Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Der Iran und sein Atomprogramm

Eine völkerrechtliche Betrachtung

Eine Analyse von YVONNE SCHMIDT *

Seit mehreren Jahren ist der Iran im Zusammenhang mit dem vor rund 15 Jahren wieder intensiv aufgenommenen aber schon vor Jahrzehnten begonnenen Atomprogramm in die internationalen Schlagzeilen geraten. Gegenstand dieses Artikels ist die Darstellung völkerrechtlicher Fragen rund um das Atomgramm des Iran. Der erste Teil stellt eine allgemeine Erläuterung zum Atomwaffensperrvertrag (NVV) sowie der beiden IAEO Sicherungsabkommen INFCIRC/153 und INFCIRC/ 540 dar, um die völkerrechtlichen Grundlagen des zur Anwendung kommenden Kontroll- und Verifikationsregimes in grundsätzlicher Hinsicht zu erklären. Der zweite Teil geht dann in spezifischer Weise auf das Atomprogramm des Iran ein. Die Motive und die Chronik sowie die politischen Verquickungen und rechtlichen Konsequenzen werden hier dargestellt. Die internationale Krise rund um das iranische Nuklearprogramm hatte zur Folge, dass es zur Verabschiedung von zahlreichen IAEO-Reports und Statements, sowie neun IAEO-Resolutionen und fünf UN-Sicherheitsrats-Resolutionen [1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1835 (2008)] kam, und eine beträchtliche Fortentwicklung des Nuklearregimes auf völkerrechtlicher Ebene einsetzte. Der letzte Teil rekapituliert die rechtlichen und politischen Fakten und skizziert Lösungsvorschläge.

Der Atomwaffensperrvertrag und die IAEO-Sicherungsmaßnahmen

Der Atomwaffensperrvertrag vom 1. Juli 1968

Der Atomwaffensperrvertrag oder Nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV)[1] wurde am 1. Juli 1968 von den damaligen fünf offiziellen Atommächten (USA, Russland, GB, F, China) unterzeichnet und ist am 5. März 1970 in Kraft getreten. Diesem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag gehören derzeit 190 Staaten an.[2] Der Iran unterzeichnete den Atomwaffensperrvertrag am 1. Juli 1968 und gehört somit zu jenen Staaten, die das Vertragswerk als Erste unterschrieben haben. Die Ratifizierung erfolgte durch das iranische Parlament (Majilis) am 2. Februar 1970.[3] Israel, Indien und Pakistan haben den NVV niemals unterzeichnet und eigneten sich Atomwaffen in Geheimprojekten an (Israel 1968,[4] Indien 1974,[5] Pakistan 1990 [6]). Nordkorea erklärte im Januar 2003 den Rückzug vom NVV.[7]

Ursprünglich war die Gültigkeit des NVV auf 25 Jahre begrenzt, weil er völkerrechtlich betrachtet eine Einmaligkeit darstellte. Denn er teilt die laut UN-Charta gleichberechtigten Nationalstaaten der Erde in zwei Gruppen ein: jene, die Atomwaffen laut NVV legal besitzen dürfen und diejenigen, denen das nicht erlaubt ist. Regelmäßig finden alle fünf Jahre Überprüfungskonferenzen des NVV statt. Auf der Konferenz im Jahre 1995 wurde der NVV auf unbegrenzte Zeit verlängert.[8]

Der NVV verbietet den offiziellen Nuklearwaffenstaaten die Weitergabe von Nuklearwaffen an Nicht-Nuklearwaffenstaaten sowie jede Hilfestellung oder Beeinflussung der Nicht- Nuklearwaffenstaaten zum Bau von Nuklearwaffen (Art. I). Weiter verbietet der NVV den Nicht-Nuklearwaffenstaaten den Erwerb und die Herstellung von Nuklearwaffen, und keine Unterstützung zur Herstellung anzunehmen (Art. II). Der NVV sieht weiter vor, dass jeder Nicht-Kernwaffenstaat, der Vertragsstaat (VS) ist, verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen anzunehmen, welche dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, umzu verhindern, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder Kernsprengkörper verwendet wird. (Art. III). Unberührt bleibt nach dem NVV das unveräußerliche Recht jedes VS, ohne Diskriminierung und unter Einhaltung der Art. I u. II, die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln (Art. IV). Mit Art. IV wird die strukturelle Schwäche des international-rechtlichen Nuklearregimes sichtbar. Zwar hat jeder VS das »unveräußerliche« Recht, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu verwenden, doch werden damit auch jene Teile des friedlichen Brennstoffkreislaufes (z.B. Anreicherung von Uran und die Wiederaufbereitung) umfasst, die -- ausgelöst durch die »dual nature« der Atomenergie -- im Falle des Irans im Mittelpunkt der Kontroverse stehen. Uran ist im niedrig angereicherten Zustand (LEU-low enriched uranium) für den Betrieb von Atomkraftwerken notwendig, gleichzeitig kann es, wenn hoch angereichert (HEUhigh enriched uranium) für Atomwaffen verwendet werden. Waffenfähiges Plutonium kann durch Wiederaufbereitung von Brennstäben, die in Atomkraftwerken verwendet wurden, erlangt werden. So könnte sich ein Staat eine umfassende Nukleartechnologie unter demVorwand der friedlichen Verwendung aneignen, gleichzeitig diese jedoch für Art. II NVV widersprechende militärische Zwecke verwenden, und sich so eine Atomwaffenoption verschaffen. Laut Art. VI NVV ist jeder VS verpflichtet, Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft, und zur nuklearen Abrüstung, sowie über einen Vertrag zur allgemeinen un vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.

Das Modellabkommen INFCIRC/153 und das Zusatzabkommen INFCIRC/540

Unter Verifikations- /Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) der IAEO versteht man ein gemäß Art. III NVV etabliertes Überprüfungssystem, das auf nationalen Deklarationen und internationalen Verifikationen nuklearer Brennstoffkreisläufe basiert.[9] Gemäß Art. III.1 u. 4 NVV verpflichtet sich jeder Vertragsstaat mit der IAEO Verhandlungen über ein Sicherheitsabkommen aufzunehmen,[10] das spätestens 18 Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft treten muss. Allerdings hat die IAEO im Anwendungsbereich des NVV kein Druckmittel, dass es tatsächlich zu einemAbschluss kommt.[11] Den Verhandlungen wird von Seiten des IAEO-Sekretariates dasModellabkommen INFCIRC/153 [153][12] zu Grunde gelegt. Ziel des Modellabkommens INFCIRC/153 ist es, zu überprüfen, ob Kernmaterial von der friedlichen Nutzung zur Produktion von Kernsprengkörpern abgezweigt wird (§§1 und 2 [153] -- »Abzweigungsdelikt«). §28 [153] erwähnt als zusätzliches Ziel der Überprüfung die Abschreckungsfunktion. Um Abschreckung zu erreichen, sieht §1 vor, dass sämtliches »source or special fissionable material«, welches sich auf Grund friedlicher Aktivitäten auf staatlichem Territorium oder unter staatlicher Hoheitsgewalt befindet, den Überprüfungstätigkeiten unterliegt.[13]

Die Begriffe »source or special fissionable material« werden im Art. XX IAEO-Statut -- der auf §112 [153] verweist und eine taxative Aufzählung enthält -- konkretisiert. Rohmaterial liegt nicht im Anwendungsbereich. Nuklearmaterial nach §34c [153] soll nur im Falle der Eignung für die Brennstoffherstellung oder Isotopenanreicherung Kontrollen unterliegen. Urankonzentrat (»Yellow Cake«)[14] fällt nicht darunter.

Um feststellen zu können, ob es zur Abzweigung derartigen Materials gekommen ist, werden dem Staat Aufzeichnungs- und Berichtspflichten auferlegt. Deren Richtigkeit wird durch Inspektionen überprüft.

Der Staat hat Anlageninformationen über bestehende Anlagen der IAEO zur Verfügung zu stellen (§42 [153]). Neue Anlagen müssen innerhalb einer genau festzulegenden Frist vor Einführung von Nuklearmaterialmitgeteilt werden. §106 [153] definiert den Begriff der Anlage: »A reactor, a critical facility, a conversion plant, a fabrication plant, an isotope seperation plant or a separate storage installation or any location where nuclear material in amounts greater than one effective kilogramm is customarily used.« Auf Grund der Anlagenberichte werdenMaterialbilanzzonen (MBZ), die eine odermehrere Nuklearanlagen umfassen, festgelegt (§46b [153]). Der Staat hat über das Nuklearmaterial in jeder MBZ getrennt Aufzeichnungen zu führen (§51 [153]). Spätestens 30 Tage nach dem letzten Tag des Monats, in dem das Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat der Staat der IAEO einen Anfangsbericht über das relevante Nuklearmaterial zukommen zu lassen (§62 [153]). Danach sind Inventurberichte über Bestandsaufnahmen in MBZ zu erstellen, und jede Änderung im Nuklearmaterialbestand in einer MBZ in Buchhaltungsberichten zu melden (§63b [153]). Der Staat hat jeglichen Export oder Import von Nuklearmaterial der IAEO mitzuteilen (§§92, 95 [153]).

Auf Seiten der IAEO sieht das Abkommen zur Überprüfung der Verpflichtungen der Staaten Routine-, Ad-hoc- und Sonderinspektionen vor. Erstgenannte Inspektionsform stellt die Regel dar. Diese dienen nach §72 [153] dazu, festzustellen, ob »reports are consistent with records«. Die Inspektoren haben jedoch nur das Recht, vorher genau festgelegte strategische Punkte innerhalb der MBZ aufzusuchen (§76c [153]); diese Punkte werden auf Grund der vom Staat zu Verfügung gestellten Anlageninformationen ausgesucht und in einer abzuschließenden Ergänzungsvereinbarung festgelegt. Routinekontrollen müssen grundsätzlich 24 Stunden vorher angekündigt werden (§83c [153]). §84 [153] sieht hier eine Ausnahme vor, die es den Inspektoren erlaubt, einige Kontrollen unangekündigt durchzuführen, jedoch haben diese nach dem Zufallsprinzip auf die verschiedenen Länder aufgeteilt zu werden.[15] Die Inspektoren haben nicht Zugang zu allen Orten und sind verpflichtet ihre Ankunft im Vorhinein anzukündigen.

Ad-hoc-Inspektionen dienen der Überprüfung des Anfangsberichtes über das Nuklearmaterial, zur Festlegung von strategischen Punkten und zur Etablierung von Routineinspektionen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Kontrolle von Exporten und Importen an bestimmte Orte. Die IAEO ist zu Kontrollen nur berechtigt, wenn sie direkt vom Staat verständigt wurde. Erfährt sie anderweitig von Importen besteht keine Berechtigung. Sonderinspektionen (§73 [153]) werden subsidiär durchgeführt, wenn sie zur Feststellung möglicher Abzweigungen für notwendig erachtet werden. Dann bedarf es weiterer Informationen, diemit demEinverständnis des Staates oder ausnahmsweise auf Anordnung des Rates (§18 [153]) erlangt werden können. Als »complementarymeasure« sehen §§29, 75d-e [153] vor, dass durch die IAEO etwaige Versiegelungen und Überwachungsgeräte angebracht werden können, wenn dies so in der bereits erwähnten Ergänzungsvereinbarung festgehalten wird. Wird auf Grund der Aufzeichnungen und Berichte des Staates sowie der durchgeführten Inspektionen kein ausreichender Anhaltspunkte für eine Abzweigung festgestellt, so wird angenommen, dass eine solche nicht vorgekommen ist.[16] Es kommt zu einer »positiven Verifikation«. Diese wird nicht länderspezifisch vorgenommen, sondern jährlich für alle überprüften Staaten allgemein im Jahresbericht festgehalten, dass man auf keine Sachverhalte gestoßen sei, die eine Abzweigung von Nuklearmaterial vermuten lassen. Ist es nicht möglich, auszuschließen, dass eine Abzweigung erfolgte, sieht dasModellabkommen ein »more graduated and facultative set of responses« vor. Stößt die IAEO auf eine Materialbilanzdifferenz (§111 [153]) oder auf Indizien (z.B. Verweigerung des Zuganges) und ist es unmöglich, eine positive Verifikation durchzuführen, hat das Sekretariat, als Verantwortlicher für die Inspektionen, zuerst alle in ihrer Möglichkeit stehenden Mittel (v.a. Sonderinspektionen) auszuschöpfen, um Aufklärung zu erlangen. Können so die Zweifel dennoch nicht ausgeräumt werden, hat der Generaldirektor dem Rat Bericht zu erstatten. Der Rat hat hierauf die Möglichkeit, nach §18 [153] den Staat aufzufordern, dass ein Handeln »essential and urgent « ist, »in order to ensure verification (...).« Durch geradlinige Tätigkeit des Staates kann eine positive Verifikation noch festgestellt werden. Kommt der Rat aber nach Prüfung des Berichtes des Generaldirektors zu demSchluss, dass »the Agency is not able to verify that there has been no diversion (...)«, so gibt §19 [153] die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Stellt der Rat tatsächlich eine Verletzung des Verifikationsabkommens fest, ist er verpflichtet gemäß §19 [153] mit Art. XII C IAEO-Statut und Art. III.2 IAEO-UNO Abkommen die UNO-Organe zu informieren. Gemäß Art. XII C IAEO-Statut ist der Rat angehalten, alle Vertragsstaaten von einer derartigen Verletzung zu informieren. Im Anwendungsbereich des Modellabkommens sind diese jedoch auf Grund der Formulierung »may make the reports« in §19 [153] fakultativ.

Am 19. Juni 1973 kam der Iran [17] seiner Verpflichtung nach Art. III.2 NVV nach und schloss ein auf INFCIRC/153 beruhendes Verifikationsabkommen mit der IAEO ab. Dieses Abkommen trat am 15. Mai 1974 nach innerstaatlicher Ratifizierung in Kraft, und wurde von der IAEO unter INFCIRC/214 [214] publiziert.[18]

Das Modellabkommen INFCIRC/153 kann als Kompromiss zwischen zwei entgegengesetzten Interessen verstanden werden. Einerseits soll eine weite Kontrolle gewährleistet und Sicherheit geschaffen werden, um keine Abzweigung im Sinne Art. III.1 NVV zu ermöglichen. Andererseits ist die Souveränität der jeweiligen Staaten so wenig wie möglich einzuschränken und die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu hemmen. Dieser Zwiespalt führt dazu, dass die Anwendung dieses Abkommens in einigen Fällen nicht ausreicht, ein waffenfähiges Atomprogramm zu verhindern. Die Inspektoren haben nur Zugang zu den bekannt gegebenen Anlagen und Materialien. Der Überraschungseffekt ist damit gering.

Diese Mängel veranlassten die IAEO 1997 das Modellzusatzabkommen INFCIRC/540 [19] in Ergänzung zum Modellabkommen INFCIRC/153 auszuarbeiten,[20] um das Kontrollsystem zu stärken. Informationspflicht des Staates und Zugangsrechte der IAEO wurden erweitert. Inspektoren wurden berechtigt, nicht deklarierte Anlagen, wo Nuklearaktivität oder Lagerstätten vermutet werden, aufzusuchen. Nutzungsmöglichkeiten modernster Kontrolltechnologien einschließlich stationärer Kameras, Strahlungsdetektoren und Entnahme von Umweltproben wurden gewährt. Bis zum 5. Juli 2009 haben 91 Staaten [21] das Protokoll ratifiziert.

Am 18. Dezember 2003 unterzeichnete der Iran nach internationalem Druck das Modellzusatzabkommen INFCIRC/ 540, jedoch wurde es bis dato nicht ratifiziert,[22] sodass es für den Iran noch nicht in Kraft treten konnte.

Das Atomprogramm des Iran

Die Motive für das iranische Nuklearprogramm

Der Iran führt direkt oder indirektmehrere Gründe für das Betreiben eines Atomprogramms ins Treffen. Zum einen sind es zahlreiche ökonomische Gründe, die vorgebracht werden: Durch die zivile Nutzung der Kernenergie soll die iranische Wirtschaft und Gesellschaft allgemein voran gebracht werden. Sie ist billiger als Gas, wenn einmal die Infrastruktur für Nuklear Energie aufgebaut ist. Iran hat zwar die zweit größten Erdgas-Reserven auf derWelt (nach Russland), ist aber zur Zeit Netto-Importeur (exportiert 5,5 bcm in die Türkei und importiert 8 bcm von Turkmenistan). Iran ist der 6. größte Konsument von Erdgas (US, Russland, Taiwan, UK, BRD). Große Gas- (Russland) und Öl-Produzenten (Kanada) außerhalb des Nahen Ostens nutzen Nuklear Energie. Kanadas Öl-Sand- Reserven sind sogar größer als die saudischen Erdöl-Reserven.[23]

Andererseits steht auch ein massives Sicherheitsbedürfnis im Raum, denn der Iran kann nicht nur auf die Erfahrungen des 1. Golfkrieges (1980--1988) zurückblicken, sondern befindet sich inmitten von Ländern, die US-amerikanische Militärstützpunkte beheimaten und die dem Iran aus verschiedenen (religiösen, historischen, kulturellen) Gründen nicht unbedingt freundlich gegenüberstehen. Seit dem 11. September 2001 und besonders seit der Invasion der US-geführten Streitkräfte am 20. März 2003 und der damit im Zusammenhang stehenden militärischen Besatzung des Iraks befindet sich der Iran in einer veritablen Zwickmühle. Dazu trägt maßgeblich der in Bagdad weitgehend von der Weltöffentlichkeit unbeachtet gebliebene Bau der größten US-Botschaft derWelt (Größe des Vatikan) -- bestehend aus einer riesigen US-Militärbasis [24] -- bei. Außerdem bekannten sich die USA in der Nationalen Sicherheitsstragie 2002 offen dazu, sog. »Schurken«-Staaten -- darunter expressis verbis der Iran -- dann im Vorhinein anzugreifen, wenn es eine »ausreichende Möglichkeit einer Bedrohung« gibt (Präemptivdoktrin).[25] Danach reicht eine latente Bedrohung aus, um einen Angriff zu rechtfertigen, und es bedarf keines unmittelbar (!!) bevorstehenden Angriffs (seitens des sog. Schurkenstaates), wie dies in der -- auf den Kriterien des Caroline-Falles [26] aufgebauten Präventivdoktrin -- noch notwendig war. Obwohl die Präemptivdoktrin eindeutig gegen Völkerrecht verstößt, das seit der Verabschiedung der UN-Charta und der Nürnberger Prinzipien [27] auf dem Prinzip von Gewaltverbot [28] und dem Verbot von Aggressionskriegen [29] beruht, kam es im März 2006 sogar zu einer Bestätigung der Präemptivdoktrin,[30] wobei der Iran wieder ausdrücklich genannt wurde. Neben den USA stützt sich aber auch Israel auf diese Doktrin und wurde herangezogen, um den Angriff auf den irakischen Atomreaktor Tamuz I durch Israels Luftwaffe 1981 zu rechtfertigen. Der UN-SR hatte allerdings den israelischen Angriffmit Resolution 487 (19.6.1981) einstimmig verurteilt.[31] Jedenfalls könnte das sicherheitspolitische undmilitärstrategischeMotiv der Hauptfaktor bei der Frage nach einem möglichen iranischen Atomwaffenprogramm sein.

Ein weiteres Motiv für das iranische Atomprogramm ist darüber hinaus das Streben des Iran nach einer regionalen Vormachtstellung zu erwähnen. Letztlich dürfte es auch eine Frage der Prestige für die auf Unabhängigkeit bedachte persische Nation sein, über den gesamten Brennstoffkreislauf zu verfügen.[32]

Iranische Nuklearchronik -- Die wichtigsten Etappen bis 2006

Das Atomprogramm des Iran lässt sich seiner Entwicklung nach in mehrere Phasen einteilen. Als ersten Abschnitt kann man den Zeitraum unter der Herrschaft von Schah Reza Pahlavi bis zur Islamischen Revolution im Jahre 1979 bezeichnen. Im Zuge des Programms »Atoms for Peace« des US-Präsidenten Eisenhower unterzeichneten die USA und Iran im Jahre 1957 ein Kooperationsübereinkommen im Bereich der Nukleartechnologie, welches im Jahre 1967 zum Bau eines Leichtwasserforschungsreaktors mit US-Hilfe führte.[33] 1973 wurde die »Atomic Energy Organization of Iran (AEOI)« gegründet, und als Ziel formuliert, innerhalb von 20 Jahren einen vollständigen Brennstoffkreislauf zu errichten, der eine Kapazität von 23000MWan Nuklearenergie erreicht. Der Iran ging im Juli 1976 einen Vertrag mit der deutschen Firma Siemens /KWU zur Errichtung eines Leichtwasserreaktors in Bushehr, und eine Beteiligung an EURODIF, einem internationalen Konsortium zur Urananreicherung, ein. Die Pläne des Schahs wurden durch die Islamische Revolution im Jänner 1979 und durch die Machtübernahme durch Ayatollah Khomeini beendet. Es kam zu einem weitgehenden Stillstand des Atomprogramms.

Erst ab Mitte der 80er-Jahre führte der Iran dann wieder Forschungen in Umwandlungs- und Brennstoffherstellungsprojekten durch. 1984 wurde das »Esfahan Nuclear Technology Centre« eröffnet und erste Versuche der Urananreicherungmit Hilfe von Gaszentrifugen wurden im »Teheran Nuclear Research Centre« vorgenommen. Die dazu notwendige Technologie und Bestandteile erlangte der Iran im Jahre 1987 mit Hilfe des Netzwerks A.Q. Khan [34] unter Umgehung internationaler Kontrollen. Diese Anlagen und die Umwandlungs-, Anreicherungs- und Brennstoffherstellungstätigkeiten wurden der IAEO entgegen der im Sicherungsabkommen enthaltenen Berichtspflichten über Anlagen und Nuklearmaterial nicht deklariert.

1989 kames zu verstärkten internationalen Kooperationen. Mit Hilfe Russlands wurde 1995 der unterbrochene Reaktorbau in Bushehr wieder aufgenommen. Eine wichtige Rolle in diesem Zeitraum spielte auch China, das mit Iran im Jahre 1990 ein Kooperationsabkommen abschloss, das sowohl technische Unterstützung als auch Bereitstellung von Ausrüstung zur Laseranreicherung und Lieferung von Nuklearmaterial im Jahre 1991 beinhaltete. Die nuklearen Kooperationen Iransmit Russland und mit China wurden auf Druck der USA jedoch eingestellt. Dennoch setzten sowohl Russland als auch China ihre Zusammenarbeit mit dem Iran in geringem Maße fort. Im mit chinesischer Hilfe errichteten »Teheran Nuclear Research Centre « wurden umfassende Versuche in der Uranumwandlung unternommen und Wiederaufbereitungstätigkeiten gestartet.

Der Schwerpunkt wurde aber auf die weitere Entwicklung des im »Teheran Nuclear Research Centre« begonnen Urananreicherungsprojektes mit Hilfe von Zentrifugen gelegt. Es wurde abermals auf Unterstützung des Netzwerkes A.Q. Khan gesetzt. Von diesemerwarb der IranMitte der 90er-Jahre Pläne undMaterialien zur Herstellung von P1- und P2-Zentrifugen. Dieses Forschungsprojekt zur Urananreicherung und die weiteren erwähnten Tätigkeiten wurden der IAEO nicht mitgeteilt. Auf Grund der Erfolge dieses Forschungsprojektes, das 1995 in die »Kalaye Electric Company« in Teheran verlegt wurde, begann der Iran im Jahre 2000 mit dem Bau einer Zentrifugenurananreicherungsanlage in Natanz zum Zwecke der Forschung und der industriellen Anreicherung. Sämtliche Forschungstätigkeiten im Zusammenhangmit der Zentrifugenanreicherung wurden in folgender Zeit dorthin verlagert.

Am 14. August 2002 verkündete die im Exil tätige Oppositionsgruppe, »The National Council of Resistance of Iran«[35], dass in Natanz eine Urananreicherungsanlage errichtet werde und in Arak der Bau eines 40MW Schwerwasserreaktors in Gang sei. Allerdings gab es für den Iran keine Verpflichtung, die Bautätigkeiten in Natanz und Arak der IAEO zumelden, so dass deren Nichtdeklarierung keine Verletzung des Sicherungsabkommens darstellte. Die Nichtdeklarierung stellte zwar keine Verletzung des Abkommens dar, jedoch lenkten die Tätigkeiten die Aufmerksamkeit der internationalen Staatengemeinschaft auf das iranische Atomprogramm. Im Februar 2003 kam es mit Einverständnis des Iran zu einer Inspektion der Anlage von Natanz (inkl. Vornahme von Umweltproben). Weiter offenbarte der Iran das Bestehen der »Kalaye Electric Company« als Forschungsstätte für Zentrifugen und bekannte sich zu nicht deklarierten Tätigkeiten, verneinte aber, Nuklearmaterial verwendet zu haben. Dies führte aber im Juni 2003 zu einem ersten Bericht [36] des Generaldirektors an den Rat. Darin wurde festgehalten, dass der »Iran has failed to meet its obligations under its safeguard agreement«. Erwähnt wurden die Nichtdeklarierung von Nuklearimporten und die Verwendung dieses Materials sowie die nicht rechtzeitige Bekanntgabe von Anlageninformationen. Dieser Bericht löste entgegen den Forderungen der USA keine Feststellung durch den Rat aus, dass der Iran in »non-compliance« iSd §19 Verifikationsabkommen in Verbindung mit Art. XII C IAEO-Statut sei, und damit eine Verständigung des SR notwendig würde. Nur ein Statement wurde herausgegeben, in dem der Iran aufgefordert wurde »not to introduce nuclear material at the pilot enrichment plant, as a confidence-building measure.«[37]

Im August 2003 veröffentlichte der Generaldirektor seinen Bericht [38] für das Treffen des Rates im September. Hierin wurde festgehalten, dass die Umweltproben, die in Natanz genommen wurden, entgegen den Behauptungen, dort noch kein Nuklearmaterial eingeführt zu haben, Partikel hoch angereichten Urans enthielten.Weiter wurde festgehalten, dass von Seiten des Iran zugegeben wurde, dass das Zentrifugen- Urananreicherungsprogramm schon 1985 mit Hilfe A.Q. Khans begonnen worden war.[39] Außerdem, berichtet der Generaldirektor, dass im Juni 2003 erstmals Uran in eine Zentrifuge in Natanz zum Zwecke der Anreicherung eingeführt wurde. In der darauf folgenden einstimmig beschlossenen Resolution des Rates [40] wurde der Iran aufgefordert »to suspend all uranium enrichment-related activities ... and any reprocessing activities«, und »requests Iran to ... ratify and fully implement the additional protocol.« Entgegen dem Verlangen der USA kames aber zu keiner Feststellung der Verletzung des Sicherungsabkommens und Überweisung an den SR.

Nach Verhandlungen mit den EU-3 (Deutschland, Frankreich und Großbritannien), die eine diplomatische Initiative starteten, kam es am 21. Oktober 2003 zur »Erklärung von Teheran «[41], in der sich der Iran bereit erklärte, das Zusatzprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und freiwillig die Urananreicherung und Wiederaufbereitung auszusetzen.

Zu neuen Problemen kames im April und Mai 2004, nachdem der Iran angekündigt hatte, die Uranumwandlung wieder aufzunehmen, da er diese nicht unter den Anwendungsbereich der Aussetzungserklärung nach der »Teheraner Erklärung « fallen sah.[42] In der darauf folgenden Resolution des Rates im Juni 2004 wurde der Iran aufgefordert, die freiwillige Aussetzung aller mit der Anreicherung und Wiederaufbereitung zusammenhängenden Tätigkeiten wieder herzustellen, und es wurde festgestellt, dass die Zusammenarbeit »has not been as full, timely and proactive as it should have been.«[43] Als direkte Folge dieser Geschehnisse kames ab Juli 2004 zwischen den EU-3 und dem Iran zu Verhandlungen in Paris, die zum Abschluss des Pariser Abkommens [44] zwischen der EU und dem Iran führten. Das Abkommen ist ein politisches, rechtlich nicht verbindliches Dokument und stellt einen weiteren Versuch der EU dar, die Krise um das Atomprogrammdes Iran auf diplomatischem Weg, ohne Konfrontationen vor dem UN-SR zu lösen. In diesem wiederholt der Iran sein Bekenntnis zum NVV, und unterstreicht seine Verpflichtung nach Art. II, keine Atomwaffen zu erlangen. Er verpflichtet sich zu umfassender Kooperationmit der IAEO; um dies zu gewährleisten, wird die Anwendung des Zusatzprotokolls bis zur erfolgten Ratifizierung versprochen. Als Kernstück des Abkommens verpflichtet sich der Iran »to continue and extend its suspension to include all enrichment related and reprocessing activities (...).« Im Gegensatz zur Erklärung von Teheran folgt hierauf eine detaillierte Definition, was hierunter zu verstehen ist. So sollten zukünftige unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung dieser Begriffe verhindert werden. ImGegenzug anerkennt die EU die dem Iran nach dem NVV zustehenden Rechte ohne Diskriminierung, und hebt hervor, »that this suspension is a voluntary confidence building measure and not a legal obligation. «Weiter sieht das Dokument Verhandlungen zwischen der EU und dem Iran über ein »long term agreement« zur Beilegung der Krise vor. Dieses soll auf der einen Seite »objective guarantees« beinhalten, dass das Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient, und auf der anderen Seite dem Iran technische, wirtschaftliche und nukleare Kooperation garantieren. Zur Erarbeitung einer solchen Übereinkunft sieht das Pariser Abkommen die Schaffung eines »steering committee« und dreier Arbeitsgruppen vor. Die Verpflichtung des Iran zur Suspendierung sollte so lange aufrecht bleiben, als Verhandlungen zu einer derartigen Übereinkunft imGange sind.[45] Verhandlungenmit dem Ziel der Erarbeitung eines solchen Abkommens offenbarten aber die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien. Für die EU galt als einzige objektive Garantie, dass das Nuklearprogramm friedlichen Zwecken dient, der permanente Verzicht des Iran auf sämtliche Tätigkeiten in Verbindung mit dem Brennstoffkreislauf. So sieht der Vorschlag der EU-3 für ein »long-termagreement« vor, dass der Iran eine bindende Erklärung abzugeben hat, »(...) not to pursue fuel cycle activities other than the construction and operation of light water power and research reactors.«[46] Der EU-Vorschlag beinhaltete entgegen Art. IV NVV die Verpflichtung für den Iran, auf jene Aktivitäten zu verzichten, die ihm die theoretische Möglichkeit geben würden, Atomwaffen zu erlangen. Die Ausübung seines unveräußerlichen Rechts der Nutzung der friedlichen Kernenergie nach Art. IV NVV sollte durch »Multinational Nuclear Agreements (MNA)« gewährleistet werden. Der Iran auf der anderen Seite machte klar, dass für ihn keine Lösung akzeptabel sei, die ihm sein Recht der Urananreicherung und ähnlicher Vorgänge, nehmen würde.

In einer Mitteilung vom 1. August 2005 an die IAEO kündigte der Iran die Wiederaufnahme der Uranumwandlung in Esfahan an.[47] Dies erfolgte am 8. August,[48] womit das Kernstück des Pariser Abkommens nicht mehr aufrecht war. Der Generaldirektor bezeichnete am 19. September 2005 [49] die Geschehnisse um das Atomprogramm des Iran als einen »special verification case that requires additional transparency mea- -sures«. Als Folge der Wiederaufnahme der Uranumwandlung erließ der Rat am 24. September 2005 die Resolution GOV/ 2005/77.[50] Diese wurde entgegen der sonst üblichen Praxis nicht im Konsens sondern durch Abstimmung mit 22 zu 1 Stimme bei 12 Enthaltungen beschlossen (Russland und China enthielten sich der Stimme, als es umdie Feststellung der »noncompliance « nach Art. XII C IAEO-Statut ging)[51]. Erstmals wurde ausdrücklich und entgegen früherer Resolutionen festgestellt, dass der Iran seine rechtlichen Verpflichtungen aus seinem Sicherungsabkommen INFCIRC/214 verletzt hat und die Verfehlungen und Verstöße gegen das Sicherungsabkommen »constitute non compliance in the context of Article XII.C of the Agency's Statute«. (Verletzungen seiner Berichtspflichten über neue Nuklearanlagen nach §42 (Anlageninformation) und bzgl. neuen Nuklearmaterials und dessen Verwendung (§§59ff und §§92ff). Der Rat stellte außerdem gem. Art. III B. 4 fest, dass die Kontroversen um das Atomprogramm des Iran »have given rise to questions that are within the competence of the security council, as the organ bearing the main responsibility for themaintenance of international peace and security.« Diese beiden Beschlüsse ebneten den Weg zur Einschaltung des SR, denn Art. XII C und Art. III B. 4 sehen als verpflichtende Folge, die Verständigung des SR vor. Jedoch kames dazu entgegen der zitierten Bestimmungen nicht sofort, sondern der Rat beschloss »[to] address the timing and content of the report (...).« Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da Russland und China zunächst darauf bestanden, eine Lösung des Konflikts innerhalb der IAEO herbeizuführen. Auch bestehen zwischen Russland und China und dem Iran enge wirtschaftliche Kontakte.[52]

Einschaltung des UN-Sicherheitsrates am 4. Februar 2006

Nachdem der Iran Anfang Januar 2006 ankündigt hatte Forschungstätigkeiten zum Brennstoffkreislauf wieder aufzunehmen und dies in weiterer Folge auch tat,[53] kam es am 4. Februar 2006 durch Resolution GOV/2006/14 [54] zur Überweisung der Angelegenheit an den SR. Mit 27 (inkl. Russland und China) zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen [55] wurde der Generaldirektor beauftragt, alle Berichte und Resolutionen in Verbindung mit dem iranischen Atomprogramman den SR nach dem Zusammentreten des Rates am 6. März zu übermitteln. Konkret forderte der Rat den Iran auf, »confidence building measures« zu setzen (Suspendierung aller Anreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten inklusive Forschungstätigkeiten. Ratifikation des Zusatzprotokolls. Überdenken des Baus des Schwerwasserreaktors in Arak.). Der Generaldirektor wurde aufgefordert, über die Umsetzung dieser und vorangegangener Resolutionen dem Rat zu berichten und den Bericht zusammen mit einer etwaigen Resolution dieser Sitzung dem SR zu übermitteln. Anläßlich der Präsentation dieses Berichtes [56] wurde festgehalten, dass »the agency has not seen indications of diversion of nuclear material ..., however ... there remain uncertainties with regard to both the scope and the nature of Iran's nuclear programme...this is a matter of concern that continues to give rise to questions about the past and current direction of Iran's nuclear programme.«[57] Im Statement vom 29. März 2006 [589 forderte der SR den Iran auf, die in Resolution GOV/2006/14 des Rates enthaltenen Forderungen zu erfüllen, und hebt aus diesen als besonders bedeutsam die vollständige Suspendierung jeglicher Anreicherungstätigkeit hervor. Der SR räumte demIran hierzu insofern eine 30-Tage-Frist ein. Zu erwähnen sei an dieser Stelle, dass die USA und Israel bis dahin mehrmals in Verdacht geraten waren, einen Militärschlag gegen den Iran zu planen.[59]

Die Verabschiedung von fünf UN-Sicherheitsrats-Resolutionen

Am 31. Juli 2006 kam es zur Verabschiedung der ersten SR-Resolution 1696 (2006),[60] unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten vom 29.März 2006 und tätig werdend nach Kapitel VII Artikel 40 der UN-Charta. Der Iran wurdemit dieser Resolution aufgefordert, die Urananreicherung ohne Verzögerung zu suspendieren und alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten und alle Wiederaufbereitungsaktivitäten, einschließlich Forschung und Entwicklung auszusetzen. Außerdem werden alle Staaten aufgefordert, entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Befugnisse sowie im Einklang mit dem Völkerrecht den Transfer aller Artikel, Materialien, Güter und Technologien zu verhindern, die zu den mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten und Wiederaufbereitungsaktivitäten sowie zu den Flugkörperprogrammen des Irans beitragen könnten. Gleichzeitig werden bei Nichteinhaltung Sanktionen gegen den Iran nach Kapitel VII Artikel 41 angedroht. Der Iran hielt sich nicht an die geforderten Auflagen in Resolution 1696, weshalb schon am 23. Dezember 2006 die weitere und sehr umfangreiche Resolution 1737 [61] folgte. Darin werden umfassende Sanktionen gegen den Iran verhängt ( alle Staaten werden aufgefordert, die Reisetätigkeiten von Personen die mit nuklearen Tätigkeiten Irans zu tun haben, zu überwachen; Gelder, Konten, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren; Technologietransfer einzuschränken u.v.m.).Weitere SR-Resolutionen ähnlichen Inhaltes folgten: 1747 [62], 1803 [63] und zuletzt 1835 [64]. Von manchen Kommentatoren wird die Verabschiedung dieser Resolutionen als eine für die rechtsdogmatische Fortentwicklung des internationalen Nuklearregimes höchst bedeutsame Entwicklung eingestuft. So wird die Entstehung einer neuen Nichtverbreitungspolitik im Wege von SR-Resolutionen anstatt von völkerrechtlichen Verträgen gesehen.[65] Gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Entwicklung angesichts mangelnden internationalen Konsensus, sich an die verabschiedeten Resolutionen zu halten sichtbar.

Fazit und Lösungsvorschläge

Dem Atomprogramm des Iran liegt eine lange Geschichte zu Grunde. Zwar konnte dem Iran keine Abzweigung von Nuklearmaterial für nicht friedlich Zwecke iSd des §19 INFCIRC/ 214 nachgewiesen werden, dennoch ist das iranische Atomprogramm durch jahrelange Verstöße gegen die in Sicherungsabkommen INFCIRC/214 enthaltenen Verpflichtungen aufgefallen. Dies führte zuMisstrauen über Natur und Umfang des Atomprogramms und veranlasste die Staatengemeinschaft zu einem verschärften Vorgehen gegen den Iran, der in Anbetracht der Umstände und unter internationalem Druck aber zu weitreichenden Zugeständnissen bereit war und sogar Maßnahmen setzte, zu denen es keine Verpflichtung nach Art. IV NVV gab.

Die Krise zeigt aber ganz klar die sich gegenüberstehenden unterschiedlichen Interessen und Positionen der beteiligten Staaten auf. Auf der einen Seite findet man den Iran, der auf sein ihm nach Art. IV NVV zustehendes Recht im vollen Umfang beharrt. So wird von diesem auch immer ausdrücklich festgehalten, dass das Nuklearprogramm ausschließlich der Energiegewinnung dient, und auf dieses in Anbetracht der ausgehenden Ölreserven nicht verzichtet werden kann. Dem gegenüber stehen die westlichen Sicherheitsbedenken, genährt durch die vorangegangenen Verletzungen des Sicherungsabkommens durch den Iran, und die daraus abgeleiteten, über Art. IV NVV hinausgehenden Forderungen. Die westliche Staatenwelt stellt aber keine homogene Einheit dar. So versuchte die EU entgegen den USA lange, die Krise auf diplomatischem Weg, ohne Einschaltung des SR zu lösen. Die USA auf der anderen Seite verlangten von Anfang an ein strengeres Vorgehen. Russland und China betrachten die Krise zurückhaltend.

Der Nichtverbreitungsvertrag und die IAEO stellen das Herzstück des internationalen Nichtverbreitungsregimes dar und stehen auf Grund der Kontroversen um das Atomprogramm des Iran vor einer großen Herausforderung. Gewiss wird die Art und Weise, wie die Krise gelöst wird, einen bedeutenden Einfluss auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Effektivität des NVV haben. Die große Herausforderung liegt darin, die Staatenwelt von derWichtigkeit des Modellzusatzabkommen INFCIRC/540 weiter zu überzeugen, und es gemeinsam mit dem Modellabkommen INFCIRC/153 zum Mindeststandard der Kontrolltätigkeit zu machen und ihm universelle Geltung zu verschaffen.

Das sicherheitspolitische und militärstrategische Motiv könnte aber der entscheidende Faktor bei der Frage nach einem möglichen iranischen Atomwaffenprogramm sein. Daher werden sämtliche Verhandlungen mit dem Iran betreffend dessen Atomprogramm diesen wichtigen Aspekt inkludieren müssen. Insbesondere wird eine wie in der Vergangenheit von USA und Israel getätigte aggressive Rethorik zu unterlassen sein, wenn sie ihr Ziel der Abbringung des Irans von der Entwicklung von Kernwaffen erreichen wollen.

Am 4. Juni 2009 hielt US-Präsident Barack Obama an der Kairo-Universität eine mittlerweile viel zitierte Rede,[66] die sich an die Muslime der Welt richtete und besonders im Nahen und Mittleren Osten mit großer Spannung erwartet und voller Aufmerksamkeit gehört wurde. In dieser Rede sprach der US-Präsident von einem Neuanfang, den Amerika im Hinblick auf die muslimische Welt machen möchte. So sagte er wörtlich »Der Teufelskreis des Misstrauens ... müsse durchbrochen werden«. Diese Rede Obamas gibt daher Anlass, auf eine neue Politik auch gegenüber dem Iran zu hoffen. 

Fußnoten
  1. Treaty on theNon-Proliferation ofNuclearWeapons (NPT) (Reproduced in document INFCIRC/140), www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/Others/infcirc140.pdf. Der Atomwaffensperrvertrag wird in dieser Abhandlung mit der Abkürzung NVV zitiert.
  2. NPT (in alphabetical order) -- Status ofMultilateral Arms Regulation andDisarmament Agreements, http://disarmament2.un.org/TreatyStatus.nsf/NPT%20(in%20alphabetical%20order)?Open View&ExpandView.
  3. Iran (Islamic Republic of) -- Status ofMultilateral Arms Regulation and Disarmament Agreements, http://disarmament2.un.org/TreatyStatus.nsf/e03053a22d4bf8478525688f00693182/429dbe88 2c1feda78525688f006d2661?OpenDocument.
  4. NuclearWeapons -- Israel, Federation ofAmerican Scientists (FAS),www.fas.org/nuke/guide/israel/nuke.
  5. NuclearWeapons -- India Nuclear Forces, FAS, www.fas.org/nuke/guide/india/nuke. Harald Neuber, Sonderrechte nur für Freunde, Telepolis, 23.01.2006, www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21849/1.html.
  6. Pakistan NuclearWeapons -- FAS, www.fas.org/nuke/guide/pakistan/nuke.
  7. Key Issues:NuclearWeapons: Issues: Proliferation:North Korea,Nuclear Files.org --Nuclear Age Peace Foundation,www.nuclearfiles.org/menu/key-issues/nuclear-weapons/issues/proliferation/north-korea.
  8. Otfried Nassauer, Atomwaffensperrvertrag -- Oder: der nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV), BITS Stichwort, März 2005, www.bits.de/public/stichwort/atomwaffensperrvertrag.htm.
  9. IAEA Safeguards: Stemming the Spread of NuclearWeapons, IAEA 2001 Annual Report »Nuclear Security & Safeguards«, IAEA Bulletin, Vol. 43, No. 4, 2001, www.iaea.org/Publications/Factsheets/ English/S1_Safeguards.pdf.
  10. Matthew Bunn, International Safeguards: Summarizing »Traditional« and »New« Measures, http://ocw.mit.edu/NR/rdonlyres/Nuclear-Engineering/22-812JSpring2004/A88D2643-5744-4760- 961C-D2859A1457A1/0/lec16notes.pdf.
  11. Vgl. Georg Muntean, Der Atomwaffensperrvertrag und die IAEO im Lichte der jüngsten Entwicklungen im Iran, in Nordkorea und den USA, 2006, Graz, Kapitel 2.2.
  12. The Structure And Content Of Agreements Between The Agency And States Required In Connection With The Treaty On TheNon-Proliferation OfNuclearWeapons, Reprinted by the IAEA June 1972 in INFCIRC/153 (Corrected),www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/Others/infcirc153.pdf. [153].
  13. Muntean, supra note 11.
  14. The Nuclear Fuel Cycle,World Nuclear Association, www.world-nuclear.org/education/nfc.htm.
  15. Muntean, supra note 11.
  16. IAEA Safeguards. Implementation at Nuclear Fuel Cycle Facilities, IAEA, Vienna, 1985, IAEA/SG/INF/6, S. 12, www-pub.iaea.org/MTCD/publications/PDF/iaea_sg_inf_6_web.pdf.
  17. IAEA and Iran, Special coverage of IAEA inspection activities, including reports, statements andmedia coverage inrelationto theapplicationof IAEAsafeguards inIran,www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran.
  18. The text of the agreement between Iran and the Agency for the application of safeguards in connection with the Treaty on the Non-Proliferation of NuclearWeapons (Reproduced on 13.12.1974 in INFCIRC/214) www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/Others/infcirc214.pdf. [214].
  19. Model Protocol Additional to the Agreement(s) Between State(s) and the Agency for the Application of Safeguards (Reproduced in INFCIRC/540 (Corrected)),www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/ 1997/infcirc540c.pdf. [540].
  20. The 1997 IAEA Additional Protocol At a Glance; www.armscontrol.org/factsheets/IAEAProtoco.
  21. Safeguards and Verification. Strengthened Safeguards System: Status of Additional Protocols. www.iaea.org/OurWork/SV/Safeguards/sg_protocol.html.
  22. Nader Bagherzadeh, Iran's Nuclear Technology, Issues: Facts vs. Myths, 2006, UC, Irvine, S. 2.
  23. Ibid.
  24. WilliamLangewiesche, TheMega-Bunker of Baghdad, Vanity Fair, Nov. 2007, www.vanityfair.com/ politics/features/2007/11/langewiesche200711?printable=true¤tPage=all. Charles J. Hanley, Massive New Embassy in Iraq Flaunts US Power, Critics Say, 15.
  25. The National Security Strategy of the United States , 2002. www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf, S. 15ff.
  26. The Caroline Case, Avalon Project, avalon.law.yale.edu/19th_century/br-1842d.asp.
  27. Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, 2004, § 42, RN 13-14. Statut und Urteil des Nürnberger Gerichtshofs -- www.un.org/Depts/german/internatrecht/nuernberg1946-aa-grunds.pdf.
  28. Art 2 Z. 4. UN-Charta, www.unric.org/Charter/1.html.
  29. UN-Doc. A/RES/3314(XXIX). Juristische Aspekte von Angriffskriegen. www.jurawiki.de/Angriffs Krieg#head-c0c981216e90d476ee48e4f583a0bcf1534b3390.
  30. TheNational Security Strategy of the United States,March 2006, www.whitehouse.gov/nsc/nss/2006.
  31. Yvonne Schmidt, Krieg gegen Terrorismus...Terrorismus gegen Krieg? Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Krieg und Terrorismus im Nahen und Mittleren Osten. 2007, www.grin.com/ e-book/112950/krieg-gegen-terrorismus-terrorismus-gegen-krieg.
  32. Oliver Thränert, Das iranische Atomprogramm -- Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 48/2005), www.bpb.de/publikationen/KEI434,1,0,Das_iranische_Atomprogramm.html#art1.MohsenMassarat, Wie wahrscheinlich ist ein neuer Krieg? | puk -- Politik und Kultur, www.puk.de/nhp/ index.php/de/component/content/article/792.html.
  33. NuclearThreat Initiative,NuclearOverviewIran,www.nti.org/e_research/profiles/Iran/1819_1822.html.
  34. Allgemein zum Netzwerk A.Q. Khan siehe ausführlich: Clary, Christopher; Dr. Khan's Nuclear WalMart; Disarmament Diplomacy, Vol. 76, March/April 2004, S 31-36.
  35. News Conference with Alireza Jafarzadeh, Representive of the National Council of Resistance of Iran; 14.8.2002: www.lexisnexis.de.
  36. IAEA Board Report, GOV/2003/40, 6.6.2003: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2003/ gov2003-40.pdf
  37. Statement by the Board, 19.6.2003: www.iaea.org/NewsCenter/MediaAdvisory/2003/medadvise200372. html.
  38. IAEA Board Report, GOV/2003/63, 26.8.2003: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/ 2003/gov2003-63.pdf, S 6-7.
  39. Am28. April 2004 wurde als Konsequenz vomUN-SR-Resolution 1540 einstimmig verabschiedet. Auf einzelstaatlicher Ebene ist die »Proliferation Security Initiative (PSI)« der USA zu erwähnen. Vgl. Durbin, Karyn (u.a.); CriminalizingWMD Proliferation: The Role of UN Security Council Resolution 1540; Journal of NuclearMaterialsManagement, Vol. XXXIII, No. 4, Summer 2005, S 22.
  40. Resolution, GOV/2003/69, 12.9.2003: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2003/gov 2003-69.pdf.
  41. Iran Statement, 21.10.2003:www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran/statement_iran21102003.shtml.
  42. IAEA Board Report, GOV/2004/34: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2004/gov2004- 34.pdf, S 4.
  43. Resolution, GOV/2004/49, 18.6.2004: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2004/ gov2004-49.pdf
  44. INFCIRC/637, 26.11.2004, www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/2004/infcirc637.pdf.
  45. In Resolution GOV/2004/90, 29.11.2004 begrüßte der Rat den Abschluss des Pariser Abkommens, und zeigte sich erfreut, dass sich der Iran zu einer Suspendierung aller Nuklearaktivitäten ab 22. November bereit erklärte, www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2004/gov2004-90.pdf.
  46. Framework for a long term agreement between the Islamic Republic of Iran and France, Germany & United Kingdom, INFCIRC/651, 8.8.2005, www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/2005/ infcirc651.pdf, S 20.
  47. Communication dated 1.8.2005 received from the permanent mission of the Islamic Republic of Iran to the Agency, INFCIRC/648,www.iaea.org/Publications/Documents/Infcircs/2005/infcirc648.pdf, S 3
  48. IAEA Board Report, GOV/2005/67, www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2005/gov2 005- 67.pdf.
  49. DG Statement, 19.9.2005: www.iaea.org/NewsCenter/Statements/2005/ebsp2005n009.html#iran
  50. www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2005/gov2005-77.pdf.
  51. Paul Kerr, IAEA Cites Iran on Safeguards Failures; Arms Control Today (Online-Ausgabe), Oktober 2005: www.armscontrol.org/act/2005_10/OCT-IAEAIran.asp.
  52. So gehört China zu den größten Importeuren iranischen Öls. Vgl. Perkovich, George; Manzanero, Silvia; Plan B: Using Sanctions to End Iran's Nuclear Program; Arms Control Today (Online Ausgabe), Mai 2004: www.armscontrol.org/act/2004_05/PerkovichManzanero.asp#notes25. Russlands Unterstützung beim Bau des Atomreaktors in Bushehr sei hier ebenfalls erwähnt.
  53. VorangegangeneVerhandlungen der EU-3mit demIran über einenVorschlag Russlands, der die Schaffung eines Joint Venture zur Urananreicherung auf dem Territorium Russlands vorsah, scheiterten.
  54. Abrufbar unter: www.iaea.org/Publications/Documents/Board/2006/gov2006-14.pdf
  55. Paul Kerr, IAEA Reports Iran to Security Council; Arms Control Today (Online-Ausgabe), März 2006: www.armscontrol.org/act/2006_03/MARCH-IAEAIran.asp
  56. IAEA Board Report, GOV/2006/15, 27.2.2006, www.iaea.org/Publications/Documents/Board/ 2006/gov2006-15.pdf
  57. DG Statement, 6.3.2006, www.iaea.org/NewsCenter/Statements/2006/ebsp2006n003.html#iran
  58. UN Doc. SC/8679, 29.3.2006, www.un.org/News/Press/docs/2006/sc8679.doc.htm.
  59. SeymourHersh, The Iran Plans; TheNew Yorker (Online Ausgabe), 17.4.2006: www.newyorker.com/ fact/content/articles/060417fa_fact.
  60. Security Council Demands Iran Suspend UraniumEnrichment By 31 August, Or Face Possible Economic, Diplomatic Sanctions, Resolution 1696 (2006) Adopted By Vote Of 14 - 1 (Qatar), Iran Says Peaceful Programme No Threat, Council's Consideration Unwarranted, www.un.org/News/Press/ docs//2006/sc8792.doc.htm.
  61. UNDoc. S/RES/1737 (2006), 27.12.2006,www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran/unsc_res1737-2006.pdf.
  62. UNDoc. S/RES/1747 (2007), 24.3.2007,www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran/unsc_res1747-2007.pdf.
  63. UNDoc. S/RES/1803 (2008), 3.3.2008,www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran/unsc_res1803-2008.pdf.
  64. UNDoc. S/RES/1835 (2008), 27.9.2009,www.iaea.org/NewsCenter/Focus/IaeaIran/unsc_res1835-2008.pdf.
  65. Michael Rühle, Entwarnung? Der Schein trügt! Uran-Anreicherung Der Iran bleibt eine virtuelle Nuklearmacht. Die Bedrohung kann schnell real werden. Welche Folgen das für den Atomwaffensperrvertrag hat, 24.12.2008, RheinischerMerkur, http://mainz.deutscheatlantischegesellschaft.de/ cms/upload/pdf/Michael_Ruehle_-_Entwarnung.pdf.
  66. THE WHITE HOUSE, Office of the Press Secretary (Cairo,Egypt), June 4, 2009, REMARKS BY THE PRESIDENTONANEWBEGINNING,CairoUniversity,Cairo, Egypt,www.whitehouse.gov/the_ press_office/Remarks-by-the-President-at-Cairo-University-6-04-09/.
* Dr. Yvonne Schmidt ist Vertragsassistentin am Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Karl-Franzens-Universität Graz. E-Mail: yvonne.schmidt@uni-graz.at

Dieser Beitrag erschien in: International-Die Zeitschrift für internationale Politik, II/2009, S.25-30. (www.international.or.at/)



Zurück zur Iran-Seite

Zur Atomwaffen-Seite

Zur Völkerrechts-Seite

Zurück zur Homepage