Unteilbare Sicherheit
Dokumentiert. Rußlands Vorschlag für ein europäisches Sicherheitskonzept
Die strategische Neuausrichtung der europäischen
Sicherheitsarchitektur ist das zentrale Thema der übermorgen beginnenden
Münchner Sicherheitskonferenz. Neben der Grundsatzrede des
NATO-Generalsekretärs Anders Fogh Rasmussen wird eine Darlegung der
russischen Sicherheitsinteressen durch Rußlands Außenminister Sergej
Lawrow erwartet. Lawrow wird dabei auf das Vertragsprojekt zur
europäischen Sicherheit eingehen, das jW hier in voller Länge
dokumentiert. Egbert Lemcke, Mitglied der Dresdener
Studiengemeinschaft für Sicherheitspolitik
(www.sicherheitspolitik-dss.de) ordnet das Vertragswerk in einem
Kommentar ein.
Vorgeschichte, Verlauf und Resultat des Zweiten Weltkrieges bergen zwei
noch heute bedeutende Lehren: Erstens wird sich die politische Idee,
»Sicherheit« durch ein ungleiches »Recht auf Lebensraum« zu beanspruchen
oder auch »nur« zu dulden, früher oder später gegen seine Initiatoren
wenden. Zweitens setzt die Schaffung eines effektiven Systems
kollektiver Sicherheit im euroatlantischen Raum die gemeinsame
Beteiligung Rußlands, der europäischen Staaten und der USA voraus.
Unser Verhältnis zu diesen beiden Lehren wird sich 2010 anläßlich zweier
Daten offenbaren: des 65. Jahrestages der Befreiung Europas vom
Faschismus und des 35. Jahrestages der Schlußakte von Helsinki. Leicht
läßt der heutige Zeitgeist vergessen, durch wen in den 30er Jahren die
Chancen für die Organisation einer kollektiven Abfuhr gegen Pläne zur
Installation einer faschistischen Hegemonie über Europa vertan wurden.
Vergessen wird auch gern, wem es damals durchaus legitim erschien, die
deutsche Aggression im eigenen »Sicherheitsinteresse« nach Osten zu
lenken. Im Kontext eines strategischen Geschichtsrevisionismus wird
heute im Geiste der Totalitarismusdoktrin die zynische These einer
»gleichen Verantwortung Hitlerdeutschlands und der Sowjetunion« für das
Auslösen des Zweiten Weltkrieges lanciert.
Gibt es eine strukturell-politische Lernfähigkeit? Zweifelsohne ja --
aber nur unter den Zwängen einer strategischen Kräfteparität, wie es
z.B. 1975 in Helsinki der Fall war. Der seit 1972 bestehende ABM-Vertrag
bot damals die dazugehörige militär-strategische Rahmenbedingung eines
gewiß nicht idealen, aber gegenseitig akzeptierten »Gleichgewichts des
Schreckens«. Zuverlässige und gleiche Sicherheitsgarantien für alle
Staaten, unabhängig davon, ob diese Militärbündnissen angehören oder
nicht, können dann ein allgemeines Koordinatensystem schaffen, das
sowohl für alle Staaten als auch internationale Organisationen bindend
ist. Seit dem einseitigen Austritt der USA aus dem ABM-Vertrag am 13.
Juni 2002 gilt diese rechtliche Rahmenbedingung des gleichen
strategischen Risikos nicht mehr.
Anders Fogh Rasmussen, der Generalsekretär der NATO, sieht heute keine
Notwendigkeit für die Akzeptanz eines solchen Systems unteilbarer
Sicherheit im euroatlantischen Raum. Das ist verständlich, denn
ansonsten müßte er auch die Vertragsorganisation für kollektive
Sicherheit (OVKS), das GUS-Pendant zur NATO, als gleichwertigen Partner
neben der NATO akzeptieren. Jede Prioritätenverschiebung des jetzigen
NATO-zentrierten »Sicherheitssystems« wird jedoch abgelehnt.
Gleichzeitig aber gibt es eine lange Wunschliste bezüglich russischer
Unterstützung für die westliche Afghanistan-Politik. Alle Wege des
Westens in das zentralasiatische Land führen über Rußland -- und dies
nicht nur im logistischen Sinne.
Das Schicksal europäischer Sicherheit entscheidet sich im Verhältnis des
Westens zu Rußland und Zentralasien. Solange hier der implantierte
Irrglaube dominiert, der Einsatz für die geopolitischen Interessen der
USA sei die Sicherheitsgarantie für Europa, steht es schlecht für die
europäische Sekurität. Genau hier liegt auch der wesentliche »Makel« des
russischen Vertragsprojekts: Es geht von der Existenz souveräner Staaten
in Europa aus. Noch stehen im »historischen Westen« Bündnis- und
Vasallentreue gegenüber der einzigen Noch-Weltmacht über der Wahrnahme
der Interessen sowohl der eigenen als auch aller Bürger zwischen
Vancouver und Wladiwostok. Bleibt zu hoffen, daß man dies auch in
Rußland nicht zuletzt in der jetzigen Endphase der Verhandlungen zum
neuen START-Vertrag in Rechnung stellt.
Bereits am 5. Juni 2008 schlug der damals frisch gewählte russische
Präsident Dmitri Medwedew vor, im internationalen Recht das Prinzip der
Unteilbarkeit von Sicherheit zu verankern. In juristisch verpflichtender
Form soll auf dem Gebiet der militärpolitischen Sicherheit in der
Euro-Atlantik-Region ein einheitlicher Raum geschaffen werden, um
letztlich mit dem Erbe des Kalten Krieges abzuschließen. In Erwartung
substantieller Vorschläge sandte er das im folgenden dokumentierte
Vertragsprojekt vom 29. November 2009 an die für dieses Unternehmen in
Frage kommenden Staaten und an die relevanten internationalen
Organisationen im euroatlantischen Raum: NATO, EU, GUS, OSZE und die
OVKSNennenswerte positive Reaktionen des Westens auf Medwedews Vorschlag
blieben bislang aus.
Egbert Lemcke
Dokument
Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit vom 29. November
2009
Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages,
-
danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der
Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend dem internationalen Recht
zu entwickeln;
- geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen [1], der
Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im
Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von 1970 [2], der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
von 1975 [3], wie auch den Grundsätzen der Deklaration von Manila über
die friedliche Lösung von internationalen Streits von 1982 [4] sowie der
Charta der Europäischen Sicherheit von 1999 [5];
- eingedenk der Unzulässigkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt
in den gegenseitigen Beziehungen wie auch in den internationalen
Beziehungen insgesamt, die sowohl gegen die territoriale Integrität oder
gegen die politische Unabhängigkeit eines beliebigen Staates gerichtet
ist, als auch in jeglicher anderen Weise, die mit den Zielen und
Prinzipien des Statuts der Organisation der Vereinten Nationen
unvereinbar ist;
- in Anerkenntnis und Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der
Organisation der Vereinten Nationen, dem die Hauptverantwortung für den
Erhalt von internationalem Frieden und von Sicherheit zukommt;
- in Anerkenntnis der Notwendigkeit zur Vereinigung der Anstrengungen
für eine effektive Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen und
Gefahren für die Sicherheit in einer globalisierten und gegenseitig
abhängigen Welt;
- in der Absicht, tatsächlich wirksame und operativ einsetzbare
Mechanismen des Zusammenwirkens zur Regulierung von auftretenden Fragen
und Meinungsverschiedenheiten, zum Ausräumen von Besorgnissen, zur
Erarbeitung einer adäquaten Reaktion auf die Herausforderungen und
Gefahren auf dem Gebiet der Sicherheit zu schaffen;
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Entsprechend dem vorliegenden Vertrag arbeiten die Teilnehmer zusammen
auf Grundlage der Prinzipien der unteilbaren und gleichen Sicherheit und
der Unverletzlichkeit der Sicherheit eines anderen. Alle Maßnahmen auf
dem Gebiet der Sicherheit, die durch einen der Teilnehmer des
vorliegenden Vertrags einzeln oder gemeinsam mit anderen Teilnehmern,
sei es im Rahmen einer internationalen Organisation, eines
Militärbündnisses oder einer Koalition getroffen werden, erfolgen unter
Beachtung der Sicherheitsinteressen aller anderen Teilnehmer. Mit dem
Ziel der Realisierung dieser Prinzipien und der Festigung der
gegenseitigen Sicherheit handeln die Teilnehmer entsprechend dem
vorliegenden Vertrag.
Artikel 2
-
Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages vollzieht keine Handlungen
oder Maßnahmen, die die Sicherheit eines oder einiger Teilnehmer des
vorliegenden Vertrages wesentlich betreffen. Weder beteiligt er sich an
solchen noch unterstützt er diese.
- Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, der Mitglied von
Militärbündnissen, Koalitionen oder Organisationen ist, setzt sich dafür
ein, daß diese Militärbündnisse, Koalitionen und Organisationen die in
der Charta der Vereinten Nationen, in der Erklärung über die Grundsätze
des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der
Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki, in der Charta der
Europäischen Sicherheit und anderen in der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Dokumenten enthaltenen
Prinzipien anerkennen, wie auch die im Artikel 1 des vorliegenden
Vertrages sowie auch dafür, daß die im Rahmen derartiger Bündnisse,
Koalitionen und Organisationen angenommenen Beschlüsse nicht in
wesentlicher Weise die Sicherheit eines oder mehrerer Teilnehmer des
vorliegenden Vertrages beeinträchtigen.
- Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gestattet weder die
Nutzung seines Territoriums noch nutzt er das Territorium eines anderen
Teilnehmers zu Zielen der Vorbereitung oder der Durchführung eines
bewaffneten Überfalls gegen einen oder einige Teilnehmer des
vorliegenden Vertrages oder zu anderen Handlungen, die die Sicherheit
eines anderen Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer wesentlich
beeinträchtigen.
Artikel 3
-
Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages hat das Recht, sich über
diplomatische Kanäle oder über den Depositaren [6] an einen anderen
Vertragsteilnehmer mit der Anfrage zu wenden, ihm Informationen
bezüglich der durch diesen anderen Staat getroffenen wesentlichen
Maßnahmen gesetzgeberischen, administrativen oder organisatorischen
Charakters, die nach Meinung des beauftragenden Teilnehmers seine
Sicherheit betreffen, zu übermitteln.
- Über die in Punkt 1 dieses Artikels genannte Anfrage und über den
Inhalt der Antwort auf diese informieren die Teilnehmer den Depositaren,
der diese Information den anderen Teilnehmern zur Kenntnis gibt.
- Nichts in diesem Artikel behindert die Teilnehmer darin, andere
Maßnahmen zu ergreifen, die Offenheit und gegenseitiges Vertrauen in
ihren gegenseitigen Beziehungen gewährleisten.
Artikel 4
Festgelegt wird der folgende Mechanismus zur Erörterung von Fragen, die
den Gegenstand des vorliegenden Vertrages berühren, wie auch
Meinungsverschiedenheiten und Streits, die zwischen seinen Teilnehmern
im Zusammenhang mit seiner Auslegung und Anwendung auftreten können:
-
a) die Konsultation der Teilnehmer,
-
b) die Teilnehmerkonferenz,
-
c) die außerordentliche Teilnehmerkonferenz.
Artikel 5
-
Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages -- nach dessen Meinung eine
Verletzung oder die Gefahr einer Verletzung seiner Grundsätze durch
einen anderen Teilnehmer oder durch mehrere Teilnehmer vorliegt oder bei
dem sich eine beliebige andere Frage stellt, die den Gegenstand des
vorliegenden Vertrages betrifft und nach seiner Meinung eine gemeinsame
Erörterung mit einem anderen Teilnehmer oder mit mehreren Teilnehmern
erforderlich macht -- kann den Vorschlag über die Durchführung einer
Konsultation an den oder die Teilnehmer richten, die er für interessiert
an dieser Frage erachtet. Die Information über einen solchen Vorschlag
wird gleichzeitig durch seinen Autor dem Depositar zur Kenntnis gegeben,
der alle Teilnehmer über diesen informiert.
-
Diese Konsultationen beginnen so früh wie möglich, jedoch nicht später
als ... Tage seit dem Tag, an dem der Teilnehmer einen entsprechenden
Vorschlag erhält, sofern in diesem keine spätere Frist benannt wird.
-
Jeder Teilnehmer, der nicht zur Teilnahme an den Konsultationen
eingeladen wurde, hat das Recht, an diesen auf eigene Initiative
teilzunehmen.
Artikel 6
-
Jeder Teilnehmer an den im Artikel 5 des vorliegenden Vertrages
aufgeführten Konsultationen hat das Recht, nach deren Durchführung dem
Depositar die Einberufung einer Teilnehmerkonferenz mit dem Ziel
vorzuschlagen, die Frage, die Gegenstand der genannten Konsultation war,
zu erörtern.
-
Die Teilnehmerkonferenz wird durch den Depositaren im Verlaufe von ...
Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Antrages einberufen, sofern ein
Vorschlag zu dessen Durchführung durch mindestens (zwei) Teilnehmer des
vorliegenden Vertrages unterstützt wird.
-
Die Teilnehmerkonferenz ist beschlußfähig, sofern an ihr nicht weniger
als zwei Drittel der Teilnehmer des vorliegenden Vertrages teilnehmen.
Die Beschlüsse der Teilnehmerkonferenz werden durch Konsensus angenommen
und sind rechtsverbindlich.
-
Die Teilnehmerkonferenz beschließt ihre eigenen Verfahrensregeln.
Artikel 7
-
Erfolgt ein bewaffneter Überfall auf einen Teilnehmer des vorliegenden
Vertrages oder entsteht die Gefahr eines solchen Überfalls, werden
unverzüglich die Handlungen eingeleitet, welche im Punkt 1 des Artikels
8 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind.
-
Ohne die Grundsätze des Artikels 8 des vorliegenden Vertrages zu
verletzen, hat ein Teilnehmer das Recht, einen bewaffneten Überfall auf
einen anderen Teilnehmer als einen bewaffneten Überfall auf sich selbst
zu werten. Im Rahmen der Wahrnahme des Rechts auf Selbstverteidigung
entsprechend dem Artikel 51 der Charta der Organisation der Vereinten
Nationen hat er das Recht, dem Teilnehmer, auf den ein bewaffneter
Überfall verübt wurde, mit dessen Einverständnis notwendige Hilfe,
einschließlich von militärischer, solange zu leisten, wie der
Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen keine Maßnahmen
getroffen hat, die für die Erhaltung von internationalem Frieden und
Sicherheit erforderlich sind. Über die Maßnahmen, die durch die
Teilnehmer des vorliegenden Vertrages während der Wahrnahme des Rechts
auf Selbstverteidigung getroffen wurden, wird der Sicherheitsrat der
Organisation der Vereinten Nationen unverzüglich informiert.
Artikel 8
-
In Fällen, wie sie im Artikel 7 des vorliegenden Vertrages vorgesehen
sind, informiert ein Teilnehmer, auf den ein bewaffneter Überfall verübt
wurde oder dem gegenüber die Gefahr eines solchen Überfalls droht, den
Depositaren, der unverzüglich eine außerordentliche Teilnehmerkonferenz
zur Festlegung der erforderlichen kollektiven Maßnahmen einberuft.
-
In dem Falle, daß der Teilnehmer, der einem bewaffneten Überfall
ausgesetzt ist, keine Möglichkeit hat, den Depositaren darüber zu
informieren, hat jeder andere Teilnehmer das Recht, sich an den
Depositaren mit der Forderung nach Einberufung einer außerordentlichen
Teilnehmerkonferenz zu wenden, um die in Punkt 1 des vorliegenden
Artikels vorgesehene Prozedur zur Anwendung zu bringen.
-
Auf Beschluß der außerordentlichen Teilnehmerkonferenz können dazu
Drittstaaten, internationale Organisationen und andere interessierte
Seiten eingeladen werden.
-
Die außerordentliche Teilnehmerkonferenz ist beschlußfähig, wenn an ihr
nicht weniger als vier Fünftel der Teilnehmer des vorliegenden Vertrages
teilnehmen. Die Beschlüsse der außerordentlichen Teilnehmerkonferenz
werden einstimmig angenommen und sind rechtsverbindlich. In dem Falle,
daß ein bewaffneter Überfall durch einen Teilnehmer des vorliegenden
Vertrages verübt wird oder von diesem die Gefahr eines solchen
Überfalles ausgeht, wird die Stimme dieses Teilnehmers nicht in die
Gesamtanzahl der Teilnehmerstimmen bei der Annahme eines Beschlusses
eingerechnet.
-
Die außerordentliche Teilnehmerkonferenz beschließt ihre eigenen
Verfahrensregeln.
Artikel 9
-
Der vorliegende Vertrag beeinträchtigt weder die Hauptverantwortung des
Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen für den Erhalt
des internationalen Friedens und der Sicherheit, noch die Rechte und
Pflichten der Teilnehmer, die sich aus der Charta der Organisation der
Vereinten Nationen ergeben, noch wird er als beeinträchtigend interpretiert.
- Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages bekräftigen, daß ihre sich
aus anderen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
in Kraft befindlichen Verpflichtungen aus internationalen Abkommen auf
dem Gebiet der Sicherheit zum vorliegenden Vertrag nicht in Widerspruch
stehen.
- Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gehen keine
internationalen Verpflichtungen ein, die mit dem vorliegenden Vertrag
nicht vereinbar sind.
- Der vorliegende Vertrag berührt nicht das Recht eines beliebigen
Teilnehmers auf Neutralität.
Artikel 10
Der vorliegende Vertrag ist offen zur Unterzeichnung vom ... bis ... in ...
für alle Staaten des euroatlantischen und des eurasischen Raumes von
Vancouver bis Wladiwostok und für die folgenden internationalen
Organisationen: die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa, die Vertragsorganisation über kollektive
Sicherheit, die Organisation des Nordatlantischen Vertrages, die
Gemeinschaft unabhängiger Staaten.
Artikel 11
-
Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die ihn
unterzeichnenden Staaten und der Bestätigung oder der Annahme durch die
ihn unterzeichnenden internationalen Organisationen. Die entsprechenden
Mitteilungen darüber sind an den Depositaren, der die Regierung des
Landes ... ist, zu überbringen.
-
Eine internationale Organisation hat in der Benachrichtigung über die
Annahme oder die Bestätigung des vorliegenden Vertrages die Sphäre ihrer
Kompetenz bezüglich der durch den Vertrag geregelten Fragen zu
beschreiben. Die genannte internationale Organisation setzt den
Depositaren unverzüglich in Kenntnis über jede entsprechende Veränderung
ihrer Kompetenzsphäre.
-
Jene im Artikel 10 des vorliegenden Vertrages aufgeführten Staaten,
welche diesen nicht in der ebenfalls in diesem Artikel genannten Frist
unterzeichnet haben, können dem genannten Vertrag durch eine
entsprechende Benachrichtigung an den Depositaren beitreten.
Artikel 12
-
Der vorliegende Vertrag tritt nach zehn Tagen seit dem Datum der
Übergabe der 25. Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren
entsprechend seines Artikels 11 in Kraft.
- Für jeden Staat oder jede internationale Organisation, die diesen
Vertrag ratifizieren, annehmen oder bestätigen oder diesem nach Übergabe
der 25. Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren über dessen
Ratifizierung, Annahme, Bestätigung oder Beitritt beitreten, tritt der
vorliegende Vertrag am zehnten Tag nach dem Datum der Übergabe der
entsprechenden Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren durch diesen
Staat oder diese Organisation in Kraft.
Artikel 13
-
Dem vorliegenden Vertrag kann nach dem Inkrafttreten mit dem
Einverständnis aller Teilnehmer des vorliegenden Vertrages jeder
beliebige Staat und jede beliebige internationale Organisation auf dem
Wege der Übergabe einer entsprechenden Mitteilung an den Depositaren
beitreten.
-
Für den beitretenden Staat oder die internationale Organisation tritt
der vorliegende Vertrag nach 180 Tagen ab dem Datum der Übergabe des
Dokuments über den Beitritt zur Verwahrung an den Depositaren unter der
Bedingung in Kraft, daß innerhalb des genannten Zeitraums keiner der
Teilnehmer eine schriftliche Mitteilung an den Depositaren über seinen
Einwand gegen einen solchen Beitritt gerichtet hat.
Artikel 14
Jeder Teilnehmer hat das Recht, von dem vorliegenden Vertrag
zurückzutreten, sollte er zum Schluß kommen, daß außerordentliche
Umstände, die die Substanz des Vertrages betreffen, seine vorrangigen
Interessen gefährdet haben. Über die Absicht des Austritts aus dem
vorliegenden Vertrag informiert der Teilnehmer den Depositaren nicht
weniger als ... Tage vor dem beabsichtigten Austritt. In der an den
Depositaren gerichteten Mitteilung ist eine Erklärung des Teilnehmers
über die ausschließenden Bedingungen enthalten, die dieser Teilnehmer
als Gefährdung seiner höheren Interessen erachtet.
Übersetzung aus dem Russischen von Egbert Lemcke
Anmerkungen
-
www. nric.org/html/german/pdf/charta.pdf
- Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im
Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen (»Friendly
Relations«-Deklaration) (24. Oktober 1970); www.
n.org/Depts/german/gv-early/ar2625.pdf
- www.osce.org/documents/mcs/1975/08/4044_de.pdf
- www. n.org/Depts/german/gv-early/ar3710.pdf
- www.osce.org/documents/mcs/1999/11/4050_de.pdf
- Ein Depositar ist ein Staat, eine internationale Organisation oder
der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation, dem
bzw. der in diesem Vertrag die treuhänderische Verantwortung für die mit
der Verwaltung des Vertrages verbundenen Aufgaben übertragen ist
* Aus: junge Welt, 3. Februar 2010
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