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Festhalten am klassischen Verteidigungsbegriff

Die Linke debattiert weiter über Militäreinsätze, Verfassung und Völkerrecht. Heute: Norman Paech

In der Wochenzeitung "Freitag" erscheinen seit einigen Monaten Beiträge, die sich mit den Positionen der Linken zum Krieg und zu militärischen Interventionen befassen. Auslöser der Diskussion war ein Beitrag des Völkerrechtlers Norman Paech (Freitag 39/05, siehe: "Über den Wendekreis des Krebses hinaus"), der sich dagegen aussprach, Auslandseinsätze der Bundeswehr von Rechtsnormen des Grundgesetzes wie der UN-Charta zu trennen. In einer Replik dazu verwies Torsten Wöhlert (Freitag 43/05, siehe: "Germans to the front?") auf das UN-Mandat für die Bundeswehr-Präsenz in Afghanistan und warf Paech vor, mit seiner Position quasi das UN-Gewaltmonopol in Frage zu stellen. Wolfgang Gehrcke (Linkspartei) hielt im Freitag 46/95 dagegen, eine Linke könne heute nur eine Anti-Kriegslinke sein, sie dürfte nicht dazu beitragen, "dass Gewalt und Krieg wieder zum Mittel der Politik werden". Daraufhin reagierte noch einmal Torsten Wöhlert (Freitag 48/05), der Gehrcke bescheinigte, sich mit seinem "politischen Pazifismus" nicht nur jenseits vorhandener Realität zu bewegen, sondern auch wahltaktisch zu argumentieren. Zu Gehrcke meldete sich später auch die Europa-Abgeordnete Sylvia-Yvonne Kaufmann zu Wort (alle drei Beiträge sind hier dokumentiert: "Bundeswehreinsätze, Völkerrecht, Verfassung und Politik". Im "Freitag 48" erschien auch ein Beitrag von Jürgen Rose: "Die Linke und das Völkerrecht". Nicht zuletzt mit Blick auf jüngste Voten des Bundestages zu Afghanistan, Bosnien und dem Sudan setzte der "Freitag" 02/2006 die Debatte mit einem weiteren Beitrag von Norman Paech sowie einer bereits erwähnten Wortmeldung von Sylvia-Yvonne Kaufmann fort.
Im Folgenden dokumentieren wir den Beitrag von Norman Paech.



Es riecht nach Kollateralschäden

Von Norman Paech

Die Debatte im Freitag scheint mir bei allen Differenzen auf einen Konsens in zwei Fragen hinaus zu laufen - man ist sich einig über die Priorität des Rechts gegenüber der Politik und die Unverzichtbarkeit von Gewalt, um das Recht in den zwischenstaatlichen Beziehungen auch durchsetzen zu können. Doch sind damit nicht alle Fragen beantwortet.

Legitimität statt Legalität

Meine erste Feststellung hat mit dem Festhalten am klassischen Verteidigungsbegriff zu tun, wie er im Grundgesetz (Art. 87 a, 115 a) und der UN-Charta (Art. 51) verstanden wird. Sein Kern besteht in der militärischen Antwort auf einen militärischen Angriff. Hier geht es nicht um die in letzter Zeit kontrovers geführte Debatte über die präventive Verteidigung, also die Frage, ob auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff bereits zu militärischen Abwehrmaßnahmen berechtigt. Es geht viel mehr um die Frage, ob auch diffuse Gefahren wie der internationale Terrorismus oder - man denke an die neue NATO-Strategie von 1999 - der Zerfall von Staaten, eskalierende Religionskämpfe, gravierende Menschenrechtsverletzungen oder die Blockade lebenswichtiger Ressourcen zu einem militärischen Vorgehen berechtigen - wohlgemerkt ohne Mandat des Sicherheitsrates.

Da niemand die Bindung von Politik und Militär an das Recht offen in Frage zu stellen wagt, wird der Verteidigungsbegriff einer Deutung unterzogen, die ihn weit über das klassische Verständnis hinaus dehnt und um die Grenzen von Grundgesetz und UN-Charta herum biegt. So dauert der unerklärte "Verteidigungsfall" der NATO nach den Anschlägen vom 11. September 2001 schon über vier Jahre und soll als Rechtsgrundlage für jeden denkbaren Militäreinsatz im Bogen zwischen Zentralasien und Nordafrika dienen. Offenbar soll hier eine Argumentation durchgesetzt werden, die Legalität - da nicht mehr begründbar - durch Legitimität ersetzt. Etwa nach dem Muster, wie es jüngst in der FAZ vorgeführt wurde: "Auf dem Balkan wurde eingegriffen, um deutsche Interessen zu wahren - materielle, humanitäre und sicherheitspolitische Interessen. Es waren gute Gründe, die für einen Einsatz der Bundeswehr in einer Deutschland nahen Region sprachen." (S. Löwenstein, Ausgabe vom 6. 12. 2005) Immerhin ist der Autor so ehrlich, diese "guten Gründe" nicht nur als humanitäre auszugeben wie seinerzeit Außenminister Fischer.

Eine solche Argumentation vermag freilich jeden Militäreinsatz weltweit, bei dem deutsche Interessen welcher Art auch immer bestehen, zu begründen und wirft die UN-Charta auf den Müllhaufen imperialer Kollateralschäden. Noch ist es einigen zynischen Autoren aus den USA vorbehalten, aus nationalem Interesse dem Recht generell eine untergeordnete Rolle zu zuweisen. Das mag auch hierzulande ähnliche Umwertungen befördern, darf aber in der deutschen Außenpolitik keinen Eingang finden.

Der zweite Teil meiner Eingangsbemerkung zum Gebrauch von Gewalt, um Recht durchzusetzen, wirft andere politische Fragen auf. Er geht von der Anerkennung des Gewaltmonopols der UNO aus, das zuvörderst darauf zielt, den Staaten die Berechtigung zur Gewaltanwendung in ihren zwischenstaatlichen Beziehungen zu nehmen und bei einer einzigen Institution - den Vereinten Nationen - zu konzentrieren. Deren Gründerstaaten gingen allerdings davon aus, dass es unmöglich sein würde, die Gewalt prinzipiell aus einer sich in Staaten teilenden Welt zu verbannen. Die UN-Charta beschränkte sie daher auf das Recht zur Verteidigung, verbot jede Aggression und behielt den Vereinten Nationen selbst das Recht auf Gewalt in Fällen massiver Rechtsverletzungen und der Gefährdung des internationalen Friedens vor (Art. 39 ff. UN-Charta). Jeder Staat erkennt mit seiner Aufnahme in die Weltorganisation dieses Rechts- und Gewaltsystem an. Aber: So wenig sich ein UN-Mitglied den Rechtspflichten der Charta entziehen kann, so wenig ist es an das Gewaltsystem nach Kapitel VII der Charta gebunden. Das bedeutet, wenn die Bundeswehr an Zwangsmaßnahmen teilnimmt, wie sie laut Artikel 42 des Charta möglich sind, unterliegt das der politischen Entscheidung von Regierung und Bundestag. Genau hier liegt der Kern nicht nur der parlamentarischen Kontroversen in den vergangenen Wochen, sondern auch der Debatte im Freitag.

Wenn die Linksfraktion im Bundestag den Rückzug der deutschen Truppen aus Afghanistan, Bosnien-Herzegowina und dem Sudan fordert, so liegt dem kein rechtliches, sondern ein politisches Motiv zugrunde, da in allen drei Fällen ein UN-Mandat gemäß Artikel 42 vorliegt. Insofern war die Ablehnung des militärischen Engagements nicht prinzipieller Art. Sie ergab sich vielmehr aus der konkreten Lage vor Ort. In Afghanistan wird eben nicht Deutschland verteidigt, es überwiegt statt dessen in der Linksfraktion die Skepsis gegenüber der Fähigkeit des Militärs, dieses Land zu stabilisieren und zu demokratisieren, und es besteht wenig Neigung, sich an Aufräumarbeiten nach US-Kriegen zu beteiligen. In Bosnien-Herzegowina haben sich die Aufgaben von SFOR faktisch auf polizeiliche Maßnahmen reduziert, für die das Militär nicht mehr zuständig sein kann.

Anders die Situation im Sudan. Der Umstand, dass es sich hier nur um die Unterstützung von Truppen der Afrikanischen Union (AU) mittels Lufttransporten handelt und der blutige Konflikt in Darfur mit mehr als 200.000 Toten sowie über zwei Millionen Flüchtlingen weiter andauert, vermag durchaus eine Beteiligung der Bundeswehr im Rahmen der UN-Resolutionen 1556 und 1564 sowie der Resolution des Sicherheitsrats der AU zu begründen. Ein derartiger Konflikt, dessen Ausmaß zwar nicht die Dimension des Genozids in Ruanda erreicht hat, beschwört solche Gefahren herauf, dass nur eine Intervention mit militärischen Mitteln das Morden aufhalten kann. Dies ist die Ratio des Artikels 42 der UN-Charta, der einzelnen Staaten Zwangsmaßnahmen versagt, sie aber dem kollektiven Sicherheitssystem der UNO vorbehält.

Kein Militär aus G 8-Staaten

Die Entscheidung der Linksfraktion, dennoch der erneuten Entsendung eines Bundeswehrkontingents in den Sudan die Zustimmung zu verweigern (bei 14 Enthaltungen), resultiert aus dem weiteren Kontext, in dem ein solches Votum zu sehen ist.

Schon die erste Entsendung hatte die PDS Ende 2004 - damals durch die Abgeordnete Gesine Lötzsch - im Parlament abgelehnt. Sie begründete dies mit dem Vorstoß Deutschlands in die Weltspitze der Rüstungsproduzenten (viertgrößter Exporteur), so dass jedes Militärengagement zusätzlich problematisch erschien. Ende 2005 ergab sich die Ablehnung aus dem von SPD wie CDU unverhohlen verfochtenen Wunsch nach einem Bundeswehreinsatz in Afrika angesichts deutscher Interessen an dessen reichen Ressourcen. Außerdem hatte die International Crisis Group dazu aufgefordert, nach dem absehbaren Scheitern des afrikanischen Korps in Darfur diese Mission der EU oder NATO zu übertragen. Kann man da noch unbefangen argumentieren, dass die Kriseninterventionskräfte außerhalb jedes Verdachts stehen, europäischen Interessen in Afrika Geltung zu verschaffen?

Worin besteht die Alternative? Wenn der Sicherheitsrat ein militärisches Eingreifen gemäß Artikel 42 als notwendig erachtet, sollte nur den Staaten ein Mandat erteilt werden, die keinerlei strategische oder ökonomische Interessen in der Konfliktregion haben. Damit scheidet der Einsatz von Truppen der G-8-Staaten fast überall auf der Welt aus. Gleiches sollte für Länder gelten, die eine UN-Mission ausnutzen könnten, um schwelende Konflikte mit ihren Nachbarn zu regeln. Es dürfte dennoch möglich sein, Staaten zu finden, die sich für die in Frage kommenden Einsätze eignen.

Das einstige UN-Modell, Truppen aus Mitgliedstaaten unter einen UN-Oberbefehl zu stellen, wird vermutlich erst dann realisierbar sein, wenn die großen Staaten definitiv aus dem Kreis der mandatierbaren UN-Mitglieder ausscheiden, was im Übrigen für klassische Peace Keeping Missionen (Blauhelm-Einsätze) nicht gelten muss. Die fehlende militärische Komponente und das Einverständnis des betroffenen Landes nehmen derartigen Operationen den interventionistischen Charakter. Ansonsten darf das Recht nur dann mit Gewalt durchgesetzt und in die Souveränität von Staaten eingegriffen werden, wenn eine Verletzung oder Bedrohung des Friedens auf anderem Wege nicht beseitigt werden kann - so der von allen Staaten akzeptierte Tenor der UN-Charta.

* Aus: Freitag 02, 13. Januar 2006


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