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Rechtsförmiges Unrecht

Das Gewaltverbot der UNO-Charta und die Irak-Resolutionen des Sicherheitsrats

Von Ernst Woit*

Der aktuelle Konflikt auf der Ebene der Diplomatie besteht in folgendem: Die USA-Regierung will vom UNO-Sicherheitsrat einen Angriffskrieg gegen den Irak legitimiert haben, andere Regierungen wollen die Verhinderung eben dieses Krieges legitimiert haben. Die Vertreter beider Positionen berufen sich auf ein und dasselbe Dokument: die Resolution 1441 des Sicherheitsrates, das seinem Wesen nach ein Kompromißpapier darstellt, also unterschiedlich interpretierbar ist. Allein schon daran wird deutlich, wie groß die Gefahr von Irritationen ist, wenn man sich im Kampf um die Verteidigung des Friedens an den Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrats orientiert. Auf diese Gefahr muß hingewiesen werden, weil Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats seit dem Ende der Blockkonfrontation in der Tendenz eine immer geringere Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Normen der UNO-Charta aufweisen.

Gewalt in den internationalen Beziehungen anzuwenden oder auch nur anzudrohen ist laut UNO-Charta eindeutig verboten. So heißt es im Artikel 2 der Charta, der die Grundsätze festlegt, nach denen die Mitgliedstaaten der UNO zu handeln haben: »Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.« (2.3) »Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.« (2.4) In voller Übereinstimmung damit bestimmt Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: »Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.« Entsprechend diesen völkerrechtlichen Normen bestimmt das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969 als Konsequenz für das Vertragsvölkerrecht in Art. 52: »Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Beschluß durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.«

Wir erleben seit Monaten, wie die USA-Regierung eklatant gegen diese grundlegenden Normen des Völkerrechts verstößt, indem sie den Irak mit einem Angriffskrieg bedroht und dazu inzwischen auch gemeinsam mit Großbritannien ihre Streitkräfte für den Überfall disloziert hat. Das geschieht nicht nur ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats, sondern auch ohne daß der UN-Sicherheitsrat diesen offenkundigen Verstoß gegen diese grundlegende Völkerrechtsnorm der UN-Charta kritisiert oder verurteilt. Angesichts der immer angestrengteren Bemühungen der USA-Regierung, für ihren auf Unterwerfung und Besetzung des Irak zielenden Angriffskrieges doch noch das Mandat des UN-Sicherheitsrates zu erhalten, muß die Friedensbewegung ihre Anstrengungen zur Verhinderung dieses Krieges noch erheblich verstärken. Vor allem darf sie sich nicht durch die Tricks irritieren lassen, mit denen Politiker und Ideologen des USA-Imperialismus gegenwärtig im UN-Sicherheitsrat eine Resolution durchzusetzen versuchen, die ihren lange geplanten Krieg gegen den Irak so oder so legitimiert.

Präzedenzfall Golfkrieg II

Zur Verhinderung des nun drohenden Golfkriegs III kann die genaue Erinnerung daran hilfreich sein, mit welchen Mitteln die USA seinerzeit eine Legitimierung des Golfkriegs II durch den UN-Sicherheitsrat erreicht haben und wieviel Zeit dafür erforderlich war.

Erinnern wir uns: Am 2. August 1990 überfielen irakische Truppen Kuweit und besetzten es. Noch am gleichen Tag beschloß der UN-Sicherheitsrat seine Resolution 660, die den unverzüglichen und bedingungslosen Rückzug der irakischen Streitkräfte forderte. Am 6. August 1990 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 661 an, in der umfassende wirtschaftliche und handelspolitische Sanktionen gegen den Irak verhängt wurden. Diese Resolution 661 dient bis heute der Legitimierung der Wirtschaftsanktionen gegen den Irak. Am 12. August 1990 forderte der Irak als Verhandlungsbasis die Durchsetzung aller UN-Resolutionen zum Nahostkonflikt, womit vor allem die UN-Resolutionen gemeint waren, die Israel zum Rückzug aus den besetzten Gebieten auffordern. Damit befaßte sich der UN-Sicherheitsrat natürlich nicht. Es dauerte nun noch fast vier Monate, ehe sich der UN-Sicherheitsrat am 29. November 1990 mit seiner Resolution 678 auf eine als Kriegslegitimation interpretierbare Formulierung einigte, indem er »die Mitgliedstaaten, die mit der Regierung Kuweits kooperieren, ermächtigte, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um der Resolution 660 Geltung zu verschaffen«. Am 17. Januar 1991 begannen die schweren Bomben- und Raketenangriffe auf den Irak, die länger als einen Monat anhielten, ehe schließlich am 24. Februar 1991 die Bodenoffensive begann.

Hauptursache dafür, daß der UN-Sicherheitsrat erst fast vier Monate nach dem Überfall Iraks auf Kuweit eine solche als Kriegslegitimierung zu deutende Resolution beschloß, war die Tatsache, daß die absolute Mehrzahl der Staaten zunächst davon überzeugt war, den Aggressor Irak durch wirtschaftliche und handelspolitische Sanktionen und damit ohne Krieg zum Rückzug zu zwingen und zu bestrafen. Es ging diesen Staaten darum, zur Vermeidung eines Krieges jene Mittel auszuschöpfen, die die UN-Charta ausdrücklich empfiehlt. So lautet der zum Kapitel VII der UN-Charta »Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen« gehörende Artikel 41: »Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluß von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechnung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.«

Einen Krieg gegen den Irak lehnte 1990 zunächst nicht nur die absolute Mehrheit der Staatengemeinschaft, sondern auch die Mehrheit des USA-Kongresses ab. Um diese Kriegsablehnung zu kippen und das angestrebte Kriegsmandat zu erhalten, inszenierte die USA-Administration unter Präsident George Bush sen. eine historisch beispiellose Täuschung der USA- und Weltöffentlichkeit. Am 10. Oktober 1990 ließ sie eine Frau und einen Mann vor dem Menschenrechtsausschuß des USA-Kongresses mit der Behauptung auftreten, sie seien Augenzeugen gewesen, als irakische Truppen in Kuweit 312 Säuglinge aus den Brutkästen gerissen und grausam getötet hätten. Am 27. Oktober 1990 wurde die gleiche Szene noch einmal vor dem UN-Sicherheitsrat abgespielt. Diese Behauptung, die auch wesentlich dazu benutzt wurde, Saddam Hussein der Weltöffentlichkeit als »Hitler von heute« zu präsentieren, war von der Public Relation Agency Hill &Knowlton fabriziert worden, nachdem diese ermittelt hatte, daß die US-Amerikaner Babymord als das bei weitem schlimmste Verbrechen ansehen. Deshalb erfand Hill & Knowlton – im Auftrage der USA-Administration – die Lüge vom Babymord in Kuweit und schreckte nicht einmal davor zurück, angebliche Augenzeugen für diesen Babymord vor dem USA-Kongreß und dem UN-Sicherheitsrat auftreten zu lassen – in der Rolle einer Krankenschwester die Tochter des kuweitischen Botschafters in den USA und in der Rolle eines Chirurgen einen New Yorker Zahnarzt. Zwei Tage danach beschloß der UN-Sicherheitsrat seine als Kriegsmandat interpretierbare Resolution 678. Als der Schwindel aufgedeckt wurde, war der Golfkrieg II längst im Gange. 1)

Wirtschaftsembargo

Die Aufgaben und Vollmachten des UN-Sicherheitsrates sind in Artikel 24 der UN-Charta grundsätzlich und eindeutig folgendermaßen geregelt: »Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.« Aber es heißt dann weiter: »Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen« und: »Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.« Ausgehend davon ist es schon aufschlußreich, einmal zu untersuchen, wozu der UN-Sicherheitsrat Resolutionen beschlossen hat und wozu nicht und inwieweit seine Resolutionen den in der UN-Charta fixierten völkerrechtlichen Normen entsprechen. Ich möchte das an einigen wenigen Beispielen erläutern.

Das nun schon länger als zwölf Jahre exekutierte Wirtschaftsembargo gegen den Irak beruht auf der Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates vom 6. August 1990 und war damals beschlossen worden, um den Irak – ohne Krieg – zum Rückzug aus Kuweit, Wiedergutmachung der angerichteten Schäden und zur künftigen Einhaltung der UN-Charta zu zwingen. Obwohl diese Ziele und darüber hinaus eine weitgehende Entwaffnung des Irak unter UN-Kontrolle längst erreicht sind, hat der UN-Sicherheitsrat unter dem Druck der USA und Großbritanniens diese schärfsten Wirtschaftssanktionen, die je über ein Land verhängt worden sind, bis heute immer wieder verlängert. Inzwischen sind infolge dieser Sanktionen mindestens 1,5 Millionen Iraker verstorben, unter ihnen mehr als 500000 Kinder. Zu diesen schlimmen Folgen befragt, hatte die frühere Außenministerin der USA, Madeleine Albright, erklärt, »daß die Sanktionen diesen Preis wert sind«. Tatsächlich handelt es sich um Genozid, einen Völkermord, und zwar um einen durch eine Resolution des UN-Sicherheitsrates verursachten Völkermord! Damit verstößt der UN-Sicherheitsrats selbst seit Jahren nicht nur gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948, sondern gegen alle in der UN-Charta fixierten völkerrechtlichen Grundnormen.

Flugverbotszonen

Ähnlich, wenn auch formal anders, verhält es sich mit den über dem Norden und dem Süden Iraks festgelegten Flugverbotszonen .Für sie gibt es keine Resolution des UN-Sicherheitsrates. Sie wurden von den USA und Großbritannien in Kolonialherrenmanier eigenmächtig verkündet und dienen den Luftstreitkräften der USA und Großbritanniens als Überwachungszonen und Zielgebiete für nahezu tägliche willkürliche Bombardements.

Doch die Luftstreitkräfte dieser beiden imperialistischen Staaten bombardieren den Irak nicht nur innerhalb der von ihnen deklarierten Flugverbotszonen. In der viertägigen Operation »Wüstenfuchs« im Dezember 1998 flogen die US-amerikanischen und britischen Luftstreitkräfte mehr als 600 Angriffe und feuerten über 400 Cruise Missiles auf Bagdad und die umliegende Infrakstruktur, denen etwa 1600 Zivilisten zum Opfer fielen. Es hatte weder einen Angriff seitens des Irak noch eine Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat für diese extrem völkerrechtswidrigen Bombardements gegeben.

Der UN-Sicherheitsrat hat diese Verbrechen an einem Mitgliedstaat der UNO aber auch nicht verurteilt. Er hat sie faktisch stillschweigend akzeptiert und sogar hingenommen, daß diese Bombardements immer wieder bewußt provokativ auch unmittelbar vor bzw. während seiner Beratungen über den Irak durchgeführt wurden. Insofern war es schon ein sehr bemerkenswerter Akt, als Picassos Bild »Guernica« im Sitzungsaal des UN-Sicherheitsrat verhüllt wurde, als US-Außenminister Collin Powell am 5. Februar 2003 den von den USA angestrebten Krieg gegen den Irak zu begründen versuchte. Nach Einschätzung des Völkerrechtlers Norman Paech hat dieser nahezu alltägliche Luftkrieg gegen den Irak zwar nicht vermocht, den irakischen Staat zu destabilisieren, aber dazu beigetragen, diesen Staat »im Bewußtsein der atlantischen Bevölkerung zu einer Region zu reduzieren, für welche die Grundsätze und Prinzipien der UNO-Charta nicht mehr gelten, wo alles erlaubt ist, um ein Regime zu stürzen, welches sich der US-amerikanischen Außenpolitik in den Weg stellt.« 2)

Die Nichtachtung der UN-Charta durch den UN-Sicherheitsrat findet ihren Ausdruck auch in den Fällen, wo durch seine Resolutionen rechtsförmiges Unrecht, also Unrecht in juristisch fixierter Form, installiert wurde. Auch dafür war der durch kein UN-Mandat gerechtfertigte Angriffskrieg gegen das UNO-Mitglied Bundesrepublik Jugoslawien ein Präzedenzfall. Um diesen völkerrechtswidrigen Aggressionskrieg faktisch noch nachträglich zu legalisieren, inszenierten die USA und ihre Verbündeten eine Anklage jugoslawischer Spitzenpolitiker vor dem bereits am 25. Mai 1993 mittels der Resolution 827 des UN-Sicherheitsrates geschaffenen Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ISGHJ). Mit dieser Resolution hat der UN-Sicherheitsrat eindeutig seine Befugnisse überschritten. Nach den Bestimmungen der UN-Charta hat der UN-Sicherheitsrat keinerlei Zuständigkeit in Angelegenheiten der Rechtsprechung. Allein zuständig in allen Angelegenheiten der internationalen Rechtsprechung ist der Internationale Gerichtshof (IGH) und künftig auch der Internationale Strafgerichtshof (ISGH). Beide internationalen Gerichtshöfe sind in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch zwischenstaatliche Verträge und nicht durch eine Resolution des UN-Sicherheitsrates geschaffen worden. Und beide internationalen Gerichtshöfe werden bekanntlich durch die USA ignoriert und boykottiert.

Mit dem Prozeß gegen Slobodan Milosevic haben die USA und ihre NATO-Verbündeten die allen Grundnormen der UN-Charta Hohn sprechende Tatsache geschaffen, daß das Staatsoberhaupt jenes Staates als Angeklagter vor einem Tribunal steht, der das Opfer eines ohne UN-Mandat geführten Aggressionskrieges wurde. Treffend wird dieser Tatbestand im Gutachten der International Progress Organization (Wien), einer Konsultationsorganisation der UNO, so eingeschätzt: »Wenn eine selbsternannte Gruppe von Staaten in Verletzung der Charta der Vereinten Nationen behauptet, im Namen des internationalen Friedens und der Menschenrechte zu handeln, einen Krieg mit allen Mitteln gegen einen souveränen Mitgliedstaat der Vereinen Nationen führt und ungestraft vorsätzlich die zivile Infrastruktur dieses Landes zerstört, dann kann das derzeitige Unterfangen von Funktionsträgern des sogenannten Tribunals, die legitimen Führer des angegriffenen Landes zu Straftätern zu erklären, nur als ein Akt angesehen werden, der die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft behindert, den Konflikt in Jugoslawien mit friedlichen Mitteln zu lösen. Dieses Vorgehen untergräbt alle Anstrengungen, den Konflikt im Rahmen der Vereinten Nationen zu lösen, und verlängert nur die Leiden des Volkes von Jugoslawien, einschließlich der Kosovo-Albaner.«

Die Charta wörtlich nehmen

Wer den Frieden will, braucht ein gutes Gedächtnis, um den Täuschungsmanövern der Kriegstreiber zu widerstehen und die oft sehr raffiniert formulierten Resolutionen des UN-Sicherheitsrates mit kritischer Distanz zu beurteilen. Immer wieder zurückkommen aber sollten wir auf die UN-Charta. Wir sollten uns von niemandem davon abbringen lassen, die dort formulierten völkerrechtlichen Grundnormen wörtlich zu nehmen und die Politik ausnahmslos aller Staaten – besonders natürlich die des eigenen Staates – konsequent daran zu messen.

1) Siehe u.a.: J. R. McArthur: Die Schlacht der Lügen. Wie die USA den Golfkrieg verkauften. München 1993, S. 46 ff.; M. Beham: Kriegstrommeln. Medien, Krieg und Politik. München 1996, S. 108 ff.

2) N. Paech: Beginn einer neuen Weltordnung. In: R. Göbel, J. Guilliard, M. Schiffmann (Hg.): Der Irak. Ein belagertes Land. Köln 2001, S.14

* Prof. Dr. Ernst Woit, Dresden, Gesellschaftswissenschaftler, war seit 1978 Hochschuldozent an der TU Dresden, 1987 im Wissenschaftlichen Rat für Friedensforschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR, 1989 Gründungsmitglied des "Interdisziplinären Arbeitskreises Friedensforschung Dresden (IAFD), ist 1. Sprecher der Gemeinschaft für Menschenrechte im Freistaat Sachsen und stellv. Vorsitzender der Dresdener Studiengemeinschaft Sicherheitspolitik. Den Besuchern der jährlichen Friedenspolitischen Ratschläge in Kassel ist Ernst Woit durch seine Referententätigkeit bestens bekannt. Der vorliegende Beitrag wurde am 13. März 2003 im Feuilleton der "jungen Welt" veröffentlicht.


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