Text des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen – NVV / TREATY ON THE NON-PROLIFERATION OF NUCLEAR WEAPONS
Die deutsche Fassung des Nichtverbreitungsvertrags im Wortlaut
Im Folgenden dokumentieren wir die deutsche Fassung des Non-Proliferations-Vertrags (Non Proliferation Treaty, NPT) aus dem Jahr 1968. Zur englischen Fassung geht es hier: TREATY ON THE NON-PROLIFERATION OF NUCLEAR WEAPONS (pdf-Datei).
Text des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen – NVV
(deutsche Übersetzung)
Die diesen Vertrag schließenden Staaten, im folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, -
in Anbetracht der Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde,
und angesichts der hieraus folgenden Notwendigkeit, alle Anstrengungen zur Abwendung der
Gefahr eines solchen Krieges zu unternehmen und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Völker zu ergreifen,
von der Auffassung geleitet, dass die Verbreitung von Kernwaffen die Gefahr eines
Atomkrieges ernstlich erhöhen würde,
im Einklang mit Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, worin der
Abschluss einer Übereinkunft zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Kernwaffen
gefordert wird,
unter Übernahme der Verpflichtung, zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der
Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation auf friedliche nukleare
Tätigkeiten zu erleichtern,
in dem Willen, Forschung, Entwicklung und sonstige Bemühungen zu unterstützen, die darauf
gerichtet sind, im Rahmen des Sicherungssystems der Internationalen
Atomenergie-Organisation die Anwendung des Grundsatzes einer wirksamen
Sicherungsüberwachung des Flusses von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material zu
fördern, und zwar durch Verwendung von Instrumenten und andere technische Verfahren an
bestimmten strategischen Punkten,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik
einschließlich aller technologischen Nebenprodukte, die Kernwaffenstaaten gegebenenfalls bei
der Entwicklung von Kernsprengkörpern gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichviel ob
Kernwaffenstaaten oder Nichtkernwaffenstaaten, für friedlich Zwecke zugänglich sein sollen,
in der Überzeugung, dass im Verfolg dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind,
an dem weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher Informationen zur Weiterentwicklung
der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke teilzunehmen und allein oder in
Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen,
in der Absicht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Beendigung des nuklearen Wettrüstens
herbeizuführen und auf die nukleare Abrüstung gerichtete wirksame Maßnahmen zu ergreifen,
mit der eindringlichen Empfehlung einer Zusammenarbeit aller Staaten zur Verwirklichung
dieses Zieles,
eingedenk der in der Präambel des Vertrages von 1963 über das Verbot von
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser durch dessen
Vertragsparteien bekundeten Entschlossenheit, darauf hinzuwirken, dass alle
Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten eingestellt werden, und auf dieses Ziel
gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,
in dem Wunsch, die internationale Entspannung zu fördern und das Vertrauen zwischen den
Staaten zu stärken, damit die Einstellung der Produktion von Kernwaffen, die Auflösung aller
vorhandenen Vorräte an solchen Waffen und die Entfernung der Kernwaffen und ihrer
Einsatzmittel aus den nationalen Waffenbeständen aufgrund eines Vertrags über allgemeine
und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtert
wird,
eingedenk dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen in
ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die
Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unter möglichst
geringer Abzweigung menschlicher und wirtschaftlicher Hilfsquellen der Welt für
Rüstungszwecke zu fördern ist –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige
Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar
weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch
zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu
erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.
Artikel II
Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige
Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder
mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch
sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen
Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.
Artikel III
(1) Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmaßnahmen
anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Maßgabe
ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schließenden
Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmaßnahmen ausschließlich dazu
dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit
verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen
oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Verfahren für die nach diesem Artikel
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden in Bezug auf Ausgangs- und besonderes
spaltbares Material durchgeführt, gleichviel ob es in einer Hauptkernanlage hergestellt,
verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach
diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmaßnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangsund
besondere spaltbare Material bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die im
Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an
irgendeinem Ort durchgeführt werden.
(2) Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, a) Ausgangs- und besonderes
spaltbares Material oder b) Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung,
Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder
hergerichtet sind, einem Nichtkernwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zur Verfügung zu
stellen, wenn das Ausgangs- oder besondere spaltbare Material den nach diesem Artikel
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterliegt.
(3) Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden so durchgeführt,
dass sie mit Artikel IV in Einklang stehen und keine Behinderung darstellen für die
wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Vertragsparteien oder für die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher nuklearer Tätigkeiten, einschließlich des
internationalen Austausches von Kernmaterial und Ausrüstungen für die Verarbeitung,
Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial für friedliche Zwecke in Übereinstimmung mit
diesem Artikel und dem in der Präambel niedergelegten Grundsatz der
Sicherungsüberwachung.
(4) Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, schließen entweder einzeln oder
gemeinsam mit anderen Staaten nach Maßgabe der Satzung der Internationalen
Atomenergie-Organisation Übereinkünfte mit dieser, um den Erfordernissen dieses Artikels
nachzukommen. Verhandlungen über derartige Übereinkünfte werden binnen 180 Tagen nach
dem ursprünglichen Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Staaten, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde nach Ablauf der Frist von 180 Tagen hinterlegen, nehmen Verhandlungen über derartige Übereinkünfte spätestens am Tag der Hinterlegung auf. Diese Übereinkünfte treten spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft.
Artikel IV
(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller
Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung
mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für
friedliche Zwecke zu entwickeln.
(2) Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen,
Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der
Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die
hierzu in der Lage sind, arbeiten ferner zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen
Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der
Kernenergie für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten,
die Vertragspartei sind, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen.
Artikel V
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dass im Einklang mit diesem Vertrag unter geeigneter internationaler Beobachtung und durch
geeignete internationale Verfahren die möglichen Vorteile aus jeglicher friedlichen Anwendung
von Kernsprengungen Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, auf der Grundlage der
Gleichbehandlung zugänglich gemacht werden und dass die diesen Vertragsparteien für die
verwendeten Sprengkörper berechneten Gebühren so niedrig wie möglich sind und keine
Kosten für Forschung und Entwicklung enthalten. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei
sind, können diese Vorteile aufgrund einer oder mehrerer internationaler Sonderübereinkünfte
durch eine geeignete internationale Organisation erlangen, in der Nichtkernwaffenstaaten
angemessen vertreten sind. Verhandlungen hierüber werden so bald wie möglich nach
Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind,
können diese Vorteile, wenn sie es wünschen, auch aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte
erlangen.
Artikel VI
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über
wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur
nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung
unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.
Artikel VII
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht das Recht einer Gruppe von Staaten, regionale Verträge zu
schließen, um sicherzustellen, dass ihre Hoheitsgebiete völlig frei von Kernwaffen sind.
Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut jedes
Änderungsvorschlags wird den Verwahrregierungen übermittelt, die ihn allen Vertragsparteien
zuleiten. Daraufhin berufen die Verwahrregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Vertragsparteien zur Prüfung des Änderungsvorschlags eine Konferenz ein, zu der sie alle
Vertragsparteien einladen.
(2) Jede Änderung dieses Vertrags bedarf der Genehmigung durch Stimmenmehrheit aller
Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller Kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind,
und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Zuleitung des Änderungsvorschlags
Mitglied des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation sind. Die
Änderung tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde zu der Änderung hinterlegt hat, in Kraft mit der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller Kernwaffenstaaten, die
Vertragspartei sind, und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Zuleitung des
Änderungsvorschlags Mitglied des Gouverneursrats der Internationalen
Atomenergie-Organisation sind. Danach tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei mit
der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Änderung in Kraft.
(3) Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz
der Vertragsparteien zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrags zu
überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des
Vertrags verwirklicht werden. Danach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Abständen
von je fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen mit demselben Ziel der Überprüfung
der Wirkungsweise des Vertrags erreichen, indem sie den Verwahrregierungen einen
diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.
Artikel IX
(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag
nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit
beitreten.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Verwahrregierungen bestimmt.
(3) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Staaten, deren Regierungen zu Verwahrern des
Vertrags bestimmt worden sind, und vierzig sonstige Unterzeichnerstaaten ihn ratifiziert und
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für die Zwecke dieses Vertrags gilt als
Kernwaffenstaat jeder Staat, der vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe oder einen sonstigen
Kernsprengkörper hergestellt und gezündet hat.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem inkrafttreten dieses
Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Verwahrregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und vom Zeitpunkt des
Eingangs von Anträgen auf Einberufung einer Konferenz oder von sonstigen Mitteilungen.
(6) Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen registriert.
Artikel X
(1) Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem
Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt
dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen
ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien sowie
dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im Voraus mit. Diese Mitteilung hat
eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach
eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist.
(2) Fünfundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Konferenz einberufen,
die beschließen soll, ob der Vertrag auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt oder um eine oder
mehrere bestimmte Frist oder Fristen verlängert wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit
der Vertragsparteien.
Artikel XI
Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrregierung hinterlegt.
Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten
gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag
unterschrieben.
GESCHEHEN in drei Urschriften zu London, Moskau und Washington am 1. Juli 1968.
Quelle: www.auswaertiges-amt.de
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