"... beschließt die Einrichtung eines hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID)
Resolution 1769 (2007), verabschiedet am 31. Juli 2007 vom UN-Sicherheitsrat (deutsch)
Vereinte Nationen
Sicherheitsrat
S/RES/1769 (2007)
31. Juli 2007
Resolution 1769 (2007)
verabschiedet auf der 5727. Sitzung des Sicherheitsrats
am 31. Juli 2007
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Sudan,
in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sudans und zur Sache des Friedens sowie
mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, mit der Regierung Sudans unter voller Achtung ihrer Souveränität zusammenzuarbeiten, um bei der Bewältigung der verschiedenen Probleme in Darfur (Sudan) behilflich zu sein,
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der am 16. November 2006 in Addis Abeba
abgehaltenen Konsultationen auf hoher Ebene über die Situation in Darfur, die sich der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union in dem Kommuniqué seiner am 30. November 2006 in Abjua abgehaltenen 66. Sitzung zu eigen machte, und auf das Kommuniqué der 79. Sitzung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union am 22. Juni 2007,
unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 19. Dezember 2006, in der er die Vereinbarungen von Addis Abeba und Abuja unterstütze,
unter Begrüßung der bisher erzielten Fortschritte und
mit der Aufforderung an alle Parteien, diese Vereinbarungen unverzüglich und vollinhaltlich durchzuführen und zu der sofortigen Entsendung der Module der
Vereinten Nationen für leichte und schwere Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) sowie eines hybriden Einsatzes in Darfur beizutragen, deren zentrale Unterstützung und Führungsstrukturen von den Vereinten Nationen gestellt werden, und
daran erinnernd, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den regionalen Abmachungen in Bezug auf Angelegenheiten, die die Wahrung des Friedens und der Sicherheit betreffen, fester Bestandteil der kollektiven Sicherheit nach der Charta der Vereinten Nationen ist,
in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen 1325 (2000) über Frauen und Frieden
und Sicherheit, 1502 (2003) über den Schutz des humanitären Personals und des Personals der Vereinten Nationen, 1612 (2005) über Kinder und bewaffnete Konflikte und die späteren Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Kinder und bewaffnete Konflikte soweit sie die Parteien des bewaffneten Konflikts in Sudan betreffen (S/2006/971) sowie 1674 (2006) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, und ferner
unter Hinweis auf den Bericht seiner am 16. und 17. Juni 2007 nach Addis Abeba und Khartum entsandten Mission,
unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Kommission
der Afrikanischen Union vom 5. Juni 2007,
in diesem Zusammenhang
würdigend, dass Sudan der Entsendung des hybriden Einsatzes nach Darfur zugestimmt hat, wie dies aus den Schlussfolgerungen der am 12. Juni 2007 in Addis Abeba abgehaltenen Konsultationen auf hoher Ebene der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen mit der Regierung Sudans hervorgeht und während des Treffens des Rates mit dem Präsidenten Sudans am 17. Juni in Khartum uneingeschränkt bestätigt wurde,
unter Hinweis auf die Vereinbarung von Addis Abeba, wonach der hybride Einsatz einen vornehmlich afrikanischen Charakter haben soll und die Soldaten so weit wie möglich aus afrikanischen Ländern stammen sollen,
in Würdigung der Anstrengungen, welche die Afrikanische Union zur erfolgreichen
Entsendung der AMIS unternommen hat, sowie der Anstrengungen der Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen, die bei ihrer Entsendung behilflich waren,
betonend, dass die AMIS bis zum Ablauf ihres Mandats mit Unterstützung durch die Module der Vereinten Nationen für leichte und schwere Unterstützung bei der Durchführung des Friedensabkommens für Darfur behilflich sein muss,
mit der Aufforderung an die Regierung Sudans, bei der Beseitigung aller Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats der AMIS behilflich zu sein, und
unter Hinweis auf das Kommuniqué der 79. Sitzung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 22. Juni, wonach das Mandat der
AMIS um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten bis zum 31. Dezember
2007 verlängert wird,
unter Betonung der dringenden Notwendigkeit, die von der AMIS benötigte finanzielle, logistische und sonstige Unterstützung und Hilfe zu mobilisieren,
unter Begrüßung der laufenden Vorbereitungen für den hybriden Einsatz, einschließlich der in Darfur, am Amtssitz der Vereinten Nationen und am Amtssitz der Kommission der Afrikanischen Union getroffenen logistischen Vorkehrungen, der Anstrengungen zur Aufstellung von Truppen und Polizeikräften sowie der fortlaufenden gemeinsamen Anstrengungen des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Afrikanischen Union, die wesentlichen Einsatzkonzepte abschließend festzulegen, und
ferner unter Begrüßung der Maßnahmen
zur Schaffung entsprechender Finanz- und Verwaltungsmechanismen für die wirksame
Verwaltung des hybriden Einsatzes,
mit dem erneuten Ausdruck seiner Überzeugung, dass das Friedensabkommen für
Darfur die Grundlage für eine dauerhafte politische Lösung und dauerhafte Sicherheit in Darfur bildet,
es beklagend, dass das Abkommen von den Unterzeichnern bisher nicht vollinhaltlich durchgeführt und nicht von allen Konfliktparteien in Darfur unterzeichnet wurde, eine sofortige Waffenruhe
fordernd und alle Parteien
nachdrücklich auffordernd, alles zu unterlassen, was die Durchführung des Abkommens behindern könnte, sowie
unter Hinweis auf das Kommuniqué der zweiten internationalen Tagung über die Situation in Darfur, die von dem Sondergesandten der Afrikanischen Union und dem Sondergesandten der Vereinten Nationen am 15. und 16. Juli 2007 in Tripolis abgehalten wurde,
mit großer Sorge Kenntnis nehmend von den weiterhin fortdauernden Angriffen auf
die Zivilbevölkerung und auf humanitäre Helfer sowie von der anhaltenden und weit verbreiteten sexuellen Gewalt, wie unter anderem in dem Bericht des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union über den hybriden Einsatz in Darfur und in dem Bericht des Generalsekretärs vom 23. Februar 2007 beschrieben,
betonend, dass diejenigen, die solche Verbrechen verüben, vor Gericht gestellt werden müssen, und die Regierung Sudans
nachdrücklich auffordernd, dies zu tun, sowie in diesem Zusammenhang
erneut erklärend, dass er alle Menschenrechtsverletzungen und alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Darfur verurteilt,
mit dem erneuen Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die Sicherheit der humanitären Helfer und ihren Zugang zu den hilfebedürftigen Bevölkerungsgruppen, diejenigen Konfliktparteien
verurteilend, die nicht dafür Sorge getragen haben, dass das humanitäre Personal vollen, sicheren und ungehinderten Zugang zu allen hilfebedürftigen Menschen in Darfur hat und humanitäre Hilfsgüter ausgeliefert werden, insbesondere an Binnenvertriebene und Flüchtlinge, und
in der Erkenntnis, dass humanitäre Maßnahmen angesichts der hohen Zahl der Vertriebenen in Darfur weiter Vorrang haben, bis eine dauerhafte Waffenruhe und ein alle Seiten einschließender politischer Prozess herbeigeführt sind,
die Einstellung aller Bombenangriffe sowie der Kennzeichnung der für derartige Angriffe verwendeten Luftfahrzeuge mit Symbolen der Vereinten Nationen
verlangend,
in Bekräftigung seiner Besorgnis, dass sich die anhaltende Gewalt in Darfur weiter nachteilig auf den Rest Sudans sowie auf die Region auswirken könnte,
betonend, dass auf Dauer nur dann Frieden in Darfur herbeigeführt werden kann, wenn regionalen Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird, und die Regierungen Sudans und Tschads
auffordernd, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen von Tripolis vom 8. Februar 2006 und späteren bilateralen Abkommen nachzukommen,
feststellend, dass die Situation in Darfur (Sudan) nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
1. beschließt, zur Unterstützung der umgehenden, wirksamen Umsetzung des
Friedensabkommens für Darfur und der Ergebnisse der in Ziffer 18 vorgesehenen Verhandlungen für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten die Einrichtung eines hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) entsprechend dieser Resolution und gemäß dem Bericht des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union vom 5. Juni 2007 zu genehmigen und zu mandatieren, und
beschließt ferner, dass der UNAMID das in den Ziffern 54 und 55 des Berichts des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union vom 5. Juni 2007 beschriebene Mandat erhält;
2. beschließt, dass der UNAMID Personal der AMIS sowie der Module der Vereinten Nationen für leichte und schwere Unterstützung der AMIS umfassen und aus bis zu 19.555 Soldaten, einschließlich 360 Militärbeobachtern und Verbindungsoffizieren, sowie einem angemessenen zivilen Anteil mit bis zu 3.772 Polizisten und 19 organisierten Polizeieinheiten mit jeweils bis zu 140 Angehörigen bestehen wird;
3. begrüßt die Ernennung des Gemeinsamen Sonderbeauftragten der Afrikanischen
Union und der Vereinten Nationen für Darfur, Rodolphe Adada, und des Kommandeurs der
Truppe, Martin Agwai, und
fordert den Generalsekretär
auf, sofort mit der Dislozierung der Führungsstrukturen und -systeme zu beginnen, die für die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung der Autorität von der AMIS auf den UNAMID notwendig sind;
4. fordert alle Parteien
auf, dringend zu der vollständigen Entsendung der Module
der Vereinten Nationen für leichte und schwere Unterstützung der AMIS sowie den Vorbereitungen
für den UNAMID beizutragen,
fordert ferner die Mitgliedstaaten
auf, innerhalb
von 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution ihre Beiträge zum UNAMID abschließend
bekanntzugeben, und
fordert den Generalsekretär und den Vorsitzenden der
Kommission der Afrikanischen Union
auf, sich innerhalb desselben Zeitraums auf die endgültige Zusammensetzung des militärischen Anteils des UNAMID zu einigen;
5. beschließt,
a) dass der UNAMID bis spätestens Oktober 2007 eine vorläufige Einsatzfähigkeit
für das Hauptquartier einschließlich der erforderlichen Management- und Führungsstrukturen, über die die operativen Anweisungen umgesetzt werden, schaffen und finanzielle Vorkehrungen treffen wird, um die Kosten für das gesamte bei der AMIS im Einsatz befindliche
Personal zu decken;
b) dass der UNAMID im Oktober 2007 die Vorbereitungen für die Übernahme der
operativen Führung des Moduls für leichte Unterstützung, des derzeit bei der AMIS im Einsatz
befindlichen Personals sowie des bis dahin schon entsandten Personals des Moduls für
schwere Unterstützung und des hybriden Einsatzes abschließen wird, damit er unmittelbar
nach der Übertragung der Autorität gemäß Buchstabe c) die mandatsmäßigen Aufgaben
wahrnehmen kann, die seine Ressourcen und Kapazitäten ihm gestatten;
c) dass der UNAMID so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember
2007, nach Abschluss aller Aufgaben, die noch zu erledigen sind, damit er alle Bestandteile
seines Mandats durchführen kann, die Autorität von der AMIS übernehmen wird, mit dem
Ziel, danach so bald wie möglich seine volle operative Kapazität und Truppenstärke zu erreichen;
6. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von 30 Tagen nach Verabschiedung
dieser Resolution und danach alle 30 Tage über den Stand der Durchführung der in
Ziffer 5 vorgesehenen Maßnahmen durch den UNAMID, namentlich auch über den Stand
der finanziellen, logistischen und administrativen Vorkehrungen für den UNAMID, sowie
über seine Fortschritte bei der Erreichung seiner vollen operativen Kapazität Bericht zu erstatten;
7. beschließt, dass eine einheitliche Einsatzführung bestehen wird, was im Einklang
mit den Grundprinzipien der Friedenssicherung mit einer einheitlichen Befehlskette
verbunden ist,
beschließt ferner, dass die Führungsstrukturen und die zentrale Unterstützung
von den Vereinten Nationen gestellt werden, und
verweist in diesem Zusammenhang auf die
Schlussfolgerungen der am 16. November in Addis Abeba abgehaltenen Konsultationen auf
hoher Ebene über die Situation in Darfur;
8. beschließt, dass die Aufstellung und Verwaltung des militärischen und sonstigen Personals entsprechend den Ziffern 113 bis 115 des Berichts des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union vom 5. Juni 2007 erfolgt, und
ersucht den Generalsekretär, unverzüglich die praktischen Vorkehrungen für die Entsendung
des UNAMID zu treffen und namentlich der Generalversammlung Empfehlungen zur Finanzierung
und zu wirksamen Finanzverwaltungs- und -aufsichtsmechanismen vorzulegen;
9. beschließt, dass der UNAMID überwacht, ob Rüstungsgüter oder sonstiges
Wehrmaterial unter Verstoß gegen die Vereinbarungen und die mit den Ziffern 7 und 8 der Resolution 1556 (2004) verhängten Maßnahmen in Darfur vorhanden sind;
10. fordert alle Mitgliedstaaten
auf, dazu beizutragen, dass das gesamte Personal sowie die Ausrüstung, die Verpflegung, die Versorgungs- und sonstigen Güter, einschließlich Fahrzeugen und Ersatzteilen, die für den ausschließlichen Gebrauch des UNAMID in Darfur bestimmt sind, frei, ungehindert und rasch nach Sudan gebracht werden;
11. unterstreicht die dringende Notwendigkeit, die für die AMIS erforderliche finanzielle,
logistische und sonstige Unterstützung zu mobilisieren, und fordert die Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen auf, weitere Hilfe zu gewähren, um insbesondere die baldige Entsendung zweier zusätzlicher Bataillone während des Übergangs zum UNAMID zu ermöglichen;
12. beschließt, dass die genehmigte Personalstärke der UNMIS zum Zeitpunkt der Übertragung der Autorität von der AMIS auf den UNAMID gemäß Ziffer 5 c) wieder auf den in Resolution 1590 (2005) angegebenen Stand zurückgeführt wird;
13. fordert alle Konfliktparteien in Darfur
auf, alle Feindseligkeiten sofort einzustellen und sich auf eine dauerhafte, ständige Waffenruhe zu verpflichten;
14. verlangt die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten sowie der Angriffe auf
die AMIS, auf Zivilpersonen und auf humanitäre Organisationen, ihr Personal, ihre Vermögensgegenstände
und ihre Hilfskonvois, und
verlangt ferner, dass alle Parteien des Konflikts in Darfur uneingeschränkt mit der AMIS, mit Zivilpersonen und humanitären Organisationen, ihrem Personal, ihren Vermögensgegenständen und Hilfskonvois kooperieren und bei der Entsendung der Module der Vereinten Nationen für leichte und schwere Unterstützung der AMIS sowie des UNAMID jede notwendige Hilfe gewähren;
15. tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
a) beschließt, dass der UNAMID ermächtigt ist, in den Einsatzgebieten seiner
Truppen und soweit dies nach seinem Urteil im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um
i) sein Personal, seine Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungsgegenstände zu
schützen und die Sicherheit und die Bewegungsfreiheit seines eigenen Personals sowie der humanitären Helfer zu gewährleisten;
ii) die baldige und wirksame Durchführung des Friedensabkommens für Darfur zu
unterstützen, die Störung seiner Durchführung sowie bewaffnete Angriffe zu verhindern und Zivilpersonen zu schützen, unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Regierung Sudans;
b) ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission
der Afrikanischen Union, und die Regierung Sudans, innerhalb von 30 Tagen in Bezug
auf den UNAMID ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen zu schließen, unter
Berücksichtigung der Resolution 58/82 der Generalversammlung über den Umfang des
Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten
Nationen und beigeordnetem Personal und der Resolution 61/133 der Generalversammlung
über die Sicherheit des humanitären Personals und den Schutz des Personals der Vereinten
Nationen, und
beschließt, dass bis zum Abschluss eines derartigen Abkommens das Muster-Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen vom 9. Oktober 1990 (A/45/594) vorläufig bezüglich des im Lande tätigen Personals des UNAMID Anwendung findet;
16. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Null-Toleranz-Politik der Vereinten Nationen gegenüber sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch im Rahmen des UNAMID tatsächlich Folge geleistet wird, namentlich durch die Ausarbeitung von Strategien und geeigneten Mechanismen zur Verhütung, Ermittlung und Ahndung aller Arten von Vergehen, einschließlich sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, und durch eine verstärkte Schulung des Personals mit dem Ziel, Vergehen zu verhüten und die volle Einhaltung des Verhaltenskodexes der
Vereinten Nationen zu gewährleisten, ersucht den Generalsekretär ferner, im Einklang mit dem Bulletin des Generalsekretärs über besondere Maßnahmen für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (ST/SGB/2003/13) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Rat darüber unterrichtet zu halten, und fordert die truppenstellenden Länder nachdrücklich auf, angemessene Präventivmaßnahmen, darunter ein einsatzvorbereitendes Sensibilisierungstraining beziehungsweise für die bereits unter dem Dach der Afrikanischen Union dislozierten Truppen ein einsatzbegleitendes Sensibilisierungstraining,
sowie Disziplinar- und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Angehörige ihres Personals, die derartige Handlungen begehen, voll zur Rechenschaft zu ziehen;
17. fordert alle beteiligten Parteien
auf, dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung des Friedensabkommens für Darfur dem Kinderschutz Rechnung getragen wird, und
ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, dass die Lage der Kinder weiter überwacht und darüber Bericht erstattet wird und dass mit den Konfliktparteien ein fortlaufender Dialog mit dem Ziel geführt wird, termingebundene Aktionspläne zur Beendigung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten und anderer gegen Kinder gerichteter Rechtsverletzungen
aufzustellen;
18. betont, dass es keine militärische Lösung für den Konflikt in Darfur geben kann,
begrüßt die von der Regierung Sudans und einigen weiteren Konfliktparteien gemachte Zusage, unter der Vermittlung sowie unter Einhaltung der Fristen in dem Etappenplan des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Darfur und des Sondergesandten der Afrikanischen Union für Darfur, die die volle Unterstützung des Rates genießen, in Gespräche und in den politischen Prozess einzutreten,
sieht der Verwirklichung dieser Zusage durch die genannten
Parteien
entgegen,
fordert die anderen Konfliktparteien
auf, ein Gleiches zu tun, und
fordert alle Parteien, insbesondere die Bewegungen, die das Friedensabkommen nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich
auf, ihre Vorbereitungen für die Gespräche abzuschließen;
19. begrüßt die Unterzeichnung eines Gemeinsamen Kommuniqués zwischen der
Regierung Sudans und den Vereinten Nationen über die Erleichterung der humanitären Maßnahmen in Darfur,
fordert zu seiner vollinhaltlichen Umsetzung
auf und
legt allen Parteien
nahe, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts den vollen, sicheren und ungehinderten Zugang des humanitären Personals zu allen Hilfsbedürftigen
sowie die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter, insbesondere an Binnenvertriebene und Flüchtlinge, sicherzustellen;
20. betont die Notwendigkeit, gegebenenfalls den Schwerpunkt bei Entwicklungsinitiativen
zu setzen, die am Boden in Darfur Friedensdividenden erbringen werden, darunter
insbesondere der Abschluss der Vorbereitungen für Wiederaufbau und Entwicklung, die
Rückführung der Binnenvertriebenen in ihre Dörfer sowie Entschädigungen und angemessene
Sicherheitsvorkehrungen;
21. ersucht den Generalsekretär, dem Rat zur Prüfung Bericht zu erstatten, und zwar
spätestens alle 90 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution über die erzielten Fortschritte
und erforderlichenfalls sofort über eingetretene Hindernisse in Bezug auf
a) die Implementierung der Module für leichte und schwere Unterstützung und des
UNAMID;
b) die Umsetzung des Gemeinsamen Kommuniqués zwischen der Regierung Sudans
und den Vereinten Nationen über die Erleichterung der humanitären Maßnahmen in
Darfur;
c) den politischen Prozess;
d) die Durchführung des Friedensabkommens für Darfur und die Einhaltung der
internationalen Verpflichtungen und der Verpflichtungen aus den maßgeblichen Abkommen durch die Parteien; und
e) die Waffenruhe und die Situation am Boden in Darfur;
22. verlangt, dass die Parteien des Konflikts in Darfur ihre internationalen Verpflichtungen
und ihre Verpflichtungen aus den maßgeblichen Abkommen, dieser Resolution
und anderen einschlägigen Resolutionen des Rates einhalten;
23. verweist auf die Berichte des Generalsekretärs vom 22. Dezember 2006
(S/2006/1019) und vom 23. Februar 2007 (S/2007/97), in denen die Notwendigkeit hervorgehoben
wird, die Sicherheit der Zivilpersonen in den Regionen im Osten Tschads und im
Nordosten der Zentralafrikanischen Republik zu verbessern,
bekundet seine Bereitschaft,
dieses Unterfangen zu unterstützen, und
sieht dem Bericht des Generalsekretärs über seine
jüngsten Konsultationen mit den Regierungen Tschads und der Zentralafrikanischen Republik
mit Interesse entgegen;
24. unterstreicht seine Entschiedenheit, dass sich die Situation in Darfur maßgeblich
verbessern muss, damit der Rat zu gegebener Zeit, falls angebracht, unter Berücksichtigung
der Empfehlungen des Generalsekretärs und des Vorsitzenden der Afrikanischen Union
die Verringerung der Personalstärke des UNAMID und seine letztendliche Beendigung
prüfen kann;
25. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
* Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint im Offiziellen Protokoll des Sicherheitsrats (S/INF/62).
Quelle: www.un.org
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