"... besorgt darüber, dass einige Gruppen von Frauen besonders leicht Opfer von Gewalt werden können"
Die UN-Generalversammlung hat den 25. November zum "Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen" bestimmt - Resolution im Wortlaut
RESOLUTION 54/134
Auf der 83. Plenarsitzung am 17. Dezember 1999 ohne Abstimmung verabschiedet,
auf der Grundlage des Berichts des Ausschusses (A/54/598 und Korr.1 und 2)
54/134. Internationaler Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf die Erklärung über die Beseitigung der
Gewalt gegen Frauen, die von der Generalversammlung in ihrer
Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993 verabschiedet
wurde, sowie auf ihre Resolution 52/86 vom 12. Dezember
1997 mit dem Titel "Maßnahmen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung
und der Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen",
sowie unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte [86], den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte[87], den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [87], das Übereinkommen
über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau88 und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [89],
Kenntnis nehmend von dem Interamerikanischen Übereinkommen
über die Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung der
Gewalt gegen Frauen, das von der Generalversammlung der
Organisation der amerikanischen Staaten auf ihrer vom 6. bis
10. Juni 1994 in Belém (Brasilien) abgehaltenen vierundzwanzigsten
ordentlichen Tagung verabschiedet wurde [90], und
von der allgemeinen Empfehlung 19 betreffend Gewalt gegen
Frauen, die von dem Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf seiner elften Tagung verabschiedet wurde [91],
besorgt darüber, dass Gewalt gegen Frauen nicht nur der
Herbeiführung von Gleichstellung, Entwicklung und Frieden
entgegensteht, wie in den Zukunftsstrategien von Nairobi zur
Förderung der Frau [92] und der Aktionsplattform der Vierten
Weltfrauenkonferenz [93] anerkannt wird, in denen ein lückenloses
Paket von Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der
Gewalt gegen Frauen empfohlen wurde, sondern auch die vollständige
Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau behindert,
sowie besorgt darüber, dass einige Gruppen von Frauen,
wie beispielsweise Angehörige von Minderheiten oder autochthonen
Bevölkerungsgruppen, Flüchtlinge, Migrantinnen,
Frauen, die in ländlichen oder abgelegenen Gemeinwesen leben,
mittellose Frauen, in Anstalten untergebrachte oder inhaftierte
Frauen, Mädchen, behinderte Frauen, ältere Frauen und
Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, besonders leicht
Opfer von Gewalt werden können,
in der Erkenntnis, dass Gewalt gegen Frauen eine Ausdrucksform
der traditionell ungleichen Machtverhältnisse zwischen
Männern und Frauen ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung
der Frauen durch die Männer geführt und den
Frauen volle Chancengerechtigkeit vorenthalten haben, und
dass Gewalt gegen Frauen einer der maßgeblichen sozialen
Mechanismen ist, durch den Frauen gegenüber Männern in eine
untergeordnete Stellung gezwungen werden,
sowie in der Erkenntnis, dass die Menschenrechte von
Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, fester und unteilbarer
Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind [94], und ferner in der Erkenntnis, dass alle Menschenrechte von Frauen
und Mädchen gefördert und geschützt werden müssen [95],
beunruhigt darüber, dass Frauen nicht in den vollen Genuss
ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen, und besorgt
darüber, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, diese
Rechte und Freiheiten im Falle von Gewalt gegen Frauen zu
schützen und zu fördern [96],
mit Genugtuung anerkennend, dass die zuständigen Organisationen,
Stellen, Fonds und Organe des Systems der Vereinten
Nationen in Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags mit verschiedenen
Ländern im Kampf um die Beseitigung der Gewalt gegen
Frauen zusammenarbeiten,
in Anerkennung der Bemühungen der Zivilgesellschaft und
der nichtstaatlichen Organisationen, die dazu beigetragen haben,
weltweit ein soziales Gewissen für die negativen Auswirkungen
der Gewalt gegen Frauen auf das gesellschaftliche wie
auf das wirtschaftliche Leben zu schaffen,
erneut feststellend, dass nach Artikel 1 der Erklärung über
die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen der Ausdruck "Gewalt
gegen Frauen" jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit
gerichtete Gewalthandlung bedeutet, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich,
1. beschließt, den 25. November zum Internationalen
Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu bestimmen;
2. bittet, je nach Sachlage, die Regierungen, die zuständigen
Organisationen, Organe, Fonds und Programme des Systems
der Vereinten Nationen sowie andere internationale und
nichtstaatliche Organisationen, an diesem Tag Aktivitäten zu
organisieren, die darauf abzielen, die Öffentlichkeit stärker für
das Problem der Gewalt gegen Frauen zu sensibilisieren.
Fußnoten (in der Bezifferung des Jahresbands)-
86 Resolution 217 A (III).
-
87 Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage.
-
88 Resolution 34/180, Anlage.
-
89 Resolution 39/46, Anlage.
-
90 Human Rights: A Compilation of International Instruments, Vol. II: Regional Instruments (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.97.XIV.1), Abschnitt A.7.
-
91 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 38 (A/47/38), Kap. I.
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92 Report of the World Conference to Review and Appraise the Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality, Development and Peace, Nairobi, 15-26 July 1985 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.85.IV.10), Kap. I, Abschnitt A.
-
93 Abgedruckt in: Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz, Beijing, 4.-15. September 1995 (auszugsweise Übersetzung des Dokuments A/CONF.177/20 vom 17. Oktober 1995), Kap. I, Resolution 1, Anlage II.
-
94 Siehe A/CONF.157/24 (Teil I), Kap. III, Abschnitt I, Ziffer 18.
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95 Abgedruckt in: Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz, Beijing, 4.-15. September 1995 (auszugsweise Übersetzung des Dokuments A/CONF.177/20 vom 17. Oktober 1995), Kap. I, Resolution 1, Anlage I, Ziffer 31.
-
96 Siehe Official Records of the Economic and Social Council, 1999, Supplement No. 3 (E/1999/23), Kap. II, Abschnitt A, Resolution 1999/42.
Quelle: Generalversammlung – Vierundfünfzigste Tagung, V. RESOLUTIONEN AUF GRUND DER BERICHTE DES DRITTEN AUSSCHUSSES;
im Internet: www.un.org
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