Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Terror oder legitimer Widerstand?

Der Paragraf 129 b überlässt der Exekutive die Entscheidung

Von Martin Dolzer *

Die Verhaftung zweier mutmaßlicher Aktivisten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) auf Grundlage des umstrittenen Terrorparagrafen 129 b stößt auf Kritik.

Wie gestern bekannt wurde, nahmen Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) bereits am 17. Juli zwei kurdische Aktivisten auf dem Düsseldorfer Flughafen und in Freiburg fest. Die Bundesanwaltschaft (BAW) beschuldigt die beiden 28-jährigen türkischen Staatsbürger Ridvan Ö. und Mehmet A. der Mitgliedschaft in der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Gegen sie liegen mittlerweile Haftbefehle vor. Die beiden Beschuldigten wurden, Berichten zufolge, dem Ermittlungsrichter vorgeführt und befinden sich in Untersuchungshaft. Ridvan Ö. soll die Jugendorganisation der PKK »Komalen Ciwan« geleitet haben, Mehmet A. als »hochrangiger Jugendkader in Deutschland und Frankreich« tätig gewesen sein.

Die Anwendung des Paragrafen 129 b auf politisch tätige Kurden ist neu. Bisher erfolgten Verurteilungen nach Paragraf 129 (Mitglied einer kriminellen Vereinigung) oder dem Vereinsgesetz (Ahndung mit Geldstrafe). Der Paragraf 129 b wurde im Jahr 2003 neu eingeführt. Mit ihm sollen Menschen bestraft werden können, die sich im Inland keiner Straftat schuldig gemacht haben, jedoch für Mitglieder oder Unterstützer einer »terroristischen Vereinigung« im Ausland gehalten werden.

Dadurch bekam das Justizministerium seinerzeit erstmals quasi richterliche Kompetenzen über politische Bewegungen und ihre strafrechtliche Verfolgung. »Ein derartiges Vorgehen ist verfassungsrechtlich bedenklich. Es wird der Exekutive überlassen, zu entscheiden, ob eine ausländische Vereinigung terroristisch ist – oder ob sie legitimen Widerstand gegen eine Diktatur leistet oder als legitime Befreiungsbewegung gelten darf«, kritisiert die Rechtsanwältin Britta Eder. Diese Entscheidung sei »von politischen und geostrategischen Standpunkten und Interessenlagen abhängig«, so Eder. Zudem hätten die bisherigen 129 b-Verfahren gezeigt, »dass oftmals auch Aktionen zivilen Ungehorsams oder Aufklärungsarbeit über Menschenrechtsverletzungen als Mitgliedschaft oder Unterstützung angesehen werden«.

Konkrete Straftaten oder Anschläge in Deutschland werden den vermeintlichen PKK-Anhängern in diesem Rahmen auch nicht vorgeworfen. Die BAW bewertet die PKK jedoch als terroristische Vereinigung im Ausland, da sie über »militärisch strukturierte Guerillaeinheiten« verfüge, »die Attentate auf türkische Polizisten und Soldaten verüben.« So habe die PKK seit 2004 auch Anschläge auf zivile Ziele in Großstädten und Tourismuszentren der Türkei begangen. Die Organisation hatte sich jedoch stets von Anschlägen auf Zivilisten distanziert und langjährige Waffenruhen eingehalten. Tatsächlich zu den Anschlägen bekannt haben sich die »Freiheitsfalken« (TAK), die die PKK seit langem als zu gemäßigt kritisieren. Die BAW verkennt zudem, dass die PKK seit einigen Jahren eine basisnahe kommunale Selbstverwaltung und kulturelle Rechte für die Kurden innerhalb der Staaten Türkei, Syrien Iran und Irak anstrebt.

Das Bundesjustizministerium hat in einem weiteren Fall inzwischen eine zur Strafverfolgung nach Paragraf 129 b erforderliche Einzelermächtigung erteilt. Ab Ende August soll gegen den kurdischen Politiker Vakuf M. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt werden.

Andrej Hunko, Bundestagsabgeordneter der LINKEN, der als Wahlbeobachter in der Türkei war, sieht einen Zusammenhang zwischen der Repression und den derzeitigen Vorgängen in der Türkei: »Dem überraschenden Erfolg des linken Wahlblocks, insbesondere in den kurdischen Gebieten, folgte eine Schikanierung der kurdischen Seite. Dem gewählten Hatip Dicle (BDP) wurde das Mandat entzogen, fünf weitere kurdische Abgeordnete werden rechtswidrig in Haft gehalten. Anstatt auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu drängen und damit den Weg zu einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage zu öffnen, beteiligen sich die Bundesregierung und die EU an der weiteren Kriminalisierung der Kurden. Das ist inakzeptabel.«

* Aus: Neues Deutschland, 22. Juli 2011


Zurück zur Türkei-Seite

Zur Deutschland-Seite

Zur Terrorismus-Seite

Zurück zur Homepage