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Unteilbare Sicherheit

Dokumentiert. Rußlands Vorschlag für ein europäisches Sicherheitskonzept

Die strategische Neuausrichtung der europäischen Sicherheitsarchitektur ist das zentrale Thema der übermorgen beginnenden Münchner Sicherheitskonferenz. Neben der Grundsatzrede des NATO-Generalsekretärs Anders Fogh Rasmussen wird eine Darlegung der russischen Sicherheitsinteressen durch Rußlands Außenminister Sergej Lawrow erwartet. Lawrow wird dabei auf das Vertragsprojekt zur europäischen Sicherheit eingehen, das jW hier in voller Länge dokumentiert. Egbert Lemcke, Mitglied der Dresdener Studiengemeinschaft für Sicherheitspolitik (www.sicherheitspolitik-dss.de) ordnet das Vertragswerk in einem Kommentar ein.

Vorgeschichte, Verlauf und Resultat des Zweiten Weltkrieges bergen zwei noch heute bedeutende Lehren: Erstens wird sich die politische Idee, »Sicherheit« durch ein ungleiches »Recht auf Lebensraum« zu beanspruchen oder auch »nur« zu dulden, früher oder später gegen seine Initiatoren wenden. Zweitens setzt die Schaffung eines effektiven Systems kollektiver Sicherheit im euroatlantischen Raum die gemeinsame Beteiligung Rußlands, der europäischen Staaten und der USA voraus.

Unser Verhältnis zu diesen beiden Lehren wird sich 2010 anläßlich zweier Daten offenbaren: des 65. Jahrestages der Befreiung Europas vom Faschismus und des 35. Jahrestages der Schlußakte von Helsinki. Leicht läßt der heutige Zeitgeist vergessen, durch wen in den 30er Jahren die Chancen für die Organisation einer kollektiven Abfuhr gegen Pläne zur Installation einer faschistischen Hegemonie über Europa vertan wurden. Vergessen wird auch gern, wem es damals durchaus legitim erschien, die deutsche Aggression im eigenen »Sicherheitsinteresse« nach Osten zu lenken. Im Kontext eines strategischen Geschichtsrevisionismus wird heute im Geiste der Totalitarismusdoktrin die zynische These einer »gleichen Verantwortung Hitlerdeutschlands und der Sowjetunion« für das Auslösen des Zweiten Weltkrieges lanciert.

Gibt es eine strukturell-politische Lernfähigkeit? Zweifelsohne ja -- aber nur unter den Zwängen einer strategischen Kräfteparität, wie es z.B. 1975 in Helsinki der Fall war. Der seit 1972 bestehende ABM-Vertrag bot damals die dazugehörige militär-strategische Rahmenbedingung eines gewiß nicht idealen, aber gegenseitig akzeptierten »Gleichgewichts des Schreckens«. Zuverlässige und gleiche Sicherheitsgarantien für alle Staaten, unabhängig davon, ob diese Militärbündnissen angehören oder nicht, können dann ein allgemeines Koordinatensystem schaffen, das sowohl für alle Staaten als auch internationale Organisationen bindend ist. Seit dem einseitigen Austritt der USA aus dem ABM-Vertrag am 13. Juni 2002 gilt diese rechtliche Rahmenbedingung des gleichen strategischen Risikos nicht mehr.

Anders Fogh Rasmussen, der Generalsekretär der NATO, sieht heute keine Notwendigkeit für die Akzeptanz eines solchen Systems unteilbarer Sicherheit im euroatlantischen Raum. Das ist verständlich, denn ansonsten müßte er auch die Vertragsorganisation für kollektive Sicherheit (OVKS), das GUS-Pendant zur NATO, als gleichwertigen Partner neben der ­NATO akzeptieren. Jede Prioritätenverschiebung des jetzigen NATO-zentrierten »Sicherheitssystems« wird jedoch abgelehnt. Gleichzeitig aber gibt es eine lange Wunschliste bezüglich russischer Unterstützung für die westliche Afghanistan-Politik. Alle Wege des Westens in das zentralasiatische Land führen über Rußland -- und dies nicht nur im logistischen Sinne.

Das Schicksal europäischer Sicherheit entscheidet sich im Verhältnis des Westens zu Rußland und Zentralasien. Solange hier der implantierte Irrglaube dominiert, der Einsatz für die geopolitischen Interessen der USA sei die Sicherheitsgarantie für Europa, steht es schlecht für die europäische Sekurität. Genau hier liegt auch der wesentliche »Makel« des russischen Vertragsprojekts: Es geht von der Existenz souveräner Staaten in Europa aus. Noch stehen im »historischen Westen« Bündnis- und Vasallentreue gegenüber der einzigen Noch-Weltmacht über der Wahrnahme der Interessen sowohl der eigenen als auch aller Bürger zwischen Vancouver und Wladiwostok. Bleibt zu hoffen, daß man dies auch in Rußland nicht zuletzt in der jetzigen Endphase der Verhandlungen zum neuen START-Vertrag in Rechnung stellt.

Bereits am 5. Juni 2008 schlug der damals frisch gewählte russische Präsident Dmitri Medwedew vor, im internationalen Recht das Prinzip der Unteilbarkeit von Sicherheit zu verankern. In juristisch verpflichtender Form soll auf dem Gebiet der militärpolitischen Sicherheit in der Euro-Atlantik-Region ein einheitlicher Raum geschaffen werden, um letztlich mit dem Erbe des Kalten Krieges abzuschließen. In Erwartung substantieller Vorschläge sandte er das im folgenden dokumentierte Vertragsprojekt vom 29. November 2009 an die für dieses Unternehmen in Frage kommenden Staaten und an die relevanten internationalen Organisationen im euroatlantischen Raum: NATO, EU, GUS, OSZE und die OVKSNennenswerte positive Reaktionen des Westens auf Medwedews Vorschlag blieben bislang aus.

Egbert Lemcke


Dokument

Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit vom 29. November 2009

Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages,
  • danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend dem internationalen Recht zu entwickeln;
  • geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen [1], der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von 1970 [2], der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 [3], wie auch den Grundsätzen der Deklaration von Manila über die friedliche Lösung von internationalen Streits von 1982 [4] sowie der Charta der Europäischen Sicherheit von 1999 [5];
  • eingedenk der Unzulässigkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt in den gegenseitigen Beziehungen wie auch in den internationalen Beziehungen insgesamt, die sowohl gegen die territoriale Integrität oder gegen die politische Unabhängigkeit eines beliebigen Staates gerichtet ist, als auch in jeglicher anderen Weise, die mit den Zielen und Prinzipien des Statuts der Organisation der Vereinten Nationen unvereinbar ist;
  • in Anerkenntnis und Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen, dem die Hauptverantwortung für den Erhalt von internationalem Frieden und von Sicherheit zukommt;
  • in Anerkenntnis der Notwendigkeit zur Vereinigung der Anstrengungen für eine effektive Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen und Gefahren für die Sicherheit in einer globalisierten und gegenseitig abhängigen Welt;
  • in der Absicht, tatsächlich wirksame und operativ einsetzbare Mechanismen des Zusammenwirkens zur Regulierung von auftretenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten, zum Ausräumen von Besorgnissen, zur Erarbeitung einer adäquaten Reaktion auf die Herausforderungen und Gefahren auf dem Gebiet der Sicherheit zu schaffen;
haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Entsprechend dem vorliegenden Vertrag arbeiten die Teilnehmer zusammen auf Grundlage der Prinzipien der unteilbaren und gleichen Sicherheit und der Unverletzlichkeit der Sicherheit eines anderen. Alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit, die durch einen der Teilnehmer des vorliegenden Vertrags einzeln oder gemeinsam mit anderen Teilnehmern, sei es im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition getroffen werden, erfolgen unter Beachtung der Sicherheitsinteressen aller anderen Teilnehmer. Mit dem Ziel der Realisierung dieser Prinzipien und der Festigung der gegenseitigen Sicherheit handeln die Teilnehmer entsprechend dem vorliegenden Vertrag.

Artikel 2
  1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages vollzieht keine Handlungen oder Maßnahmen, die die Sicherheit eines oder einiger Teilnehmer des vorliegenden Vertrages wesentlich betreffen. Weder beteiligt er sich an solchen noch unterstützt er diese.
  2. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, der Mitglied von Militärbündnissen, Koalitionen oder Organisationen ist, setzt sich dafür ein, daß diese Militärbündnisse, Koalitionen und Organisationen die in der Charta der Vereinten Nationen, in der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki, in der Charta der Europäischen Sicherheit und anderen in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Dokumenten enthaltenen Prinzipien anerkennen, wie auch die im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages sowie auch dafür, daß die im Rahmen derartiger Bündnisse, Koalitionen und Organisationen angenommenen Beschlüsse nicht in wesentlicher Weise die Sicherheit eines oder mehrerer Teilnehmer des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen.
  3. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gestattet weder die Nutzung seines Territoriums noch nutzt er das Territorium eines anderen Teilnehmers zu Zielen der Vorbereitung oder der Durchführung eines bewaffneten Überfalls gegen einen oder einige Teilnehmer des vorliegenden Vertrages oder zu anderen Handlungen, die die Sicherheit eines anderen Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer wesentlich beeinträchtigen.
Artikel 3
  1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages hat das Recht, sich über diplomatische Kanäle oder über den Depositaren [6] an einen anderen Vertragsteilnehmer mit der Anfrage zu wenden, ihm Informationen bezüglich der durch diesen anderen Staat getroffenen wesentlichen Maßnahmen gesetzgeberischen, administrativen oder organisatorischen Charakters, die nach Meinung des beauftragenden Teilnehmers seine Sicherheit betreffen, zu übermitteln.
  2. Über die in Punkt 1 dieses Artikels genannte Anfrage und über den Inhalt der Antwort auf diese informieren die Teilnehmer den Depositaren, der diese Information den anderen Teilnehmern zur Kenntnis gibt.
  3. Nichts in diesem Artikel behindert die Teilnehmer darin, andere Maßnahmen zu ergreifen, die Offenheit und gegenseitiges Vertrauen in ihren gegenseitigen Beziehungen gewährleisten.
Artikel 4

Festgelegt wird der folgende Mechanismus zur Erörterung von Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Vertrages berühren, wie auch Meinungsverschiedenheiten und Streits, die zwischen seinen Teilnehmern im Zusammenhang mit seiner Auslegung und Anwendung auftreten können:
  • a) die Konsultation der Teilnehmer,
  • b) die Teilnehmerkonferenz,
  • c) die außerordentliche Teilnehmerkonferenz.
Artikel 5
  1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages -- nach dessen Meinung eine Verletzung oder die Gefahr einer Verletzung seiner Grundsätze durch einen anderen Teilnehmer oder durch mehrere Teilnehmer vorliegt oder bei dem sich eine beliebige andere Frage stellt, die den Gegenstand des vorliegenden Vertrages betrifft und nach seiner Meinung eine gemeinsame Erörterung mit einem anderen Teilnehmer oder mit mehreren Teilnehmern erforderlich macht -- kann den Vorschlag über die Durchführung einer Konsultation an den oder die Teilnehmer richten, die er für interessiert an dieser Frage erachtet. Die Information über einen solchen Vorschlag wird gleichzeitig durch seinen Autor dem Depositar zur Kenntnis gegeben, der alle Teilnehmer über diesen informiert.
  2. Diese Konsultationen beginnen so früh wie möglich, jedoch nicht später als ... Tage seit dem Tag, an dem der Teilnehmer einen entsprechenden Vorschlag erhält, sofern in diesem keine spätere Frist benannt wird.
  3. Jeder Teilnehmer, der nicht zur Teilnahme an den Konsultationen eingeladen wurde, hat das Recht, an diesen auf eigene Initiative teilzunehmen.
Artikel 6
  1. Jeder Teilnehmer an den im Artikel 5 des vorliegenden Vertrages aufgeführten Konsultationen hat das Recht, nach deren Durchführung dem Depositar die Einberufung einer Teilnehmerkonferenz mit dem Ziel vorzuschlagen, die Frage, die Gegenstand der genannten Konsultation war, zu erörtern.
  2. Die Teilnehmerkonferenz wird durch den Depositaren im Verlaufe von ... Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Antrages einberufen, sofern ein Vorschlag zu dessen Durchführung durch mindestens (zwei) Teilnehmer des vorliegenden Vertrages unterstützt wird.
  3. Die Teilnehmerkonferenz ist beschlußfähig, sofern an ihr nicht weniger als zwei Drittel der Teilnehmer des vorliegenden Vertrages teilnehmen. Die Beschlüsse der Teilnehmerkonferenz werden durch Konsensus angenommen und sind rechtsverbindlich.
  4. Die Teilnehmerkonferenz beschließt ihre eigenen Verfahrensregeln.
Artikel 7
  1. Erfolgt ein bewaffneter Überfall auf einen Teilnehmer des vorliegenden Vertrages oder entsteht die Gefahr eines solchen Überfalls, werden unverzüglich die Handlungen eingeleitet, welche im Punkt 1 des Artikels 8 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind.
  2. Ohne die Grundsätze des Artikels 8 des vorliegenden Vertrages zu verletzen, hat ein Teilnehmer das Recht, einen bewaffneten Überfall auf einen anderen Teilnehmer als einen bewaffneten Überfall auf sich selbst zu werten. Im Rahmen der Wahrnahme des Rechts auf Selbstverteidigung entsprechend dem Artikel 51 der Charta der Organisation der Vereinten Nationen hat er das Recht, dem Teilnehmer, auf den ein bewaffneter Überfall verübt wurde, mit dessen Einverständnis notwendige Hilfe, einschließlich von militärischer, solange zu leisten, wie der Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen keine Maßnahmen getroffen hat, die für die Erhaltung von internationalem Frieden und Sicherheit erforderlich sind. Über die Maßnahmen, die durch die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages während der Wahrnahme des Rechts auf Selbstverteidigung getroffen wurden, wird der Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen unverzüglich informiert.
Artikel 8
  1. In Fällen, wie sie im Artikel 7 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind, informiert ein Teilnehmer, auf den ein bewaffneter Überfall verübt wurde oder dem gegenüber die Gefahr eines solchen Überfalls droht, den Depositaren, der unverzüglich eine außerordentliche Teilnehmerkonferenz zur Festlegung der erforderlichen kollektiven Maßnahmen einberuft.
  2. In dem Falle, daß der Teilnehmer, der einem bewaffneten Überfall ausgesetzt ist, keine Möglichkeit hat, den Depositaren darüber zu informieren, hat jeder andere Teilnehmer das Recht, sich an den Depositaren mit der Forderung nach Einberufung einer außerordentlichen Teilnehmerkonferenz zu wenden, um die in Punkt 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Prozedur zur Anwendung zu bringen.
  3. Auf Beschluß der außerordentlichen Teilnehmerkonferenz können dazu Drittstaaten, internationale Organisationen und andere interessierte Seiten eingeladen werden.
  4. Die außerordentliche Teilnehmerkonferenz ist beschlußfähig, wenn an ihr nicht weniger als vier Fünftel der Teilnehmer des vorliegenden Vertrages teilnehmen. Die Beschlüsse der außerordentlichen Teilnehmerkonferenz werden einstimmig angenommen und sind rechtsverbindlich. In dem Falle, daß ein bewaffneter Überfall durch einen Teilnehmer des vorliegenden Vertrages verübt wird oder von diesem die Gefahr eines solchen Überfalles ausgeht, wird die Stimme dieses Teilnehmers nicht in die Gesamtanzahl der Teilnehmerstimmen bei der Annahme eines Beschlusses eingerechnet.
  5. Die außerordentliche Teilnehmerkonferenz beschließt ihre eigenen Verfahrensregeln.
Artikel 9
  1. Der vorliegende Vertrag beeinträchtigt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen für den Erhalt des internationalen Friedens und der Sicherheit, noch die Rechte und Pflichten der Teilnehmer, die sich aus der Charta der Organisation der Vereinten Nationen ergeben, noch wird er als beeinträchtigend interpretiert.
  2. Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages bekräftigen, daß ihre sich aus anderen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages in Kraft befindlichen Verpflichtungen aus internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit zum vorliegenden Vertrag nicht in Widerspruch stehen.
  3. Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gehen keine internationalen Verpflichtungen ein, die mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind.
  4. Der vorliegende Vertrag berührt nicht das Recht eines beliebigen Teilnehmers auf Neutralität.
Artikel 10

Der vorliegende Vertrag ist offen zur Unterzeichnung vom ... bis ... in ... für alle Staaten des euroatlantischen und des eurasischen Raumes von Vancouver bis Wladiwostok und für die folgenden internationalen Organisationen: die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Vertragsorganisation über kollektive Sicherheit, die Organisation des Nordatlantischen Vertrages, die Gemeinschaft unabhängiger Staaten.

Artikel 11
  1. Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die ihn unterzeichnenden Staaten und der Bestätigung oder der Annahme durch die ihn unterzeichnenden internationalen Organisationen. Die entsprechenden Mitteilungen darüber sind an den Depositaren, der die Regierung des Landes ... ist, zu überbringen.
  2. Eine internationale Organisation hat in der Benachrichtigung über die Annahme oder die Bestätigung des vorliegenden Vertrages die Sphäre ihrer Kompetenz bezüglich der durch den Vertrag geregelten Fragen zu beschreiben. Die genannte internationale Organisation setzt den Depositaren unverzüglich in Kenntnis über jede entsprechende Veränderung ihrer Kompetenzsphäre.
  3. Jene im Artikel 10 des vorliegenden Vertrages aufgeführten Staaten, welche diesen nicht in der ebenfalls in diesem Artikel genannten Frist unterzeichnet haben, können dem genannten Vertrag durch eine entsprechende Benachrichtigung an den Depositaren beitreten.
Artikel 12
  1. Der vorliegende Vertrag tritt nach zehn Tagen seit dem Datum der Übergabe der 25. Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren entsprechend seines Artikels 11 in Kraft.
  2. Für jeden Staat oder jede internationale Organisation, die diesen Vertrag ratifizieren, annehmen oder bestätigen oder diesem nach Übergabe der 25. Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren über dessen Ratifizierung, Annahme, Bestätigung oder Beitritt beitreten, tritt der vorliegende Vertrag am zehnten Tag nach dem Datum der Übergabe der entsprechenden Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.
Artikel 13
  1. Dem vorliegenden Vertrag kann nach dem Inkrafttreten mit dem Einverständnis aller Teilnehmer des vorliegenden Vertrages jeder beliebige Staat und jede beliebige internationale Organisa­tion auf dem Wege der Übergabe einer entsprechenden Mitteilung an den Depositaren beitreten.
  2. Für den beitretenden Staat oder die internationale Organisation tritt der vorliegende Vertrag nach 180 Tagen ab dem Datum der Übergabe des Dokuments über den Beitritt zur Verwahrung an den Depositaren unter der Bedingung in Kraft, daß innerhalb des genannten Zeitraums keiner der Teilnehmer eine schriftliche Mitteilung an den Depositaren über seinen Einwand gegen einen solchen Beitritt gerichtet hat.
Artikel 14

Jeder Teilnehmer hat das Recht, von dem vorliegenden Vertrag zurückzutreten, sollte er zum Schluß kommen, daß außerordentliche Umstände, die die Substanz des Vertrages betreffen, seine vorrangigen Interessen gefährdet haben. Über die Absicht des Austritts aus dem vorliegenden Vertrag informiert der Teilnehmer den Depositaren nicht weniger als ... Tage vor dem beabsichtigten Austritt. In der an den Depositaren gerichteten Mitteilung ist eine Erklärung des Teilnehmers über die ausschließenden Bedingungen enthalten, die dieser Teilnehmer als Gefährdung seiner höheren Interessen erachtet.

Übersetzung aus dem Russischen von Egbert Lemcke

Anmerkungen
  1. www. nric.org/html/german/pdf/charta.pdf
  2. Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen (»Friendly Relations«-Deklaration) (24. Oktober 1970); www. n.org/Depts/german/gv-early/ar2625.pdf
  3. www.osce.org/documents/mcs/1975/08/4044_de.pdf
  4. www. n.org/Depts/german/gv-early/ar3710.pdf
  5. www.osce.org/documents/mcs/1999/11/4050_de.pdf
  6. Ein Depositar ist ein Staat, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation, dem bzw. der in diesem Vertrag die treuhänderische Verantwortung für die mit der Verwaltung des Vertrages verbundenen Aufgaben übertragen ist

* Aus: junge Welt, 3. Februar 2010


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