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Der Afghanistan-Krieg und das Völkerrecht

Fünf Thesen von Gregor Schirmer *


Erstens

Es gibt zwar bis heute noch keine allgemein anerkannte und verbindliche Definition von „Terrorismus“. Aber es steht wohl außer Zweifel: Die Anschläge vom 11.9.2001 in den USA waren ein schweres Verbrechen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht der USA als auch nach den damals gültigen Normen des Völkerrechts. Dieses Verbrechen hätte auf der internationalen Ebene mit den im Völkerrecht vorgesehenen Mitteln der Zusammenarbeit der Staaten auf polizeilichem und justiziellem Gebiet verfolgt werden müssen und können. Dazu wurde nicht der geringste Versuch unternommen. Stattdessen begannen die USA, gefolgt von Großbritannien und anderen Nachläufern – nach Drohungen und Ankündigungen – am 7. Oktober 2001 eine bewaffnete Intervention mit den Ausmaßen eines Krieges gegen das Mitglied der Vereinten Nationen, den souveränen Staat Afghanistan. Zynischer Weise wurde die Intervention „Operation Enduring Freedom“ (OEF) genannt. Dieser Krieg war und ist auf Seiten der Interventen ein grober Verstoß gegen das grundlegende Prinzip des Völkerrechts in Art. 2 Ziffer 4 der UNO-Charta, wonach die Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen einem strengen Verbot unterliegt. Er war und ist ein Aggressionskrieg, der nach der Deklaration der UNO über die Prinzipien des Völkerrechts von 1970 und nach der allgemein anerkannten Definition der Aggression von 1974 als ein Verbrechen gegen den Weltfrieden zu bewerten ist. Für dieses Verbrechen tragen die USA und ihre Verbündeten die Verantwortung.

Zweitens

Der Krieg kann durch das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff das in Art. 51 der UNO-Charta verankert ist, nicht gerechtfertigt werden. Afghanistan hat keinen bewaffneten Angriff gegen die USA geführt. Die Terrorakte vom 11.9. könnten nur dann als Angriffsakte dem afghanischen Staat zugerechnet werden, wenn die Terroristen im Auftrag oder unter dem Schutz der damaligen Regierung der Taliban gehandelt hätten. Dafür liegen bis heute keine Beweise vor. Die Verantwortung der Al Qaida und der Taliban für die Terroranschläge ist bloße Behauptung. Damit entfällt auch die rechtliche Grundlage für den Beschluss des Nordatlantik-Rats vom 12.9.2001, mit dem der Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags erklärt wurde. Dieser Artikel statuiert eine Beistandsverpflichtung der NATO-Mitglieder für den Fall eines bewaffneten Angriffs auf ein Mitglied. Ein solcher Fall lag nicht vor. Der Beschluss steht nicht im Einklang mit dem NATO-Vertrag. Er ist bis heute nicht aufgehoben.

Drittens

Der UNO-Sicherheitsrat hätte – wenn er seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ernst genommen hätte – das kriegerische Vorgehen der USA verhindern und verurteilen müssen. Er hat das nicht getan. Der Rat hat aber dem Krieg auch keine Legitimation erteilt. Die Resolution 1368 vom 12.9.2001, angenommen einen Tag nach den Anschlägen, trifft in ihrer Präambel allgemeine Feststellungen über die Entschlossenheit, Bedrohungen des internationalen Friedens und der Sicherheit durch terroristische Akte mit allen Mitteln zu bekämpfen, und über die Anerkennung des Rechts auf Selbstverteidigung. Im Beschlussteil enthält die Resolution keine Auflassung zu militärischen Sanktionen gegen Afghanistan. Sie beruft sich gar nicht auf Kapitel VII der Charta, der einzig möglichen Rechtsgrundlage für militärische Sanktionsmaßnahmen. Die Resolution erklärt die Terrorakte zu Recht zu einer Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit und ruft alle Staaten zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisatoren und Sponsoren dieser terroristischen Angriffe vor den Richter zu bringen und hebt hervor, dass auch deren Helfershelfer verantwortlich gemacht werden. Aus dieser Resolution 1368 ist jedoch keine Genehmigung des Krieges durch den UNO-Sicherheitsrat herauszulesen. Nach der Eroberung Kabuls und dem Sturz der Taliban-Herrschaft hat der Sicherheitsrat am 20.12.2001 eine zweite Resolution 1386 verabschiedet. Sie enthält keine nachträgliche und rückwirkende Billigung des Krieges. Allerdings wurde durch diese Resolution ein Besatzungsregime sanktioniert, das völkerrechtswidrig ist, weil es mit einem Aggressionskrieg begründet wurde. Aus einem völkerrechtswidrigen Krieg kann kein völkerrechtsgemäßes Besatzungsregime hervorgehen. Unter Berufung auf Kapitel VII der Charta wurde mit dieser Resolution die heute unter NATO-Oberbefehl agierende ISAF (International Security Assistance Force) eingerichtet, die die afghanischen Behörden bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit unterstützen soll, in Wirklichkeit aber zusammen mit der OEF den Krieg weiterführt.

Viertens

Im Verlauf des Krieges wurden und werden von allen beteiligten Seiten schwere Verstöße gegen das humanitäre Kriegsrecht begangen. Insbesondere sind Verstöße der Besatzer zu registrieren gegen die Genfer Abkommen von 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, gegen die Zusatzprotokolle von 1977 zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer in internationalen und in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten, gegen den Pakt über bürgerliche und politische Menschenrechte von 1966, gegen das Übereinkommen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und gegen das Übereinkommen gegen Folter von 1984. Einen hinreichenden Verdacht für ein Kriegsverbrechen liefert zum Beispiel die Bombardierung bei Kunduz, die von einem deutschen Offizier befohlen wurde und durch die nach NATO-Einschätzung bis zu 142 Menschen, darunter viele Zivilisten getötet und weitere verletzt wurden. Es besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass es sich um eine schwere Verletzung von Art. 51 des 1. Zusatzprotokolls bzw. von Art. 13 des 2. Zusatzprotokolls handelt, wonach die „Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilpersonen … allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren“ genießen. Die Bundesstaatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren pflichtwidrig eingestellt.

Fünftens

Neun Jahre nach Beginn des Krieges ist festzustellen, dass der völkerrechtswidrige Aggressionskrieg der USA und ihrer Verbündeten fortdauert. Es besteht trotz fortschreitender sogenannter „Afghanisierung“ der Konflikte und Übertragung von Verantwortung an afghanische Stellen ein völkerrechtswidriges Besatzungsregime. Unter diesem Regime können die Afghanen ihr Selbstbestimmungsrecht nicht verwirklichen. Die ursprünglich mit unterschiedlichen Aufgaben und Zielen deklarierten Kriegseinsätze OEF und ISAF sind zu einem einzigen, nicht mehr auseinander zu haltenden völkerrechtswidrigen Kriegsunternehmen verschmolzen. An diesem Krieg beteiligt sich Deutschland mit etwa 5.000 Bundeswehrsoldaten unter Verletzung des Vertrags von 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, nach dessen Artikel 2 „von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“. Der bewaffnete Widerstand der Taliban gegen die Besatzer ist – bei Einhaltung des geltenden Kriegsrechts – völkerrechtlich zulässig, weil er Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gegen eine Aggression darstellt. Zudem herrscht ein Bürgerkrieg zwischen der Regierung und aufständischen Taliban und anderen Gruppierungen, in den sich die Besatzungsmächte einseitig zugunsten der Regierung und mit bewaffneter Gewalt durch Bekämpfung der Aufständischen einmischen. Das widerspricht dem völkerrechtlichen Interventionsverbot. Das ist ebenfalls ein allgemeinverbindliches Prinzip des Völkerrechts. Danach darf sich kein Staat in die inneren Kämpfe eines anderen Staates einmischen, schon gar nicht mit bewaffneter Gewalt. In die innerafghanischen Konflikte sind offenbar auch Pakistan und andere Staaten der Region verwickelt. Es ist ein gordischer Knoten der Gewalt geknüpft worden, der nicht durch das Schwert, sondern nur durch den Rückzug der fremden Truppen aus dem Land, durch Verhandlungen zwischen allen Beteiligten, auch mit den Taliban, und durch Verstärkung ziviler Hilfe für Afghanistan aufgelöst werden kann. Das entspricht dem völkerrechtlichen Prinzip der friedlichen Lösung von Streitfragen, das in der UNO-Charta verankert ist. Der NATO-Gipfel in Lissabon ist dem in keiner Weise gerecht geworden. Wenn sich Deutschland zu völkerrechtskonformen Verhalten in Bezug auf Afghanistan durchringen will, dann ist das Mindeste, dass es die Bundeswehr aus dem Krieg zurückzieht. Dazu ist sie auch von Verfassungs wegen verpflichtet. Art. 87a begrenzt den Einsatz der Bundeswehr auf Verteidigung. Am Hindukusch wird Deutschland nicht verteidigt.

Prof. Dr. Gregor Schiormer, Berlin, Völkerrechtler.
Die Thesen wurden vorgetragen auf dem "Antikriegskongress" am 27./28. November 2010 an der TU Berlin



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