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Zur Nachruf-Affäre im Auswärtigen Amt ...

... und speziell zum Fall Dr. Franz Nüßlein

Im April versandte das "Forum Justizgeschichte", das sich kritisch mit der Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhundert befasst, folgende Presseerklärung zu den Vorgängen um die Nachruf-Praxis im Auswärtigen Amt.
"Das Forum Justizgeschichte wertet den Aufruhr im Auswärtigen Amt gegen die Änderung der Nachrufpraxis für NS-belastete Diplomaten als schockierenden und irritierenden Vorgang.
Sechzig Jahre nach dem Ende der NS-Gewaltherrschaft stellt sich die Frage, welche Ziele verfolgen Diplomaten, die Deutschland glaubwürdig im Ausland vertreten sollen, mit dieser Attacke? Sie setzen sich dem Verdacht aus, nicht nur die Vergangenheit von Kollegen zu verharmlosen. Vielmehr scheint es, als würden strategisch und taktisch versierte Beamte sich auf einen möglichen konservativen Kurswechsel im Auswärtigen Amt vorbereiten und in der Tradition opportunistischen Verhaltens zu sein, das viele ihrer belasteten Kollegen an die Seite der Nazis gebracht hat."
Wolfenbüttel, 11.04.05

Über einen der belasteten Nazi-Diplomaten, der in der Adenauer-Zeit wieder zu Ehren kam, handelt der folgende Beitrag, den wir ebenfalls der Website des "Forums Justizgeschichte entnommen haben.



Dr. Franz Nüßlein

1940-1945 Staatsanwalt am Sondergericht Prag

In der Bundesrepublik hoher Diplomat


Der Fall Dr. Franz Nüßlein – neben dem Fall des Botschafters Krapf Ausgangsfall zu dem Nachruf-„Skandal“ im Auswärtigen Amt – führt tief in die juristische Zeitgeschichte zurück, vor allem in die Zeit der deutschen Besetzung der damaligen Tschechoslowakei. Dort – in Brünn und in Prag – wurden nach dem Überfall auf die Tschechoslowakei Sondergerichte mit der Aufgabe eingerichtet, jeglichen Widerstand gegen die nationalsozialistische Terrorherrschaft brutal im Keim zu ersticken. Die Besetzung der Sondergerichte und der zugehörigen Staatsanwaltschaften geschah unter Heranziehung besonders linientreuer Beamter.

Als Dr. Franz Nüßlein (geb. am 12. Oktober 1909) sein Amt im März 1940 erst beim Sondergericht Brünn, dann, ab September 1940, bei der Generalstaatsanwaltschaft Prag antrat, hatte er bereits eine Blitzkarriere hinter sich. Sein Assessorexamen – Dezember 1936 – lag erst wenige Jahre zurück. Bei der Bekämpfung des tschechischen Widerstandes bewährte er sich so sehr, dass er alsbald die Protektion höchster SS- und Parteikreise genoss. Der „Reichsprotektor“ Reinhard Heydrich lobte sein „Verständnis für die Notwendigkeit einer „entschlossenen Bekämpfung“ von „Reichsfeinden“. Unter Hinweis darauf sorgte der Leiter der Parteikanzlei und Hitlers Sekretär Martin Bormann vom Führerhauptquartier aus für die „bevorzugte Beförderung“ Nüßleins zum Oberstaatsanwalt. So gelangte Nüßlein (33-jährig) ab 1942 in die Funktion des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in Prag. In der Dokumentation „Justiz im Zwielicht“ wird er für die spätere Zeit als Generalstaatsanwalt aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft Prag war als eine oberste Reichsbehörde die höchste Anklagebehörde für die gesamte Tschechoslowakei.

Die Akten der Generalstaatsanwalt Prag sind, soweit erhalten, noch nicht ausgewertet. Es steht aber fest, dass Dr. Nüßlein neben seinen Weisungsbefugnissen gegenüber den Staatsanwaltschaften bei den Sondergerichten in der Tschechoslowakei die Gnadensachen bearbeitete und dass mindestens etwa 95 % der Gnadengesuche der Ablehnung verfielen. Im Einzelnen lässt sich die Art der Taten des Dr. Nüßlein unschwer aus der Tätigkeit der Sondergerichte in Prag und Brünn ablesen:

Das Sondergericht Prag bestand aus vier Kammern, die sich sämtlich Sondergericht nannten. In Brünn bestanden ungefähr zwei solcher Sondergerichte. Allein die 3. Kammer des Sondergerichts Prag – meist unter dem Vorsatz des Dr. Kurt Bellmann – verhängte mehr als 110 Todesurteile. Für ein Todesurteil genügten kritische Meinungsäußerungen, etwa das Bedauern über das Misslingen des Attentats vom 20. Juli. Gegenüber Angeklagten, die Juden das Überleben ermöglichten, insbesondere sie vor der Deportation bewahren wollten, gab es kein Erbarmen. Hier nur einige Beispiele:

Weil sie Juden geholfen hatte, verurteilte das Sondergericht Prag die Angestellte Jana Mimra zum Tode. Sie hatte einen mit ihr eng befreundeten jüdischen Bürger, der vor der Deportation in das Ghetto Theresienstadt untergetaucht war, gelegentlich beherbergt und ihn finanziell unterstützt. In dem Urteil vom 20. September 1944 wird ausgeführt, „dass die Angeklagte bewusst den unter falschem Namen illegal lebenden flüchtigen Juden Kirsner (…) durch gelegentliche Quartiergewährung, Gewährung eines Darlehens von 500 K unterstützt hat, obzwar sie wusste, dass er sich unangemeldet in Prag aufhielt und von der Polizei gesucht wurde. Juden, die sich durch die Flucht der Evakuierung entzogen haben, sind als Reichsfeinde im Sinne des § 1 der VO vom 03.07.1942 anzusehen, da sie nur illegal ihren Lebensunterhalt fristen können und deshalb früher oder später den Anschluss an reichsfeindliche Bestrebungen suchen und finden. Sie sind daher eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit im Protektorat und gefährden das friedliche Leben der Bevölkerung.“ Die Angeklagte sei „judenhörig“, die Todesstrafe sei „die gerechte Sühne für Verrat an Volk und Rasse, dessen die Angeklagte schuldig ist“.

Die 21-jährige Friseuse Rosa Zich hatte mit ihrem jüdischen Freund von 1939 bis Anfang 1942 ständig zusammengelebt. Als er nach Theresienstadt deportiert werden sollte, tauchte er im Februar 1942 unter, hielt sich aber zwischendurch gelegentlich bei seiner Freundin auf. Damit er nicht verhungerte, gab sie ihm auch etwas Geld. Weil die „judenhörige“ Angeklagte damit einen „Reichsfeind“, der das „friedliche Leben der Bevölkerung“ gefährdet habe, unterstützt und weil sie ihren Geliebten nicht bei der Polizei angezeigt habe, verurteilte das Sondergericht Prag sie „als gerechte Sühne für Verrat an Volk und Rasse“ zum Tode.

Unter der Dienstaufsicht des Dr. Nüßlein erging auch ein Todesurteil gegen Rechtsanwalt Fleischmann aus Prag. Er hatte Juden Geburtsurkunden mit falschen Angaben über ihre „Rasseeigenschaft“ ausgestellt. In dem Urteil vom 22. März 1944 heißt es: „In allen drei Fällen hat der Angeklagte die im Interesse des inneren Friedens der Bevölkerung des Protektorats Böhmen und Mähren getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Judenfrage und damit den inneren Frieden selbst sabotiert. (…) Der Beseitigung des destruktiven Einflusses des illegal lebenden Judentums kommt eine so überragende Bedeutung zu, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Maßnahmen besonders schwer wiegen.“

Für todeswürdig hielt Bellmann auch die Hilfe, mit der Tschechen Landsleuten, Juden oder entflohenen russischen Kriegsgefangenen durch Gewährung von Unterkunft und Nahrung das Überleben ermöglichten.

Opfer des Sondergerichts Prag war auch die bekannte Opernsängerin Marianne Golz-Goldlust. Sie hatte jüdische Bürger, die von Prag nach Wien übergesiedelt waren, finanziell unterstützt.

Insgesamt soll Dr. Nüßlein an etwa 900 Todesurteilen beteiligt gewesen sein. In mehr als 100 Fällen lehnte er eine Begnadigung ab und ordnete die Vollstreckung der Todesurteile an.

Im Jahre 1948 wurde Dr. Franz Nüßlein in der Tschechoslowakei zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Zuge der Entlassung auch von Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion wurde er im Jahre 1955 von der tschechoslowakischen Regierung als „nicht amnestierter Kriegsverbrecher“ in die Bundesrepublik abgeschoben, ebenso wie sein gleichzeitig 1955 entlassener Kollege Dr. Bellmann. Und ähnlich wie Dr. Bellmann, der in Hannover sofort wieder eine Landgerichtdirektorenstelle antreten konnte, fand auch Dr. Nüßlein wieder eine Anstellung: im diplomatischen Dienst, u. a. als Referatsleiter ausgerechnet der Personalabteilung des AA. Den Abschluss seiner erfolgreich fortgesetzten Karriere fand er mit seiner Ernennung zum Generalkonsul in Barcelona.

Was waren die Gründe für die Protegierung von Leuten wie Nüßlein? Der in der Anfangszeit der Bundesrepublik noch bestehende Personalmangel allein kann es nicht gewesen sein. Vor der Einstellung eines jeden Beamten wird ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Galt etwa die Bescheinigung, jemand sei nach seiner Aburteilung zu 20 Jahren Zuchthaus als nicht amnestierter Schwerverbrecher entlassen als besonders positiver Ausweis? Allerdings wurde Nüßlein als „Spätheimkehrer“ behandelt. Nach den Ausführungen zu dem nach Artikel 131 Grundgesetz galt als nicht amtsenthoben, wer an der weiteren Ausübung seines Amtes nur durch Kriegsgefangenschaft verhindert war.

Dass sich inzwischen auch im aktiven Dienst des Auswärtigen Amtes stehende Diplomaten dem Protest gegen den Nachruf-Erlass Joschka Fischers angeschlossen haben, wird alle diejenigen ermutigen, die Opportunismus, selbst im Dienst des Nationalsozialismus, zu den Pflichten eines staatstreuen Beamten zählen und uns überangepasste Beamte als Vorbild erhalten wollen.

Der mit an der Spitze der gegen den Nachruf-Erlass stehende Botschafter a. D. Dr. Ernst Friedrich Jung hatte sich schon in den 80er Jahren durch den Versuch hervorgetan, jeder Kritik an schwerbelasteten Juristen des Dritten Reiches entschieden zu begegnen. Damals ging es um seinen Vater, der als Berliner Generalstaatsanwalt Beihilfe u. a. zu den an über 70.000 Geisteskranken begangenen Morden geleistet hatte und an der Folterkonferenz des Reichsjustizministeriums im Jahre 1935 beteiligt war. Ein solches Verhalten war für ihn nichts anderes als selbstverständliche vorbildliche Beamtenloyalität.

Die Art, in der man im Auswärtigen Amt den Nachruf-Erlass ursprünglich, im Jahre 2002, formuliert hat, zeigt allerdings wieder einmal, wie notwendig zeitgeschichtliche Kenntnisse sind, um zu sinnvollen Entscheidungen zu kommen. Danach sollte nur bei NSDAP-Mitgliedern von einem Nachruf abgesehen werden. Die NSDAP-Mitgliedschaft ist zwar ein einfaches, relativ einfach nachzuprüfendes Kriterium. Nicht allen NSDAP-Mitgliedern lässt sich aber die Mitwirkung an Verbrechen nachweisen. Viel größer ist der Anteil der aus den Jahren 1933-1945 konkret Belasteten, die niemals der NSDAP beigetreten sind, und sei es aus der Spekulation auf eine Änderung der politischen Gesamtlage.

Sollten die personellen Kontinuitäten im Auswärtigen Amt nach 1945 noch immer nicht gründlich aufgearbeitet sein, mag es mangels besserer Kriterien deshalb ohne Einzelfall-Prüfung bei der nunmehr angeordneten Regelung bleiben, wonach künftig beim Ableben von Diplomaten zwar ausnahmslos, aber nur nachrichtlich berichtet werden soll. Sie verhindert, dass Diplomaten geehrt werden, deren Verbrechen bislang verborgen geblieben sind. Solche Ehrungen wären eine Beleidigung nicht zuletzt für die ausländischen Opfer und deren Heimatländer.

Gegenüber der Republik Tschechien stellt es eine Provokation dar, wenn das Bedürfnis, mörderischer Juristen mit Nachrufen ehrend zu gedenken, zum Anlass eines Aufstandes von mehr als 100 deutschen Diplomaten genommen wird. Wäre dem Auswärtigen Amt daran gelegen, seine Geschichte aufzuarbeiten, anstelle sie zu verdrängen, sollten seine Mitarbeiter endlich auch Kontakt zu tschechischen und anderen östlichen Archiven und Wissenschaftlern aufnehmen, um die von in der Bundesrepublik später tätigen Juristen in den östlichen Nachbarländern begangenen Verbrechen aufzuklären.

Was oder wer aber hat den US-Verteidigungsminister Donald H. Rumsfield dazu gedrängt, auf der diesjährigen Münchner Sicherheitskonferenz (7.-9. Februar 2005) ehrend des Dr. Franz Krapf zu gedenken, wenige Tage nachdem Joschka Fischer erstmals wegen des verweigerten Nachrufs auf diesen NS-Juristen angegriffen worden war? Wusste er nichts oder wollte er nichts über die Tätigkeit des Franz Krapf als Handlanger des NS-Regimes wissen? Krapf gehörte als NS-Sturmführer zum Kreis der Vertrauten des Sicherheitsdienstes (SD) und des Amtes IV (Gestapo) im Reichssicherheitshauptamt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbindungen wurde er als Attaché an die deutsche Botschaft in Japan in Tokio abgeordnet, von wo aus er zum Aufbau einer Zentrale des NS-Sicherheitsdienstes zur Spionage und zur Durchführung von „Sonderaufgaben“ in Japan herangezogen wurde.

Quellen:

a) Verband der antifaschistischen Widerstandskämpfer (Hg.), Verbrecher in Richterroben, Prag 1960

b) Wolfgang Koppel, Justiz im Zwielicht Karlsruhe 1963

c) Nationalrat der nationalen Front (Hg.), Braunbuch. Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik 3. Aufl., Berlin 1968

d) Kalender für Reichsjustizbeamte 1939, 1941 und 1942

Quelle: Homepage des Forums Justizgeschichte: www.forumjustizgeschichte.de



Forum Justizgeschichte e.V.
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Quelle: Homepage des "Forums Justizgeschichte: www.forumjustizgeschichte.de



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