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"... besorgt darüber, dass einige Gruppen von Frauen besonders leicht Opfer von Gewalt werden können"

Die UN-Generalversammlung hat den 25. November zum "Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen" bestimmt - Resolution im Wortlaut


RESOLUTION 54/134

Auf der 83. Plenarsitzung am 17. Dezember 1999 ohne Abstimmung verabschiedet,
auf der Grundlage des Berichts des Ausschusses (A/54/598 und Korr.1 und 2)

54/134. Internationaler Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen


Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, die von der Generalversammlung in ihrer Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993 verabschiedet wurde, sowie auf ihre Resolution 52/86 vom 12. Dezember 1997 mit dem Titel "Maßnahmen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen",

sowie unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [86], den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte[87], den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [87], das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau88 und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [89],

Kenntnis nehmend von dem Interamerikanischen Übereinkommen über die Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen, das von der Generalversammlung der Organisation der amerikanischen Staaten auf ihrer vom 6. bis 10. Juni 1994 in Belém (Brasilien) abgehaltenen vierundzwanzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde [90], und von der allgemeinen Empfehlung 19 betreffend Gewalt gegen Frauen, die von dem Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf seiner elften Tagung verabschiedet wurde [91],

besorgt darüber, dass Gewalt gegen Frauen nicht nur der Herbeiführung von Gleichstellung, Entwicklung und Frieden entgegensteht, wie in den Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau [92] und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz [93] anerkannt wird, in denen ein lückenloses Paket von Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen empfohlen wurde, sondern auch die vollständige Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau behindert,

sowie besorgt darüber, dass einige Gruppen von Frauen, wie beispielsweise Angehörige von Minderheiten oder autochthonen Bevölkerungsgruppen, Flüchtlinge, Migrantinnen, Frauen, die in ländlichen oder abgelegenen Gemeinwesen leben, mittellose Frauen, in Anstalten untergebrachte oder inhaftierte Frauen, Mädchen, behinderte Frauen, ältere Frauen und Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, besonders leicht Opfer von Gewalt werden können,

in der Erkenntnis, dass Gewalt gegen Frauen eine Ausdrucksform der traditionell ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frauen durch die Männer geführt und den Frauen volle Chancengerechtigkeit vorenthalten haben, und dass Gewalt gegen Frauen einer der maßgeblichen sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen gegenüber Männern in eine untergeordnete Stellung gezwungen werden,

sowie in der Erkenntnis, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, fester und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind [94], und ferner in der Erkenntnis, dass alle Menschenrechte von Frauen und Mädchen gefördert und geschützt werden müssen [95],

beunruhigt darüber, dass Frauen nicht in den vollen Genuss ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen, und besorgt darüber, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, diese Rechte und Freiheiten im Falle von Gewalt gegen Frauen zu schützen und zu fördern [96],

mit Genugtuung anerkennend, dass die zuständigen Organisationen, Stellen, Fonds und Organe des Systems der Vereinten Nationen in Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags mit verschiedenen Ländern im Kampf um die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zusammenarbeiten,

in Anerkennung der Bemühungen der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Organisationen, die dazu beigetragen haben, weltweit ein soziales Gewissen für die negativen Auswirkungen der Gewalt gegen Frauen auf das gesellschaftliche wie auf das wirtschaftliche Leben zu schaffen,

erneut feststellend, dass nach Artikel 1 der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen der Ausdruck "Gewalt gegen Frauen" jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung bedeutet, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich,

1. beschließt, den 25. November zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu bestimmen;

2. bittet, je nach Sachlage, die Regierungen, die zuständigen Organisationen, Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere internationale und nichtstaatliche Organisationen, an diesem Tag Aktivitäten zu organisieren, die darauf abzielen, die Öffentlichkeit stärker für das Problem der Gewalt gegen Frauen zu sensibilisieren.

Fußnoten (in der Bezifferung des Jahresbands)
  • 86 Resolution 217 A (III).
  • 87 Siehe Resolution 2200 A (XXI), Anlage.
  • 88 Resolution 34/180, Anlage.
  • 89 Resolution 39/46, Anlage.
  • 90 Human Rights: A Compilation of International Instruments, Vol. II: Regional Instruments (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.97.XIV.1), Abschnitt A.7.
  • 91 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 38 (A/47/38), Kap. I.
  • 92 Report of the World Conference to Review and Appraise the Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality, Development and Peace, Nairobi, 15-26 July 1985 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.85.IV.10), Kap. I, Abschnitt A.
  • 93 Abgedruckt in: Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz, Beijing, 4.-15. September 1995 (auszugsweise Übersetzung des Dokuments A/CONF.177/20 vom 17. Oktober 1995), Kap. I, Resolution 1, Anlage II.
  • 94 Siehe A/CONF.157/24 (Teil I), Kap. III, Abschnitt I, Ziffer 18.
  • 95 Abgedruckt in: Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz, Beijing, 4.-15. September 1995 (auszugsweise Übersetzung des Dokuments A/CONF.177/20 vom 17. Oktober 1995), Kap. I, Resolution 1, Anlage I, Ziffer 31.
  • 96 Siehe Official Records of the Economic and Social Council, 1999, Supplement No. 3 (E/1999/23), Kap. II, Abschnitt A, Resolution 1999/42.
Quelle: Generalversammlung – Vierundfünfzigste Tagung, V. RESOLUTIONEN AUF GRUND DER BERICHTE DES DRITTEN AUSSCHUSSES;
im Internet: www.un.org



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