Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Beginn der Aufteilung

Vor 130 Jahren begann in Berlin die "Kongokonferenz". Sie war der Startschuss für den "Scramble for Africa" der europäischen Großmächte

Von Simon Loidl *

Als am 15. November 1884 auf Initiative des deutschen Kanzlers Otto Bismarck in Berlin Vertreter von 14 Regierungen zusammenkamen, um einige politische Spielregeln für die Aktivitäten auf dem afrikanischen Kontinent auszuhandeln, waren die Folgen dieser Zusammenkunft nicht abzusehen. Die meisten der teilnehmenden Regierungen – neben dem Deutschen Reich waren Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal, Spanien, die Niederlande, Dänemark, Schweden/Norwegen, Russland sowie die USA und das Osmanische Reich auf der Konferenz zugegen – waren lediglich von ihren in Berlin stationierten Gesandten vertreten. Die Zusammenkunft hatte kaum den Charakter eines erstklassigen Gipfeltreffens. Im Zentrum der Beratungen, die bis zum 26. Februar 1885 andauerten, standen Fragen der Handelsfreiheit auf den Flüssen Kongo und Niger. Die entsprechenden Passagen sind demgemäß auch die ausführlichsten in dem Schlussdokument, der »Generalakte der Berliner Konferenz«, auch »Kongoakte« genannt.

Neuordnung Afrikas

Ziel der Konferenz war es, etwas Ordnung in die zahlreichen Vorstöße mehrerer Mächte zu bringen, sich in Afrika festzusetzen. Das verstärkte Interesse an diesem Kontinent hatte zu Konkurrenz geführt. Insbesondere das Vorpreschen des belgischen Königs Leopold II. bei der Gründung eines »Kongostaates« hatte Unmut in Frankreich, Portugal und Großbritannien ausgelöst, die ebenfalls in der Region aktiv waren. Gleichzeitig fielen andere europäische Mächte an allen Ecken auf dem afrikanischen Kontinent ein, und auch das bislang in dieser Weltgegend kaum präsente, erst ein Jahrzehnt zuvor gegründete Deutsche Reich hatte begonnen, seine »Schutzherrschaft« über Togo, Kamerun und Deutsch-Südwestafrika zu errichten. Kurz: Die kolonialen Aktivitäten Europas in Afrika waren in eine neue Phase getreten, und für diese wurden Bestimmungen benötigt, um Auseinandersetzungen zwischen den Kolonialmächten – insbesondere im heißbegehrten Kongobecken – möglichst zu vermeiden.

Im Schlussdokument der Konferenz wird zuallererst die Handelsfreiheit in einem riesigen Gebiet rund um den Fluss Kongo festgelegt. Dieses umfasst ganz Zentralafrika zwischen den heutigen Staaten Gabun und Kenia und zwischen Südsudan und Sambia. Warenhandel und Schiffahrt in diesem Gebiet sollten keinen Beschränkungen unterliegen, Zoll- und Handelsfreiheit wurden festgeschrieben. Auch auf ein Verbot des Sklavenhandels – der von Großbritannien ausgehende Abolitionismus war nicht zuletzt Ausdruck einer neuen Phase des Kapitalismus – einigte man sich sowie auf die Verpflichtung, den Anspruch auf Kolonien durch eine tatsächliche Inbesitznahme derselben zu bekräftigen. Über die jahrhundertealte Praxis hinaus, Ansprüche auf Stützpunkte einfach durch das Aufpflanzen einer Flagge anzumelden, wurde damit eine zügige Kolonisierung und Schaffung von Kolonialstaaten geradezu zur Pflicht.

Nicht im Text der »Kongoakte« findet sich ein ganz zentrales Ergebnis der Konferenz, das allerdings in Verhandlungen neben den offiziellen Beratungen ausgemacht wurde. Dabei ging es um die Ansprüche von Leopold II. auf einen »Kongostaat«. Dieser wurde schließlich der »Internationalen Kongogesellschaft« zugesprochen, wodurch der »Kongostaat« faktisch in den Privatbesitz des belgischen Königs überging. Dieser behandelte das riesige Land und seine Einwohner während der folgenden Jahrzehnte auch genau so: Traditionelle gesellschaftliche Strukturen wurden zerschlagen, Plantagen angelegt, Rohstoffe abgebaut – alles begleitet von einer bis zu diesem Zeitpunkt beispiellosen Brutalität gegenüber der einheimischen Bevölkerung. Zwangsarbeit, Tötungen und Verstümmelungen als Mittel der Bestrafung waren an der Tagesordnung im »Kongo-Freistaat« – geschätzte zehn Millionen Menschen wurden bis zum Verkauf des »Freistaats« durch Leopold an den belgischen Staat getötet. Der Gegensatz zwischen den »Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Eingeborenen« in der »Kongoakte« und der Realität im belgischen Kolonialstaat könnte kaum größer sein.

Nachwirkungen bis heute

Auf der »Berliner Konferenz« wurden nicht, wie dies häufig behauptet wird, die Grenzen der Kolonien gezogen und Afrika wie ein Kuchen zwischen den europäischen Mächten verteilt. Jedoch wurden zum einen Spielregeln festgelegt, die eine möglichst reibungslose Aufteilung des Kontinents unter einigen dieser Mächte während der folgenden Jahre ermöglichen sollten. Keine zwanzig Jahre nach der Konferenz beanspruchten die europäischen Kolonialmächte 90 Prozent des afrikanischen Territoriums. Zum anderen wurde mit der Versammlung in Berlin der Modus zementiert, wie die Regierungen des Nordens über das Schicksal Afrikas bestimmen; und dieser Modus hat sich bis heute kaum geändert. So wie auch die während des Kolonialismus etablierten Rohstoffexportmodelle trotz der politischen Unabhängigkeit bis in die Gegenwart in kaum modifizierter Form bestehen, so wirken auch paternalistische Vorstellungen über »die Afrikaner« fort. Aus den Ausbeutungsobjekten wurden mittels der Ideologie der »Entwicklungszusammenarbeit« Hilfsbedürftige, die zu unterstützen den edlen Spendern aus dem Norden nebenbei kräftige Profite einbringt.

»Es waren Gesellschaften, die zum Wohle aller funktionierten, nicht zum Wohle einiger weniger durch alle. Es waren kooperative Gesellschaften, brüderliche Gesellschaften«, schrieb der Schriftsteller und Politiker Aimé Césaire in seinem berühmten »Discours sur le colonialisme« über die Zeit vor der Ankunft der Europäer in ihren späteren Kolonien. Césaire und anderen Theoretikern der literarisch-politischen »Négritude« wurde oft und auch zu Recht eine verklärte Sicht auf die frühe Geschichte Afrikas vorgeworfen. Fest steht aber, dass die europäische Erschließung des Kontinents nicht nur Greuel ausgelöst hat, die in Gestalt der Gewaltökonomien in vielen Teilen Afrikas und der neokolonialen Kriege der vergangenen Jahre bis heute präsent sind. Fest steht mehr noch, dass durch die Zerstörung traditioneller Strukturen durch den Kolonialismus die Grundlagen für die Lösung der heutigen Probleme vieler afrikanischer Gesellschaften vernichtet wurden.

* Aus: junge Welt, Samstag, 15. November 2014


»Der Handel soll Freiheit genießen«. Aus der »Generalakte der Berliner Konferenz«


Artikel 1.
Der Handel aller Nationen soll vollständige Freiheit genießen:
1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und seiner Nebenflüsse bilden.

Artikel 2.
Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, haben freien Zutritt zu der gesamten Küste der oben aufgeführten Gebiete, zu den Flüssen, die daselbst in das Meer einmünden, zu allen Gewässern des Kongo und seiner Nebenflüsse, einschließlich der Seen, zu allen Häfen an diesen Gewässern sowie zu allen Kanälen, welche etwa in Zukunft zu dem Zweck angelegt werden.

Artikel 4.
Die in diese Gebiete eingeführten Waren bleiben von Eingangs- und Durchgangszöllen befreit.

Artikel 6.
Alle Mächte, welche in den gedachten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unterdrückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzuwirken.

Artikel 13.
Die Schiffahrt auf dem Kongo, ohne Ausnahme irgendeiner der Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauffahrteischiffe aller Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, vollkommen frei sein und bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von Waren wie von Reisenden.

Artikel 35.
Die Signatarmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen die Verpflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart worden, zu schützen.




Zurück zur Kongo-Seite

Zur Kongo-Seite (Beiträge vor 2014)

Zur Afrika-Seite

Zur Afrika-Seite (Beiträge vor 2014)

Zurück zur Homepage