die Sicherheit in der Region bewertet (Resolutionen 1199 und 1203 aus dem Jahre 1998) und gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta im März 1998 auch ein Waffenembargo als erste Zwangsmaßnahme verhängt, jedoch wurde keine Ermächtigung für die Androhung oder Anwendung von Gewalt ausgesprochen. [79] Grund dafür war die Situation im UN-Sicherheitsrat, die der Situation zu Zeiten des Kalten Krieges ähnelte, als sich die Mitglieder des UN-Sicherheitsrates lange Zeit stets gegenseitig blockierten. [80] Czempiel beschreibt die völkerrechtlich brisante Situation in Bezug auf die Bombenangriffe, die die NATO im Sommer 1999 auf Serbien flog als „Gefahr [...], daß die Anwendung organisierter militärischer Gewalt, der Krieg, als Mittel der Politik zurückkehren würde.“ [81], da trotz der Zustimmung des Sicherheitsrates zur Friedensbedrohung keine Intervention von diesem beschlossen wurde und es somit „keine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für die Gewaltaktion der NATO [gab]. [82] Die NATO handelte also in diesem Fall ohne völkerrechtliches Mandat.

Gareis/Varwick bewerten den NATO-Einsatz als Füllen der „gravierenden Lücke zwischen dem Bedarf an einem wirksamen Menschenrechtsschutz und den rechtlich zulässigen Mitteln.“ [83] Damit spiegelt sich in diesem Fall in besonders brisanter Art und Weise die völkerrechtliche Grauzone wider, die in den bisherigen Ausführungen bereits so ausführlich beschrieben wurde.

6. Humanitäre Interventionen – Zeit für einen Perspektivenwechsel

6.1 Völkerrecht im Wandel

Die obigen Fälle und insbesondere das teilweise dramatische Versagen in einigen der militärischen Einsätze der UNO, der NATO beziehungsweise einzelner Staaten in den vergangenen Jahren [84] führen zu der Frage, wo sich das Völkerrecht in Bezug auf humanitäre Interventionen heute befindet. Die Hoffnungen zu Beginn der Neunziger Jahre, dass eine „[...] Epoche des Friedens und des Rechts [...], eine Ära der fortlaufenden Abrüstung und globalen Entwicklung und immer wieder auch die weltweite Durchsetzung von Menschenrechten“ [85] bevorstehe, musste spätestens nach den Erfahrungen in Somalia, in Ruanda und auf dem Balkan abgelegt werden.

Die oben gemachten Ausführungen zu völkerrechtlichen Grundsätzen, aber auch zu den gewohnheitsrechtlichen Entwicklungen, machen deutlich, dass die momentane völkerrechtliche Lage nicht eindeutig zu charakterisieren ist. Eine Weiterentwicklung des Völkerrechts wird grundsätzlich nicht ausgeschlossen. [86] Buchanan weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass häufig eine Weiterentwicklung des Völkerrechts auf einem Wege erfolgt, der zunächst als illegal zu bezeichnen ist, wenn er von „progress through illegality“ spricht. [87] Holzgrefe vergleicht das Vorgehen der UNO in den Jahren 1990-1992, unter anderem im Irak, mit den Interventionen in Somalia, Ruanda und Haiti zwischen 1992 und 1994 und kommt zu dem Schluss, dass eine völkerrechtliche Veränderung stattgefunden hat, wenn er argumentiert, „that the Security Council presently believes it is empowered under Chapter VII of the UN Charter to authorize the use of military force to end massive human rights abuses.” [88]

Genau diese Weiterentwicklung des Völkerrechts wird aber auch als sehr gefährlich eingestuft, da man unter anderem befürchtet, dass die völkerrechtliche Norm des Gewaltverbots erodiert und verwässert wird und sich „zum ‘Fall-Recht’ zurückentwickelt“. [89] Somit wird das Völkergewohnheitsrecht als problematisch eingestuft. [90]

Ursache für die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Völkerrechts ist nicht zuletzt die Tatsache, dass sich seit Gründung der Vereinten Nationen die internationalen Beziehungen entscheidend verändert haben. Innerstaatliche Kriege, so Hug, seien „in der UNO-Charta gar nicht vorgesehen“ [91] und auch Münkler weist darauf hin, dass der „klassische Staatenkrieg [...] zu einem historischen Auslaufmodell“ geworden sei.“ [92]

So kommt Buchanan zu dem Schluß „[that] the time is ripe to consider changing or abandoning a rule of humanitarian intervention that was created for a quite different world.“ [93]

Wenn man der Argumentation folgt, dass sich im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenrechten in den letzten Jahren „eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom völkerrechtlichen Gewaltverbot in der Entwicklung befindet“, dann stellt sich die entscheidende Frage, „ob es außer den Menschenrechten andere kollektive Weltgüter gibt, die der Souveränität eines Landes entzogen werden können“ [94] In diesem Zusammenhang werden beispielsweise der Aufbau von Nuklearanlagen, oder aber auch die Abholzung von Regenwäldern genannt. [95]

Die Debatte um humanitäre Interventionen ist also im Kontext eines veränderten internationalen Gefüges mit neuen Konfliktherausforderungen sowie eines sich verändernden Souveränitätsverständnis im Völkerrecht zu betrachten. Im Handwörterbuch Internationale Politik werden zwei Hauptgründe genannt, warum Souveränität im Sinne von Unabhängigkeit und Gleichheit im heutigen Staatensystem nicht mehr existiert: Erstens seien „die außenpolitisch einsetzbaren diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Machtpotentiale eben extrem ungleich“ und zweitens würden „die internationalen Verflechtungen und Abhängigkeiten nationale Lösungsmuster nicht mehr zulassen“ [96]

Diese zwei Aspekte der asymmetrischen Machtverteilung und der verstärkten Interdependenz im internationalen System sind von enormer Bedeutung und führen zu dem notwendigen Perspektivenwechsel in Bezug auf humanitäre Interventionen. An die Stelle der humanitären Interventionen in Krisensituationen müssen langfristige Strategien rücken. Diese Notwendigkeit soll nun im letzten Teilkapitel noch thematisiert werden.

6.2 Notwendige langfristige Strategie

Humanitäre Interventionen als militärische Zwangsmaßnahmen stellen nur einen Teil der Interventionsproblematik dar und greifen – wie die teilweise dramatischen Misserfolge derartiger Interventionen in den letzten Jahren gezeigt haben – zu kurz. Somit ist es nachvollziehbar, wenn Czempiel sagt: „Es ist nicht erkennbar, was nach diesen vielen nachweisbaren Fehlschlägen militärischer Interventionen die Staaten noch immer dazu ermutigt, militärische Gewalt zu politischen Zwecken einzusetzen.“ [97]

Interessant ist die Argumentation, dass die humanitären Interventionen letztlich Eingriffe in Katastrophen sind, die teilweise durch die „Politik (-versäumnisse) der Intervenierenden“ bereits im Vorfeld gesät werden. [98] Und auch Czempiel sagt: „Revolutionen und Bürgerkriege bilden die Endstadien der Auseinandersetzung um die Herrschaftsform; wer erst dann sich einmischt, kommt ohnehin zu spät.“ [99] So weist auch Hug beispielsweise darauf hin, dass der Völkermord in Ruanda voraussehbar war, und dass Experten bereits Monate vor den Massakern Maßnahmen zur Konfliktverhütung gefordert hätten. [100] Dennoch geschah nichts. Koppe äußert in diesem Zusammenhang die allgemeine Kritik, dass in der Debatte um militärische Interventionen grundsätzlich nicht die Alternativen der nichtmilitärischen Interventionen diskutiert werden. „Zivile Mittel der Konfliktbeherrschung, die nicht durchdacht, geschweige denn vorbereitet werden, können freilich auch nicht eingesetzt werden.“ [101] Dabei scheint es doch weitaus sinnvoller, mithilfe einer vorzeitigen Konfliktprävention einer später zu kurz greifenden, und nur die größte Not lindernden Krisenintervention zuvorzukommen. [102]

Aus diesen Überlegungen resultiert die Forderung einer langfristigen Strategie, die den Schwerpunkt nicht auf militärische, sondern auf zivile Interventionen legt. [103] Dies umfasst eine Einflussnahme auf einer wesentlich breiteren Basis, die unter anderem auch die wirtschaftliche oder auch die kulturelle Ebene mit einbezieht. Ein solcher Ansatz ist weitaus umfassender als ein rein militärisches Eingreifen im Falle einer bereits dramatische Ausmaße annehmenden Situation, in der nur noch geringfügige Linderung, nicht aber grundsätzliche Veränderung, möglich ist.

Czempiel beschreibt in seiner Arbeit „Intervention in den Zeiten der Interdependenz“ die Situation in Europa und bezieht sich insbesondere auf den Konflikt im Kosovo. Er formuliert dabei folgende These:

„Unter den Bedingungen von Interdependenz ist diese Einmischung in die inneren Angelegenheiten geboten. Das Interventionsverbot, das Prinzip der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates, das das klassische Völkerrecht beherrscht, hat unter den Bedingungen der Interdependenz als obsolet zu gelten.“ [104]

Dabei betont er jedoch die dabei zugrundeliegende Voraussetzung der Gewaltfreiheit der Intervention. [105] Es geht ihm um eine umfassendere und langfristig effektivere Form der Einmischung.

6.2.1 Intervention aufgrund von Interdependenz

Zwei bedeutende Merkmale des internationalen Systems wurden oben charakterisiert als erstens eine verstärkte Interdependenz und zweitens eine asymmetrische Machtverteilung. Im Zusammenhang mit einer bestehenden Interdependenz, wie sie im europäischen System zu finden ist, kann man, laut Czempiel, „von einem Recht, muß vielleicht sogar schon von einer Pflicht zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates [sprechen].“ [106]

Legt man diese Annahme, dass Interdependenz ab einem gewissen Grad zur Intervention berechtigt und schon nahezu verpflichtet, zugrunde und überträgt sie auf einen globalen Rahmen, so stellt sich die Frage, inwieweit die voranschreitende Globalisierung, mit ihrem markanten Merkmal der zunehmenden Interdependenz der Staaten und Gesellschaften, einen neuen Interventionismus in Zukunft begründen könnte. Dabei soll betont werden, dass es nicht um die Suche nach einer neuen Legitimationsgrundlage für eine, im schlimmsten Falle machtpolitisch motivierte, Intervention in die Angelegenheiten anderer Staaten geht. Vielmehr soll die Frage aufgeworfen werden, ob sich hier nicht eine Chance bietet mithilfe einer mittel- bis langfristigen Strategie in Zukunft der völkerrechtlichen Problematik humanitärer Interventionen zu begegnen. Es liegt hier nicht eine verklärte Vorstellung von einer friedlichen Welt zugrunde, sondern es sollen die durchaus vorhandenen Chancen ins Bewusstsein gerufen werden.

„Es heißt vielmehr, die Außenpolitik in das Zeichen der Vorbeugung zu stellen und rechtzeitig die zahllosen Einwirkungs- und Einflußmöglichkeiten auszunutzen, die die Interdependenz bereitstellt. Handel und Wandel, Politik und Kultur bieten eine Unzahl von außerordentlich wirksamen Einmischungsstrategien zugunsten der Wahrung der Menschenrechte und der Herstellung von Demokratie.“ [107]

Koch/ Mehl weisen darauf hin, dass eine zu starke Fixierung auf die „staatspolitische Ebene des Konfliktaustrags“ ungenügend ist, da dabei die „zivile[n] Bürgergesellschaften mit ihren jeweils eigenen sozialen und politischen Kompetenzen“ vernachlässigt werden. [108] So wird häufig davon gesprochen eine „Weltinnenpolitik“ zu gestalten, ein Begriff, den Vogt wie folgt definiert: „Unter Weltinnenpolitik ist ein globaler Politikprozeß bzw. –ansatz zu verstehen, der das bisher im wesentlichen nationalstaatlich dominierte Geflecht außenpolitischer Beziehungen durch [...] ein[e] handlungs- und gestaltungsfähig[e] Politikebene [...] in Form einer übergeordneten Entscheidungsebene ersetzt bzw. erweitert und überwölbt.“ [109]

Dabei sei es entscheidend, dass eine „demokratische Verankerung und Rückkopplung an der Basis, d.h. ein[e] eng[e] Verzahnung und Verflechtung mit den nachgeordneten Politikebenen [...] und insbesondere mit den nichtstaatlichen Friedens-, Umwelt (sic!) und Bürgerbewegungen“ bestehe. [110]

Dies ist unumgänglich hält man sich die Tatsache vor Augen, dass Globalisierung eindeutig mit einem „Bedeutungszuwachs für gesellschaftliche Akteure“ [111] einhergeht.

6.2.2 Asymmetrie und Universalitätsanspruch

Neben der Interdependenz wurde in Kapitel 6.1 noch die ungleiche Machtverteilung als Merkmal des heutigen Staatensystems genannt. Dies ist ein Aspekt, der eine große Rolle in der Diskussion um humanitäre Interventionen spielt, da immer wieder die Frage des Universalitätsanspruches der westlichen Industrieländer in Bezug auf ihre eigenen Vorstellungen von Demokratie und Menschenrechten auftaucht. Dabei hat man mittlerweile die nach dem Ende des Kalten Krieges vorherrschende „Überzeugung, daß weltweit eine demokratische Revolution im Gange sei und daß in kurzer Zeit überall in der Welt westliche Vorstellungen von Menschenrechten und westliche Formen von Demokratie herrschen würden“ abgelegt. [112] Außerdem scheint man mittlerweile, zumindest theoretisch, erkannt zu haben, dass es nicht nur die „westliche Form“ gibt, sondern dass sich insbesondere in Bezug auf demokratische Herrschaft regional und kulturell recht unterschiedliche Formen entwickelt haben, die durchaus als äquivalent einzustufen sind. [113] Entscheidend ist auch der Hinweis, dass es neben den von der abendländischen Kultur geprägten Menschenrechten in anderen Kulturen ein anderes Menschenrechtsverständnis gibt, dass wie zum Beispiel bei vielen indianischen Völkern die Natur mit einbezieht oder, dem konfuzianischen Gedankengut entsprechend, wesentlich stärker Aspekte des Kollektivs betont. [114]

Nach wie vor besteht jedoch die Gefahr, dass die mächtigen Staaten mit dem Anspruch auf universelle Gültigkeit ihres eigenen Systems dieses in anderen Staaten und Kulturen durchsetzen wollen. Münkler sagt diesbezüglich: „Westliche Demokratien sind durchaus bereit, sich auf bewaffnete Pazifizierungen ganzer Regionen einzulassen [...]“, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein asymmetrisches Machtverhältnis zugunsten der Eingreifenden vorliegt. [115]

Auch Czempiel geht auf diese Beobachtung ein, wenn er das Berufen auf das „Recht des Stärkeren“ als „Makel“ bezeichnet, den „das Instrument der ‘humanitären Intervention’ schon seit seiner Einführung im 19. Jahrhundert aufgewiesen [hat].“ [116] Dies ist ein Punkt, der für äußerst kritisch zu betrachten ist. Das Völkerrecht steht somit eindeutig „vor der Herausforderung, den Ausnahmetatbestand, der eine humanitäre Intervention erlaubt, möglichst präzise [...]zu bestimmen.“ [117]

Dabei ist zu beachten und gleichzeitig scharf zu kritisieren, dass die westlichen Industrieländer die dramatischen Situationen in zahlreichen Ländern der Dritten Welt entscheidend mit zu verantworten haben. [118]

7. Schlussbetrachtung

Natürlich ist damit keine eindeutige Antwort auf die Frage der Zulässigkeit humanitärer Interventionen gefunden, was ja auch nicht der Anspruch dieser Arbeit war. Hierzu kann nur gesagt werden, dass es in jedem Falle wichtig scheint, zu betonen, dass die Vereinten Nationen ihre Autorität nicht verlieren dürfen und Gewalt somit wieder zu einem legitimen Mittel der einzel- oder kollektivstaatlichen Politik wird. „Sollen Interventionen auch in Zukunft einen legitimatorischen Charakter haben, müssen sie unter strikter UN-Kontrolle vor sich gehen, d. h. militärische Interventionen sind den Vereinten Nationen zu unterstellen.“ [119] Diskrepanzen zwischen bestehenden völkerrechtlichen Normen, die in gewissem Maße einem Wandel unterliegen, und der oftmals einzelfallspezifischen Praxis müssen überwunden werden. Die teilweise vorhandene Bereitschaft humanitäre Interventionen als „Notinstrument“ für legitim zu erachten, kann nicht geteilt werden, wenn es nicht eine einheitlichen Rechtsgrundlage gibt, die genau definiert, was erlaubt ist und was nicht.

Dies weist bereits darauf hin, dass die Debatte zu humanitären Interventionen bei Menschenrechtsverletzungen in einem Land als Anfang eines völkerrechtlichen Entwicklungs- und Veränderungsprozesses gesehen werden kann, der sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten sicherlich noch verstärken wird. Man sollte dies im Gedächtnis behalten, wenn man heute die Legitimation humanitärer Interventionen als umstritten anerkennt, sie aber dennoch hinnimmt ohne weitere Schritte einzuleiten, eine derartige Intervention innerhalb eines klaren Regelfeldes durchzuführen. Im schlimmsten Falle könnte dies in der Zukunft zu einer völligen Aushebelung des bisher erwachsenen Völkerrechtsbestandes führen, was es in jedem Falle zu vermeiden gilt. Entscheidend scheint deshalb, wie in Kapitel 6.2 ausführlich diskutiert wurde, eine Strategie zu realisieren, die erstens bereits langfristig eine gewisse Wirksamkeit entfaltet und zweitens auf einem multilateralen Konsens beruht. Diesem Muster folgt auch die Einschätzung von Debiel/ Nuscheler:

„Fehlt ein klarer Wille zu einem dauerhaften zivilen Engagement, das die gesellschaftliche und staatliche Steuerungsfähigkeit wiederherstellt, und fehlt die multilaterale Einbindung und Kontrolle einer Operation im Rahmen der Vereinten Nationen, so kann von Interventionen nur abgeraten werden.“ [120]

Eine militärische Intervention in einem Land, in dem Menschen von Verletzungen ihrer grundlegenden Rechte betroffen sind, muss häufig auch als Versagen der internationalen Gemeinschaft bewertet werden mithilfe einer langfristigen Strategie bereits im Vorfeld dem jeweiligen Konflikt vorgebeugt zu haben. Hier besteht eine Verantwortung, der insbesondere die westlichen Industrieländer nicht ausweichen können. Der Handlungsbedarf ist enorm, denn die Katastrophen von morgen zeichnen sich bereits heute in der Welt, insbesondere natürlich in den sogenannten Entwicklungsländern, ab. Wie kann es da sein, dass man sich ausführlichst, jedoch bisher scheinbar ergebnislos, damit beschäftigt, eine völkerrechtliche Grundlage für militärische Zwangsmaßnahmen zu finden, welche wieder notwendig werden, wenn die Katastrophen ihren Höhepunkt erreicht haben, anstatt wenigstens parallel dazu, das erklärte Ziel, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens als Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen, zu realisieren? [121] Es zeigt sich, dass die aktuelle Debatte um humanitäre Interventionen viel zu kurz greift, wenn sie hauptsächlich den Aspekt der (Un-)Zulässigkeit militärischer Interventionen diskutiert. Die Debatte um humanitäre Interventionen ist in einen weitaus größeren Kontext zu fassen, der neben Fragen der Auslegung des Völkerrechts, vor allem Fragen der langfristigen nichtmilitärischen Einmischung und der Bekämpfung der global asymmetrischen Verteilung von Gütern umfasst. Es geht also um globale Verantwortung, die schon längst hätte wahrgenommen werden müssen, um das Elend, das die vergangenen Konflikte gekennzeichnet hat, zu vermeiden. Wenigstens für die Zukunft sollten daraus endlich Lehren und vor allem schnellstmöglich Konsequenzen gezogen werden.

Fußnoten
  1. Vgl. zu der Entwicklung und den neuen Aufgaben der Vereinten Nationen seit Beginn der 1990er Jahre: Gareis, Sven/ Varwick, Johannes, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen, Bonn 22003, S. 124-132.
  2. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei solchen Einsätzen der humanitären Intervention keinesfalls um ein neues Phänomen handelt, sondern, im Gegenteil, die Wurzeln humanitärer Interventionen können bereits einige Jahrhunderte weit zurückverfolgt werden können. Vgl. hierzu Reicherter, Gisela, Rechtsgrundlagen der humanitären Intervention unter besonderer Berücksichtigung des Kosovo-Konflikts, Dissertation an der Universität der Bundeswehr München, S. 30-32. Unter: http://137.193.200.177/ediss/edelbauer-gisela/inhalt.pdf. Stand: 12.08.2005.
  3. Es gilt noch zu prüfen, inwieweit die Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte lediglich moralischer oder auch rechtlicher Art ist. Vgl. hierzu Kapitel 3.4 dieser Arbeit zum Status der Menschenrechte im Völkerrecht.
  4. Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, Bonn 2000, S. 221.
  5. Ebd. S. 222.
  6. Reicherter, S. 32-33.
  7. Nohlen, Dieter (Hrsg.), Kleines Lexikon der Politik, München 2 2002, S. 193.
  8. Vgl. ebd. S. 193.
  9. Vgl. Weber, Mathias, Der UNO-Einsatz in Somalia. Die Problematik einer „humanitären Intervention“, Denzlingen 1997, S. 40.
  10. Woyke, S. 224.
  11. Vgl. Kokott, Juliane, Der Schutz der Menschenrechte im Völkerrecht, in: Brunkhorst, Hauke/ Köhler, Wolfgang R./ Lutz-Bachmann, Matthias (Hrsg.), Recht auf Menschenrechte. Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, Frankfurt 1999, S.176 ff.
  12. Holzgrefe, J. L., The Humanitarian intervention debate, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hrsg.), Humanitarian Intervention. Ethical, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 44.
  13. Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. 6. 1945, Artikel 38, in: Völkerrechtliche Verträge, München 9 2002, S. 641.
  14. Holzgrefe, S. 36f.
  15. Vgl. Woyke, S. 507.
  16. Paech, Norman, Epochenwechsel im Völkerrecht?, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Aus Politik und Zeitgeschichte, 43/ 2004, Bonn 2004, S. 24.
  17. Fassbender, Bardo, Die souveräne Gleichheit der Staaten – ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Aus Politik und Zeitgeschichte, 43/ 2004, Bonn 2004, S. 13.
  18. Jäger, Uli, Pocket global. Globalisierung in Stichworten, Bonn 2004, S. 59.
  19. Holzgrefe, S. 40.
  20. Vgl. zu den verschiedenen Argumentationen über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit humanitärer Interventionen die umfassende Zusammenfassung der unterschiedlichen Ansätze bei Reicherter, S. 15-21.
  21. Vgl. Paech, S. 25.
  22. Fassbender, S. 13.
  23. Nohlen, S. 196.
  24. Präambel der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6. 1945, in: Völkerrechtliche Verträge, München 92002, S. 1.
  25. Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945, Artikel 2 (1), in: Völkerrechtliche Verträge, München 92002, S. 2.
  26. Vgl. Fassbender, S. 9.
  27. Woyke, S. 392.
  28. Vgl. Fassbender, S. 8.
  29. Ebd., S. 8.
  30. Vgl. Woyke, S. 395.
  31. Vgl. hierzu Fassbender, S. 10.
  32. Volger, Helmut (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen, München 2000, S. 493f.
  33. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 2 (7), in: Völkerrechtliche Verträge, S. 2.
  34. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 2 (4), in: ebd., S. 2.
  35. Vgl. Kuntz, Joelle, Die UNO und die großen internationalen Organisationen, Aarau 1999, S. 11. Oder: Gareis/Varwick, S. 96.
  36. Gareis/ Varwick, S. 42.
  37. Zitiert nach Kokott, S. 182.
  38. Reicherter S. 45.
  39. Weber, S. 43.
  40. Charta der Vereinten Nationen, in: Völkerrechtliche Verträge, S. 7.
  41. Gareis/ Varwick, S. 43.
  42. Präambel der Charta der Vereinten Nationen, in: Völkerrechtliche Verträge, S. 1.
  43. Vgl. Opitz, Peter, Die Vereinten Nationen. Geschichte, Struktur, Perspektiven, München 2002, S. 46.
  44. Man kann die Artikel 40, 41 und 42 als aufeinanderfolgende Maßnahmen bewerten, wobei die vorläufigen Maßnahmen des Artikel 40 vor den friedlichen Sanktionsmaßnahmen des Artikel 41 zu erfolgen haben und diese wiederum vor den militärischen Sanktionsmaßnahmen des Artikel 42 durchzuführen sind.
  45. Vgl. Reicherter, S. 39.
  46. Reicherter, S. 33.
  47. Nohlen, S. 194.
  48. Eibe Riedel nennt in diesem Zusammenhang die Präambel, die Artikel 1 (3) sowie weiterhin die Artikel 13 (1), 55 (c) , 56, 62 (2), 68, 73 und 76 (c). Vgl. Riedel, Eibe, Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen, Bonn 2004, S. 13.
  49. Präambel der Charta der Vereinten Nationen, in: Völkerrechtliche Verträge, S. 1.
  50. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1 (3), in: ebd., S. 2.
  51. Es handelt sich dabei um folgende Übereinkommen:
    1. 1. der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und
    2. 2.der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, (beide vom 19.12.1966)
    Vgl. Völkerrechtliche Verträge, S. 231ff und S. 253ff.
  52. Vgl. zu dieser These der Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht die Ausführungen bei Riedel, S. 13-17. Die Aussage der nahezu „universellen Akzeptanz“ der Menschenrechte, die nicht nur bei Riedel, sondern generell häufig in der Literatur zu finden ist, ist dennoch nicht völlig unkritisch zu betrachten, da es zwar stimmt, dass die AEMR weitläufig von vielen Staaten ratifiziert und akzeptiert ist, aber dennoch muss man mit derartigen Aussagen vorsichtig sein, da sie eine Dominanz bestimmter Staaten und des abendländischen kulturellen Erbes impliziert. Siehe auch Kapitel 6.2.2 in dieser Arbeit.
  53. Calfisch, Lucius/ Stein, Torsten/ Tomuschat, Christian, Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg 2002, S. 7.
  54. Zitiert nach ebd., S. 7.
  55. Dörr, Oliver, Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerecht, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Aus Politik und Zeitgeschichte, 43/ 2004, Bonn 2004Ebd., S. 18.
  56. Ebd., S. 20.
  57. Vgl. Kokott, S. 182 ff.
  58. Dörr, S. 15.
  59. Vgl. Hauchler, Ingomar/ Messner, Dirk/ Nuscheler, Franz (Hrsg.), Globale Trends. Fakten, Analysen, Prognosen 2004/ 2005, Bonn 2003, S. 253. Dabei darf natürlich nicht vergessen werden, dass einige Staaten, insbesondere die USA, das Statut des ICC nicht ratifiziert haben.
  60. Fassbender, S. 11.
  61. Calfisch/ Stein/ Tomuschat, S. 9.
  62. Vgl. Nohlen, S. 196.
  63. Vgl. ebd., S. 196.
  64. Burchardt, Hans-Jürgen, Zeitenwende. Politik nach dem Neoliberalismus, Stuttgart 2004, S. 254.
  65. Zitiert nach Crawford, Neta C., Argument and Change in World Politics. Ethics, Decolonization, and Humanitarian Intervention, Cambridge 2002, S. 426.
  66. So spricht z. B. Märker von einer „Weltordnungskrise“ mit der Einschätzung, dass „das System globaler und kollektiver Sicherheit nicht so funktioniert, wie es sollte [...]“. Vgl. Märker, Alfredo, UNO und Völkerrecht in der Weltordnungskrise, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 43/ 2004, Bonn 2004, S. 3.
  67. Vgl. z. B. den systematisierten und übersichtlichen Beitrag von Fischer: Fischer, Dietrich, UNO-Reform. Eine systematische Agenda, in: Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung (Hrsg.), Interventionen? Politik der Einmischung in einer turbulenten Welt, Münster 1996, S. 90-93. Weiterhin finden sich wertvolle Ausführungen zum Thema der Reform der Vereinten Nationen bei Gareis/ Varwick, S. 257-304.
  68. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass nach der Definition von Reicherter die mit einem UN-Mandat versehenen Einsätze genaugenommen nicht unter die Kategorie einer humanitären Intervention fallen (vgl. Kapitel 3.3.1, Seite 12 in dieser Arbeit). Dennoch soll im Folgenden diese Begrifflichkeit verwendet werden, denn mit der hier zugrundeliegenden Definition der humanitären Intervention aus Kapitel 2 dieser Arbeit kann es durchaus gerechtfertigt werden, dass auch Einsätze, die auf einem Beschluss des UN-Sicherheitsrates beruhen, als humanitäre Intervention zu verstehen sind.
  69. Vgl. hierzu Debiel, Tobias/ Nuscheler, Franz, Vor einer neuen Politik der Einmischung? Imperative und Fallstricke des humanitären Interventionismus, in: Debiel, Tobias/ Nuscheler, Franz (Hrsg.), Der neue Interventionismus. Humanitäre Einmischung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn 1996, S. 19-20.
  70. Vgl. Nohlen, S. 194.
  71. Woyke, S. 224.
  72. Czempiel, zitiert nach Woyke, S. 225.
  73. Vgl. Weber, S. 69.
  74. Nohlen, S. 195.
  75. Vgl. Weber, S. 79.
  76. Vgl. Woyke, S. 224.
  77. Nohlen, S. 195.
  78. Ebd., S. 195.
  79. Vgl. zu diesen Ausführungen zum Kosovo-Konflikt: Nohlen, S. 195. Ebenso sind weitere ausführliche Informationen zu finden in der Arbeit zum Kosovo Konflikt von Reicherter.
  80. Es war vor allem der Widerstand Chinas und Russlands, der eine Autorisierung zur Anwendung militärischer Gewalt in diesem Fall verhinderte.
  81. Czempiel, Ernst-Otto, Intervention in den Zeiten der Interdependenz, HSFK-Report 2/ 2000, Frankfurt 2000, S. I.
  82. Ebd., S. I.
  83. Gareis/ Varwick, S. 91.
  84. Neben den Beispielen in Somalia und im ehemaligen Jugoslawien, kann man zahlreiche weitere Fälle nennen, in denen der Einsatz zum Schutz der Menschenrechte als „gescheiterte Mission“ zu bezeichnen ist. Ein weiteres Beispiel wäre hier insbesondere Ruanda, wo der Einsatz zur Verhinderung des Völkermordes erst begann, als bereits 800.000 Menschen ermordet worden waren. Vgl. Gareis/ Varwick, S. 129-130. Debiel/ Nuscheler kommen demnach sogar zu dem Schluß, dass mit Ruanda „die Weltorganisation auf eine Legitimationsinstanz humanitär verbrämter Einflußpolitik reduziert [wurde]“. Debiel/ Nuscheler, S. 29. vMärker, S. 3.
  85. Vgl. z. B. Nohlen, S. 194.
  86. Buchanan, Allen, Reforming the international law of humanitarian intervention, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hrsg.), Humanitarian Intervention. Ethical, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 136. Er nennt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Unrechtmäßigkeit des Völkermordes im Kontext der Nürnberger Prozesse als ein Beispiel. vHolzgrefe, S. 41. Er weist darauf hin, dass in den 3 Fällen in Liberia, Nordirak und Südirak zwischen 1991 und 1992 diese Berechtigung des Sicherheitsrates zum Einsatz militärischer Mittel zum Schutz der Menschenrechte noch nicht so klar bestimmt war, wie es seit den Fällen in Somalia, Ruanda und Haiti (1992 –1994) ist.
  87. Vgl. zu diesen Befürchtungen: Gareis/ Varwick, S. 88-92.
  88. Vgl. ebd., S. 92.
  89. Hug, Peter, Die Rolle der „internationalen Gemeinschaft“ bei der Konfliktverhütung und Konfliktlösung, in: Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung (Hrsg.), Interventionen? Politik der Einmischung in einer turbulenten Welt, Münster 1996, S. 70.
  90. Münkler, Herfried, Die neuen Kriege, Bonn 2002, S. 7.
  91. Buchanan, S. 131.
  92. Woyke, S. 225.
  93. Vgl. ebd., S. 225.
  94. Ebd., S. 395.
  95. Czempiel, S. 3.
  96. Vgl. Burchardt, S. 256.
  97. Czempiel, S. 9.
  98. Hug, S. 75.
  99. Koppe, Karlheinz, Grenzen ziviler und militärischer Einmischung: Das Dilemma der Friedensforschung, in: Koch, Jutta/ Mehl, Regine (Hrsg.), Politik der Einmischung: Zwischen Konfliktprävention und Krisenintervention, Baden-Baden 1994, S. 43.
  100. Koch/ Mehl weisen auf die Aufgabe der Friedensforschung hin, die internationale Politik durch Erfolgsberichte bereits stattgefundener präventiver Maßnahmen auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Vgl. Koch, Jutta/ Mehl, Regine (Hrsg.), Vom Nutzen der Einmischung: Vermutungen über Gratwanderungen zwischen Wissenschaft und Politik, in: Koch, Jutta/ Mehl, Regine (Hrsg.), Politik der Einmischung: Zwischen Konfliktprävention und Krisenintervention, Baden-Baden 1994, S. 8.
  101. Czempiel bezieht sich in Bezug auf die stärkere Wirksamkeit nichtmilitärischer Interventionen im Vergleich zu militärischen Maßnahmen auf das Beispiel der Marshallplan-Hilfe der USA von 1948 zugunsten Westeuropas. Ähnlich erfolgreich wie diese Intervention schätzt er die „Einmischung in innere Angelegenheiten“ ein, die erfolgt durch die Forderungen der EU an alle Beitrittskandidaten, dass als Bedingung für einen EU-Beitritt in dem jeweiligen Land eine demokratische Verfassung vorliegen muss und die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte gewährleistet sein müssen. Vgl. Czempiel, S. II.
  102. Ebd., S. II.
  103. Vgl. ebd., S. II.
  104. Ebd., S. I.
  105. Czempiel, S. II.
  106. Koch/ Mehl, S. 9.
  107. Vogt, Wolfgang R., Wenn Grenzen überschritten werden: Auf dem Weg zur Weltgesellschaft durch Weltinnenpolitik?, in: Koch, Jutta/ Mehl, Regine (Hrsg.), Politik der Einmischung: Zwischen Konfliktprävention und Krisenintervention, Baden-Baden 1994, S. 21.
  108. Ebd., S. 21f.
  109. Vgl. Rode, Reinhard, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, Halle 2000, S. 268.
  110. Vgl. Huntington, Samuel, Kampf der Kulturen. Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1998, S. 308.
  111. Vgl. Czempiel, S. 10.
  112. Vgl. hierzu Mahrad, Ahmad, Zur Glaubwürdigkeit des euro-atlantischen Universalitätsanspruches der Menschenrechte in der Dritten Welt, in: Koch, Jutta/ Mehl, Regine (Hrsg.), Politik der Einmischung: Zwischen Konfliktprävention und Krisenintervention, Baden- Baden 1994, S. 164.
  113. Vgl. Münkler, S. 221. Dieses asymmetrische Verhältnis veranschaulicht Münkler mit der Beziehung zwischen einem Chirurgen und seinem Patienten.
  114. Czempiel, S. I.
  115. Nohlen, S. 195.
  116. Vgl. hierzu die interessanten und stichhaltig belegten Ausführungen von Chossudovsky: Chossudovsky, Michel, Global brutal. Der Entfesselte Welthandel, die Armut, der Krieg, Frankfurt 2002.
  117. Woyke, S. 224.
  118. Debiel/ Nuscheler, S. 44.
  119. Dieses Ziel soll schrittweise erreicht werden. So hat sich z.B. Deutschland verpflichtet, die sogenannte ODA-Quote (der Anteil der Mittel am Bruttonationaleinkommen, der für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird) bis 2006 auf 0,33 % zu heben. Dies scheint aber immer unrealistischer, hält man sich die Entwicklungen der letzten Jahre vor Augen. So konnten die vergangenen ODA-Quoten von 0,27 und 0,28 Prozent nur erreicht werden, weil man mithilfe von Entschuldungsmaßnahmen die fehlende direkte Bereitstellung von Entwicklungsgeldern ausglich. Derartige Entschuldungsmaßnahmen zählen bei der Berechnung der ODA-Quoten doppelt, was letztlich für die Geberländer von Vorteil, für die Empfängerländer aber von Nachteil im Vergleich zu direkter Entwicklungshilfe ist. Vgl. zu diesen Ausführungen: Weiß, Peter, Den Entwicklungsetat steigern, in: Das Parlament, 54. Jg. 2004, Heft Nr. 35/36, Frankfurt 2004, S. 4.
Literaturverzeichnis
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  • Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, Bonn 2000.

* Es handelt sich hier um eine wissenschaftliche Hausarbeit der Autorin im Rahmen des Seminars "Menschenrechte als globaler Politikansatz nach 1945", das Professor Dr. Dippel im Sommersemester 2005 an der Universität Kassel abhielt.


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