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Irans Atomprogramm vor den UNO-Sicherheitsrat?

Atomenergiebehörde IAEA entscheidet über weitere Eskalationsstufe - Hintergrund und Analyse

Von Wolfgang Kötter*

Am Hauptsitz der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) in Wien tritt heute (2.2.06) der Gouverneursrat, zusammen. Auf der Sondersitzung des 35-köpfigen Leitungsgremiums, soll entschieden werden, ob der Streit um das Atomprogramm Irans an den UNO-Sicherheitsrat überwiesen wird. Dies wäre nach allgemeiner Einschätzung eine neue Eskalationsstufe der Auseinandersetzung. Denn das wichtigste Organ der Vereinten Nationen berät laut Charta potentielle Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Das Völkerrecht ermöglicht zwar im Fall einer Verletzung des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrages (NVV), den Sicherheitsrat anzurufen, sollte die beauftragte Kontrollorganisation IAEA einen Vertragsbruch feststellen. Aber die Situation erscheint verworren und unübersichtlich.

Unbestreitbar wäre die Entwicklung von Atomwaffen durch Iran, wie jede Weiterverbreitung dieser verheerenden Massenvernichtungswaffen, eine äußerst gefährliche Entwicklung, zumal mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Dominoeffekt andere Staaten folgten und die Region des Nahen Ostens weiter destabilisiert würde. Iran ist seit 1970 Mitglied des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrages, in dem er sich zum Verzicht auf Atomwaffen verpflichtet. Vertragsgemäß schloss das Land eine Vereinbarung über Sicherungskontrollen mit der IAEA ab, und unterwirft sich außerdem den umfassenden Inspektionsbestimmungen eines freiwilligen Zusatzprotokolls. Der Iran ist also vollständig in das bestehende Regime der nuklearen Nichtverbreitung eingebunden. Auch die von Teheran wieder begonnenen Forschungsarbeiten zur Urananreicherung stellen keinen Völkerrechtsbruch dar. Der Nichtverbreitungsvertrag gestattet ausdrücklich die friedliche Nutzung der Kernenergie, einschließlich der Urananreicherung zur Herstellung von Brennstoff für Atomkraftwerke, solange sie unter IAEA-Kontrolle steht. Erst wenn die internationalen Inspektoren nachweisen sollten, dass die Urananreicherung den für die friedliche Nutzung erforderlichen Anreicherungsgrad von 3-5% übersteigt, wäre das vertragswidrig. Die gleiche Technologie ermöglicht nämlich technisch ebenfalls eine für den Bau von Nuklearsprengköpfen erforderliche Anreicherung von über 80%. Das aber wäre eine klare Vertragsverletzung und die IAEA wäre dann berechtigt, den Fall an den UNO-Sicherheitsrat zu überweisen, der auch Gewaltmaßnahmen wie zum Beispiel Sanktionen bis hin zu Militäraktionen beschließen könnte.

In der gegenwärtigen Kontroverse beteuert die iranische Regierung, das Atomprogramm diene ausschließlich der friedlichen Energiegewinnung und räumt bestenfalls vergangene Versäumnisse bei der Meldung von Nuklearanlagen, Uranimporten und Experimenten ein. Die Kritiker unterstellen jedoch, das Land strebe heimlich nach Atomwaffen und verlangen als Vertrauensbeweis den vollständigen Verzicht Teherans auf jegliche Urananreicherung. Dazu ist der Iran zwar nicht verpflichtet, hatte aber, um die Atmosphäre für Verhandlungen mit der EU-Troika aus Großbritannien, Frankreich und Deutschland zu verbessern, die Arbeiten zeitweilig ausgesetzt. Dass Teheran im vorigen Monat die Vorarbeiten zur Urananreicherung wieder aufnahm, empfanden die europäischen Verhandlungspartner als Provokation und erklärten, die Gespräche seien in eine Sackgasse geraten. Wie die USA, die bereits seit längerem eine härtere Gangart fordern, drängen sie nun darauf, den UNO-Sicherheitsrat einzuschalten, doch dabei stehen sie vor einer Schwierigkeit. Die Wiener Atombehörde ist nämlich, wie von UNO-Generalsekretär Kofi Annan auch mehrfach bekräftigt, das zuständige Forum zur Klärung von Streitfragen. Auf welcher Grundlage aber kann das Gremium jetzt entscheiden, denn grundsätzlich neue Informationen zum iranischen Atomprogramm gibt es erst am 6. März, wenn Generaldirektor El-Baradai den turnusmäßigen Bericht vorlegt. Deshalb haben sich die fünf ständigen UNO-Sicherheitsratsmitglieder gemeinsam mit Deutschland und dem EU-Beauftragten für Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, kurz vor Sitzungsbeginn auf einen Kompromiss geeinigt. Demzufolge soll der Gouverneursrat den Sicherheitsrat zunächst lediglich über die vom Iran verlangten Schritte unterrichten. Alle Berichte und Resolutionen der Atombehörde sollen dem Rat vorgelegt werden, bevor dieser dann im März eine Entscheidung trifft, um die "Autorität des IAEA- Prozesses zu stärken".

Natürlich könnte der Rat auch von sich aus oder auf Initiative eines UNO-Mitgliedstaates tätig werden. Dann würden wahrscheinlich aber auch weitere Bedrohungsfaktoren für Frieden und Sicherheit zur Sprache kommen: Wie ist zum Beispiel der Atomwaffenbesitz Israels außerhalb jeglicher Verträge und Kontrollen zu werten? Welche Auswirkungen auf die Sicherheitslage Irans hat die Präsenz weiterer Atomwaffenmächte in der Region wie etwa die anglo-amerikanische Besetzung der Anliegerstaaten Irak und Afghanistan und die militärische Anwesenheit der USA in asiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Was unterscheidet Iran von den zerstrittenen Nuklearnachbarn Indien und Pakistan, die beide einen Beitritt zum Atomwaffensperrvertrag verweigern? Und nicht zuletzt: Wie sind die Androhungen von möglichen Militärschlägen aus Jerusalem, Washington und jüngst indirekt auch aus Paris mit dem Gewaltverbot der UNO-Charta vereinbar?

Die Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates auf Sanktionen gegen Iran zu beschränken, wäre kontraproduktiv, denn sein Agieren schließt nicht per se eine diplomatische Lösung aus. Jede Verhandlungsstrategie mit Erfolgschancen muss aber zwei Ziele gleichermaßen anstreben: Einerseits eine technische Lösung, die den illegalen Missbrauch der friedlichen Energienutzung zuverlässig ausschließt. Andererseits hat sie aber ebenso der Souveränität und den Sicherheitsbedürfnissen Irans Rechnung zu tragen. Ersteres könnte mit einer Auslagerung der Urananreicherung erreicht werden. Ein Vorschlag der IAEA liegt bereits seit längerem auf dem Tisch. Er besteht darin, die "sensitiven Elemente" nuklearer Brennstoffkreisläufe zu multilateralisieren. Das heißt, die Produktion neuen Spaltmaterials, die Kapazitäten zur Urananreicherung und Wiederaufbereitung von verbrannten Plutoniumbrennstäben sowie die Lagerung nuklearer Abfälle sollten in internationalen Kernbrennstoffzentren stattfinden. Das wäre die beste, weil nicht diskriminierende Lösung, denn sie würde für alle Staaten gleichermaßen gelten. Russlands Präsident Putin hat diese Idee aufgegriffen und als Diskussionsthema für den G-8-Gipfel im Sommer vorgeschlagen. Auch das Angebot Moskaus, die Urananreicherung als Joint-Venture auf russischem Boden unter Einbeziehung iranischer Mitarbeiter zu betreiben, weist in die richtige Richtung. Verhandlungen darüber sollen Mitte des Monats fortgesetzt werden. Eine Einigung würde allen Beteiligten erlauben, das Gesicht zu wahren, denn Urananreicherung und Wiederaufbereitung als ausländische Serviceleistung ist eine durchaus international übliche Praxis. So ist ohnehin vereinbart, die abgebrannten Brennstäbe aus dem Atomkraftwerk Bushehr in Russland zu lagern und wiederaufzubereiten. Um der zweiten Voraussetzung zu entsprechen, könnten wirtschaftliche Kooperationsangebote mit Bemühungen um eine atomwaffenfreie Zone in der Region verbunden werden. Hilfreich wäre auch eine vom Sicherheitsrat garantierte Nichtangriffserklärung gegenüber Teheran. Diese hätte nicht zuletzt deshalb erhebliches multilaterales Gewicht, weil sie von den atomwaffenbesitzenden ständigen Ratsmitgliedern mitgetragen würde.

Iranische Nuklearchronik

  • April 1957: Die USA vereinbaren mit der Schah-Regierung von Reza Pahlavi im Programm "Atome für den Frieden" eine bilaterale Wissenschaftskooperation und technische Unterstützung.
  • September 1967: Die USA erklären sich zum Bau eines nuklearen Forschungsreaktors bereit und liefern 5,5 kg angereichertes Uran sowie 112 g Plutonium zu seiner Betreibung.
  • Juli 1968: Iran gehört zu den Erstunterzeichnern des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrages (NVV), den es im Februar 1970 ratifiziert.
  • Mai 1974: Das vom NVV geforderte Sicherungsabkommen zwischen Iran und der IAEA tritt in Kraft.
  • 1974: Die deutsche Firma Siemens/KWU beginnt mit dem Reaktorbau für ein Atomkraftwerk bei Buschehr. Das nach der islamischen Revolution 1979 unterbrochene Projekt wird seit 1995 von Russland weitergeführt. Das AKW soll Ende 2006 ans Netz gehen.
  • August 2002: Der Exil-Iraner Alireza Jafarzadeh von der Organisation Volksmudschaheddin berichtet, Teheran habe eine Uran-Anreicherungsanlage in Natans und einen waffenfähiges Plutonium erzeugenden Schwerwasser-Reaktor in Arak gebaut, ohne die IAEA zu informieren. Iran akzeptiert Kontrollen durch die IAEA.
  • Februar 2003: Der iranische Präsident Mohammed Chatami erklärt, sein Land werde den gesamten nuklearen Brennstoffkreislauf - Uranförderung und -anreicherung, Herstellung und Wiederaufbereitung von Kernbrennstäben - betreiben.
  • August 2003: Im Atomzentrum Natans werden Spuren von hoch angereichertem, waffenfähigem Uran gefunden. Teheran erklärt das mit Verunreinigungen in der aus dem Ausland importierten Technik.
  • Dezember 2003: Iran unterzeichnet das freiwillige Zusatzprotokoll mit der IAEA, hat es bisher aber noch nicht ratifiziert.
  • Februar 2004: Der pakistanische Atomwissenschaftler Abdul Qadeer Khan gesteht ein, Kernwaffentechnologie an Teheran geliefert zu haben.
  • Juni 2004: Die IAEA beklagt Teherans mangelnden Kooperationswillen. Informationen würden nur „langsam, bruchstückweise und in widersprüchlicher Form“ geliefert.
  • November 2004: Iran bekräftigt im Pariser Abkommen gegenüber der EU-Troika die ein Jahr zuvor verkündete Bereitschaft, alle mit der Urananreicherung verbundenen Arbeiten zeitweilig zu unterbrechen.
  • August 2005: Der neue Präsident Mahmud Ahmadinedschad kündigt die Wiederaufnahme der Arbeiten einer Konvertierungsanlage in Isfahan an. Dort wird Uran für die spätere Anreicherung vorbereitet.
  • September 2005: Der IAEA-Gouverneursrat wirft Iran mehrere Verstöße gegen das Sicherheitsabkommen, die Nichteinhaltung der Regeln der Atombehörde und eine Verletzung der IAEA-Statuten vor. Auf die ursprünglich geforderte Einschaltung des UNO-Sicherheitsrates wird aber verzichtet.
  • November 2005: In Moskau beginnen Verhandlungen über ein iranisch-russisches Joint-Venture zur Urananreicherung in Russland, die aber zunächst ohne Ergebnis bleiben.
  • Januar 2006: Die IAEA-Siegel an drei Test- und Anreicherungsanlagen in Natans werden gebrochen und die Forschungsarbeiten am Nuklearprogramm wieder aufgenommen.
(Siehe auch unsere Iran-Chronik)


Verpflichtungen der Nichtkernwaffenstaaten im Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV)

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen. (Artikel II)

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmaßnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der internationalen Atomenergie-Organisation nach Maßgabe ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schließenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmaßnahmen ausschließlich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird... (Artikel III)

Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen... (Artikel IV)

Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) der IAEA

Das Überprüfungssystem zum NVV basiert auf nationalen Deklarationen und internationaler Verifikation der nuklearen Brennstoffkreisläufe. Die Regierungen schließen mit der IAEA Abkommen ab, in denen sie sich zur Offenlegung ihrer kerntechnischen Materialien und Tätigkeiten verpflichten. Die IAEA setzt dann analytische Methoden, Umgebungsüberwachung, Satellitenbilder und Inspektionen vor Ort ein, um zu überprüfen, ob die Deklarationen korrekt und vollständig sind. Die periodisch erfolgten Inspektionen in Kernkraftwerken, nuklearen Forschungsanlagen und medizinischen Einrichtungen sollen die Übereinstimmung der gemeldeten mit den tatsächlich vorhandenen Mengen radioaktiven Materials attestieren und damit einer illegalen Abzweigung für den Bau von Atomwaffen vorbeugen. Die Kontrollen dienen zur Vertrauensbildung in das vertragskonforme Verhalten der Mitgliedstaaten bzw. als Frühwarnanlage bei entdeckten Unregelmäßigkeiten.

Die IAEA-Sicherungssystem wird seit 1997 durch ein freiwilliges Zusatzprotokoll verstärkt. Das Protokoll verpflichtet die Staaten, der IAEA umfassendere Informationen zu allen Bereichen ihrer Tätigkeiten in Bezug auf den nuklearen Brennstoffkreislauf zu liefern. Den internationalen Inspektoren werden weitgehende Zugangsrechte und die Nutzungsmöglichkeiten modernster Kontrolltechnologien einschließlich stationärer Kameras, Strahlungsdetektoren und der Entnahme von Umweltproben gewährt. Sie sind berechtigt, unverzüglich und unangemeldet jeden Ort und jede Anlage möglicher Nuklearaktivität oder Lagerstätten von Kernmaterial wie auch alle Elemente des nuklearen Brennstoffkreislaufs zu untersuchen. Bisher wurden 237 Sicherungsabkommen mit 152 Staaten abgeschlossen, das Zusatzprotokoll ist für 71 Staaten in Kraft.

Kompetenzen des Sicherheitsrates bei Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (UNO-Charta)

Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ... (Artikel 24)

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. (Artikel 39)

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. (Artikel 41)

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. (Artikel 42)

* Der Beitrag von Wolfgang Kötter erschien gekürzt im "Neuen Deutschland" vom 2. Februar 2006 (Titel: "Jetzt droht eine neue Eskalationsstufe").


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