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Islamisches Recht und Scharia-Debatten in Nigeria

Von Franz Kogelmann*

Es gibt kaum ein Thema, das die westliche Öffentlichkeit mehr beunruhigt, als das unbedingte Festhalten von Muslimen am islamischen Recht, der Scharia. Irritierend wirkt vor allem das Bekenntnis vieler Muslime – ohne dies näher zu erläutern –, daß der Islam die Scharia und die Scharia der Islam sei, beide einander deckungsgleich bedingen und die Scharia die Essenz ihrer Religion sei. Im Westen hingegen wird das islamische Recht als archaisches Recht wahrgenommen, das inkompatibel mit zeitgenössischen Rechtsstandards ist. Während zivilrechtliche Aspekte der Scharia für die Unterdrückung von Frauen verantwortlich gemacht werden, steht das islamische Strafrecht für grausame Körperstrafen, die den „westlichen“ Menschenrechten diametral entgegenstehen. Weit weniger bekannt ist jedoch die Tatsache, daß in vielen durch den Islam geprägten Ländern öffentliche Debatten über das islamische Recht geführt werden. So auch seit 1999 in Nigeria.

Als seit Ende 1999 die Gouverneure der muslimisch geprägten nördlichen Bundesstaaten Nigerias ankündigten, das islamische Recht vollständig zu implementieren, d.h. auch, bzw. vor allem die strafrechtlichen Aspekte, war das Interesse der Weltöffentlichkeit noch beschränkt. Als Scharia-Gerichte jedoch Frauen aufgrund des nach islamischer Rechtsauffassung illegalem Geschlechtsverkehrs (zina) zum Tode durch Steinigung verurteilten, stieg das Interesse an den aktuellen Entwicklungen an diesem westafrikanischen Staat, den die Weltöffentlichkeit in jüngster Vergangenheit vor allem durch eine äußerst negative Menschenrechtsbilanz wahrnahm, plötzlich enorm.

Durch Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen haben diese Fälle einen derart hohen Bekanntheitsgrad erhalten, daß sich selbst der damalige deutsche Bundespräsident Johannes Rau im Laufe seines Staatsbesuches in Nigeria im März 2004 dazu berufen fühlte, „einschneidende Reformen im Justizbereich“ anzumahnen. Nachdem Rau bereits im Vorfeld seiner Afrikareise verlauten ließ, daß u.a. die Scharia ein Thema sei, das es anzusprechen gelte, hat er Presseberichten zufolge dieses in Nigeria äußerst heikle Thema mit den obersten Bundesrichtern diskutiert. Dies nahm die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 18.3.2004 allem Anschein nach zum Anlaß zu titeln, der Bundespräsident habe die „Abschaffung der Scharia“ gefordert.

Abgesehen von der Tatsache, daß solche Schlagzeilen und Äußerungen eine gewisse Unwissenheit über das Wesen der Scharia widerspiegeln, lassen sich muslimische Protagonisten einer Anwendung der Scharia – vor allem in Bereichen des Strafrechts – von derartigen Aufforderungen westlicher Staatsmänner wenig beeindrucken, sondern deuten diese in der Regel sogar als Angriff auf den Islam.

Als Ahmed Sani, demokratisch gewählter Gouverneur von Zamfara-State, im September 1999 erklärt hatte, er wolle dem islamischen Recht sowie der islamischen Gerichtsbarkeit in seinem Herrschaftsbereich eine höhere Zuständigkeit einräumen – vor allem das islamische Strafrecht solle vollständig implementiert werden –, stieß er eine durch breite Bevölkerungsschichten getragene Bewegung an, die rasch den restlichen Norden Nigerias ergriff. Einerseits sahen sich alle anderen Gouverneure der mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaaten Nordnigerias gezwungen, es dem Vorbild Zamfaras gleichzutun und zumindest die baldige Implementierung der Scharia in ihren Bundesstaaten anzukündigen bzw. konkrete Schritte hierzu einzuleiten, andererseits reagierten viele Christen Nordnigerias mit heftiger Ablehnung auf dieses Scharia-Projekt. Aber auch nicht alle Muslime akzeptierten diese Maßnahme vorbehaltlos. Über die Motivation Ahmed Sanis – sei sie nun politisches Kalkül oder religiöse Überzeugung – läßt sich nur spekulieren. Fest steht, daß diese grundlegende Änderung im nigerianischen Rechtssystem bereits die zweite Scharia-Debatte seit Mitte der 1970er Jahre hervorrief. Die Heftigkeit, mit der diese aktuelle Debatte zwischen Christen und Muslimen sowie selbst unter Muslimen geführt wird, und die Argumente, derer sie sich bedienen, läßt sich letztendlich nur im historischen Kontext verstehen.

Das Rechtssystem vor der Unabhängigkeit

Christen und Muslime stellen in Nigeria in etwa gleich große Bevölkerungsanteile. Während im Südwesten die Bevölkerung konfessionell gemischt ist und der Südosten eine weitgehend christliche Prägung erfahren hat, ist der Norden des Landes mehrheitlich von Muslimen bevölkert. Ethnisch, sprachlich und auch in ihren staatlichen Traditionen weisen diese drei Großräume Nigerias erhebliche Unterschiede auf. Nordnigeria ist in groben Zügen deckungsgleich mit dem von Usman dan Fodio gegründeten Sokoto-Kalifat, das nach der kolonialen Durchdringung Großbritanniens als Protektorat und somit als eine in sich geschlossene Verwaltungseinheit in das britische Kolonialreich eingegliedert wurde.

Das Sokoto-Kalifat war ein im 19. Jahrhundert aus einer militant-islamischen Reformbewegung hervorgegangener Staat, dessen islamische Konzeption heute vielen westafrikanischen Muslimen als Referenzmodell dient. Die Führer dieser Reformbewegung kämpften gegen die ihrem Verständnis nach lediglich nominell muslimischen Herrscher der Hausa-Stadtstaaten und Bornus. Die Reformer begründeten ihren Krieg bzw. ihren Jihad gegen diese Herrscher mit deren Verstößen gegen die Vorschriften der Scharia. Das islamische Recht diente den Jihad-Führern als Ideologie im Kampf gegen die etablierten Herrscher. Nach Etablierung ihrer Macht untermauerten sie mit Hilfe des islamischen Rechts wiederum ihren Herrschaftsanspruch. Der Herrscher dieses als islamisch verstandenen Staates etablierte ein hierarchisch gegliedertes Gerichtssystem, an dessen Spitze er in seiner Funktion als Kalif selbst stand. Er bzw. seine Emire ernannten die Scharia-Richter, die ausschließlich islamisches Recht anzuwenden hatten.

Obwohl sich die britische Schutzherrschaft nach der Eroberung des Sokoto-Kalifats verpflichtete, die religiös-rechtlichen Normen der muslimischen Gesellschaft zu bewahren, kam es im Fall des islamischen Rechts zu Beschränkungen. Die Briten behandelten das islamische Recht als gleichwertig mit dem Gewohnheitsrecht nicht-muslimischer Gemeinschaften - was viele Muslime als Affront gegenüber dem heiligen Charakter der Scharia werteten. Als muslimische Native Courts unterstanden sie somit auch der Kontrolle des britischen Gerichtssystems. Die Kolonialherren bestimmten auch, daß gewisse im islamischen Recht vorgesehene Körperstrafen, wie Verstümmelungen, nicht verhängt werden durften.

Wegen der Möglichkeit für britische Gerichte, sich direkt in das islamische Justizwesen einzumischen, etwa indem sie Urteile von Scharia-Gerichten revidierten, begann sich von seiten muslimischer Führer Widerstand gegen das von den Briten etablierte und organisierte Gerichtswesen zu bilden. Das islamische Recht entwickelte sich somit seit den 1940er Jahren zunehmend zu einem Symbol der religiös-politischen Identität der Muslime. Damit Kollisionen zwischen britischem und islamischem Recht sowie eine Einmischung durch die Schutzmacht in muslimische Angelegenheiten künftig ausgeschlossen seien, forderten die politischen Führer der Muslime – obwohl in der islamischen Rechtstradition nicht verankert – die Schaffung eines unabhängigen islamischen Berufungsgerichts. Mit ihrer Betonung des islamischen Rechts und dessen uneingeschränkter Anwendung versuchten die mit der Rechtsprechung betrauten Emire, ihre politische Stellung für die Zeit nach der Unabhängigkeit zu festigen. Allerdings stand dem die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung des Rechtssystems in einem unabhängigen und föderativ gegliederten Nigeria entgegen. Ebenso hegten nicht-muslimische, einheimische Minderheiten Befürchtungen, ebenfalls dem islamischen Strafrecht unterworfen zu werden.

Penal Code – Abschaffung des islamischen Strafrechts

Um dieses Dilemma zu lösen, restrukturierten die Briten das Gerichtswesen von Nordnigeria. Nachdem sie 1956 einen Muslim Court of Appeal für die Nordregion einrichteten, erklärte sich die politische Führung der Muslime bereit, das umstrittene islamische Strafrecht mit der Wiedererlangung der staatlichen Unabhängigkeit Nigerias im Jahr 1960 abzuschaffen. An die Stelle des unkodifizierten und den Erfordernissen Nordnigerias angepaßten islamischen Strafrechts setzte die britische Verwaltung den bereits in Indien und Sudan erprobten Penal Code. Dieser berücksichtigte zwar gewisse koranische Strafen, seine Einführung bedeutete jedoch letztendlich „die Abschaffung des islamischen Strafrechts [...]. Denn nach 1960 galt das islamische Strafrecht nur noch insoweit, wie seine Bestimmungen in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen wurden“.[1] Die politische Führung Nordnigerias stimmte den Vorschlägen Großbritanniens weitgehend zu, lediglich der Muslim Court of Appeal wurde in Sharia Court of Appeal umbenannt. Mit der Unabhängigkeit Nigerias war das islamische Recht lediglich in der Nordregion gültig und auf personenstandsrechtliche Belange der Muslime beschränkt. Das für sie nun gültige Personal Law war jedoch nicht mit den zeitgenössischen Gesetzgebungen der meisten muslimischen Staaten vergleichbar, das in der Regel lediglich Elemente des islamischen Rechts in die moderne nationale Gesetzgebung in kodifizierter Form aufnahm, sondern es war ein lokal interpretiertes islamisches Recht der in Nordnigeria vorherrschenden malikitischen Rechtsschule. Die Abschaffung des islamischen Strafrechts war ein Opfer, das die Hausa-Fulbe-Aristokratie akzeptierte, da sie ihrem Machterhalt in der weitgehend autonomen Nordregion diente, die die Muslime Nigerias wiederum als ihre politisch-religiöse Heimat verstanden.

Folgen der Aufhebung der föderalen Struktur

Dem wäre möglicherweise bis heute noch so, hätte die föderale Struktur Nigerias seit der Wiedererlangung staatlicher Unabhängigkeit nicht tiefgreifende Änderungen erfahren. Infolge des Militärputsches von 1966 wurde die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit bestehende föderative Struktur Nigerias zerschlagen. 1967 verfügte das Militärregime die Auflösung der drei Regionen und die Teilung Nigerias in zwölf Bundesstaaten. Damit wurde ein Prozeß in Gang gesetzt, den die unterschiedlichen Machthaber konsequent fortsetzten. Heutzutage ist allein die ehemalige autonome Nordregion in zwölf Bundesstaaten aufgesplittert.

Aber auch in Fragen, die das islamische Recht betrafen, hatte die Aufteilung der Nordregion in Bundesstaaten weitreichende Konsequenzen. An die Stelle des Sharia Court of Appeal der Nordregion traten bis 1970 neun Sharia Courts of Appeal, die als Berufungsinstanzen in personenstands- sowie anderen zivilrechtlichen Angelegenheit der Muslime fungierten. Das bundesstaatliche Gerichtswesen, das bislang in Scharia-Gerichte und Gerichte, die das jeweilige Gewohnheitsrecht nicht-muslimischer Bevölkerungsgruppen anwandten, aufgegliedert war, wurde zu sogenannten Area-Courts zusammengefaßt. Neben dieser Zerschlagung einer zumindest für die Nordregion obersten Rechtsinstanz ging die symbolisch-religiöse Einheit der Muslime Nordnigerias verloren. Mit dem Wegfall des Sharia Court of Appeal der gesamten Nordregion erkannte der Staat auch keine islamische Rechtsinstanz mehr an, die eine einheitliche Interpretation des islamischen Rechts in den wenigen Bereichen gewährleistete, in denen es überhaupt noch Gültigkeit hatte. Folge war seither ein latent vorhandenes Bedürfnis der nigerianischen Muslime nach einer höchsten islamischen richterlichen Instanz, die befugt war, Fragen des islamischen Rechts für alle anderen islamischen Gerichte verbindlich zu interpretieren.

Die erste Scharia-Debatte

Im Vorfeld der 1979 erlassenen Verfassung kam es über diese Frage zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Befürwortern und den Gegnern eines Federal Sharia Court of Appeal. Die Hoffnung der damaligen Militärregierung, durch eine öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf einen breiten Konsens für dessen Annahme zu erwirken, war trügerisch. Gerade die vorgesehene Schaffung eines obersten islamischen Gerichtshofs entwickelte sich seit 1976 zu einem heftigen Schlagabtausch über den künftigen Stellenwert des islamischen Rechts im staatlichen Rechtssystem Nigerias. Auch die Inkraftsetzung der neuen Verfassung beendete diesen allgemein als erste Scharia-Debatte bezeichneten Konflikt über das islamische Recht nicht.

Im Grunde handelte es sich bei dieser Scharia-Debatte um die Gleichstellung des islamischen Rechts mit dem in Nigeria als staatlichem Recht geltenden britischen Common Law und dem damit verbundenen Anspruch einer institutionellen Vertretung auf allen Ebenen des nationalen Gerichtssystems. Dieses Ansinnen der Muslime weckte bei vielen Christen Ängste, daß damit der Grundstein für eine weitreichende Islamisierung Nigerias gelegt werde. Als 1978 die verfassungsgebende Versammlung aufgrund des großen Widerstandes gegen diese Aufwertung der Scharia von seiten christlicher Deputierter beschloß, den geplanten Federal Sharia Court of Appeal aus dem Verfassungsentwurf zu streichen, kam es zum Eklat. Die Mehrheit der muslimischen Versammlungsmitglieder trat unter Protest zurück, und die Militärregierung sah sich gezwungen, einen Kompromiß auszuhandeln. Die Übereinkunft sah vor, daß drei im islamischen Recht versierte Richter des Supreme Courts die Funktion einer obersten Berufungsinstanz in allen Angelegenheiten übernehmen sollten, die das islamische Recht betrafen. Bei diesen Richtern mußte es sich nicht um Muslime handeln.[2] Dieser Kompromiß konnte die Muslime Nigerias damals kaum zufrieden stellen, und seither ist die Diskussion über die Stellung des islamischen Rechts in Nigeria – soweit dies unter den wechselnden Regimes überhaupt öffentlich möglich war – nicht verstummt. Sprecher im Namen des Islam, die sich als Vertreter einer islamischen umma von Nigeria betrachteten, forderten neben der Schaffung eines Federal Sharia Court of Appeal auch die Einrichtung von Sharia Courts of Appeal in Bundesstaaten, die bislang über derartige Gerichte nicht verfügten. Gerade die Betonung des islamischen Rechts sollte für die nigerianischen Muslime zum Symbol einer neuen religiös-politischen Identität werden, über deren konkrete Ausformung sich die Muslime letztendlich nicht einig waren. Abgesehen von der Einrichtung weiterer islamischer Gerichte boten Forderungen nach einer Restrukturierung des Bildungswesens, der Schaffung eines islamischen Wohlfahrtssystems auf Grundlage der islamischen Almosensteuer (zakat) sowie der Überwindung der Marginalisierung muslimischer Frauen genügend Stoff für Diskussionen und Konflikte innerhalb der muslimischen Gemeinschaft. Diese ungelösten Probleme sowie die Unzufriedenheit über den Verfassungskompromiß legten letztendlich den Keim für die zweite seit 1999 andauernde Scharia-Debatte.[3]

Die zweite Scharia-Debatte

Die Gründe für die Implementierung des islamischen Strafrechts in Nordnigeria seit 1999 mögen mannigfaltig sein – politische, soziale und/oder religiöse erscheinen plausibel. Auch haben sich im Laufe der knapp zwanzig Jahre seit der ersten nigerianischen Scharia-Debatte in den Jahren 1976-78 in zahlreichen muslimischen Staaten viele Veränderungen ergeben, die Auswirkungen auf Nigeria hatten und einem gedeihlichen Klima zwischen Christen und Muslimen nicht immer förderlich waren. Zweifelsohne nehmen in Staaten mit einem muslimischen Bevölkerungsanteil vermeintlich religiöse Argumente in politischen Diskussionen heutzutage einen hohen Stellenwert ein, doch möglich geworden ist diese rechtliche Entwicklung in Nigeria offensichtlich durch die fehlerhafte Ausarbeitung des von christlichen Delegierten bekämpften Verfassungsentwurfes von 1979. Ein Paragraph, der auf bundesstaatlicher Ebene die Kompetenzen der Sharia Courts of Appeal regelt, ist unklar und eröffnete den nördlichen Bundesstaaten die Möglichkeit, ihn in ihrem Sinne zu interpretieren, d.h. sie können ihrem Gerichtswesen jegliche Rechtskompetenz zuweisen, auch die strafrechtlichen Aspekte der Scharia.[4]

Fußnoten
  1. Jamil M. Abun-Nasr, „Islamisches Recht im nigerianischen Rechtssystem“, in: Jamil M. Abun-Nasr (Hrsg.) Muslime in Nigeria. Religion und Gesellschaft im politischen Wandel seit den 50er Jahren, Münster, 1993, S. 213.
  2. Derselbe, „Zur politischen Bedeutung des Berufungsgerichte für die Muslime in Nigeria“, in: Die Welt des Islams, Bd. 28, 1988, S. 38-61.
  3. Siehe Philip Ostien, „An Opportunity missed by Nigeria’s Christians“, unveröffentlichter Vortrag gehalten beim Projektsymposium „Sharia-Debates and the Shaping of Muslim and Christian Identities in Northern Nigeria since 1999“, Universität Bayreuth, 11.-12.07.2003.
  4. Ibid.
* Franz Kogelmann ist wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Islamwissenschaft der Univ. Bayreuth.



Dieser Beitrag erschien in: inamo (Informationsprojekt Naher und Mittlerer Osten e.V.), Nr. 41, Jahrg. 11, Frühjahr 2005

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