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Humanitäre Intervention im Zeitalter der Globalisierung

Perspektiven für die Organisation der Vereinten Nationen

Von Werner Ruf*

Vorbemerkung

Zwei Prozesse scheinen gleichzeitig und scheinbar unabhängig voneinander die gegenwärti-gen Weltgesellschaft zu verändern:
  1. die Globalisierung, die staatliche Handlungskompetenz zu erodieren scheint,
  2. und die politische und im Extremfall mit militärischen Mitteln betriebene Entsouverä-nisierung von Staaten.
Vor diesem Hintergrund scheinen die reale politische Entwicklung und ihre Mediatisierung, nicht zuletzt aber auch die politikwissenschaftliche Theorie- und Modellbildung wie insbe-sondere die Regimetheorie dazu zu führen, dass die potentielle Rolle der VN als eines supra-staatlichen Steuerungsinstruments gerade auch gegenüber den Globalisierungsprozessen kaum mehr wahrgenommen wird. An die Stelle der VN und ihres Sicherheitsrats tritt plötzlich eine neue sog. International Community, die sich für die Herstellung einer neuen Weltord-nung selbst ernannt hat und sich jenseits der Charta der VN als neue Weltordnungsmacht zu etablieren sucht. Konnte man noch argumentieren, dass die NATO ihren Krieg gegen Jugo-slawien politisch verloren hat, da sie schließlich doch noch vom Sicherheitsrat der VN ein Mandat zur Stationierung der KFOR im Kosovo (unter Beteiligung auch russischer Truppen) einholen musste (Berndt/Ruf 1999), so versuchen die NATO und in ihrem Schlepptau die EU die Mazedonienkrise als ihre eigene Angelegenheit zu behandeln. Die VN und ihr Sicher-heitsrat werden mit dieser nun wahrlich friedensbedrohenden Angelegenheit schon gar nicht mehr befasst.

Die folgenden Überlegungen stellen den Versuch dar, Perspektiven aufzuzeigen, die deutlich machen sollen, dass viele der Instrumentarien, die mit großer Verve als notwendige Regulati-onsinstrumente für die Auswirkungen von Globalisierung gefordert werden, bereits in der Charta und im System der VN vorhanden oder zumindest angelegt sind. Ihre Nutzung und Weiterentwicklung könnte Perspektiven eröffnen für gerechtere und auch demokratischere Lösungen der mit dem Globalisierungsprozess einhergehenden Entwicklungen als dies die Schaffung einer Vielzahl von - letztlich doch staatlichen - Steuerungsinstrumenten wie WTO, G 7, neuen Wirtschaftsräumen wie EU und NAFTA usw. usw. ermöglicht. Denn: in deren Einrichtung zeigt sich letztlich, dass gerade die Protagonisten des Neo-Liberalismus zwar die unsichtbare Hand des Marktes beschwören, auf die steuernde Hand des (starken und hegemonialen) Staates jedoch nicht verzichten wollen - so lange das neoliberale Konzept als im Interesse der dominanten Ökonomien verstanden wird. (vgl. Röttger und Scherrer).

Das UN-System und die Entwicklung des "Rechts auf humanitäre Intervention." Als im Jahre 1944 unter dem Eindruck der verheerenden Folgen der Zweiten Weltkriegs in San Francisco die Erarbeitung der Charta der Vereinten Nationen begann, waren sich die Teilnehmerstaaten sowohl der Defizite der Satzung des Völkerbundes wie der Problematik bewusst, dass Frieden mehr ist als die Abwesenheit von Krieg. Deshalb enthält die Charta eine Vielzahl von Regelungen und Organen, die - im Sinne eines positiven Friedensbegriffs - präventiv und weltweit Voraussetzungen schaffen sollten, um die Ursachen bewaffneter Kon-flikte schon im Vorfeld zu beseitigen. Als herausragendes Organ hierfür wurde der Wirt-schafts- und Sozialrat (ECOSOC) eingerichtet, der die strukturell friedensgefährdenden Pro-bleme präventiv lösen sollte.

Hier kann nicht auf die Vielzahl der Aktivitäten und Initiativen eingegangen werden, die die VN im allgemeinen und insbesondere der ECOSOC unmittelbar nach Gründung der VN entwickelten. Nicht zufällig war die Konzentration auf die Menschenrechtsfrage schon sehr früh zentraler Gegenstand der Arbeit der VN, die sich insbesondere in der UN-Menschenrechtskonvention von 1948 und in zahlreichen Genfer Zusatzprotokollen nieder-schlug. Gerade deshalb muss verwundern, dass diese Frage in den letzten zehn Jahren zu ei-nem so zentralen, scheinbar neu entdeckten Thema der internationalen Beziehungen, ja zur Begründung des Krieges der NATO gegen Jugoslawien geworden ist.

Diese exemplarischen Hinweise auf die derzeit so aktuelle Menschenrechtsdebatte sollen hier genügen, um zu unterstreichen, dass seitens der Vereinten Nationen - bei weitem nicht nur aber auch im Bereich der Menschenrechte! - ein außerordentlich umfangreiches und ausdiffe-renziertes Instrumentarium entwickelt wurde, das zumindest in jenen Staaten, die diese Ab-kommen ratifiziert haben, Rechte sichert und Rechtsförmigkeit zu ihrer Durchsetzung ge-währleistet. Darüber hinaus setzen diese Konventionen moralische Maßstäbe auch für jene Staaten, die diese Konventionen nicht ratifiziert haben und ermöglichen es (so geschehen im Falle Südafrikas), nicht nur moralischen Druck auszuüben, sondern sogar durch den Sicher-heitsrat Sanktionen zu verhängen. Allerdings sind diese Grundsätze klar als Aufgabe der Staatenwelt definiert, sind doch die Staaten nach Art. 2 der Charta die alleinigen Inhaber der souveränen Rechte der Völker und damit verantwortlich für die innere Umsetzung der von ihnen eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

Betrachtet man die Summe dieser Verträge, ihre außerordentlich detaillierten Regelungen, so verblüfft die relativ junge, jedoch hoch aktuelle und für die Weiterentwicklung des Völker-rechts außerordentlich wichtige, seit dem Zweiten Golfkrieg entstandene Debatte über das "Recht auf humanitäre Intervention" (Ruf 1994, Mohr 1999, Preuß 1999). die mittlerweile ganze Bibliotheken füllt (s. die unterschiedlichen Positionen von Gallant 1992, Farer 1993, vs. Paech 1992). In großen Teilen scheint diese nur noch damit beschäftigt zu sein, den Völ-kerrecht prägenden gewohnheitsrechtlichen Aspekt in seiner normativen wegweisenden Form zu behandeln, ohne auf den Rechtsnormen setzenden Charakter der Charta und der existieren-den Konventionen (Ausnahme: Paech) hinzuweisen. Dass damit hegemonialer Herrschafts-ausübung und deren pseudo-völkerrechtlicher Legitimation das Wort geredet wird, bleibt hinter den Scheingefechten völkergewohnheitsrechtlicher Argumentation verborgen (Kühne, 1993. Kritisch dazu: Ruf 1994, insbes. S. 166 - 177).

Denn ausgeblendet oder zur Aufweichung freigegeben werden hierbei zwecks finaler Weiter-entwicklung der Ausübung hegemonialer Gewalt zwei fundamentale Prinzipien der Jahrhun-derte langen völkerrechtlichen Entwicklung: Das in der Charta verankerte Souveränitätsprin-zip und die auch im Völkerrecht geltende Verhältnismäßigkeit der Mittel, ebenso wie die Prinzipien des Kriegsvölkerrechts, wie sie schon in der Haager Landkriegsordnung und dann in den Genfer Zusatzprotokollen festgelegt wurden ( Randelzhofer 1991 S. 595 - 683). Zuge-spitzt könnte gesagt werden, dass das nach dem Ende des Zweiten Golfkriegs in der Resoluti-on 688 des Sicherheitsrats eingeführte "Recht auf humanitäre Intervention" einen weltweiten Anspruch formuliert, wie er in der Breschnew-Doktrin (1968) über die "begrenzte Souverä-nität" (der damals sozialistischen Staaten) vorformuliert worden war. Allerdings mit dem Unterschied, dass dieses "Recht auf humanitäre Intervention" nunmehr weltweit (wenn auch de facto außerhalb der OECD-Staaten) zu gelten scheint.

Der Begriff der "humanitären Intervention" wurde kreiert am Ende des Zweiten Golfkriegs: Nachdem der Iraq die Kampfhandlungen eingestellt, sich aus Kuwait zurückgezogen und sämtliche vorangegangenen Resolutionen der UN-Sicherheitsrats akzeptiert hatte, beschloss dieser die Resolution 688, der das Territorium des Iraq verkleinerte, in dem er einen südlich Landesstreifen abtrennte und an Kuwait übertrug und den Iraq vom Zugang zum persisch-arabischen Golf abschnitt, also massiv in die territoriale Integrität des Iraq eingriff (Ruf 1994, S. 98 - 108); indem er das Land ökonomisch entsouveränisierte durch Unterstellung der iraki-schen Ökonomie unter die Kontrolle des IWF und der Clubs von London und Paris (a.a.O. S. 86 - 92); indem er tief in die innere Souveränität des Landes eingriff, Teile des Territoriums einem Autonomiestatus unterstellte und für die UN innerhalb des Iraq eigene Hoheitsfunktio-nen verfügte. Der Weg zu einseitigen, nicht mehr durch Beschlüsse des SR gedeckte Maß-nahmen war damit frei: Die Einrichtung von sog. Flugverbotszonen. Damit zeichnete sich bereits ab, was spätestens im Krieg gegen Jugoslawien die neuen Wirklichkeit hegemonialer Politik werden sollte: "Das kaum etablierte Novum ‚humanitäres Interventionsrecht' läuft so Gefahr, zur Legitimation eines unilateralen Interventionismus zu verkommen, der in der Fol-ge der Resolution 688 und der Berufung auf moralische Werte der Sanktionierung durch den Sicherheitsrat nicht mehr bedarf." (a.a.O. S. 119)

Dieser Weg der Transformation des UN-Sicherheitsrates führte geradlinig weiter über die zwar noch mit blauen Helmen ausgestatteten Interventionstruppen in Somalia, über die SR-abgesegnete US-Intervention in Haiti zu jener für ihre Aufgaben unterausgestatteten UN-PROFOR in Bosnien, die die Beauftragung der NATO mit einem wesentlich "robusteren" SR-Mandat erst möglich machte. Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien, der bereits im Sep-tember 1997 beschlossene Sache war, verfolgte - möglicherweise unter anderen Kriegszielen - vor allem die Absicht, nunmehr endgültig die NATO zur internationalen Interventions- und Ordnungsmacht ohne Mandat des Sicherheitsrats völkergewohnheitsrechtlich zu etablieren - und damit den Sicherheitsrat, die Charta, das internationale Gewaltverbot endgültig auf den Müllhaufen der Zeit des bipolaren Systems zu kehren. Im Falle des Konflikts in Mazedonien wird der Sicherheitsrat mit dieser Angelegenheit schon gar nicht mehr befasst - die NATO regelt dies alleine, und der in Art. 24 Abs. 1 festgelegte Gewaltverzicht der Mitgliedstaaten der VN wird durch solche Selbstermächtigung zur Kriegführung Makulatur.

Fast unbemerkt wird von anderer Seite der Sicherheitsrat - und mit ihm das ganz UN-System delegitimiert: In seiner Resolution 1359 vom 29. Juni dieses Jahres zum West-Sahara-Konflikt beschloss der Sicherheitsrat "den Entwurf eines Rahmenabkommens (vorgelegt vom Generalsekretär und seinem Sondergesandten S/2001/613, 20. Juni 2001) und jeden anderen Vorschlag für eine politische Lösung zu diskutieren, ... um zu einer gegenseitig akzeptablen Vereinbarung (der Parteien) zu kommen." Jenseits der Tatsache, dass der vorgelegte Plan schlicht und ergreifend die volle Integration der West-Sahara in das marokkanischen König-reich vorsieht, die zehnjährige Arbeit der Identifizierungskommission der VN vom Tisch wischt, indem die letzte Entscheidung über die Zukunft des Territoriums jene Personen tref-fen, die fünf Jahre nach Umsetzung dieses "Anschlussabkommens" mindestens ein Jahr in der West-Sahara wohnhaft sind, geht es hier um die Substanz der VN und ihrer Charta: Es handelt sich um die eklatante Verletzung des in Art. 1 Abs. 2 der Charta festgeschriebenen Selbstbe-stimmungsrechts der Völker, das von der GV in ihrer Resolution 1514 von 1960 nochmals ausdrücklich als Grundsatz für den Dekolonisationsprozess noch unter Kolonialherrschaft stehender Gebiete festgeschrieben wurde. Wie sollen, unter mehr als ungleichen Partnern "politische Lösungen" ausgehandelt werden für einen Konflikt, dessen Regelungsmechanis-men zum elementaren Instrumentarium der VN gehören?

Schlimmer noch: Der Sicherheitsrat verstößt hier explizit gegen seine eigenen Resolutionen, die stets ein "freies und faires Referendum" der betroffenen Bevölkerung als Grundlage der Lösung des seit 1975 währenden Konflikts bezeichnet hatten. Wen sollen Resolutionen der SR noch binden, wenn sie für ihn selbst nicht mehr bindend sind?

So wie durch die Selbstbeauftragung der NATO zur willkürlichen weltweiten Kriegführung das den VN übertragene Gewaltmonopol völkergewohnheitsrechtlich abgeschafft wird, so wird den politischen Interessen der Großmächte - in diesem Falle Frankreichs und der USA - nicht nur das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker geopfert, sondern der Sicher-heitsrat verstößt wissentlich und willentlich gegen die Charta und seine eigenen Beschlüsse und delegitimiert damit seine eigene politische und moralische Autorität. Von diesen wie Seiten her wird das System der VN wirkungsvoll demontiert, der von den Realisten gepre-digten Anarchie des Internationalen Systems ein gutes halbes Jahrhundert nach Gründung der VN Tür und Tor geöffnet.

Mit der Formulierung des Anspruchs auf "humanitäre Intervention" und der damit verbunde-nen Ausschaltung des Souveränitätsprinzips wird nicht nur eine qualitativ neue Ebene des Völkergewohnheitsrechts beschritten, es wird auch bewusst eine entscheidende Tatsache übersehen: Während es für die Staaten der "Ersten" Welt außer Frage steht, ihre Souveräni-tätsrechte infrage stellen zu lassen, wenn sie dies nicht tolerieren oder im Globalisierungspro-zess befördern, ist Souveränität für die schwachen, wirtschaftlich und kulturell abhängigen Staaten ein außerordentlich hohes Gut zur Wahrung letzter Handlungsspielräume innerhalb ihrer vor allem ökonomisch aber auch kulturell erodierten Gesellschaften. Dass die Globali-sierung in den unterentwickelten Ländern zur Verschärfung der sozialen Antagonismen, zu noch mehr Armut einschließlich aller ökologischen und politischen Folgen führt, wird selbst von enthusiastischen Befürworten der Globalisierung gesehen, die vor diesem Befund selbst nach neuen Formen der Ragulation rufen (Engardio/Belton 2000).

Daher ist es nicht verwunderlich, dass die VN paradoxerweise gerade für die Staaten der ehemaligen 3. Welt oder der Peripherie (zu der mittlerweile auch der Großteil der ehemals "realsozialistischen" Staaten gehört) einen außerordentlichen Stellenwert besitzen: Obwohl sie auch in dieser Organisation marginalisiert sind - ist doch keiner dieser Staaten Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates (von der ambivalenten Rolle der VR China abgesehen) -, hat die Mitgliedschaft in der Organisation der VN für sie eine herausragende Bedeutung, postu-liert die Charta doch die souveräne Gleichheit der Mitglieder, das Prinzip der Nichteinmi-schung und die territoriale Unversehrtheit der Staaten (Art. 2 UN-Charta).

Angesichts der Globalisierung und der sie begleitenden Erosion staatlicher Steuerungs- und Handlungskompetenz (Zürn 1998; Altvater/Mahnkopf 1996, insbes. S. 559 - 563). wird der Unterschied ihrer Auswirkungen auf die hochentwickelten Industriestaaten einerseits und "den Rest" (Huntington 1993) mehr als deutlich: "Der wiederholte Hinweis auf den schwin-denden politischen Handlungsspielraum der Nationalstaaten ignoriert die gänzlich unver-gleichbaren Auswirkungen auf die Staaten des Zentrums oder der Peripherie. Was in den er-steren zur Polarisierung der Sozialstruktur führt, kann in den letzteren Chaos und vollkomme-ne Desintegration des gesellschaftlichen Zusammenhanges, allgegenwärtige Korruption und Bürgerkrieg hervorrufen." (Paech, 1998, S. 140). Die Berufung auf die Prinzipien des Völker-rechts und die Mitgliedschaft in den VN werden für diese Staatengruppe geradezu zum letz-ten Schutzschild für die Wahrung nationalstaatlicher Souveränität.

Diese wird allerdings nicht nur durch die Prozesse der Globalisierung ausgehöhlt, sondern auch durch eine parallel dazu verlaufende internationale Institutionenbildung: Die wesentli-chen weltwirtschaftlichen Steuerungsinstrumente liegen längst nicht mehr - wie in der Charta vorgesehen - beim ECOSOC, jenem Organ der VN, dem in der Charta nicht unerhebliche Kompetenzen zukommen , sondern bei Organisationen wie der WTO oder den G7, die die rechtliche Ausgestaltung des Weltmarktes im Interesse der dominanten Staaten (Scherrer 1999, S. 330f) und der global players übernehmen, wobei letztere gewissermaßen zu Völker-rechtssubjekten aufgewertet werden, ohne allerdings in das bestehende Regelwerk des Völ-kerrechts eingebunden zu sein (Paech 1998, S. 140). Genau dies scheint der Kern des neolibe-ralen Projekts zu sein, dass die stets geforderte Deregulierung zwar Entstaatlichung - und dies mit durchaus unterschiedlicher Konsequenz für die "starken" und die "schwachen" Staaten - meint, nicht jedoch die Beendigung rechtsförmiger Verhältnisse zwischen den Staaten, wie dies u. A. gerade am komplexen Regelwerk der WTO deutlich wird.

Das UN-System als konkrete Utopie?

So verbindet sich dieser Befund mit den eingangs angestellten Überlegungen zur Welt-Staaten-Organisation der UNO und ihren Perspektiven. Inzwischen sind sowohl die VN wie insbesondere ihre Sonderorganisation zu bedeutenden Foren geworden, denen verschiedenste NGOs wichtige Zuarbeit leisten. Von der allmählichen Herausbildung einer Weltregierung für eine zunehmend vergesellschaftete Welt, deren Heraufdämmern vielerorts erhofft und z. T. euphorisch gefeiert wurde (Hein 1993), sind wir jedoch weit entfernt. Die weltweite politisch-soziale Fragmentierung, die Erosion der klassischen Demokratie, die Segmentierung partizi-patorischer Prozesse machen die "Herausbildung einer friedlichen und demokratischen ‚Welt-zivilgesellschaft' (eher) unwahrscheinlich." (Hirsch 337).

Dass Globalisierung, die ja durchaus durch IGOs wie G 7, WTO, IWF u.a. gefördert wird, der politischen (Gegen-)Steuerung bedarf, dürfte unbestreitbar sein. Nicht zuletzt aufgrund der durchaus vorhandenen Steuerungsfähigkeit des Staates erscheint das UN-System geeignet, auf suprastaaatlicher Ebene eine Kompetenz zu übernehmen, die die Dominanz der OECD-Welt abmildern und auf der Basis des in der UN-Charta formulierten positiven Friedensbegriffs zunehmend weltstaatliche Funktionen übernehmen könnte, wie sie in Artikel 1 formuliert sind:

"Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
...3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Ge-schlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen."

Dies erscheint mir mehr als die Ausformulierung einer konkreten Utopie, hat doch die Charta als Vertragssystem bindenden Charakter für die Mitgliedsstaaten. In den Kapiteln IV, IX und X der Charta wird der Generalversammlung die grundlegende Verantwortung für die interna-tionale wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit übertragen (Agenda für Entwicklung, UN Dok. A/48/935 vom 6. Mai 1994). Dort wurde in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahr-hunderts eine Vielzahl von Maßnahmen beschlossen, die allerdings fast alle der nationalen Umsetzung harren. Weitgehend unbeachtet bleiben die bemerkenswerten Leistungen, die Unterorganisationen der VN wie WHO, ILO, UNESCO, UNICEF u. v. a. erbracht haben. Und es waren die VN, die den Rio-Gipfel und seine Folgekonferenzen organisierten. Es wäre müßig, die durchaus vorhandene Erfolgsbilanz der VN hier aufzählen zu wollen. Noch be-deutsamer sind die in der Weltorganisation entwickelten Konzepte, die der Umsetzung harren und bisher aufgrund des Widerstands der Einzelstaaten keine nationale Umsetzung fanden. So erscheinen die VN, bei allen ihren Schwächen, als die geeignetste Organisation zur Durchset-zung notwendiger globaler Steuerung. Als wichtigste Gründe hierfür wären zu nennen:
  • Gerade auf der Basis des in der Charta festgeschriebenen Gleichheits- und Souveräni-tätsprinzips sind die VN besser in der Lage als G 7 (oder G 8) oder WTO, Weltbank, IWF u. A. als eine Regulationsinstanz der Weltgesellschaft partikulare Interessen aus-zugleichen, das Wissen von bei ihnen akkreditierten NGOs und Experten zu nutzen und in weltgesellschaftliche Politikkonzepte einzubringen und darüber die (Welt-)Öffentlichkeit zu sensibilisieren.
  • Aufgrund ihrer Zusammensetzung könnten die VN ein Gegengewicht zu den OECD-dominierten Organisationen wie WTO, Weltbank und IWF bilden.
  • Die dem ECOSOC zukommenden Kompetenzen müssten im Sinne der in Art. 1 Ziff. 3 der Charta festgelegten Ziele gestärkt werden.
Nun wäre es illusionär zu erwarten, dass in Kürze eine UN-Reform zustande käme, die dieses System kollektiver Sicherheit in die Rolle einer Art Weltstaat befördert (Höffe 1999). Die Notwendigkeit globaler Steuerung jedoch wird nirgendwo bestritten, sie wird ja organisiert. Also ist der Staat keineswegs handlungsunfähig (Bourdieu 1998). Dies signalisieren die un-endliche Zahl von Gipfeln aller Art und die schon kaum mehr überschaubare Zahl von inter-nationalen Regimen. Gestritten wird allenfalls um ihre Ausformung. So kommt Rittberger (2000, S. 188 - 218) zu der Diagnose, dass derzeit nichts darauf hinweise, dass sich die (im-mer noch anarchische) Staatenwelt in eine wohlgeordnete Weltgemeinschaft mit rechtlich sanktioniertem Gewaltmonopol verwandeln könnte. Dies mag insofern richtig sein, als mit einem solchen Prozess nicht von heute auf morgen zu rechnen ist. Ob aber "der ‚Flickentep-pich' des internationalen Regierens in unterschiedlichen Reichweiten und Intensitäten" (Ritt-berger 2000, Zwischenüberschrift S. 204) eine wirklichkeitsnähere Alternative darstellt, darf bezweifelt werden. Der partikulare Politikfeld- oder Regionalbezug der Vielzahl der Regime stiftet nicht nur Verwirrung, er steht letztlich auch gegen generelle Lösungen.

Angesichts der Globalität der Probleme bedarf es eines zentralen Orts, an dem diese Probleme behandelt werden. Und diese Zentralität ist in vielen Fragen bei den VN bereits vorhanden oder angelegt. Die den VN mit großer Verve zukommende Kritik richtet sich meist auf deren mangelnde Kompetenz, wirksam ihre Hauptaufgabe, den Weltfrieden und die Internationale Sicherheit zu gewährleisten. Abgesehen von der Tatsache, dass solche Kritik in der Regel politische Zielsetzungen verfolgt, wird dabei nicht bedacht, dass diese Inkompetenz primär der undemokratischen Zusammensetzung des Sicherheitsrats und der fehlenden Normenkon-trollkompetenz des Internationalen Gerichtshofs geschuldet ist (Ruf 1994). Die außerordentli-chen Leistungen der (politisch schwachen) Vollversammlung und der übrigen Organe der VN werden dabei nur sehr selten zur Kenntnis genommen. Das heißt, das in den VN vorhandene Potenzial an politischer Gestaltungsmöglichkeit wie an wissenschaftlicher Kompetenz wird keineswegs angemessen genutzt.

Im Gegensatz zu der hier vertretenen durchaus ‚idealistischen' Position liegt in der Forderung nach weiterem Ausbau des "Flickenteppichs" von Regimen unausgesprochen auch die neo-realistische Prämisse: Regime sind dadurch charakterisiert, dass sich in ihnen in der Regel die Positionen der stärkeren Partner zu Lasten der schwächeren durchsetzen - so sie denn über-haupt zustande kommen. Die Klimaschutzkonferenzen sind hierfür ein ebenso illustres Bei-spiel wie der Atomwaffensperrvertrag, der die Entstehung (nicht vertragsgebundener!) Atomwaffenstaaten geradezu fördert.

Ohne Zweifel wäre es schon ein gewaltiger Fortschritt, wenn Konventionen von den Staaten, die diesen beigetreten sind und die dieselben ratifiziert haben, auch eingehalten würden; wenn die Staaten, die Konventionen beigetreten sind, diese auch ratifizieren würden; wenn schließlich die Justiz der einzelnen Staaten zur Kenntnis nähme, dass internationale Verträge, die von den Staaten ratifiziert wurden, bindendes nationales Recht sind. Ein schlimmes Bei-spiel ist in diesem Zusammenhang der nonchalant-souveräne Umgang mit der von der Bun-desrepublik Deutschland unterzeichneten Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 und der europäischen Menschenrechtskonvention von 1951.

Eine Kompetenzsteigerung der VN, impliziert konsequenterweise eine Unterwerfung auch der ‚starken' Staaten unter deren Beschlüsse. So würde nicht nur die moralische und politische Autorität der VN erhöht. Auch ihre Problemlösungskompetenz würde erheblich gesteigert und das u. a. von Hasenclever/Rittberger zu Recht benannte Legitimitätsdefizit supranationa-ler politischer Entscheidungen könnte behoben werden. Dies wäre eine wichtige Vorausset-zung, um in schrittweisen Reformen den VN jene regulativen Kompetenzen zu übertragen, die für eine effiziente Lösung der globalen Probleme zwingende Voraussetzung sind. Sowohl im Milleniumsbericht des Generalsekretärs wie im Brahimi-Bericht sind hierzu entscheidende und durchaus realisierbare Forderungen enthalten.

Verblüffend erscheint in dieser Diskussion, dass das Völkerrecht sich in den vergangenen Jahrzehnten gerade aufgrund der Tätigkeit der VN enorm weiterentwickelt und längst die In-strumentarien geschaffen hat, die für solche Regulation notwendig sind. Dies scheint jedoch von der übergroßen Mehrzahl der Politikwissenschaftler, die dem Realismus oder Neorealis-mus verpflichtet sind, bisher kaum zur Kenntnis genommen zu werden. Ganz eindeutig liegt hier ein ungenütztes Potential für politikwissenschaftliche Analyse wie für politische Argu-mentation. Umgekehrt ist festzustellen, dass die Völkerrechtler und Völkerrechtlerinnen ih-rerseits in einem Rechtspositivismus verharren, der dazu neigt, die Rechtsnorm als Wirklich-keit zu setzen. So etwa wenn Manfred Mohr in einer Betrachtung über den NATO-Krieg ge-gen Jugoslawien zu der Feststellung kommt:

"Die Völkerrechtsordnung hat sich trotz des Kalten Krieges und verkündeter ‚neuer Weltordnungen', trotz krasser Interventions- und Verletzungsfälle (Grenada, Libyen usw.) gefestigt. Auch jetzt besteht kein Anlass, sie in Frage zu stellen, sondern die Not-wendigkeit, sie zu stärken und weiterzuentwickeln." (Mohr 1999, ". 51).

Dieser abschließenden Forderung ist sicherlich zuzustimmen, allerdings mit der Nachfrage: Ja! - aber wie? Dies gilt vor allem dann, wenn das herausragende Organ der VN selbst ohne Protest und Widerstand vom Hegemon delegitimiert wird, ja selbst dazu beiträgt etablierte Standards der Völkerrechts zu demolieren. Denn der allmählichen Schaffung einer einheitli-chen und allgemein gültigen Ordnung müsste notwendigerweise die Herausbildung einer mit zunehmenden Kompetenzen versehenen Ordnungsinstanz entsprechen. So relativ hilflos wie die Organisation im Zeitalter der Bipolarität war, so wichtig erscheint sie gerade im Zeitalter der Globalisierung und des Versuchs zur Errichtung einer einseitigen hegemonialen "Ord-nung", die nur noch das Recht des Stärkeren zu kennen scheint. Diesem programmierten Rück-Weg in die Anarchie kann nur durch die Stärkung der Weltorganisation vor allem auf den Gebieten der Konfliktprävention und der Konfliktursachenbekämpfung auf globaler Ebe-ne begegnet werden. Für die friedenspolitische Praxis heißt dies: Öffentliche, moralische und mediale Stärkung der Generalversammlung, der Sonderorganisationen und der ihnen zuar-beitenden Nichtregierungsorganisationen, die ja auch Ausdruck des Problembewusstseins einer zusammenwachsenden Welt sind.

Literatur

Alvater, Elmar /Mahnkopf, Birgit: Grenzen der Globalisierung. Ökonomie, Ökologie und Politik in der Weltgesellschaft, Münster 1996.
Bourdieu, Pierre: Gegenfeuer, Konstanz 1998.
Berndt, Michael/Ruf, Werner: Krieg für die NATO; in: Wissenschaft und Frieden 3/1999, S. 13 -15.
Brahimi-Bericht. Bericht zur Reform der Friedenseinsätze der Vereinten Nationen unter Vor-sitz von Lakhdar Brahimi, 17. Aug. 2000; Annex III, Zusammenfassung. Dokumentiert in Blätter für deutsche und interntionale Politik, 10/2000, S. 1266 - 1272.
Engardio, Pete/Belton, Catherine: Global Capitalism. Can it be made to work better? www.usembassy.de/frankfurt/pa/aa09/aa09.htm, Sept. 2000.
Forschungsgruppe Weltgesellschaft: Weltgesellschaft: Identifizierung eines "Phantoms"; in: PVS 1/1996, S. 5 - 26.
Farer, Tom J.: the Role of Regional Organisations in International Peace-making and Peace-keeping: Legal, Political and Military Problems; in: Kühne, Winrich (Hg.): Blauhelme in einer turbulenten Welt, Baden-Baden 1993, s. 275 -292.
Gallant, Judy: Humanitarian Intervention and Security Council Resolution 688. A Reappraisal in Light of Changing World Order; in: American Journal of International Law and pol-icy, vol. 7, summer 1992, S. 881-920.
Gantzel, Klaus Jürgen: Trends in der globalen Entwicklung: Gefährdungen und chancen in der Weltgesellschaft; in: Haedrich, Martina/Ruf, Werner (Hg.): Globale Krisen und eu-ropäische Verantwortung - Visionen für das 21. Jahrhundert, Baden-Baden 1996, S. 13 -23.
Hasenclever, Andreas/Rittberger, Volker: Universale Risiken entschärfen; in: Internationale Politik 12/2000, S. 1 - 8.
Hein, Wolfgang: Die neue Weltordnung und das Ende des Nationalstaats, in: Nord-Süd-aktuell 1/1993, s. 50 - 59.
Hirsch, Joachim: Die Internationalisierung des Staates; in: Das Argument 236/2000, S. 325 - 339.
Höffe, Otfried: Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, München 1999.
Huntington, Samuel B.: The Clash of Civilizations? In: Foreign Affairs Sommer 1993, S. 22-49, hier Kapitelüberschrift S. 39.
Kühne, Winrich: Völkerrecht und Friedenssicherung in einer turbulenten Welt: Eine analyti-sche Zusammenfassung der Grundprobleme und Entwicklungsperspektiven; in: ders (Hg.): Blauhelme in einer turbulenten Welt, Baden-Baden 1993, S. 17 - 100.
Millenniumsbericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. April 2000, Schluß-kapitel, Blätter für deutsche und internationale Politik 5/2000, S. 628 -631.
Mohr, Manfred: An der Schwelle zu einem neuen Völkerrecht? In: Wissenschaft und Frieden 3/1999, S. 48 - 51.
Paech, Norman: Eine kopernikanische Wende des Völkerrechts? Oder _ welches Recht in welcher neuen Weltordnung? in: Sicherheit und Frieden 1/1992, S. 11 - 15.
Paech, Norman: Globalisierung und Völkerrecht; in: Dialektik 3/1998, S. 129 - 148. Paech, Norman/Stuby Gerhard: Machtpolitik und Völkerrecht in den Internationalen Bezie-hungen, Baden-Baden 1994.
Preuß, Ulrich K.: Zwischen Legalität und Gerechtigkeit. Der Kosovo-krieg, das Völkerrecht und die Moral; in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 7/1999, S. 816 - 828. Randelzhofer, Albrecht (Hg.): Völkerrechtliche Verträge, 5. Auflage 1991.
Rittberger, Volker: Globalisierung und der Wandel der Staatenwelt. Die Welt regieren ohne Weltstaat; in: Menzel, Ulrich (Hg.): vom Ewigen Frieden und vom Wohlstand der Na-tionen, Frankfurt/Main, 2000, S. 188 - 218.
Röttger, Bernd: Jenseits des Staates. Der Positivismus der Geschäftsführer; in: Berndt, Mi-chael/Sack, Detlef (Hg.): Global Governance? Voraussetzungen und Formen demokra-tischer Beteiligung im Zeichen der Globalisierung. Wiesbaden (im Druck).
Ruf, Werner: Die neuen Welt-UN-Ordnung. Vom Umgang des Sicherheitsrates mit der Sou-veränität der "Dritten Welt", Münster 1994.
Scherrer, Christoph: Globalisierung wider Willen?, Berlin 1999
Tetzlaff, R.: Staatszerfall und staatliche Neugliederung. Perspektiven der zukünftigen Staatsstruktur in Afrika. In: Afrika Jahrbuch 1992, S. 22-33.
ders.: "Der Wegfall effektiver Staatsgewalt in den Staaten Afrikas". Friedens-Warte, vol. 74, Heft 3/1999.
van Creveld, Martin: Aufstieg und Untergang des Staates. München 1999.
Zürn, Michael: Regieren jenseits des Nationalstaats. Globalisierung und Denationalisierung als Chance, Frankfurt/Main 1998.

* Referat von Werner Ruf auf einer Tagung des Österreichischen Instituts für Friedens- und Konfliktforschung in Stadtschlaining, 12. Juli 2001

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