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Repression gegen Kurden

Bundesgerichtshof stuft PKK als "ausländische terroristische Vereinigung" ein. Großaufgebot der Polizei und schikanöse Auflagen verhindern Demonstration in Berlin

Von Nick Brauns *

Bei der Verfolgung der seit 1993 in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, zeichnet sich eine erhebliche Verschärfung der Repression ab. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll zukünftig der Paragraph 129b des Strafgesetzbuches »Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland« gegen die Organisation angewandt werden. Dies ist einem in dieser Woche vom BGH veröffentlichten Urteil zu entnehmen. Es stammt aus einem Revisionsverfahren gegen einen kurdischen Aktivisten, der vom Frankfurter Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung verurteilt worden war.

Die BGH-Richter hoben das nach den »Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ausgerichtete« Urteil auf, da die PKK-Strukturen in Deutschland als »unselbständiger Teil der Auslandsorganisation« einzustufen seien. Ausdrücklich bezieht sich der Senat dabei auf Pilotverfahren gegen die DHKP-C aus der Türkei, bei denen in den vergangenen Jahren eine Reihe von Aktivisten nach Paragraph 129b StGB zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Die DHKP-C sei »wie die PKK hierarchisch und zentralistisch« aufgebaut und wolle durch den bewaffneten Kampf den »Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei« herbeiführen. Nur weil die Arbeiterpartei Kurdistans eine größere öffentliche Aufmerksamkeit genieße und eine deutlich höhere Anzahl von Mitgliedern habe, sei keine ungleiche Bewertung gerechtfertigt.

Nach einem von PKK-Führer Abdullah Öcalan Mitte der 90er Jahre verkündeten Gewaltverzicht in Deutschland wurden Führungskader der Organisation nicht mehr als »Terroristen«, sondern nur noch als Mitglieder einer »kriminellen Vereinigung« verfolgt, denen etwa Schleuseraktivitäten vorgeworfen wurden. Einfache Mitglieder wurden dagegen nach dem Vereinsgesetz zu Geldstrafen verurteilt. Nun empfiehlt der BGH, zukünftig auf eine solche auch in der »EU-Terrorliste« nicht vorgesehene Differenzierung zwischen Kadern und Mitgliedern zu verzichten. Durch eine konsequente Anwendung des Paragraphen 129b könnten dann in Deutschland im Rahmen von Kulturvereinen legal tätige Aktivisten wegen Guerillaaktionen der PKK in Kurdistan als »Terroristen« angeklagt werden.

Die Entscheidung über die Anwendung des Paragraphen 129b liegt nun beim Bundesjustizministerium, das eine Verfolgungsermächtigung geben muß. Dabei dürften neben politischen auch praktische Erwägungen eine Rolle spielen. Die in der Logik des Karlsruher Urteils liegende Repression von laut Verfassungsschutz 11500 PKK-Mitgliedern in Deutschland würde wohl zum Zusammenbruch des Justizsystems führen.

Die Karlsruher Entscheidung trage »dazu bei, jeden Keim in Richtung Lösung der kurdischen Frage zu ersticken und das destruktive Vorgehen der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung zu stärken«, kritisierte am Dienstag eine Sprecherin des »Rechtshilfefonds für Kurden – Azadi« in Düsseldorf.

Kurdische Vereine und sozialistische Gruppierungen aus Berlin wollten am Dienstag gegen die grenzübergreifende Verfolgung der kurdischen Bewegung protestieren. So waren in der SPD/Linke-regierten Hauptstadt in den vergangenen Wochen gleich zwei kurdische Kulturfestivals verboten worden. Angesichts eines vor dem Mesopotamischen Bildungszentrum am Halleschen Tor aufmarschierten Großaufgebots der Polizei und schikanösen Auflagen verzichteten die Veranstalter auf den Protestmarsch. Aus ihrer Sicht hätten die rund 150 Demonstranten ihrem Anliegen unter diesen Bedingungen keinen Ausdruck verleihen können. Die Auflagen sahen unter anderem vor, pro 60 Demonstranten lediglich ein Bild von Abdullah Öcalan zu zeigen.

* Aus: junge Welt, 27. Januar 2011


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