Gelenkte Demokratie
Dokumentiert. Das Auswärtige Amt sieht sich zur Gegenpropaganda veranlasst und verbreitet eine Handreichung, in der "russische Behauptungen" zum Ukraine-Konflikt einem "Realitätscheck" unterzogen werden
Das Auswärtige Amt hat den Mitgliedern des Bundestags eine Argumentationshilfe ("Stand 18.2.") an die Hand gegeben, vermöge derer man »häufig verwendete Behauptungen zum Ukraine-Konflikt, die auf unrichtigen oder nur teilweise richtigen Fakten beruhen« zurückweisen können soll. Die recht eigenwillige Interpretation der Wirklichkeit hat das Ministerium überschrieben mit: »Realitätscheck: Russische Behauptungen – unsere Antworten«. jW dokumentiert das Papier in voller Länge.
Wir geben es im Folgenden ebenfalls wieder.
Auswärtiges Amt - Stand: 18.02.2015
Realitätscheck: Russische Behauptungen - unsere Antworten
1. Behauptung: Der Westen hat sich in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt und zur Absetzung der legitimen Führung Janukowitsch beigetragen.
Richtig ist: Konkreter Anlass für die Maidan-Proteste ab Herbst 2013 war die überraschende Entscheidung der ukrainischen Regierung am 21.11.2013, die langjährigen Verhandlungen über das EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen auszusetzen. Noch kurz zuvor hatte Präsident Janukowitsch das Ziel einer Zeichnung des Abkommens im November 2013 bekräftigt. Viele Bürger der Ukraine fühlten sich durch dieses Vorgehen getäuscht und reagierten mit Protesten u. a. auf dem Maidan in Kiew. Diese friedlichen Demonstrationen entwickelten sich zu Massenprotesten, die auch Forderungen nach umfassender Achtung rechtsstaatlicher Prinzipien, Korruptionsbekämpfung und einem Ende des gewaltsamen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die Demonstranten aufnahmen. Westliche Politiker sprachen sich für eine friedliche Lösung aus und riefen die ukrainische Regierung zur Wahrung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf. Die Ukraine hat sich international gegenüber ihren Partnern zur Wahrung dieser politischen Grundfreiheiten und Menschenrechte verpflichtet.
2. Behauptung: In Kiew sind Faschisten an der Macht.
Richtig ist: An den Maidan-Protesten beteiligten sich radikale Gruppen, einige davon mit rechtsextremer Gesinnung. Diese machten zahlenmäßig jedoch nur einen kleinen Anteil an den Protestierenden (bis zu zwei Mio. gleichzeitig landesweit) aus. An der nach dem Machtwechsel am 27.2.2014 gebildeten Übergangsregierung waren diese Gruppierungen nicht beteiligt.
Die nach dem Machtwechsel an der Übergangsregierung beteiligte Partei Swoboda, die dem rechtsnationalen Spektrum zuzuordnen ist, scheiterte bei der Parlamentswahl im Oktober 2014 ebenso an der Fünf-Prozent-Hürde wie der »Rechte Sektor«. An der am 27.11.2014 bestätigten neuen ukrainischen Regierung sind beide Parteien nicht beteiligt.
Bereits bei der Präsidentenwahl am 25. Mai 2014 hatte sich gezeigt, dass rechtsnationale Kräfte keine entscheidende Rolle in der ukrainischen Politik spielen. So erhielt der Kandidat der Swoboda, Tjagnibok, nur 1,16 Prozent und der Kandidat des »Rechten Sektors«, Jarosch, nur 0,7 Prozent der Stimmen.
3. Behauptung: Die Absetzung von Präsident Janukowitsch und die Einsetzung der Übergangsregierung waren ein Staatsstreich.
Richtig ist: Nach der Gewalteskalation auf dem Maidan zeichnete Präsident Janukowitsch ein durch Vermittlung von Frankreich, Polen, Deutschland und Russland zustande gekommenes Memorandum zur friedlichen Beilegung der Krise. Nach der Zeichnung ist Präsident Janukowitsch in der Nacht vom 21. auf den 22.2.2014 aus Kiew geflohen. Auch die Mehrzahl der Minister hatte die Hauptstadt verlassen, so dass es keine handlungsfähige Regierung und kein handlungsfähiges Staatsoberhaupt gab. Parlamentssprecher Rybak legte sein Amt nieder. In dieser Situation stimmte das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges und demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan am 22.2.2014 mit 328 Stimmen ohne Gegenstimme dafür, Neuwahlen für das Präsidentenamt für den 25.5.2014 anzusetzen. Es enthob dabei den Präsidenten nicht durch ein förmliches Impeachment-Verfahren nach Art. 111 der Verfassung seines Amtes, sondern stellte einen Staatsnotstand aufgrund von dessen Unfähigkeit zur Amtsausübung fest, da er sich »in verfassungswidriger Weise seinen Amtspflichten entzogen habe«. Eine solche Situation ist in der ukrainischen Verfassung nicht explizit geregelt, so dass das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges Verfassungsorgan die Notlage in Analogie zu Art. 108 (2) der Verfassung, der die krankheitsbedingte Amtsunfähigkeit regelt, behob. In der Folge wählte das Parlament am 23.2.2014 den neuen Parlamentspräsidenten Turtschinow mit 285 Stimmen zum amtierenden Übergangspräsidenten. Am 27.2.2014 wählte das Parlament dann Arseni Jazenjuk zum Ministerpräsidenten der Übergangsregierung.
4. Behauptung: In der Ukraine werden ethnische Russen/Russischsprachige diskriminiert und unterdrückt. Russen in der Ukraine haben Russland daher um Schutz/Unterstützung gebeten.
Richtig ist: Einschlägige internationale Organisation wie z. B. das IKRK haben von Russland behauptete Gefährdungssituationen oder Opfer auf seiten der russischsprachigen Minderheit nicht bestätigen können. Auch die OSZE-Beobachtermission hat keine Bedrohung der russischsprachigen Minderheit feststellen können. Der Sondergesandte der VN, Šimonović, konstatierte in seiner Unterrichtung am 19.03.2014 im VN-SR [d. i. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen; jW], dass trotz einzelner Vorfälle k e i n e systematische und umfassende Verletzung der Rechte der russischen Minderheit in der UKR vorliege.
Auch der ukrainische Parlamentsbeschluss vom 23.2.2014 zur Aufhebung des Sprachengesetzes von 2012, das weitgehende Anwendungsmöglichkeiten für Minderheitensprachen wie das Russische auch im öffentlichen, kulturellen und schulischen Bereich festschreibt, hat die Rechte der russischen Minderheit nicht eingeschränkt, da er nie in Kraft gesetzt und später zurückgenommen wurde. Eine repräsentative Umfrage (Gallup) von Mitte März 2014 unter 1.200 Ukrainern hat ergeben, dass sich auch unter der russischsprachigen Bevölkerung nur eine Minderheit aufgrund ihrer Sprache bedroht fühlt. 66 Prozent fühlen dagegen gar keine (49 Prozent) oder eher keine (17 Prozent) Bedrohung.
Im übrigen: Selbst wenn die Lage der ethnisch/kulturell/sprachlich russischen Gruppe in der Ukraine problematisch wäre, gäbe dies Russland immer noch kein Recht zur bewaffneten Intervention. Es gibt i.ü. umgekehrt seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland ernste Sorgen um Minderheiten und politische Oppositionelle auf der Krim (Berichte des UN- ASG [Generalsekretär-Assistent für Menschenrechte; jW] für Menschenrechte Šimonović und der OSZE-Minderheiten-Hochkommissarin Thors).
5. Behauptung: Die Krim war immer »russisch«.
Richtig ist: Die Krim hat eine überaus wechselvolle Siedlungsgeschichte. Im Altertum siedelten dort Kimmerer, Taurer und später Griechen, im Zuge der Völkerwanderung kamen im 3. Jahrhundert Goten auf die Krim. Ihnen folgten ab dem 5. Jahrhundert Hunnen, Chasaren, Kumanen und Tataren. Nach der Mongolenherrschaft gehörte die Krim dann bis 1744 zum Osmanischen Reich, das ihr infolge des sechsten Russisch-Türkischen Krieges die Unabhängigkeit gewähren musste. Das Russische Reich hat die Halbinsel daraufhin 1783 annektiert. Nach der Verdrängung der turkstämmigen Bevölkerung wurde die Halbinsel mit russischen, aber auch deutschen, griechischen, bulgarischen und baltischen Bauern besiedelt.
Nach dem Zusammenbruch des Zarenreiches kam die Krim 1917 zur Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und wurde mit dieser 1922 Teil der Sowjetunion, bevor sie 1954 innerhalb der Sowjetunion an die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik übertragen wurde. Entscheidend aber: Nach der Auflösung der Sowjetunion 1991 blieb sie Teil der nun unabhängigen Ukraine, deren territoriale Unversehrtheit auch Russland nicht zuletzt im Budapester Memorandum von 1994 explizit zugesichert hat (Abgabe von Atomwaffen gegen Garantie territorialer Unversehrtheit und freier wirtschaftlicher Entwicklung durch RUS, USA, GBR).
6. Behauptung: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Referendum legitimieren die Abspaltung und Eingliederung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.
Richtig ist: Ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch ein Recht auf Sezession umfasst, ist ebenso umstritten wie die Frage, was ein »Volk« ist. Darauf kommt es hier aber gar nicht an, denn die völkerrechtswidrige russische Intervention hat die Abspaltung der Krim in jedem Falle völkerrechtswidrig gemacht. Sie stellte einen Verstoß gegen das Verbot von Androhung oder Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen nach Art. 2 (4) VN- Charta dar und verletzt die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine. Wegen der völkerrechtswidrigen Anwendung von Gewalt sind auch die dadurch erst ermöglichte Sezession der Krim von der Ukraine und ihr nachfolgender Anschluss an Russland völkerrechtswidrig.
Dass es vorher ein – verfassungswidriges – Referendum auf der Krim gegeben hat, ändert hieran nichts, zumal auch dieses Referendum erst durch die völkerrechtswidrige Intervention Russlands überhaupt möglich wurde und in ihrem Schatten stattfand.
7. Behauptung: Der Westen misst im Fall der Unabhängigkeit des Kosovo und der Abspaltung der Krim mit zweierlei Maß.
Richtig ist: Mit der Lage im Kosovo 1999–2008 ist die Lage auf der Krim 2014 weder rechtlich noch politisch vergleichbar. Dort gab es nach dem Eingreifen der NATO im Frühjahr 1999, das zur Abwendung einer drohenden humanitären Katastrophe erfolgte, eine durch den Sicherheitsrat der VN eingerichtete VN-Verwaltung (UNMIK) und intensive und langandauernde Bemühungen auch im multilateralen Rahmen um eine definitive konsensuale Statuslösung. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo folgte dann auf das Scheitern dieser fast zehnjährigen Bemühungen, aber nicht als Folge und unter den Bedingungen einer gewaltsamen Intervention von außen.
Ganz anders im Fall der Krim: Die Sezessionserklärung vom März 2014 wurde überhaupt erst möglich durch die gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßende Intervention russischer Truppen auf der Krim, die die rechtmäßigen ukrainischen Behörden an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinderten. Dieser Verstoß gegen das Gewaltverbot macht auch sein Ergebnis – die Sezession der Krim und ihre anschließende Aufnahme in den russischen Staatsverband – rechtswidrig. Da es sich beim Gewaltverbot um eine Norm zwingenden Völkerrechts handelt, darf kein anderer Staat das Ergebnis anerkennen.
8. Behauptung: Bei dem Konflikt in der Ukraine handelt es sich um einen Konflikt zwischen der (faschistischen) Regierung in Kiew und lokalen Separatisten, Russland hat damit nichts zu tun.
Richtig ist: Auch wenn große Teile der Bevölkerung des Donbass der Regierung in Kiew sehr kritisch gegenüberstehen, so hatten die bewaffneten, separatistischen Gruppen, die nach der Flucht von Präsident Janukowitsch und seines Klans in das entstandene Machtvakuum stießen, nie die Unterstützung einer Mehrheit der Bevölkerung. Gegen die Versuche der Regierung, die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, können sie sich nur dank fortgesetzter massiver Unterstützung aus Russland behaupten.
9. Behauptung: Der Westen hat seit dem Ende der Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands betrieben.
Richtig ist: Die Europäische Union und die NATO haben ein überragendes Interesse, dass Russland als starker Partner und auf Grundlage gemeinsamer Prinzipien zur Sicherung der europäischen Friedensordnung beiträgt. Sie haben daher seit dem Ende der Sowjetunion das Ziel einer engen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland verfolgt. So haben die EU und Russland 1997 ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen und 2005 die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen vereinbart. Zudem hat die EU Russland eine Modernisierungspartnerschaft angeboten, die Russland bei der Bewältigung wichtiger Herausforderungen in Schlüsselbereichen, wie beispielsweise wirtschaftliche Innovation oder eine moderne Sozialpolitik, unterstützen soll. Auch die NATO hat sich um den Aufbau eines engen Netzwerks partnerschaftlicher Beziehungen bemüht und mit dem NATO-Russland-Rat ein Forum für einen besonders engen Austausch geschaffen. Dieser partnerschaftliche und kooperative Ansatz fand seinen Ausdruck auch in der intensiven Unterstützung des russischen Beitritts zu internationalen Organisationen wie den G 7, dem Europarat und der Welthandelsorganisation.
10. Behauptung: Die NATO hat ihr Versprechen gebrochen, sich nach dem Kalten Krieg nicht nach Osten auszuweiten, und beeinträchtigt dadurch russische Sicherheitsinteressen.
Richtig ist: In bezug auf die Aufnahme weiterer osteuropäischer Staaten in die NATO gibt es keine verbindlichen Regelungen. Nach Ende des Kalten Krieges wurde lediglich die Frage einer NATO-Erweiterung auf dem Gebiet der (ehemaligen) DDR im Zuge der deutschen Wiedervereinigung im sog. »Zwei-plus-vier-Vertrag« vom 12. September 1990 vertraglich geregelt. Ein möglicher Beitritt ostmitteleuropäischer Länder wurde in der Umbruchsphase nach Ende des Kalten Krieges sowohl unter den Mitgliedern des Bündnisses als auch innerhalb der damaligen US-Regierung unterschiedlich beurteilt. Eine Zusage der NATO als Organisation – d. h. einen Beschluss durch Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds, dass die NATO keine neuen Mitglieder aus Osteuropa aufnimmt – hat es nie gegeben. Der »Warschauer Pakt« wurde zudem erst am 1. Juli 1991 offiziell aufgelöst, so dass sich diese Frage nicht unmittelbar stellte, wie auch der frühere sowjetische Präsident Gorbatschow im Herbst 2014 unterstrich. Allerdings hatten bereits 1975 die Sowjetunion, die USA, Kanada sowie die Mehrzahl der europäischen Staaten die so genannte Helsinki-Schlussakte unterschrieben, die das Recht auf freie Bündniswahl garantiert. Das Prinzip der freien Bündniswahl wurde in der NATO-Russland-Grundakte von 1997, die zwei Jahre vor der ersten Erweiterungsrunde stattfand [sic!], bekräftigt. Auch 2002 wurde mit Schaffung des NATO-Russland-Rats erneut die Zusammenarbeit zwischen der Allianz und Russland vertieft – zwei Jahre vor der zweiten Erweiterungsrunde. Die Erweiterung der NATO verlief daher parallel zu einer Vertiefung der Zusammenarbeit mit Russland.
In der NATO-Russland-Grundakte verpflichteten sich die NATO-Staaten zudem freiwillig dazu, keine permanente Stationierung von substantiellen NATO-Kampftruppen in Beitrittsländern vorzunehmen sowie keine Nuklearwaffen dort zu stationieren. Daran hält sich die NATO weiterhin, während Russland auch die Prinzipien der NATO-Grundakte (keine Intervention in andere Staaten etc.) verletzt hat.
11. Behauptung: Die NATO strebt nun auch die Aufnahme der Ukraine an, was von Russland zu Recht als Bedrohung der eigenen Interessensphäre wahrgenommen wird.
Richtig ist: Im Einklang mit den Prinzipien der Helsinki-Schlussakte und der NATO-Russland- Grundakte kann die Ukraine frei wählen, ob und zu welchem Bündnis sie gehören möchte. Die NATO unterhält bereits seit 1997 eine besondere Partnerschaft mit der Ukraine unter dem Dach der NATO-Ukraine-Kommission. Die Staats- und Regierungschefs der NATO haben auf Wunsch der damaligen Kiewer Regierung der Ukraine 2008 in Bukarest eine unspezifizierte Beitrittszusage gegeben. Als die Ukraine 2010 einen blockfreien Status gesetzlich verankerte, akzeptierte die NATO diese Kursänderung. Auf Einladung der Regierung wurde die Beratung und Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors fortgeführt. Die Ukraine hat im Dezember 2014 den blockfreien Status aufgehoben. Laut Präsident Poroschenko liegt der Fokus derzeit auf der Umsetzung von Reformen, auch im Sicherheits- und Verteidigungssektor, womit eine Beitrittsfrage derzeit nicht auf der Tagesordnung steht.
12. Behauptung: Die NATO profitiert von der Ukraine-Krise, da sie damit zu ihrer Mentalität des Kalten Krieges zurückkehren kann und wieder einen Gegner (Russland) hat.
Richtig ist: Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis, das die Sicherheit und Freiheit seiner Mitglieder garantieren soll. Nach Ende des Kalten Krieges sind neue Gefahren und Herausforderungen für die Sicherheit der Bündnispartner entstanden. Die NATO hat ihre drei Kernaufgaben im Strategischen Konzept 2010 daher mit kollektiver Verteidigung, Krisenmanagement und kooperativer Sicherheit beschrieben.
Nach Ende des Kalten Krieges haben die NATO-Mitgliedsstaaten ebenso wie Russland und andere Staaten zum Aufbau einer neuen kooperativen europäischen Sicherarchitektur beigetragen – aufbauend auf u. a. den Prinzipien von Helsinki, der Charta von Paris [internationales Abkommen vom 21.11.1990; jW], durch Schaffung von Organisationen wie der OSZE.
Die NATO betrachtet Russland nicht als Gegner, und sie hat in den letzten über 20 Jahre ein enges Netzwerk der Zusammenarbeit mit Russland aufgebaut, ausgehend von der »Partnerschaft für den Frieden« und des Euroatlantischen Kooperationsrats. Die NATO und Russland haben zudem eine besonders privilegierte Partnerschaft im Rahmen des NATO- Russland-Rats und auf Basis der NATO-Russland-Grundakte etabliert. Diese Zusammenarbeit wurde im Zuge des russischen Vorgehens in der Ukraine suspendiert. Sie kann jedoch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, jederzeit wieder aufgenommen werden.
13. Behauptung: Die NATO versucht Russland zu schwächen und zu marginalisieren. Die NATO nutzt die Ukraine-Krise zur Aufrüstung an Russlands Grenzen. Außerdem ist der NATO- Raketenschild gegen Russland gerichtet.
Richtig ist: Die Staats- und Regierungschefs haben beim Gipfel in Wales im September 2014 erneut betont, dass die Allianz keine Konfrontation mit Russland sucht und keine Bedrohung für Russland darstellt. Ebenso betonten sie, dass die NATO weiterhin eine konstruktive, kooperative Beziehung mit Russland anstrebt, und bedauern, dass die Grundlagen wegen des russischen Vorgehens in der Ukraine nicht gegeben sind. Die NATO und Russland haben bis zur Ukraine-Krise in einer Vielzahl von Bereichen eng kooperiert, die von Drogen- und Terrorbekämpfung über Seenotrettung von U-Booten bis zur zivilen Krisenplanung reichten.
Die NATO-Russland-Grundakte enthält eine Selbstverpflichtung der NATO, keine permanente Stationierung von substantiellen NATO-Kampftruppen in Beitrittsländern vorzunehmen sowie keine Nuklearwaffen dort zu stationieren. Die Grundakte erlaubt jedoch Verstärkung von Truppen. Der in Wales beschlossene NATO »Readiness Action Plan«, der eine beschleunigte Verlege- und Reaktionsfähigkeit von NATO-Kräften vorsieht, befindet sich damit in Einklang mit der NATO-Russland-Grundakte. Die NATO hat von Beginn an erklärt, dass ihre geplante Raketenabwehr nicht gegen Russland gerichtet ist und die russischen Abschreckungsfähigkeiten nicht unterminieren kann. Sie richtet sich vielmehr gegen Bedrohungen von außerhalb des euro-atlantischen Gebiets und ist rein defensiver Natur. Dies haben die Staats- und Regierungschefs beim Gipfel in Wales nochmals ausdrücklich bekräftigt.
14. Behauptung: Die Östliche Partnerschaft der EU im allgemeinen und das EU-UKR-Assoziierungsabkommen im Besonderen ist gegen Russland gerichtet.
Richtig ist: Die Östliche Partnerschaft der EU im Allgemeinen und die in diesem Rahmen abgeschlossenen Assoziierungsabkommen im Besonderen bedeuten keinesfalls, dass die Östlichen Partner künftig keine engen Beziehungen zu anderen Nachbarn haben können. Ganz im Gegenteil: Die EU ist überzeugt, dass das Ziel einer stabilen, friedlichen und wirtschaftlich gedeihenden Nachbarschaft nur erreicht werden kann, wenn diese Nachbarn ihrerseits auch gute Beziehungen untereinander und zu ihren Nachbarn haben. Es geht hier nicht um ein »Entweder-Oder«.
Die Östliche Partnerschaft ist auch nicht starr auf den Abschluss von Assoziierungsabkommen ausgerichtet. Mit den ÖP-Ländern, die derzeit keine Assoziierung mit der EU anstreben (BLR [Belorussland; jW], AZE [Aserbaidschan; jW] und ARM [Armenien; jW]), entwickelt die EU derzeit individuell angepasste Formen der Kooperation. Ein wichtiges Augenmerk liegt dabei auch auf bestehenden oder sich entwickelnden wirtschaftlichen Verbindungen der ÖP-Partner innerhalb des GUS-Raums. Die BuReg [Bundesregierung; jW] befürwortet daher einen Dialog zwischen EU, Östlichen Partnern und Eurasischer Wirtschaftsunion, sobald die politischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
15. Behauptung: Nach Inkrafttreten des EU-UKR-Assoziierungsabkommens werden Produkte aus der EU den russischen Markt überschwemmen.
Richtig ist: Dieses Argument zielt darauf ab, dass in der »Deep and Comprehensive Free Trade Area« (DCFTA) EU-Waren ohne Zollschranken über die Ukraine nach Russland gelangen könnten, da Russland und die Ukraine über das GUS-Freihandelsabkommen verbunden sind. Das GUS-Freihandelsabkommen beinhaltet jedoch wie praktisch alle Freihandelsabkommen Ursprungsregeln. Waren aus der EU werden weiterhin russischen Zöllen unterliegen, wenn sie an der ukrainisch-russischen Grenze nach Russland exportiert werden sollten.
16. Behauptung: Nach Inkrafttreten des EU-UKR-Assoziierungsabkommens werden höherwertige EU-Produkte in der Ukraine heimische Produzenten verdrängen; minderwertige ukrainische Produkte werden dann den russischen Markt überschwemmen, so dass Russland Schutzmaßnahmen ergreifen muss.
Richtig ist: Bereits heute sind die ukrainischen Zölle für EU-Produkte nur mäßig hoch: im Industriebereich bei durchschnittlich 2,4 Prozent, im Agrarbereich bei 6,4 Prozent. So ist die EU bereits jetzt wichtigster Handelspartner der Ukraine. Ein sprunghafter Anstieg von EU-Exporten in die Ukraine ist deshalb nicht zu erwarten. Sektoren, bei denen eine Verdrängung ukrainischer Unternehmen aufgrund fehlender Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten wäre, werden durch Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren geschützt.
Somit dürfte kein größerer Umlenkungseffekt hin zum russischen Markt stattfinden. Ukrainische Produkte werden für den russischen Markt kurzfristig nicht wettbewerbsfähiger werden. Wo sie grundsätzlich mit Russland konkurrieren können, halten sie bereits heute Marktanteile in Russland.
17. Behauptung: Die Übernahme von EU-Standards durch die Ukraine wird den RUS-UKR Handel beeinträchtigen.
Richtig ist: Das DCFTA enthält keine Bestimmungen, nach welchen Standards die UKR Produkte nach Russland exportiert. Richtig ist, dass nach mehrjährigen Übergangsfristen innerhalb der UKR zirkulierende Produkte sich internationalen bzw. EU-Standards annähern müssen. Diese Anforderungen müssten auch RUS Exporte erfüllen (Mehrheit der RUS-Exporte aber Öl und Gas). Aber auch RUS hat ein Interesse, eigene Produkte an internationalen Standards auszurichten, um diese auf dem Weltmarkt anbieten zu können. Zudem haben die EU und die UKR in den trilateralen Gesprächen mit RUS angeboten, die Übergangsfristen zu verlängern und in vielen Bereichen technische GUS-Standards neben EU- Standards parallel fortzuführen.
18. Behauptung: Die EU und ihre Partner haben gegen Russland Sanktionen verhängt, um Russland wirtschaftlich in die Knie zu zwingen.
Richtig ist: Natürlich dienen die Sanktionen dazu, wirtschaftlichen Druck auf Russland auszuüben, aber das ist kein Selbstzweck. Ziel der Sanktionen ist es vielmehr, Russland zu mehr Gesprächsbereitschaft bei der Suche nach einer politischen Lösung des Ukraine-Konflikts in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu bewegen. Der zentrale Gradmesser bei den Wirtschaftssanktionen ist die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen. Deshalb sind die Sanktionen umkehrbar. Dies liegt im grundsätzlichen Interesse aller, denn eine schwache russische Wirtschaft schadet allen, nicht zuletzt auch der gemeinsamen Nachbarschaft. Den Schlüssel hält vor allem Russland in der Hand.
* Aus: junge Welt, Freitag, 21. Februar 2015
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